Diese Seminararbeit beginnt mit einer Besprechung mehrerer Aufsätze in einem Sammelband der UNESCO. Man merkt in den erörterten Texten unterschiedliche Auffassungen von den Menschenrechten. Charles Taylor argumentierte im Sinne persönlicher und unveräußerlicher Rechte, wobei er in der Tradition der englischen Aufklärung stand. Meine humanistischen Kommentare zu diesem Text bringen ein persönliches Engagement für Kinderrechte zum Ausdruck. Es folgt eine Besprechung der Meinungen von John Humphrey und Richard Tuck über die UN-Charta der Menschenrechte, wobei die Texte dieser beiden Autoren einander ergänzen. Außerdem wird ein Text von V. N. Kudryatsev zusammengefasst, der als Kontrast zu den anderen Texten die problematische sowjetische Menschenrechtsauffassung darstellt. Die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 wird erwähnt. Anschließend werden soziale Menschenrechte und das Recht auf Freiheit von Zwang von mir gegenübergestellt, Fragen des Kulturrelativismus angeschnitten und das Naturrecht sowie der Utilitarismus als Menschenrechtsbegründungen angeführt. Auch wird kurz auf Fachliteratur Bezug genommen, etwa auf "Eine Philosophie der Menschenrechte" von Heiner Bielefeldt. Den Abschluss bildet eine Fallstudie über Menschenrechtsverletzungen in der Dritten Welt, basierend auf den Berichten von Amnesty International.
1. Besprechung dcr Aufsatzc im Sammelhand der UNESCO aus der Perspective vines Kindcrrechtlcrs: Autorcn vcrschicdener Denkslromungcn sollten den im Kcmzcitaltcr wichtigen Diskurs fiber die Mcnschcnrcchte kurz darste’lcn. Bci dcr Edrderung der Mcnschcnrcchte, einem crklarten Ziel der UNESCO, konncn die Kinccrrcchte in cincr hoch cntwickelten Gcmcinschafl nicht vcmachlassigt werden, es sei demi manspricht unter Umgehung allcr Konvcntionen von sprechenden Tieren. Da das sozialc Rccht auf Chancengleichhcit in dcr Erziehung im Vorwoit explicit erwahnt wird. ergibt sich aus der Erweitcrung dcr Mcnschenrechte aufdas kulturelle und wiitschaftliche Zusaminenlcbcn cine hohe Verantwortung dcr Erwachscnen gegeniiherden Kindem. Die positiven und negativen Verpllichiungcn dcr staatlichen Obrigkeitkonncn auch ohne Rczug auf das ncuzeitliche Abendland formulicrt werden. Vieies musstc slrittig blciben, weil cthisches Denken Unzufricdcnhcit mil dcr l’olitik ausdriickl und wcil die weltweite Gleichschaltung utopisch ist.
Die Staaten viel fall fiihrt zu untcrschicdlichen Menschenrcchtsauffassungen in diesen Tcxtcn. obwohl jeder Autor ein Lippenbekenntnis zurMcnschcnrechtserklarung von 1948 und zum Abkommen uber sozialc Rcchlc von 1966 ablcgte. Der Gdehrlc Charles Taylor sail in den Mcnschcnrcchtcn den Ausdruck einer Gesetzcskultur. die dem Einzelnen Priorilat gegeniiber der Maehl einraumt. Vor 1945 waren die Mcnschenrechte in das Vdlkcrrccht noch nicht aulgenommen worden, wahrend die genannten UN-Dokunicntc Mcnschenrechte fiiralle forderten. Es geht um individuelle Rechte, die nur durch die Erfordcrnisse des Gdncinwohls cincr dcmokratischen Gesellschaft cingcschrankt werden durfen. Wic man abcrcin ganzes Volk wegen Kindermord anklagen kann. ist mir unbekannt. Obwohl die Begrifflichkeit dcr Mcnschcnrcchte aus der NaturrechLslehrc des Barock stammt, kann sic aul'allc Kulturcn ubertragen werden. wobci die Bcdcutung ncuc Konnotationen gewinni. Voriusgcsctzt blcibtein holier Wert jedcs mcnschlichen Wesens. (I)
Charles Taylor betont, dass unscrc juristische Tradition jedem pcrsbnlichc Rcchte einraumt. In diesem Sinnc stchl cs dcr Gesellschaft nicht zu, mich durch crlasscnc Regeln der Meinungsfrcihcit zu berauben. Gerade vor solchen Regeln solllc mich die Justiz. schiitz.cn, wenn dcr Individualismus der Menschcnrcchtsbcwcgung sinnvoll ist. Dem Individuum werden durch dieses Rcchtssystcm Macht und Privilegien verliehen. Das Rccht auf Lcbcn ist ein positives Rccht. cs besagt viel mehr als das Verbot des Monies. Das Rccht auf Lcbcn ist so fundamental, dass allc primaren Rcdiirfnissc dc-s Kindcs (Nahrungsaufnahme, Schlaf etc.) mit ihm zusammenhiingen. Sckundiirc Bcdiirfnisse sind kulturbedingt. Oft ist dem Erwachsenden kognitiv nicht bewusst, was ihm fehlt, so dass die Bcvormundung zum Wohl des Mtndels bcitragl. (2)
Die Diskussion liber die UnveriiuBcrlichkcit von Rcchten ist eine Folgc dcr Willkur des Einzelnen. dcr im Walin auf Lcbcn und Freiheit verzichten kann. Die Naturrcchttradition besagt letzten Endcs. dass jeder Mensch sein eigener Souvcriin war, bevor er durch den Gcscllschaftsvcrtrag freiwillig dem Staat bcigctrctcn ist. Ein ernsthalter Arislolclikcr wiirdc dagegen argumeniieren, dass dcr Mensch von Natur aus ein soziales Wcscn ist. Trotz dicscr Dcbatte ist klar, dass das Individuum moralischc Priorilat gcnicBt: Denn die Gesellschaft kann nicht dem Wohlcrgchcn und der Freiheit des Einzelnen schaden wollen. Schon dcr mitlclaltcrlichc Vasall bekam als IndividuumRcchte gegeniiber scincmLchcnshcrm. Dicscr Gcdarke der individuellcn Rcchte wurde in dcr curopaischcn Gcschichtc immer wieder gebrochen, sowohl durch die Diktatur als auch durch den
Angriffskricg als auch durch die Diskriminierung dcr Armen. In den leninistischcn Staaten batten die pcrsonlichen Rechte einc unlerschicdlichc Bedeutung, weil dcr Aufbau des Sozialismus das Recht auf Ireie MeinungsauBcrung derogierte. Obwohl das Recht auf Arbeit erstrehenswert ist. solltc m. E. jedem cin Minimum an negaLi ver Freiheit gclasscn werden. haul Taylor gibt cs nun zwei Grundkmizepte dcr Mcnschcnrcchtc: A) sind sie fur wesilichc Denker persftnliche Rcchtc. B) warden die Grundrechte zu sozialen Zielen umgcdcutet. Konzeption B liihrl zum sozialcn Kampf um die Vollbeschaftigung und ein Mindcstcirkommen. aber normalcrwcisc wird der Sozialrechtlcr die pcrsonlichen Rcchtc dcr Konzeption A auch respcklicrcn wollen. (3)
Die Kindcrrechte sind fur mich einc Fragc dcr Mcnschenwiirde. Dawntcr vcrstche ich, dass sich der Mensch durch die Kultur. d. h. durch die aktivc Gcslaltung dcr Welt, vom Tier untcrscheidet. Wcr die Fahigkciten der menschlichen Vcmunft besitzt. wild sein Kind nicht sinnlos qualen. Die elteiiiche I .iche ist cin 7icl dcr gegenseitig^n llilfe durch den Gcncrationenvertrag. Ungcsuhntcr Kindcsmord ist nur scheinbar einc Ausnahmc von dieser Regel, weil er in cntsctzlicher Not (Hunger) gcschchcn ist. Dcr Wille von Lustnkirdern ist noch wenigerein Argument gegen das vemunftige Sollcn. (4)
Taylor verwarf den radikalcn Rcchtspositivisntus. weil die positiven Rechte auf (icf wurzclndcn moralischen Uberzcugungen uber cine unvcriuBerliche Mcnschenwiirde bcruhen. Dadurch hat cr mcine Bcgriindung dos Kinderrechts aufSieherhcit implizit schon fonnulicrt. DcrMensch solltc uns durch scin Wcsen Respekt eintloBcn, umden Rcchtsschulz zu verdicncn. Rcspckt vor dem Kind ergibt sich aus der Tatsachc. dass dieses dem Vennbgcn nach cin ecnialcr Erwachscner ist. Die pcrsonlichen Rechte konnen die olTenllichc Vcrspottung der Menschenwiirdc nicht iiberleben. Dcr altmodische Begriff „Naturrecht“ ist iibcihaupt nicht unproblematisch. Schwcrlich kann man fordern, dass jede cinzclnc Gcsctzesbestimmung aus dem Nalurrccht abzuleiten ist. Die positiven Rcchtc sind ohnehin von den IJrnstiindcn abhangig. Das Recht. seine Muttcrsprache im Arntsverkchr zu verwenden. kann nicht jedem imnier und ubcrall gewahrt werden. weil Komplikationcn auftreten. Die gesetzliche Bcstimmung uber cine alleinige Amtssprachc fiihrt automatisch zur Diskriminierung dcr crwachsenden Angehorigcn von ethnischen Minderhcitcn. Dicjcnigcn Rcchtc. die nicht ausnahmslos gcl.cn. beruhen cbcnfalls auf einer Vorstcllung von Mcnschenwiirde, dennjede Enlschcidung ist ein Widerhall von bestimmten Grunduberzeugungcn.
HauCg miissen wir cntschciden, welches von zwei Rcchtcn den Vorrang gcnicBt. Das kindlichc Recht auf Ausbildung muss den cllcrlichcn Willen, der aus dem Mcnschcnrecht auf Familie folgt. brcchcn. wenn das Kind nicht in der absoluien Gcwalt seiner Eltern verbleibL Als Humanistcn glauben wir, dass die Eltern ihre Kinder nicht zum Analphabetismus zwingen durfen. Aus ineinem Menschenbild folgt. dass ich wciB. dass alle Kinder den Volksschulbcsuch notig haben. Ich wiirdc mich schuldig machen, wenn ich die Eltern gewahren lieBe. wenn sic das Kindcrrccht auf 1-cben aus rcligidscn Griindcn vcrlctzcn. In concietoheiBt das. dass dcr Staat dem Kind eincs Zcugcn Jehovas gegen den Willen seiner Erzichcr cine Bluttransfusion vcrabrcichcn soil. Ware das Leben des Kindcs nicht in Gcfahr. gabc cs sclbstverstandlich weniger Griindc. den Willen der Ellem zu brcchcn. Die Rechte auf 1.ehen und personlichc Freiheit sind so fundamental, dass wir sic untcr alien llmstandcn bcibchaltcn solltcn. Das soziale Recht auf eincn vollcn Magen crscheint mir ebenso fundamental.
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- Arbeit zitieren
- Magister (Mag. phil.) Ivo Marinsek (Autor:in), 2004, Zur philosophischen Begründung der Kinderrechte als Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1243839
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