Der Handelsbrauch hat eine lange Geschichte hinter sich. Es ist nur schwer zu sagen, wie weit die Geschichte des Handelsbrauchs tatsächlich zurückzuführen ist. Jedoch wurde bereits 1964 im Handbuch des Handelsrechts, der Handelsbrauch festgehalten. Es wird darauf verwiesen, dass bereits im Mittelalter Handelsbräuche im alltäglichen Handelsverkehr genutzt wurden. Die vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, kaufmännische Handelsbräuche unter besonderer Berücksichtigung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) und des Schweigens im Handelsrecht darzulegen. Neben den genannten Handelsbräuchen werden auch weitere Formen von Handelsbräuchen näher erläutert.
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Wesen des Handelsbrauchs
2.1. Darlegung des Begriffs Handelsbrauch
2.2. Beweislast von Handelsbräuchen im Streitfall
3. Arten des Handelsbrauchs
3.1. Incoterms
3.2. Gafta und FOSFA
3.3. Tegernseer Gebräuche
3.4. Der Handschlag auf bäuerlichen Viehmärkten
4. Schweigen im Handelsrecht
4.1. Relation Schweigen und Willenserklärung
4.2. Schweigen als Zustimmung
4.3. Rügeobliegenheit
5. Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben
5.1. Darlegung und Voraussetzungen
5.2. Rücktritt und Anfechtung
5.3. Sich kreuzende kaufmännische Bestätigungsschreiben
6. Kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
- Citar trabajo
- Jewgenia Fleckenstein (Autor), 2020, Kaufmännische Handelsbräuche. Bestätigungsschreiben und das Schweigen im Handelsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1245765
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