Die vorliegende Hausarbeit soll sich konkret mit der Fragestellung auseinander setzen, aus welchen Gründen sich Betriebe an der Berufsausbildung beteiligen beziehungsweise nicht beteiligen. Um diese Frage beantworten zu können, soll sich im ersten Teil der Arbeit zunächst mit der theoretischen Einordnung der unterschiedlichen Motivlagen aus denen Betriebe ausbilden, beschäftigt werden. Hier sollen insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden, die Betriebe erfüllen müssen, wenn sie sich an der Berufsausbildung beteiligen wollen. Zusätzlich sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgeführt werden, mit denen konkret bestimmt werden kann, inwieweit sich die Wirtschaft an der Berufsausbildung beteiligt. Da Betriebe mit ihren unternehmerischen Aktivitäten in erster Linie ökonomische Ziele verfolgen und eher „rational im Sinne des „homo oeconomicus“ handeln, sollen zudem drei ökonomische Erklärungsansätze näher betrachtet werden, die Betriebe dazu veranlassen sich an der betrieblichen Ausbildung zu beteiligen. Dieser theoretische Teil soll mit einem kurzen Zwischenfazit enden.
Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit empirischen Ergebnissen. Es wird veranschaulicht, wie sich die Ausbildungsbetriebsquote und die Ausbildungsquote in den letzten Jahren verändert hat. Außerdem werden die Kosten die für einen Auszubildenden entstehen näher erläutert. Nachfolgend werden die Gründe der jeweils befragten Betriebe die sich für oder gegen eine Ausbildung entscheiden dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur betrieblichen Ausbildungsbeteiligung
2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Ausbildungsbetriebsquote, Ausbildungs- aktivitatsquote und Ausbildungsquote)
3. Okonomische Erklarungsansatze betrieblichen Ausbildungsverhaltens
3.1 Produktionstheoretischer Ansatz
3.2 Investitionstheoretischer Ansatz
3.3 Reputationsansatz
4. Zwischenfazit
5. Ausbildungsbetriebsquote und Ausbildungsquote
5.1 Entwicklung der Ausbildungsbetriebsquote und der Ausbildungsquote
5.2 Ursachen des Quotenruckgangs
6. Bruttokosten und Ertrage
7. Grunde einer betrieblichen Ausbildung
8. Nutzendimensionen einer Ausbildung
9. Grunde fur einen Ausbildungsverzicht
10. MaBnahmen die die Ausbildungsbereitschaft erhohen konnte
11. Fazit
12. Literaturverzeichnis
Einleitung
Seit 2008 ist ein deutlicher Ruckgang der Ausbildungsbetriebe zu beobachten. 2010 wurde ein Stand von 22,5 Prozent erreicht (2008: ungefahr 24 Prozent). Die Abnahme der Ausbildungsbeteiligung betrifft sowohl die alten und neuen Bundes- lander. Die Ursachen sind vielfaltig (Hucker 2012).
Um eine Ausbildung anbieten zu konnen, muss ein Betrieb bestimmte Vorausset- zungen erfullen. Besonders kleinen Betrieben fehlen diese Kriterien. Der Auf- wand und die Schwierigkeiten die durch eine Ausbildung entstehen, werden von den meisten Betrieben als Grund fur einen Ausbildungsverzicht angegeben (Walden, Beicht, Herget, 2002).
Trotz des Ruckganges der Ausbildungsbetriebsquote ergaben Erhebungen, dass viele Betriebe einen Nutzen fur eine Ausbildung sehen (Wenzelmann, Schonfeld, Pfeifer, Dionisius, 2009).
Die vorliegende Hausarbeit soll sich konkret mit der Fragestellung auseinander setzen, aus welchen Grunden sich Betriebe an der Berufsausbildung beteiligen bzw. nicht beteiligen. Um diese Frage beantworten zu konnen, soll sich im ersten Teil der Arbeit zunachst mit der theoretischen Einordnung der unterschiedlichen Motivlagen aus denen Betriebe ausbilden, beschaftigt werden. Hier sollen insbe- sondere die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden, die Betriebe er- fullen mussen, wenn sie sich an der Berufsausbildung beteiligen wollen. Zusatz- lich sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgefuhrt werden, mit denen konkret bestimmt werden kann, inwieweit sich die Wirtschaft an der Be- rufsausbildung beteiligt. Da Betriebe mit ihren unternehmerischen Aktivitaten in erster Linie okonomische Ziele verfolgen und eher „rational im Sinne des „homo oeconomicus“ handeln (Baden und Schmid 2007, S. 35), sollen zudem drei oko- nomische Erklarungsansatze naher betrachtet werden, die Betriebe dazu veranlas- sen sich an der betrieblichen Ausbildung zu beteiligen. Dieser theoretische Teil soll mit einem kurzen Zwischenfazit enden.
Der zweite Teil der Arbeit beschaftigt sich mit empirischen Ergebnissen. Es wird veranschaulicht, wie sich die Ausbildungsbetriebsquote und die Ausbildungsquote in den letzten Jahren verandert hat. AuBerdem werden die Kosten die fur einen Auszubildenden entstehen naher erlautert. Nachfolgend werden die Grunde der jeweils befragten Betriebe die sich fur oder gegen eine Ausbildung entscheiden dargestellt.
1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur betrieblichen Ausbildungsbeteiligung
Mochte sich ein Betrieb selbst an der Ausbildung beteiligen, muss er zunachst rechtliche Voraussetzungen erfullen, die insbesondere im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO)1 festgelegt sind. Hierzu zahlen im Wesentlichen die zwei folgenden Anforderungen:
1. Eignung der Ausbildungsstatte gemafi § 27 BBiG:
Ausbildungsbetriebe mussen u.a. von ihrer Art und Einrichtung her fur die Be- rufsausbildung geeignet sein, damit die beruflichen Fertigkeiten und Kennt- nisse, so wie sie in der Ausbildungsordnung (AO) festgelegt sind, gelehrt werden konnen (Bundesministerium fur Bildung und Forschung 2007). Bei- spielsweise muss ein Betrieb, der im Einzelhandel ausbildet, uber Verkaufs- raume verfugen und technische Gerate, die dem heutigen Stand entsprechen.
Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Betrieb selbst nicht gelehrt werden kon- nen, mussen in einer uberbetrieblichen Ausbildungsstatte oder einem Ausbil- dungs-verbund vermittelt werden. Welchen Ausbildungsteil das im speziellen betrifft, entscheidet die jeweilige zustandige Stelle (Industrie- und Handels- kammern, Handwerkkammern, Kammern der freien Berufe) (Informationen fur die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur fur Arbeit 2003).
Die Zahl der Auszubildenden muss zudem in einem angemessenen Verhaltnis zur Zahl der im Betrieb beschaftigten Fachkrafte oder zur Zahl der Ausbil- dungsplatze stehen (Bundesministerium fur Bildung und Forschung 2007).
Was konkret unter „angemessen“ zu verstehen ist, entscheidet die jeweilige zustandige Stelle innerhalb eines Eignungsfeststellungsverfahren (Informatio- nen fur die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur fur Arbeit 2003).
Die folgenden Verhaltniszahlen konnen als angemessen betrachtet werden:
Tabelle I: Verhaltniszahlen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Informationen fur die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur fur
Arbeit, 2003, modifiziert durch Autorin).
2. Personliche und_fachliche Eignung der Ausbilder und Ausbildenden gemafi § 28 - § 30 BBiG:
Personlich nicht geeignet ist jemand, der mit Kindern und Jugendlichen kein Beschaftigungsverhaltnis eingehen darf, bereits straffallig geworden ist oder gegen das BBiG verstoBen hat (Informationen fur die Beratungs- und Vermitt- lungsdienste der Bundesagentur fur Arbeit 2003).
Eine fachliche Eignung liegt bei demjenigen vor, der sowohl uber die notwen- digen beruflichen als auch berufs- und arbeitspadagogischen Kenntnisse, Fer- tigkeiten und Fahigkeiten verfugt, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte gemaB Ausbildungsordnung erforderlich sind (Bundesministerium fur Bildung und Forschung 2007).
Beruflich geeignet ist u.a. der, der das 24. Lebensjahr vollendet hat (Informa- tionen fur die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur fur Arbeit 2003) und einen Abschluss in einer dem Ausbildungsberuf entspre- chenden Fachrichtung absolviert hat (Bundesministerium fur Bildung und Forschung 2007). Die berufs- und arbeitspadagogischen Kenntnisse mussen gemaB der Ausbildereignungsverordnung entsprechend durch eine schriftliche und praktische Prufung nachgewiesen werden (Informationen fur die Bera- tungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur fur Arbeit 2003). Im Handwerk erfolgt der Nachweis beispielsweise durch die bestandene Meister- prufung.
2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Ausbildungsbetriebsquote, Ausbildungsaktivitatsquote und Ausbildungsquote)
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt das Ausbildungsengage- ment der Betriebe das Geschehen auf dem Ausbildungsmarkt. Um genau bestim- men zu konnen, inwieweit sich die Wirtschaft an der Berufsausbildung beteiligt, werden allgemein zwei zentrale Indikatoren genutzt, die jahrlich im Datenreport zum Berufsbildungsbericht der Bundesregierung aufgefuhrt werden. Hierzu geho- ren die Ausbildungsbetriebsquote des BIBB und die Ausbildungsaktivitatsquote des Instituts fur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) (Troltsch und Walten 2014). Zur genauen Bestimmung der quantitativen Ausbildungsleistung einer konkreten Gruppe von Betrieben wird zusatzlich die Ausbildungsquote hinzuge- zogen, da dies von der Ausbildungsbetriebsquote nicht abgebildet werden kann (Althoff 2004).
Die Ausbildungsbetriebsquote wird definiert als prozentualer „Anteil der ausbil- denden Betriebe an den Betrieben insgesamt“ (Althoff 2004, S. 39). Sie druckt aus, wie viele Betriebe sich zu einem bestimmten Stichtag eines jeden Jahres (31. Dezember) an der betrieblichen Ausbildung beteiligen. Datengrundlage bilden die verpflichtenden Meldungen zur Zahl und Struktur der sozialversicherungspflichtig Beschaftigten, die die Betriebe an die Sozialversicherungstrager zu ubermitteln haben. Hierbei wird auch Auskunft daruber gegeben, ob Auszubildende im Be- trieb beschaftigt sind. Die konkrete Berechnung der Ausbildungsbetriebsquote erfolgt auf der Grundlage der Gesamtheit aller gemeldeten 2,1 Mio. Betriebe, die sozialversicherungspflichtig sind (Troltsch und Walten 2014).
Die Ausbildungsaktivitatsquote des IAB als zweiter entscheidender Indikator zur Bemessung der betrieblichen Ausbildungsbeteiligung beachtet in ihrer Berech- nung, dass nicht alle Betriebe dazu fahig sind, sich an der betrieblichen Ausbil- dung zu beteiligen. Sie berechnet den Anteil ausbildender Betriebe an allen aus- bildungsfahigen Betrieben mit Beschaftigten, die sozialversicherungspflichtig sind. Datengrundlage bildet eine Befragung von etwa 16.000 Betrieben, die inner- halb des IAB-Betriebspanels durchgefuhrt wird (Troltsch und Walden 2014).
[...]
1 Die HwO entspricht zum Teil dem BBiG, enthalt aber weitere zahlreiche Regelungen, die speziell nur das Handwerk betreffen.
- Quote paper
- Anne Lier (Author), 2014, Betriebliche Ausbildungsbeteiligung. Aus welchen Gründen bilden Betriebe aus?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1248845
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