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Normentheorie und Untreue

Title: Normentheorie und Untreue

Seminar Paper , 2007 , 100 Pages , Grade: 16

Autor:in: Hauke Lorenzen (Author)

Law - Penology
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Summary Excerpt Details

Noch vor wenigen Jahren gehörte § 266 StGB zu den unbekannteren Strafgesetzen. Besonders in der Öffentlichkeit war der Stellenwert der Untreue eher gering. Das hat sich schlagartig geändert. Die Fälle Mannesmann, VW und Siemens haben die Untreue medienwirksam der Öffentlichkeit vorgestellt. Schon im Fall Mannesmann keimte sofort eine öffentliche Debatte darüber auf, was Manager dürfen und was nicht. Noch grundlegender war die Frage, wie viel Geld sie für ihre Dienste bekommen dürfen. Natürlich sind diese öffentlichen Debatten für die Rechtswissenschaft relativ unbedeutend, denn das bloße Verlangen nach sozialer Gerechtigkeit kann und darf die Auslegung eines Strafgesetzes nicht beeinflussen oder gar manipulieren.
Gleichwohl spiegelt die Debatte teilweise die Meinungsstreitigkeiten, die im Rahmen der Untreue diskutiert werden, wider. Denn dem Strafgesetz immanent ist das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlicher Privatautonomie und Schutz vor Vermögensschädigungen. Die aus diesem Spannungsverhältnis resultierenden Schwierigkeiten spiegeln sich in der Gestaltung des Gesetzes wider. Der Tatbestand der Untreue ist unübersichtlich, wage und vollkommen umstritten. Oftmals ist es unmöglich, ex ante die Strafbarkeit eines potentiellen Untreue-Täters zu bestimmen. Vielmehr müssen die Gerichte, wenn ein Fall in dieser speziellen Ausprägung noch nicht vorgekommen ist, jedes mal wieder eine Methode entwickeln um den Angeklagten abzuurteilen. Das ist natürlich nicht sinnvoll. Daher soll hier der Untreue genau auf den Grund gegangen werden. Anhand der von Klaus Binding entwickelten Normentheorie soll die Untreue analysiert werden und somit am Ende handhabbarer gemacht werden.
Dazu soll zunächst in die Normentheorie eingeführt werden. Eine kurze Darstellung der von Binding entwickelten Grundsätze soll das Verständnis der später folgenden Analyse fördern. Nach der normentheoretischen Einführung wird die Untreue vorgestellt. Historie und Meinungsstand sollen einerseits Ansätze für die spätere Analyse bilden und andererseits aufzeigen inwieweit Schwierigkeiten mit der Anwendung des Strafgesetzes bestehen.
Im Hauptteil der Arbeit wird § 266 StGB selbst analysiert und anhand des normentheoretischen Werkzeugs genau eingeordnet.
Anschließend sollen die Ergebnisse auf ihre Praktikabilität hin untersucht werden.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Normentheorie

1) Die Norm als reiner Imperativ

a) Erster Beweis

b) Zweiter Beweis

c) Dritter Beweis

2) Arten der Normen

a) Unbedingte und bedingte Normen

b) Verbote und Gebote

aa) Verletzungsverbote

bb) Gefährdungsverbote

cc) Verbote Schlechthin

dd) Verursachungsgebote

ee) Beförderungsgebote

ff) Gebote schlechthin

3) Umfang der Normen

4) Die Norm als Regel mit Ausnahmen

5) Die sogenannten Strafgesetze und ihre Arten

a) Absolut bestimmte Strafgesetze

b) Relativ bestimmte Strafgesetze

c) Absolut unbestimmte Strafgesetze

6) Struktur der Strafgesetze

7) Zusammenhang zwischen objektivem und subjektivem Recht

8) Verbot und Gebot und Recht auf Botmäßigkeit

9) Fazit: Bedeutung von Verhaltens- und Sanktionsnorm

B. Historischer Überblick

C. Wesen der Untreue

1) Missbrauchstheorie

2) Treuebruchstheorie

3) Ältere dualistische Theorie

4) Streng monistische Theorie

5) Neuere dualistische Theorie

6) Eingeschränkt monistische Theorie

7) Kritik

a) Quaternio Terminorum

b) Grammatikalisches Argument

c) Historisches Argument

d) Typologische Theorie

8) Fazit

D. Normentheorie und Untreue

I. Rechtsgut

1) Doppeltes Rechtsgut

2) Vermögen

a) Juristische Vermögenslehre

b) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

c) Juristisch-ökonomische Vermittlungslehre

d) Personaler Vermögensbegriff

e) Rechtsprechung

f) Fazit

II. Treuebruchstatbestand

1) Treuebruchformen

a) Gesetz

b) Behördlicher Auftrag

c) Rechtsgeschäft

d) Kumulative Wirkung

e) Treueverhältnis

aa) Erloschene Rechtsverhältnisse

bb) Rechtsunwirksame Betreuungsverhältnisse

cc) Sittenwidrige und gesetzeswidrige Rechtsverhältnisse

dd) „Tatsächliche“ Treueverhältnisse

f) Die Treue

aa) Ursprung des Treuebruch-Begriffes

bb) Treue und Rechtverhältnisse

cc) Fazit zu Treue und Rechtsverhältnissen

g) Fazit und Entwicklung der Norm

2) Tathandlung

a) Bestimmtheit, Art 103 II GG i.V.m. § 1 StGB

aa) Der Begriff des Bestimmtheitsgebots

bb) Bestimmtheitsgebot und § 266 I Alt. 2 StGB

b) Unbestimmtheit des Treuebruchstatbestands

c) Fazit und Entwicklung der Norm

III. Missbrauchstatbestand

1) Tathandlung

a) BGHSt 5, 61

b) Kritik

c) Fazit und Entwicklung der Norm

2) Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis

a) Tatsächliche Einwirkungen

b) Bote

aa) Problem

bb) Bevollmächtigtenbegriff nach § 266 StGB

cc) Fazit und Entwicklung der Norm

3) Fremdes Vermögen

a) Mitberechtigung

b) Besonders geregelte Verfügungsbefugnisse

c) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

d) Fazit

IV. Vermögensbetreuungspflicht

1) Kasuistische Analyse

a) RGSt. 69, 58

b) RGSt. 69, 279

c) RGSt. 71, 90

d) JW 38, 2336

e) BGHSt. 1, 186

f) BGH NJW 1954 1616

g) BGHSt. 24, 386

h) BGHSt. 33, 244

i) BGH wistra 91, 305

j) Fazit

2) Auslegung – Das „ob“ der Vermögensbetreuungspflicht

a) Grammatikalische Auslegung

aa) Treuebruchstatbestand

bb) Missbrauchstatbestand

b) Systematische Auslegung

c) Historische Auslegung

aa) Missbrauchstheorie

bb) Treuebruchstheorie

cc) Fazit

d) Teleologische Auslegung

aa) Strafwürdigkeit

bb) Strafbedürftigkeit

cc) Fazit

3) Auslegung – „wie“ der Vermögensbetreuungspflicht

a) Grammatikalische Auslegung

b) Systematische Auslegung

c) Historische Auslegung

d) Teleologische Auslegung

4) Fazit und Entwicklung der Norm

V. Vermögensschaden

1) Grundfall

2) Schadensersatz

3) Individueller Schadenseinschlag

4) Zweckverfehlungslehre

5) Vermögensgefährdung

6) Fazit und Entwicklung der Norm

VI. Vorsatz

1) Beurteilung

2) Fazit und Entwicklung der Norm

VII. Versuch

1) Beurteilung

2) Fazit und Entwicklung der Norm

VIII. § 266 II StGB

1) § 263 III Nr. 1 StGB

2) § 263 III Nr. 2 StGB

3) § 263 III Nr. 3 StGB

4) § 263 III Nr. 4 StGB

5) § 263 III Nr. 5 StGB

6) Fazit und Entwicklung der Norm

IX. Strafantrag

X. Gesamtergebnis und Entwicklung der Norm

1) Missbrauchstatbestand

2) Treuebruchstatbestand

3) Gemeinsame Handlungsnorm

D. Praktische Anwendung

I. Sachverhalt

II. Rechtliche Würdigung der Gerichte

III. Normentheoretische Würdigung

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die komplexe und oft kritisierte Struktur des Straftatbestands der Untreue (§ 266 StGB) mittels der von Klaus Binding entwickelten Normentheorie systematisch zu analysieren, um so eine methodisch fundierte Handhabung der Norm zu ermöglichen. Im Kern steht die Frage, wie der Tatbestand durch eine präzise Identifikation von Verhaltens- und Sanktionsnormen einerseits und die Differenzierung der beiden Tatbestandsalternativen (Missbrauchstatbestand und Treuebruchstatbestand) andererseits methodisch besser beherrschbar gemacht werden kann, ohne in unzulässige richterliche Rechtsfortbildung zu verfallen.

  • Grundlagen und Beweisführung der Binding'schen Normentheorie.
  • Historische Entwicklung der Untreue als Straftatbestand vom römischen Recht bis heute.
  • Detaillierte Analyse der beiden Tatbestandsalternativen des § 266 StGB: Missbrauch und Treuebruch.
  • Die Rolle des Vermögens als Rechtsgut in einer juristisch-ökonomischen Prägung.
  • Prüfung der Bestimmtheit der Norm im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 103 II GG).
  • Praktische Anwendung der erarbeiteten Handlungsnormen am Fall Mannesmann.

Auszug aus dem Buch

3) Fremdes Vermögen

Der Täter muss über fremdes Vermögen verfügen oder diesbezügliche Verpflichtungen eingehen. Fremd ist das Vermögen, wenn es nicht im Eigentum des Täters steht. Dabei gibt es allerdings auch problematische Fälle, die es zu untersuchen gilt.

a) Mitberechtigung

Fraglich ist, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn das Vermögen auch anderen zusteht. Es ist unerheblich ob Vermögen, welches geschützt werden soll, lediglich einer Person zusteht oder mehreren. Ist der Täter einer dieser Personen, ändert dies nichts an der Schädigung des Vermögens des Mitberechtigten.

b) Besonders geregelte Verfügungsbefugnisse

In Fällen in denen entweder der Vollstreckungschuldner selbst als Zwangsverwalter eingesetzt wird oder in denen ein Gemeinschuldner vom Insolvenzverwalter als Hilfsperson gebraucht wird, besteht zwar eine formale Rechtsinhaberschaft, trotzdem kann ein Missbrauch begangen werden. Denn der Schuldner wurde zu bestimmten Rechtshandlungen bevollmächtigt und darüber hinausgehende Verfügungen können dem Verwalter als Repräsentant des Vermögens zum Nachteil gereichen.

c) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Aus dem soeben dargestellten könnte gefolgert werden, dass es bei der Fremdheit des Vermögens nie auf eine formalrechtliche Zuordnung ankommt, sondern dass das Vermögen anhand seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu beurteilen ist. So hat das Reichsgericht bei der Beurteilung des § 266 I Nr. 2 StGB a. F. darauf abgestellt, dass ein Auftraggeber einen gefestigten Individualanspruch auf ein gewisses Vermögensstück haben kann. Zwar wäre nach dem Zivilrecht eine formalrechtliche Zuordnung noch in Bezug auf den Beauftragten gegeben, doch würde eine wirtschaftliche Betrachtung zeigen, dass das Vermögensstück bereits dem Auftraggeber zusteht.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Normentheorie: Darstellung der Binding'schen Unterscheidung zwischen Norm (als Verhaltensgebot) und Strafgesetz (als Sanktionsnorm) zur theoretischen Grundlegung der Arbeit.

B. Historischer Überblick: Analyse der Entwicklung von der antiken Unterschlagung bis hin zu modernen Untreuetatbeständen zur Aufarbeitung des historischen Kontexts.

C. Wesen der Untreue: Untersuchung der verschiedenen Theorien (Missbrauchs- vs. Treuebruchstheorie) zur Abgrenzung und zum Verständnis der tatbestandlichen Alternativen des § 266 StGB.

D. Normentheorie und Untreue: Anwendung der Normentheorie auf das konkrete Delikt, inklusive einer tiefgehenden Analyse von Rechtsgut, Treuebruchstatbestand, Missbrauchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensschaden, Vorsatz und Versuch.

D. Praktische Anwendung: Konkrete Anwendung der erarbeiteten normentheoretischen Kriterien und Handlungsnormen am Beispiel des Mannesmann-Verfahrens zur Überprüfung der Praktikabilität.

Schlüsselwörter

Untreue, § 266 StGB, Normentheorie, Klaus Binding, Treuebruch, Missbrauch, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensschaden, Handlungsnorm, Sanktionsnorm, Bestimmtheitsgebot, Rechtsgut, Wirtschaftlicher Vermögensbegriff, Mannesmann-Verfahren, Strafrechtsdogmatik

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit untersucht den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB unter dem spezifischen Blickwinkel der Normentheorie von Klaus Binding, um die dogmatische Unklarheit und die Schwankungen in der Rechtsprechung wissenschaftlich aufzuarbeiten.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Zu den zentralen Themen gehören die Abgrenzung von Handlungs- und Sanktionsnormen, die Unterscheidung zwischen Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand, die Definition des Vermögensschadens sowie die verfassungsrechtliche Problematik der Bestimmtheit von Strafgesetzen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, durch die Benennung klarer "Handlungsnormen" hinter den Tatbeständen des § 266 StGB die Unübersichtlichkeit der Auslegung zu verringern und eine präzisere, verfassungskonforme Anwendung der Norm zu ermöglichen.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?

Der Autor bedient sich der normentheoretischen Analyse nach Klaus Binding, kombiniert mit einer historischen Untersuchung sowie einer umfassenden Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zum Untreuetatbestand.

Was steht im Hauptteil im Fokus?

Im Hauptteil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale – wie das Rechtsgut Vermögen, die Vermögensbetreuungspflicht, der Schaden und die Tathandlung – detailliert analysiert, um zu einer konsistenten dogmatischen Einordnung zu gelangen.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind die Normentheorie, die Differenzierung zwischen Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand, die Vermögensbetreuungspflicht als Funktionsbegriff sowie die Anforderung der Bestimmtheit im Strafrecht.

Wie bewertet der Autor den Missbrauchstatbestand im Mannesmann-Fall?

Der Autor kommt nach Anwendung seiner entwickelten Handlungsnorm ("Wenn du eine Befugnis hast, übe keinen Missbrauch aus!") zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Mannesmann-Manager nicht gegen den Missbrauchstatbestand verstieß, da keine direkte Missachtung vertraglicher Abmachungen vorlag.

Warum ist der Treuebruchstatbestand für den Autor problematischer als der Missbrauchstatbestand?

Der Autor sieht im Treuebruchstatbestand eine weite und vage Formulierung, die erst durch die Einbeziehung der Vermögensbetreuungspflicht als verfassungsgemäß (im Sinne des Bestimmtheitsgebots) und handhabbar interpretiert werden kann.

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Details

Title
Normentheorie und Untreue
College
University of Passau
Grade
16
Author
Hauke Lorenzen (Author)
Publication Year
2007
Pages
100
Catalog Number
V126269
ISBN (eBook)
9783640322961
ISBN (Book)
9783640321049
Language
German
Tags
Normentheorie Untreue
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Hauke Lorenzen (Author), 2007, Normentheorie und Untreue, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126269
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