Die Fachwelt geht davon aus, dass das BilMoG im Jahr 2009 beschlossen und verkündet und seine Wirkung sich auf die Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2009 entfalten wird. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das Grundgerüst der handelsrechtlichen Rechnungslegung haben.
Die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem BilMoG verfolgt, insbesondere mit der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, sind im Großen und Ganzen sehr gelungen. Die Neuregelung stellt einen gelungenen Kompromiss zu der vielfältig geforderten Internationalisierung der Rechnungslegung und den bisherigen handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dar. Anhebung des Informationsniveaus und die Sicherung der Informationsfunktion wurden durch die Beseitigung bestehender handelsrechtlicher Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte erreicht. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung von innovativen und forschungsintensiven Unternehmen am Standort Deutschland durch die Aktivierung der nicht entgeltlich erworbenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögens-gegenstände. Dadurch wird die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt und gleichzeitig ihre Fähigkeit verbessert, sich den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, um sich mit Eigen- und Fremdkapital kostengünstig zu versorgen. Für die Unternehmen wird die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eine Herausforderung und zugleich eine schwierige Aufgabe sein, da die Definition und Auslegung im geplanten RegE nicht konkret ist. Aufgrund der schwierigen Bewertung und letztendlichen Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, ergeben sich komplexe Fragen, die mit bilanzpolitischen Konsequenzen verbunden sind. Dies wirkt sich bezüglich Bilanzstruktur, Bilanzkennzahlen und Jahresergebnisse, sowie auf das Rating aus. Weiterhin ist fraglich, ob der Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten in der Praxis zur Umsetzung des BilMoGs, dem Ziel einer vollwertigen, einfach in der Handhabung und kostengünstigeren Version zu den internationalen Rechnungs-legungsstandards entstehen.
Insgesamt wird das Gesetzesvorhaben die Aussagekraft des HGB-Abschlusses erhöhen und gleichzeitig weiterhin dem Gläubigerschutz treu bleiben. Die langfristigen Auswirkungen, durch die geplante Aktivierung von selbst geschaffenen Vermögens-werten auf das tatsächliche „Bilanzbild“ deutscher Unternehmen, bleiben abzuwarten.
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
3 Begriffliche Abgrenzungen und Arten immaterieller Vermögensgegenständen
3.1 Begriffliche Abgrenzung
3.2 Arten von immateriellen Vermögensgegenständen
4 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach der bisherigen Regelung
4.1 Allgemeines zur bisherigen Regelung
4.2 Ansatz- und Bewertungsvorschriften
5 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach dem geplanten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.1 Allgemeines zu den geplanten Änderungen
5.2 Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten
5.3 Ansatz- und Bewertungsvorschriften
5.4 Ausschüttungssperre, Ausweis und Anhangsangaben
6 Fazit
Anhang
Literatur
Verwendete Literatur
Internetempfehlungen / Weblinks
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1: Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach dem RegE BilMoG
Abb. 2: Beispiel zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB-E
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Bereits im Jahre 1979 bezeichnete Moxter die immateriellen Vermögensgegenstände als ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts.1 Diese Aussage hat bis heute Gültigkeit und gewinnt, angesichts der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögens-gegenstände, mehr denn je an Aktualität.2 Die Globalisierung und die steigende Bedeutung der Kapitalmärkte, sowie der Wandel von einer Industrie- hin zur Dienstleistungsgesellschaft, hat auch in der Rechnungslegung deutliche Spuren hinterlassen. Nicht mehr die klassischen Bilanzposten wie bspw. Grundstücke, Gebäude, Anlagen oder Vorräte, sondern immaterielle Güter, wie z.B. Rechte, Humankapital oder Marktpositionen, stellen die heutigen zentralen Wertetreiber der Unternehmen dar.3 Die Aufstellung von Jahresabschlüssen in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen und die daraus resultierenden Fragestellungen verlangen immer häufiger, sich mit der Bilanzierung und Bewertung immaterieller Anlagewerte zu beschäftigen. Da immaterielle Werte durchaus erhebliche Wertpotenziale darstellen können, schaffen ihre fehlende Körperlichkeit, die schwierige Bewertung und die fragliche Werthaltigkeit besondere Objektivierungsprobleme.4
Dies soll sich ändern, durch das im Entwurf befindende Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetz (BilMoG). Hier steht das Aktivierungsverbot immaterieller Vermögens-gegenstände kurz davor, von einem Monument der deutschen Rechnungslegung zu einem historischen Denkmal zu werden.5 In diesem Zusammenhang soll mit dem BilMoG den Unternehmen in Deutschland eine moderne Bilanzierungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden, die im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertig, aber kostengünstig und einfach in der Handhabung ist.6 Dies soll u. a. dadurch erreicht werden, dass das Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens teilweise aufgehoben wird.7 Dadurch wird die zunehmende Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung getragen, die auf den in Deutschland weit fortgeschrittenen Wandel von der produktions- hin zur wissensbasierten Gesellschaft zurückzuführen ist. Außerdem soll innovativen mittelständischen Gesellschaften sowie Unternehmen, die erst am Beginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, die Möglichkeit gegeben wird, ihre Außendarstellung zu verbessern. Es soll auch die Vergleichbarkeit von nationalen und internationalen Jahresabschlüssen gefördert werden, da die selbst geschaffenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowohl in Abschlüssen nach IFRS oder nach US-GAAP ausgewiesen werden müssen.8
Die vorliegende Hausarbeit setzt sich mit den Veränderungen der Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen aufgrund des Entwurfs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auseinander, sowie die sich daraus ergebenden Probleme im Ansatz und in der Bewertung dieser Posten.
2 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Am 21. Mai 2008 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vorgelegt. Wie auch schon in den am 08. Novembe]r 2007 veröffentlichten Referentenentwurf sind weit reichende Änderungen des deutschen Handelsbilanzrechts vorgesehen.9
Allerdings sollte es ursprünglich einige Jahre früher eingeführt werden, da es schon in der Begründung zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) für den Sommer 2004 angekündigt wurde.10 Aufgrund zahlreicher Diskussionspunkte verschob sich die Veröffentlichung des Referentenentwurfs (BilMoG-RefE) durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) so weit, dass nun zusätzlich die Abänderungsrichtlinie11 und die Abschlussprüferrichtlinie12 der Europäischen Union von 2006 im BilMoG umgesetzt werden.13
Mit der Einführung des BilMoG verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Funktionen und Ziele für das Bilanzrecht. Das deutsche Handelsrecht soll in erster Linie im inter-nationalen Vergleich konkurrenzfähig bleiben, das aufgrund der Internationalisierung der Güter- und Finanzmärkte von zentraler Bedeutung ist. Dieses wird erreicht, indem es an internationale Standards angeglichen wird, während der Gesetzgeber allerdings versucht, Nachteile wie die hohe Komplexität und der damit verbundener großer Zeitaufwand und deren entstehende Kosten nicht zu übernehmen. Dieses Ziel soll durch die Abschaffung von überholten Wahlrechten und Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven erreicht werden. Die „Entrümpelung“, die von einer Ausweitung der Angabepflichten für den Anhang begleitet wird, stärkt die Informationsfunktion des Jahresabschlusses, dass eine deutliche Annäherung an die IFRS darstellt.14 Da es sich bei den, durch das BilMoG, betroffenen Unternehmen wie erwähnt primär um mittelständische Unternehmen handelt, sind die Bilanzadressaten vor allem Kreditinstitute, und nicht Investoren, wie es bei den IFRS hauptsächlich der Fall ist.15 Eines der Kernelemente die der Gesetzgeber mit dem Entwurf des BilMoG aufgreift, ist die Aufhebung des bisherigen § 248 Abs. 2 HGB. Daraus ergibt sich teilweise die Verpflichtung zur Aktivierung der selbst geschaffenen immateriellen Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens.16
[...]
1 Vgl. Moxter, Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, BB 1979, S. 1102 ff., zitiert nach: Niemann, U. (1999), S. 1
2 Vgl. Niemann U., Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht, S. 1
3 Vgl. Küting / Ulrich, Abbildung und Steuerung immaterieller Vermögensgegenstände (Teil I) - Werttreiber im normativen Zwangskorsett, DStR 2001, Heft 23, S. 953
4 Vgl. Dobler / Kurz, Aktivierungspflicht für immaterielle Vermögensgegenstände in der Entstehung nach dem RegE eines BilMoG in KoR vom 01.07.2008, Heft 7/8, Seite 485-493
5 Vgl. Ebenda, Seite 485-493
6 Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 8.11. 2007, S. 57, Der Entwurf ist im Internet abrufbar unter www.bmj.de
7 Vgl. BMJ, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 21.05.2008, S. 74, Der Entwurf ist im Internet abruf unter www.bmj.de (im Folgenden RegE BilMoG)
8 Vgl. RegE BilMoG, S. 73
9 Vgl. BDO, Deutsche Warentreuhand AG, Der Regierunggsentwurf des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), Juli 2008, S. 5
10 Vgl. BilReG-RefE 2003, S. 2
11 Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der 4. und 7. EG-Richtlinie (Bilanz- und Konzernbilanzrichtlinie)
12 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006.
13 Vgl. Theile, Reform des Bilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Übersicht der wesentlichen Änderungen für den Jahresabschluss (Teil 1), in BBK 2007, S. 1233-1244
14 Vgl. RegE BilMoG, S. 67-74
15 Vgl. Sassen / Velte / Weber, Bilanzrechtsmodernisierung: Wandel von einer „offenen“ zu einer „stillen“ Bilanzpolitik, in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 61/2008, S. 248-250.
16 Vgl. RegE BilMoG, S. 74-75
- Quote paper
- Thomas Stöhr (Author), 2009, Veränderungen der Posten immaterieller Vermögensgegenstände im Rahmen des Entwurfs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126554
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