Wie es auch islamischen Terroristen nachgesagt wird, ist der italienische Journalist Saviano durch seine Nachforschungen zu der Hypothese gelangt, dass Camorra, ´Ndrangheta, Sacra Corona Unita und Mafia, Deutschland als Ruhezone und zur Geldwäsche nützten (vgl. faz-net, 2007).
Doch wie passen die Morde von Duisburg, bei denen im August 2007 in einem italienischen Restaurant sechs Männer ums Leben kamen in dieses Bild?
Entwickelt sich die „Ruhezone“ ebenfalls zum Schauplatz des organisierten Verbrechens italienischen Couleurs? Wird im Zuge der Globalisierung auch Deutschland Zielscheibe internationaler Banden? Oder ist das Phänomen Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik reines Mediengespinst? Kann man auch in Deutschland von einer nichtlegitimierten Herrschaft der Organisierten Kriminalität sprechen?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsdefinition
3. Gesetzliche Einbettung
4. Kriminalitätsbereiche
5. Strukturen krimineller Vereinigungen
6. Soziologische Theorien zur Kriminalität
7. Nicht-legitimierte Herrschaft am Fall der XY –Bande
8. Fazit /Ausblick
Literaturverzeichnis
1.Einleitung
Ein Kran schaukelt hin und her. Ein Container soll auf ein Schiff verladen werden. Dieser ist jedoch schlecht gesichert und öffnet sich. Seine Fracht taumelt durch die Luft bis sie auf dem Hafenboden aufschlägt. Was wie Schaufensterpuppen aussieht, stellt sich beim genaueren Hinsehen für den Kranführer als Leichen heraus. Doch bevor er Alarm schlagen kann, wird das „Problem“ bereits behoben: Von überall her strömen Leute, die sich darum kümmern, die Fracht wieder in ihrem Container zu verstauen. Anschließend reinigen sie den Boden mit einem Wasserschlauch und der Spuk endet so schnell wie er begonnen hat (vgl. Saviano, 2006, S. 11-12).
Mit dieser Szene beginnt Roberto Savianos Bestseller „Gomorra“, in dem er in einer Mischung aus Fiktion und Recherche den Alltag der „Unregelmäßigkeiten“ in Neapel schildert. Denn in Neapel gibt es eine nichtlegitimierte Herrschaft: die der mafiösen Organisation Camorra. Umweltkriminalität, Drogen- und Menschenhandel, Prostitution, Geldwäsche, Erpressung sowie Korruption sind ihr Metier. Wie legale und illegale Unternehmungen in Neapel und seinem Umland miteinander verwoben sind beschreibt Saviano als Ich-Erzähler in verschiedenen unabhängigen Erzählsträngen, die durch ihren Kontakt zum „Klan“ verbunden werden.
Wie viel Macht die organisierte Kriminalität auch heute noch, Jahre nach ihrer Blüte als Parallelgesellschaft im 19. Jahrhundert, in Italien genießt, belegt u.a. Savianos derzeitige Lebenssituation. Unter ständigem Polizeischutz hält er sich seit Erscheinen seines Buches nie lange an einem Ort auf und ließ schließlich im Oktober vergangenen Jahres verlauten, nun Zuflucht im Ausland zu suchen. Mitglieder der Camorra hatten verbreitet, ihn bis Weihnachten töten zu lassen (vgl. spiegel-online, 2008).
Wie es auch islamischen Terroristen nachgesagt wird, ist der italienische Journalist durch seine Nachforschungen zu der Hypothese gelangt, dass Camorra, ´Ndrangheta, Sacra Corona Unita und Mafia, Deutschland als Ruhezone und zur Geldwäsche nützten (vgl. faz-net, 2007).
Doch wie passen die Morde von Duisburg, bei denen im August 2007 in einem italienischen Restaurant sechs Männer ums Leben kamen in dieses Bild?
Entwickelt sich die „Ruhezone“ ebenfalls zum Schauplatz des organisierten Verbrechens italienischen Couleurs? Wird im Zuge der Globalisierung auch Deutschland Zielscheibe internationaler Banden? Oder ist das Phänomen Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik reines Mediengespinst? Kann man auch in Deutschland von einer nichtlegitimierten Herrschaft der Organisierten Kriminalität sprechen? Diese Fragen sollen im Weiteren geklärt werden.
2. Begriffsdefinition
Der Begriff ‚Organisierte Kriminalität‘ leitet sich vom Englischen „organized crime“ ab, was zum ersten Mal 1967 von der ‚President’s Comission on Law Enforcement and the Administration of Justice‘ offiziell benutzt wurde. Er wurde in den 70ern aus dem amerikanischen Sprachgebrauch eingedeutscht, wobei zu dieser Zeit durch Studien belegt war, dass eine derartige Form der Verbrechensbegehung in Deutschland nicht existierte (vgl. Wessel, 2001, S.44ff). Zwar gab es zwischen 1790 und 1810 bundesweit Räuberbanden und Ende des 19. Jahrhunderts bis in die dreißiger Jahre sog. Ringvereine, in denen sich ehemalige Sträflinge zusammen taten. Die Räuber waren allerdings von einem Organisierungsgrad weit entfernt und vornehmliches Ziel der Vereinigungen war, ein soziales Netz aufzubauen um ehemalige Häftlinge nach der Entlassung zu unterstützen (vgl. Mischkowitz, 1997, S.231). Es fand also eine Begriffsbildung vor dem eigentlichen Aufkommen des Phänomens selber statt.
In späteren Jahren wurde die Definition ‚nachgereicht‘. Die derzeit gültige Version wurde 1990 von Vertretern von Polizei und Justiz gemeinsam ausgearbeitet. Sie besagt, dass „Organisierte Kriminalität (…) die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten [sei], die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken“ (Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz/Polizei, 1990/RiSt BV 1991).
Obwohl es sich bereits um eine überarbeitete Fassung handelt, ist sie relativ umstritten, was in ihrer unscharfen Ausdrucksweise begründet ist und durch den Fakt, dass so fast alle Straftaten zu organisiertem Verbrechen erklärt werden (es sei denn eine Tat würde von einem Einzeltäter spontan ausgeführt). Besonders stechen die Begriffe „erhebliche() Bedeutung“ und „auf längere oder unbestimmte Dauer“ heraus. Ersteres wird genauer definiert als „den Rechtsfrieden empfindlich stören[d] und geeignet (…), das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachdrücklich zu beeinträchtigen“ (Von Lampe, 2009). Somit wird ein ungenauer Ausdruck (‚erheblich‘) mithilfe drei weiterer (‚empfindlich stören‘, ‚geeignet zu beeinträchtigen‘ sowie ‚nachdrücklich‘) erklärt. Ein weiterer Kritikpunkt ist die häufige Verwendung des Wortes ‚oder‘ (vgl. Von Lampe, 2009). Die „Abgrenzung zu legalen Formen von Gewinnstreben im Falle von Waffenhandel, Subventionsbetrug, Insidergeschäften (…) und Wirtschaftsdelikten“ (Sack & Lindenberg, 2003, S.186) fällt so schwer.
Eine alternative Definition bieten u.a. die Soziologen Gläßner und Lorenz. Sie umgehen Unschärfe und das Wort ‚oder‘ indem sie „Organisierte Kriminalität (…) [als] kriminelles Unternehmen, das rational arbeitet, um von verbotenen Aktivitäten zu profitieren, nach denen eine öffentliche Nachfrage besteht, und dessen kontinuierliche Existenz über die Nutzung von Gewalt, Drohungen und Korruption öffentlicher Entscheidungsträger gewährleistet wird“ bezeichnen (Glaeßner & Lorenz, 2005, S.14). Hierbei wird die Illegalität (‚kriminelles Unternehmen‘ und ‚verbotene Aktivitäten‘) betont und zusätzlich eine Existenzbegründung geliefert (‚öffentliche Nachfrage‘).
3. Gesetzliche Einbettung
Außer der Formulierung wird des weiteren die praktische Anwendbarkeit der offiziellen Definition bemängelt. Hier als Beispiel der gesetzlichen Verankerung § 129 des Strafgesetzbuchs:
„(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen“(Justiz, 2009).
Dieser Paragraph wird oft während polizeilichen Ermittlungen als Tatverdacht aufgeführt, jedoch zu Beginn der Gerichtsverfahren meist fallen gelassen (vgl. Wessel, 2001, S.69). Ob das an der schwierigen Beweisbarkeit einer organisationsartigen Struktur, oder an der Instrumentalisierung des Paragrafen durch die Staatsgewalt (in Internetforen oft als „Schnüffelparagraph“ bezeichnet), mit Hilfe dessen sich die Polizei größere Befugnisse verschafft, liegt, ist umstritten.
Als Hilfsmittel für die Ermittlung von organisierter Kriminalität bedient sich die BKA außerdem festgelegter ‚Indikatoren‘. Darunter fallen die präzise und professionelle Vorbereitung und Planung der Straftat, eine organisierte Verwertung der Beute, konspiratives Verhalten der Beteiligten, überregionale bis internationale Täterverbindungen, eine hierarchische Gruppenstruktur, gegenseitige Unterstützung der Gruppenmitglieder (z.B. wird die Familie eines Verhafteten ‚Mitglieds‘ finanziell von anderen Mitgliedern unterstützt), Korruption und lokale ‚PR‘ für die Gruppe (soziales Engagement etc.)( vgl. Stolle, 2004/05).
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- Melanie Barkhurst (Autor), 2009, Organisierte Kriminalität in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124912
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