Kurzwahldienste haben eine große praktische und wirtschaftliche Bedeutung. Allerdings birgt dieses Geschäftsmodell auch erhebliche Risiken und Missbrauchspotenzial. Im Blickpunkt steht hier insbesondere der Schutz der minderjährigen Zielgruppe solcher Angebote. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Problematik mit einer verbesserten Regelung des Kundenschutzes im TKG. Zu untersuchen war, ob die Vorschriften des novellierten TKG im Bereich der Mehrwertdienste ausreichend sind,um Risiken auszuschließen oder jedenfalls zu minimieren. Die vorliegende Anrbeit beschäftigt sich dabei mit den Besonderheiten, die speziell die Kurzwahldienste betreffen.
Gliederung:
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Änderung des Kundenschutzes im TKG
I. Das Gesetzgebungsverfahren
II. Die Änderungen im Kundenschutz
C. Die Neuerungen für Kurzwahldienste im Einzelnen
I. § 3 Nr. 11 b TKG
II. § 3 Nr. 11 a TKG
III. § 3 Nr. 11 c TKG
IV. § 45 l TKG
1. § 45 l Abs. 1 TKG
2. § 45 l Abs. 2 TKG
3. § 45 l Abs. 3 TKG
V. § 66 a TKG
VI.§ 66 b TKG
VII. § 66 c TKG
VIII. § 66 e TKG
IX. § 66 h Abs. 3 TKG
X. § 66 j TKG
XI. Informationspflichten gem. Fernabsatzrecht
XII. Widerrufsrecht gem. §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB
XIII. Informationspflichten gemäß der PAngV
XIV. § 4 Nr. 2 UWG als Maßstab für Werbemaßnahmen
XV. Verhaltenskodex FST e.V
D. Stellungnahme
E. Ausblick
Literaturverzeichnis
Beck`scher TKG-Kommentar (Hrsg.: Martin Geppert, Hermann-Josef Piepenbrock, Raimund Schütz, Fabian Schuster), 3. Auflage München 2006 (zit.: Bearbeiter in Beck`scher TKG Kommentar)
Bosse, Rolf/Richter, Thomas/Schreier, Michael: Abrechnung mit IP-Adressen, CR 2007, 79
Brodkorb, Beatrix/Ohlenburg, Anna: Wider den Missbrauch – Das neue Mehrwertdienstegesetz und dessen Ausführung durch die Regulierungsbehörde, CR 2003, 727
Busche, Jan: Anmerkung zu BGH Urt. v. 3.7.2003 – I ZR 211/01, JR 2004, 235
Ditscheid, Alexander: Der neue Telekommunikationskundenschutz, MMR 2007, 210
Goerth, Andreas: Schuldenfalle Mobiltelefon – Der zivilrechtliche Verbraucherschutz vor überteuerten Service-Angeboten unter besonderer Berücksichtigung des Minderjährigenrechts, VuR 2004, 277
Härting, Niko: Informationspflichten der Anbieter von Mehrwertdiensten, CR 2003, 204
Klaes, Silke: Die neuen Regelungen zum Kundenschutz im TKG-Änderungsgesetz, CR 2007, 220
Klages, Christlieb/Haslob, Fabian: Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Kurzwahldiensten, UFITA 2006, 655
Klees, Andreas: Der Erwerb von Handyklingeltönen durch Minderjährige, CR 2005, 626
Klees, Andreas/Lange, Timo: Bewerbung, Nutzung und Herstellung von Handyklingeltönen, CR 2005, 684
Klees, Andreas/Hübner, York: Erneuter Anlauf für mehr Verbraucherschutz bei Mehrwertdiensten, CR 2005, 262
Mankowski, Peter/Schreier, Michael: Klingeltöne auf dem vertragsrechtlichen Prüfstand, VuR 2006, 209
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage München 2008 (zit.: Palandt-Bearbeiter)
Rössel, Markus: Regierungsentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes, ITRB 2005, 49
Scheurle, Klaus-Dieter/Mayen, Thomas: Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Auflage München 2008 (zit.: Scheurle/Mayen – Bearbeiter)
Taeger, Jürgen/Rose, Edgar: Informationspflichten beim Klingeltonvertrieb im M-Commerce, K&R 2007, 233
Tiedemann, Jens: Mehrwertdiensterufnummern: Der Schutz der Verbraucher und der Schutz der seriösen Anbieter vor „schwarzen Schafen“ – eine (un)lösbare Aufgabe?, K&R 2003, 328
Vander, Sascha: Mehrwertdienste – Grundlagen sowie Missbrauchsproblematik, Baden-Baden 2006
Vander, Sascha: Entwurf eines TKG-Änderungsgesetzes – Kurzwahldienste im Visier, MMR 2005, 429
Vander, Sascha: Der neue Rechtsrahmen für Mehrwertdienste, NJW 2007, 2580
Wissmann, Martin (Hrsg.): Praxishandbuch Telekommunikationsrecht, 2. Auflage Frankfurt am Main 2006 (zit.: Bearbeiter in: Wissmann)
Zagouras, Georgios: Klingeltöne & Co. im Abonnement, MMR 2006, 511
A. Einleitung
Kurzwahldienste haben eine große praktische und wirtschaftliche Bedeutung. Ohne Kurzwahldienste hätte Deutschland keinen neuen Superstar oder zumindest RTL weniger Geld mit der Suche nach ihm verdient. Auch könnte man nicht noch schnell vor der Werbepause 1.000,- € verdienen, indem man eine kniffelige Frage beantwortet. Auch das Geschäftsmodell des Klingeltonanbieters Jamba! basiert auf der Nutzung von Kurzwahldiensten. Im Jahre 2007 zahlte die News Corporation des Medienunternehmers Rupert Murdoch für 51 Prozent der Jamba! - Anteile immerhin rund 188 Millionen US-Dollar.[1] Das Geschäft mittels Kurzwahldiensten scheint sich zu lohnen. Doch die genannten Beispiele deuten bereits an, dass dieses Geschäftsmodell für den Verbraucher einige Risiken birgt. Bei Votings oder Gewinnspielen wird der Teilnehmer dazu veranlasst, wiederholte Male den Dienst in Anspruch zu nehmen um so einen vermeintlich hohen Gewinn machen zu können oder seinem „Liebling“ zum Sieg zu verhelfen. Jamba! sprach einmal in der Werbung von „voller Kostenkontrolle“. Eben diese drohte durch die Inanspruchnahme dieser Dienste verloren zu gehen. Problematisch ist insbesondere auch, dass durch die starke Bewerbung der Kurzwahldienste im Musikfernsehen (MTV, Viva) und in Formaten, die besonders eine minderjährige Zielgruppe ansprechen (z.B. DSDS), Jugendliche und Kinder zur Nutzung von Kurzwahldiensten animiert wurden. Der Gesetzgeber sah diese Problematik und wurde entsprechend tätig, um den Kundenschutz zu verbessern. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich dabei nur mit den Besonderheiten, die speziell die Kurzwahldienste betreffen.
B. Die Änderung des Kundenschutzes im TKG
I. Das Gesetzgebungsverfahren
Zunächst wurde im Jahre 2002 die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) geändert. In verbraucherschutzrechtlicher Hinsicht blieb diese Änderung jedoch hinter den Erwartungen zurück.[1] Im Jahr 2003 trat daraufhin das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern in Kraft. Dieses Gesetz stärkte insbesondere die Rolle der Bundesnetzagentur (damals: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post).[2] Auch wurde die Transparenz der Mehrwertdienste erhöht. Insgesamt stellte das Gesetz einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar.[3] Im Jahre 2005 legte die Bundesregierung den Entwurf zum TKG-ÄndG vor. Dieses Gesetz sah nunmehr vor, den Kundenschutz in das TKG zu integrieren. Zuvor war beabsichtigt worden, den Kundenschutz in der neu zu schaffenden Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) zu regeln.[4] Die Sonderregelungen im Bereich der Mehrwertdienste sind schließlich am 01.09.2007 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein Gesetzgebungsverfahren in dessen Rahmen Änderungsvorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden mussten.[5]
II. Die Änderungen im Kundenschutz
Die Neuregelung des Kundenschutzes im TKG brachte einige Änderungen im Bereich der Kurzwahldienste. Zunächst sind diese in § 3 Nr. 11 a bis c TKG definiert worden. Informationspflichten finden sich in § 45 l TKG und in § 66 a TKG. In den §§ 66a und b TKG finden sich Regelungen über eine Preisansage- und Preisangabepflicht. In § 66 e TKG findet sich eine Regelung zur Verbindungstrennungspflicht. In § 66 g TKG finden sich Regelungen zum Wegfall des Entgeltanspruchs in bestimmten Fällen. Ein Auskunftsanspruch des Nutzers eines Kurzwahldienstes findet sich in § 66 h Abs. 3 S. 2 und S. 3 TKG.
C. Die Neuerungen für Kurzwahldienste im Einzelnen
I. § 3 Nr. 11 b TKG
In § 3 Nr. 11 b TKG findet sich nunmehr eine Definition des Begriffes „Kurzwahldienste“. Gemäß der Legaldefinition sind Kurzwahldienste solche, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen. War die Rechtsnatur der Kurzwahldienste bislang umstritten, so stellt die Aufnahme der Legaldefinition für Kurzwahldienste nunmehr klar, dass diese als Nummern grundsätzlich der Bundesnetzagentur unterfallen.[6] Die Nummernlänge dürfte in Abgrenzung zu sonstigen Premium-Diensten bereits dann als kurz anzusehen sein, wenn sie die für herkömmliche Premium-Dienste zur Verfügung gestellte Nummernlänge von 10 Stellen unterschreitet. Hauptsächlich finden allerdings 4 – 6stellige Kurzwahlen Verwendung.[7]
II. § 3 Nr. 11 a TKG
In § 3 Nr. 11 a TKG findet sich eine Definition des Begriffes „Kurzwahl-Datendienste“. Dies sind „Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages sind“. Ausgehend von dieser Definition ist die Grenzziehung zwischen dem TKG und dem TMG problematisch. Dies ist insbesondere für den Klingeltonvertrieb relevant.[8] Mit der Ersetzung des TDG und des Mediendienste-Staatsvertrages durch das TMG am 01.03.2007 sind die Begriffe Teledienst und Mediendienst weggefallen. Aus der fast zeitgleichen Arbeit des Gesetzgebers am TKG-ÄndG und am TMG wird deutlich, dass das es dem Gesetzgeber auf den Ausschluss von Doppelzuordnungen ankam.[9] Dies zeigt sich auch in der Fassung des § 1 Abs. 1 TMG, der eine Negativabgrenzung zu § 3 Nr. 25 TKG vornimmt. Kurzwahl-Datendienste sind demnach telekommunikationsgestützte Dienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen.[10]
[...]
[1] www.Juve.de, Nachricht vom 29.03.2007
[1] Klees/Hübner, CR 2005, 262, 263
[2] Brodkorb/Ohlenburg, CR 2003, 727, 730 f.
[3] Tiedemann, K&R 2003, 328, 336
[4] Rössel, ITRB 2005, 49
[5] BT-Drs. 16/2581
[6] Paschke in: Scheurle/Mayen, TKG, § 66 Rdn. 60
[7] Paschke in: Scheurle/Mayen, TKG, § 66 Rdn. 63
[8] Paschke in: Scheurle/Mayen, TKG, § 66 Rdn. 64
Taeger/Rose, K&R 2007, 233, 234
[9] Paschke in: Scheurle/Mayen, TKG, § 66 Rdn. 64
Taeger/Rose, K&R 2007, 233, 235
[10] Paschke in: Scheurle/Mayen, TKG, § 66 Rdn. 64
Taeger/Rose, K&R 2007, 233, 236
- Arbeit zitieren
- Markus Schröder (Autor:in), 2008, Kurzwahldienste - Die Neuerungen im Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125168
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