Mit dem Wandel einer globalisierten Wirtschaftsumwelt geht gleichsam
eine rechtliche und wirtschaftliche Veränderung in der externen und
internen Unternehmensumwelt einher.
Die Unternehmen sehen sich aufgrund dessen einem international
verschärften Wettbewerb, der sowohl Risiken als auch Chancen in sich
birgt, gegenübergestellt. Um dieser neuen globalen Herausforderung
gerecht werden zu können, sind betriebswirtschaftliche Anpassungserfordernisse
zwingend.
So ist durch das Umwandlungssteuergesetz nach den §§ 15, 20 und
24 UmwStG die flexible Möglichkeit gegeben, steuerneutrale
Umwandlungsvorgänge (Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und
Voll- oder Teilübertragung von Vermögen) durch eine Übertragung und
Fortführung von Buchwerten zu realisieren, d.h. die Aufdeckung und
hierdurch bedingte Versteuerung von stillen Reserven unterbleibt.
Auch das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerprivilegierung
mitunter bei Betriebsverpachtung, Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe
und Betriebsaufspaltung nach den §§ 6, 16, 34 EStG vor.
Die o.g. steuerprivilegierten Sachverhalte sind an enge
Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, die mitunter das Merkmal der
„wesentlichen Betriebsgrundlage“ zwingend zugrunde legen.
Auch wenn diese steuerrelevanten Sachverhalte auf unterschiedlichen
Gesetzesarten basieren, haben sie dennoch den gleichbedeutenden
Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ gemein.
Gegenstand der Thematik „Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage“
wird daher im Folgenden die Frage nach dem inhaltlichen
Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage in dem oben dargestellten
Kontext und insbesondere die Qualifikation der Beteiligung als
wesentliche Betriebsgrundlage sein.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Allgemeiner Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage
1. Grundsatz der normspezifischen Auslegung
2. Von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze für die Qualifizierung der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen
2.1. Funktionale Betrachtungsweise
2.2. Quantitative Betrachtungsweise
2.3. Kombinierte funktional-quantitative Betrachtungsweise
II. Zur Einordnung der Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage
1. Begriff der Beteiligung nach § 271 I HGB
2. Konkretisierung der Zuordnung der Geschäfts- und Mitunternehmeranteile als wesentliche Betriebsgrundlage
2.1. Anteile an Kapitalgesellschaften
2.2. Kriterien für die Qualifikation als wesentliche Betriebsgrundlage
2.3. Anteile an einer Komplementärgesellschaft
3. Konkretisierung der Zuordnung von Mitunternehmeranteilen als wesentliche Betriebsgrundlage
C. Fazit
A. Einleitung
Mit dem Wandel einer globalisierten Wirtschaftsumwelt geht gleichsam eine rechtliche und wirtschaftliche Veränderung in der externen und internen Unternehmensumwelt einher.
Die Unternehmen sehen sich aufgrund dessen einem international verschärften Wettbewerb, der sowohl Risiken als auch Chancen in sich birgt, gegenübergestellt. Um dieser neuen globalen Herausforderung gerecht werden zu können, sind betriebswirtschaftliche Anpassungs-erfordernisse zwingend.
So ist durch das Umwandlungssteuergesetz nach den §§ 15, 20 und 24 UmwStG die flexible Möglichkeit gegeben, steuerneutrale Umwandlungsvorgänge (Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Voll- oder Teilübertragung von Vermögen) durch eine Übertragung und Fortführung von Buchwerten zu realisieren, d.h. die Aufdeckung und hierdurch bedingte Versteuerung von stillen Reserven unterbleibt.
Auch das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerprivilegierung mitunter bei Betriebsverpachtung, Betriebsveräußerung, Betriebs-aufgabe und Betriebsaufspaltung nach den §§ 6, 16, 34 EStG vor.
Die o.g. steuerprivilegierten Sachverhalte sind an enge Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, die mitunter das Merkmal der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ zwingend zugrunde legen.
Auch wenn diese steuerrelevanten Sachverhalte auf unterschiedlichen Gesetzesarten basieren, haben sie dennoch den gleichbedeutenden Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ gemein.
Gegenstand der Thematik „Beteiligung als wesentliche Betriebs-grundlage“ wird daher im Folgenden die Frage nach dem inhaltlichen Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage in dem oben dargestellten Kontext und insbesondere die Qualifikation der Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage sein.
B. Hauptteil
Sowohl die gesetzlichen Vorschriften zu den steuerneutralen Umwandlungsvorgängen nach den §§ 15, 20, 24 UmwStG[1] als auch die der steuerprivilegierten Sachverhalte nach den §§ 16, 34 EStG[2] haben als zwingende Tatbestandvoraussetzung die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Inhalt.
In diesem Rahmen ist also im Focus der Hausarbeitsthematik zur Erreichung der o.g. Steuerneutralität bzw. Steuerprivilegierung von entscheidender Wichtigkeit, ob gehaltene Beteiligungen des umstrukturierungswilligen oder zu veräußernden Unternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren sind und aufgrund dessen mit abgespalten, ausgegliedert, eingebracht oder veräußert werden müssen.
I. Allgemeiner Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage
Die Qualifizierung von Beteiligungen als wesentliche Betriebsgrundlage setzt eine grundlegende inhaltliche Bestimmung des allgemeinen Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage voraus.
1. Grundsatz der normspezifischen Auslegung
Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Legaldefinition des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gibt.
Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen wird aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition desselben auf eine von der Rechtsprechung entwickelten funktionalen, quantitativen oder einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise abgestellt[3].
Es gilt im konkreten Fall für die Bestimmung der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen der Grundsatz der normspezifischen Auslegung[4].
2. Von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze für die Qualifizierung der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen
Nachfolgend werden diese von der Rechtsprechung entwickelten o.g. Grundsätze zur Qualifikation der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen inhaltlich dargestellt.
2.1. Funktionale Betrachtungsweise
Nach der funktionalen Betrachtungsweise stellen solche Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen im Einzelfall dar, die nach der Art des Betriebes und ihrer Funktion im Betrieb für dessen Fortführung erforderlich und nicht nur von geringer Bedeutung sind, d.h. die Wirtschaftsgüter müssen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht besitzen und dem Unternehmen sein besonderes Gepräge geben[5].
Die Wesentlichkeit eines Wirtschaftsguts soll demnach anhand seines Einsatzes und damit seiner Funktion im Betrieb und seiner Notwendigkeit im Unternehmen zur Erreichung des Betriebszweckes und unabhängig von seiner ihm innehabenden stillen Reserven bestimmt werden.
Somit wird der Wesentlichkeitsbegriff von Betriebsgrundlagen ausschließlich von ihrer tatsächlichen Nutzungsbestimmung im Zusammenhang mit der Erreichung des wirtschaftlichen Betriebszweckes und natürlich somit funktional der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Vitalität als lebender Organismus inhaltlich bestimmt.
[...]
[1] Klingberg: UmwStG § 20 - Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens der Gesellschaftsanteile, Blümich ESTG-KSTG-GewStG-Nebengesetze Kommentar, 93. Auflage, München 2007, Verlag Vahlen, RZ. 39
[2] Schmidt, Ludwig: Einkommensteuergesetz Kommentar, 26. Auflage, München 2007, Verlag C.H. Beck, S. 1327
[3] Vgl. Blümich (2007), RZ. 39
[4] Reiche, Felix: Zur Einordnung von Beteiligungen als wesentliche Betriebsgrundlage im Umwandlungsrecht, DSTR 2006, Heft 26, S. 1206; BFH v. 2.10.1997, IV R 84/96
[5] Vgl. Reiche, S. 1206; vgl. Blümich (2007), RZ. 39; Haritz/Benkert: Umwandlungssteuergesetz, Beck`sche Steuerkommentare, München 1996, C.H. Beck Verlag, § 20 RZ. 45
- Citar trabajo
- Hung Le (Autor), 2007, Beteiligungen als wesentliche Betriebsgrundlage, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125628
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