Bachelorprojekt zum Thema BilMoG. Änderungen vom HGB zum Referentenentwurf und Regierungsentwurf. Mögliche Auswirkungen der Änderungen auf kleine und mittelständische Unternehmen und die möglichen Vor- oder Nachteile dieser.
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Entstehung des BilMoG
3 Wesentliche Änderungen gegenüber dem HGB
3.1 Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
3.2 Aktivierungspflicht eines derivativen GoFW
3.3 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
3.4 Änderung der Rückstellungsbewertung
3.5 Wahlrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS
4 Wesentliche Änderungen vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf
4.1 Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
4.2 Aktivierungspflicht eines derivativen GoFW
4.3 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
4.4 Änderung der Rückstellungsbewertung
4.5 Wahlrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS
5 Zusammenfassende Betrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung und des verstärkten Agierens von kleinen und mittelständischen Unternehmen auf internationalen Märkten, wurde die Forderung nach einer Modernisierung des geltenden Handelsrechts laut. Solche Unternehmen, ob kapitalmarktorientiert oder nicht, müssen gezwungenermaßen einen Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, um am internationalen Markt wettbewerbsfähig sein zu können und daran Teil zu haben[1].
Mit der Einführung eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) will der Gesetzgeber „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative“[2] weiterentwickeln. Geplant sind unter anderem die Entbindung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für bestimmte kleine Unternehmen und die Änderung der Rückstellungsbewertung[3].
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen, die sich durch die Einführung des BilMoG ergeben würden. Ziel ist es, einen Überblick über diese Änderungen und ihre Auswirkungen, speziell im Bezug auf kleine und mittelgroße Unternehmen, zu geben. Außerdem sollen mögliche Vor- und Nachteile der Änderungen begutachtet werden.
Der Gang der Untersuchung beginnt bei dem Referentenentwurf des BilMoG, indem zunächst die Entstehung und weiter die wesentlichen dadurch entstehenden Änderungen und ihre Auswirkungen begutachtet werden. Im Folgenden werden die durch den Regierungsentwurf eingeführten Modifizierungen dargelegt. Im letzten Kapitel soll eine Gegenüberstellung möglicher Vor- und Nachteile vorgenommen werden, sowie eine zusammenfassende Betrachtung und ein Ausblick auf die Entwicklung des BilMoG für kleine und mittlere Unternehmen.
2 Die Entstehung des BilMoG
Das IASB, welches die Aufgabe der Formulierung, Veröffentlichung sowie Verbreitung von weltweit anwendbaren Rechnungslegungsstandards hat, reagierte auf die Forderung nach einem modernisierten HGB, mit dem Entwurf der „IFRS for SMEs“, welcher am 15.02.2007 unter dem Titel „Exposure Draft eines International Financial Reporting Standards für kleine und mittelständische Unternehmen“ veröffentlicht wurde[4]. Er soll es kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglichen, ihren Jahresabschluss nach den Regeln der internationalen Rechnungslegung zu erstellen, ohne einen durch die Anwendung der Full IFRS entstehenden erheblichen Mehraufwand in Kauf nehmen zu müssen[5].
Die Bundesregierung begegnete dieser Forderung mit dem Referentenentwurf („Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts“, RefE) – später Regierungsentwurf (RegE) – der erstmals am 08.11.2007 veröffentlicht wurde[6]. Ziel dieses Entwurfes war es eine Weiterentwicklung des Handelsrechts zu erstellen, die durch die Einstellung und Öffnung einiger Regularien zu einer kostengünstigeren und administrativ weniger aufwendigen Alternative zur internationalen Rechnungslegung werden sollte[7]. Es soll ein Gleichgewicht zwischen der traditionellen und bewährten Rechnungslegung nach HGB und den dort kodifizierten „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoBs) und der sich stetig fortentwickelnden Rechnungslegung nach internationalen Standards, den IFRS, geschaffen werden[8].
Das BilMoG soll nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen, also überwiegend dem Mittelstand, eine adäquate Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards, unter Einhaltung des traditionellen deutschen Bilanzrechts, bieten[9]. Durch eine Angleichung des Handelsrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards soll das Informationsniveau angehoben werden[10].
Auf die einzelnen sich wesentlich ändernden Punkte vom RefE zum HGB soll im Folgenden näher eingegangen werden. Es werden allerdings nicht alle Änderungen beleuchtet, da eine vollständige Begutachtung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
3 Wesentliche Änderungen gegenüber dem HGB
3.1 Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Der neu eingeführte §241a HGB beinhaltet die Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften deren Umsatzerlöse am Abschlussstichtag von zwei auf einander folgenden Geschäftsjahren 500.000EUR nicht übersteigen und deren Jahresüberschuss nicht größer als 50.000EUR ist, werden von der Pflicht zur Erfüllung der §§238 bis 241 HGB befreit. Die Befreiung von der Pflicht zur Erfüllung der genannten Paragraphen entbindet von der Pflicht zur Buchführung und zur Aufstellung des Inventars.[11] Der Gesetzgeber will durch Einführung dieser Vorschrift eine Kostensenkung und Reduzierung des administrativen Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen erlangen[12].
Entfällt, durch die Erfüllung der in §241a Abs. 1 HGB angeführten Größenkriterien, die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz, bleibt solchen Unternehmen die Möglichkeit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung i. S. d. §4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Für die steuerliche Gewinnermittlung müssen die Unternehmen diese sowieso erstellen[13]. Als Vorteile einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind eindeutig die einfache Erstellung und Durchführbarkeit zu sehen. Die gewünschte Kostensenkung und Reduzierung des administrativen Aufwands wird damit also erreicht. Allerdings ist diese Art der Rechnungslegung für Zwecke der Informationsbereitstellung eher weniger geeignet[14].
Bei Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hingegen als problematisch heraus. Hier kommt das Problem der Ausschüttungsbemessung zum tragen. Durch das Streichen der Wörter „auf Grund der Bilanz“ in §120 HGB, wäre nicht mehr gesetzlich geregelt auf welche Art und Weise die Bestimmung der Anteile an Gewinn oder Verlust der einzelnen Gesellschafter vorgenommen werden soll.
Ein weiteres Problem, welches durch die entfallende Bilanz und ersetzende Einnahmen-Überschuss-Rechnung entsteht, ist das nach §172 Abs. 4 HGB entstehende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei der KG, durch Entnahme von Gewinnanteilen die zur Minderung des Kapitalanteils eines Gesellschafters führt[15]. Die Berechnung dieser erfolgt bislang, ebenso wie die Ausschüttungsbemessung, auf Basis der Handelsbilanz.[16]
3.2 Aktivierungspflicht eines derivativen GoFW
Der im BilMoG neu gefasste §246 Abs. 1 S. 2 HGB verpflichtet zukünftig dazu, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert in der Handelsbilanz zu aktivieren. Es fällt damit das bisher bestehende Wahlrecht der Aktivierung weg. Da der derivative GoFW nach BilMoG zukünftig als ein Vermögensgegenstand betrachtet wird, ist dieser planmäßig, oder bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig, abzuschreiben. Wird der Tatbestand einer außerplanmäßigen Abschreibung erfüllt und diese nach den Vorschriften des §253 Abs. 3 S. 3 HGB vorgenommen, muss der niedrigere Wertansatz auch beibehalten werden, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfällt.[17] Es ist bei dieser Änderung eine Annäherung an die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung festzustellen, sie beinhaltet allerdings auch eine Ablehnung ggü. dem international üblichen Verfahren, einen GoFW nur außerplanmäßig abzuschreiben[18].
Grundlage für die Berechnung der Abschreibungsdauer des GoFW soll zukünftig die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer sein. Diese zu bemessen wird sich in der Praxis für viele Unternehmen allerdings als schwierig darstellen[19]. Für die Rechnungslegung deutscher KMUs allerdings wird diese Änderung voraussichtlich von untergeordneter Relevanz sein, da ein derivativer GoFW dort eher selten erscheint[20].
[...]
[1] Vgl. Ernst/Seidler, Kernpunkte des RefE eines BilMoGs, BB 47/2007, S. 2557.
[2] RefE d. BilMoG, S. 1.
[3] Vgl. Köhler, Deregulierung nach dem Entwurf eines BilMoG, BB 6/2008, S.268.
[4] Vgl. Zülch/Burghardt, Neue Rechnungslegungsnorm für den Mittelstand, PiR 4/2007, S. 111.
[5] Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG, BB 4/2008, S. 153.
[6] Vgl. Küting, RefE des BilMoG: auch Reform der HGB-Konzernrechnungslegung gepl., BB 48/2007, S. 1.
[7] Vgl. Köhler, Deregulierung nach dem Entwurf eines BilMoG, BB 6/2008, S.268; vgl. RefE d. BilMoG, S. 1.
[8] Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG, BB 4/2008, S. 152.
[9] Vgl. Niehus, Das BilMoG – Eine gleichwertige Alternative?, DStR 30/2008, S. 1451.
[10] Vgl. Niehus, Das BilMoG – Eine gleichwertige Alternative?, DStR 30/2008, S. 1451.
[11] Vgl. Ernst/Seidler, Kernpunkte des RefE eines BilMoGs, BB 47/2007, S. 2557.
[12] Vgl. Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 16/2008, S. 790.
[13] Vgl. Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 16/2008, S. 790.
[14] Vgl. Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 16/2008, S. 790.
[15] Vgl. Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 16/2008, S. 795.
[16] Vgl. Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 16/2008, S. 795.
[17] Vgl. Ernst/Seidler, Kernpunkte des RefE eines BilMoGs, BB 47/2007, S. 2558.
[18] Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG, BB 4/2008, S. 156.
[19] Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG, BB 4/2008, S. 156.
[20] Vgl. Küting, Geplante Neuregelungen der Bilanzansatzwahlrechte durch das BilMoG, BB 25/2008, S. 1334.
- Quote paper
- Anna-Maria Wehberg (Author), 2008, Das BilMoG - Internationalisierung des HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125251
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