Die Untersuchung soll aufzeigen, wie sich die Rolle der nationalen Parlamente im Laufe der zunehmenden europäischen Integration bis hin zum gegenwärtigen Status nach dem „Vertrag von Nizza“ entwickelt hat und wie die geplanten Änderungen im „Verfassungsvertrag“ und im „Vertrag von Lissabon“ ausgestaltet wurden. Ein Hauptaugenmerk soll dabei auf die Frage gerichtet werden, ob die nationalen Parlamente – nach ausführlicher Darstellung ihrer Rechte zum gegenwärtigen Zeitpunkt – als Gewinner der geplanten Änderungen anzusehen sind, oder ob nach wie vor ein strukturelles Defizit im Rahmen des Machtgefüges der Europäischen Union besteht und sich die Änderungen lediglich als „stumpfe Waffe“ erweisen.
Inhaltsverzeichnis
A. Die Problematik der Machtverteilung im Gefüge der Europäischen Union – Wer regiert die Völker Europas?
B. Die historische Entwicklung der Rolle nationaler Parlamente bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
I. Die Rolle nationaler Parlamente bis zum „Vertrag von Maastricht“
II. Die Rolle nationaler Parlamente im „Vertrag von Amsterdam“
III. Die Rolle nationaler Parlamente im „Vertrag von Nizza“ und in der „Erklärung von Laeken“
IV. Der Status Quo – die Rolle der nationalen Parlamente zum gegenwärtigen Zeitpunkt
1. In den Verträgen vorgesehene, mittelbare Mitwirkungsmöglichkeiten der nationalen Parlamente
2. Möglichkeiten indirekter Einflussnahme nationaler Parlamente
3. Informations- und Unterrichtungspflichten auf Ebene der Europäischen Union
4. Möglichkeiten interparlamentarischer Zusammenarbeit
5. Fazit zur Rolle nationaler Parlamente nach dem Stand des „Vertrages von Nizza“
C. Die Rolle nationaler Parlamente nach dem „Europäischen Verfassungsvertrag“ und dem „Vertrag von Lissabon“
I. Die Erarbeitung der Änderungen durch die Konvents-Arbeitsgruppen
II. Die Umsetzung im „Vertrag von Lissabon“
III. Die Umsetzung im „Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU“
IV. Die Umsetzung im „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“
D. Fazit und Bewertung – Die nationalen Parlamente als Gewinner des Vertrages von Lissabon?
I. Das „Frühwarnsystem“
II. Die Subsidiaritätsklage
III. Fazit
E. Exkurs: Die Grundgesetz-Änderungen in der Bundesrepublik Deutschland
F. Verzeichnis der verwendeten LiteraturII
A. Die Problematik der Machtverteilung im Gefüge der Europäischen Union – Wer regiert die Völker Europas?
Zwischen dem berüchtigten „ L'État, c’est moi!“ Ludwig XIV. und dem Be- kenntnis einer ganzen Staatengemeinschaft zu demokratischen Werten1 und einer repräsentativen Demokratie als Grundlage jedweder Tätigkeit2 liegen annähernd 400 Jahre. Die zugrundeliegende Problematik, die sich im Zitat des französischen „Sonnenkönigs“ so prägnant zeigt – der Anspruch auf Macht und Machtausübungskompetenzen – besteht jedoch nach wie vor, hat sie sich auch vom einst überwiegend innerstaatlichen Kampf zu einem Abgrenzungskonflikt auf supranationaler Ebene entwickelt: Kompetenzen, die auf die europäische Ebene verlagert werden – ein bisher stetig voranschreitender Prozess3 – sind aus Sicht nationaler Parlamente verloren,4 der deutsche Bundespräsident a. D. Roman Herzog spricht gar von einem „Aushöhlungsprozess“, der die parla- mentarische Demokratie Deutschlands bedrohe.5 Das Fehlen eines „europä- isches Volkes“, das durch ein europäisches Parlament allein ausreichend de- mokratisch legitimiert vertreten werden könnte, verstärkt dieses Problem noch,6 zumal das Europäische Parlament nicht in dem Maße Initiativ- und Le- gislativrechte besitzt wie ein durchschnittliches nationales Parlament.7 Die Union muss sich mit anderen Worten zur Sicherung ihrer eigenen Identität als demokratische Entität auch auf die mitgliedsstaatlichen Parlamente berufen und diese einbeziehen.8
Die Europäische Union selbst, die bei aller zunehmenden Kompetenz wach- send dem Vorwurf ausgesetzt ist, der unter dem Schlagwort „Demokratiedefi- zit“9 bekannt ist,10 begann in den 1990er Jahren, diese Problematik der Macht- verteilung zu diskutieren.11 Neben der Stärkung der Rolle des Europäischen Parlamentes selbst12 wurde dabei insbesondere die Rolle der nationalen Parla- mente ins Blickfeld genommen; ihre verstärkte Beteiligung, so der Gedanke, führe zu einer demokratischen Rückkoppelung und zu einer Stärkung der Eu- ropäischen Union13 als solcher.14 Dieser Einbeziehungs- und Stärkungsprozess kulminierte nunmehr in einer bis dato unbekannten Rolle nationaler Parlamente im „Vertrag über eine Verfassung für Europa“15 und dem ihm folgenden „Ver- trag von Lissabon“.
Die folgende Untersuchung soll aufzeigen, wie sich die Rolle der nationalen Parlamente16 im Laufe der zunehmenden europäischen Integration bis hin zum gegenwärtigen Status nach dem „Vertrag von Nizza“ entwickelt hat und wie die geplanten Änderungen im „Verfassungsvertrag“ und im „Vertrag von Lis- sabon“ ausgestaltet wurden. Ein Hauptaugenmerk soll dabei auf die Frage ge- richtet werden, ob die nationalen Parlamente – nach ausführlicher Darstellung ihrer Rechte zum gegenwärtigen Zeitpunkt – als Gewinner der geplanten Ände- rungen anzusehen sind,17 oder ob nach wie vor ein strukturelles Defizit im Rahmen des Machtgefüges der Europäischen Union besteht und sich die Ände- rungen lediglich als „stumpfe Waffe“18 erweisen.
B. Die historische Entwicklung der Rolle nationaler Parlamente bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Zunächst ist die historische Entwicklung der Partizipationsmöglichkeiten na- tionaler Parlamente bis zum Zeitpunkt des „Vertrages von Maastricht“ zu be- leuchten.
I. Die Rolle nationaler Parlamente bis zum „Vertrag von Maastricht“
Korrespondierend mit anfangs noch stark eingeschränkten Kompetenzen und einer faktisch ausschließlich auf wirtschaftliche Ziele ausgerichteten Gemein- schaft fanden sich in den Verträgen anfangs keinerlei direkten Erwähnungen der mitgliedsstaatlichen Parlamente;19 zumindest bis zum Jahr 1979 – dem Zeitpunkt der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments – war dies auch nicht mit Defiziten im Bereich demokratischer Rückkoppelung verbunden, bildeten schließlich Vertreter der nationalen Parlamente selbst das Europäische Parlament.20
Die durch die „Einheitliche Europäische Akte“ acht Jahre später eingeführten Änderungen stärkten zwar das Europäische Parlament, änderten aber nichts an der „Abstinenz“ der Verträge21 in Bezug auf die Parlamente der Mitgliedsstaa- ten. Die mit der „Einheitlichen Europäischen Akte“ und dem darin enthaltenem Projekt des gemeinsamen Binnenmarktes avisierten Ziele jedoch bedeuteten eine derartige Kompetenzerweiterung, dass eine Einbindung nationaler Parla- mente allmählich angezeigt war.22
In der Tat wurde daraufhin im „Vertrag von Maastricht“ im Jahr 1992 reagiert und – erstmals in der Geschichte der Gemeinschaften – ein Bezug zu den ein- zelstaatlichen Parlamenten aufgenommen: In einer Erklärung der Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union23 wurde hervorgehoben, dass eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente wichtig sei; zu diesem Zweck sei der Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Mitgliedsstaaten zu verstärken und die nationalen Parlamente frühzeitig über geplante Rechtsakte zu informieren – eine Aufgabe, die ausdrücklich den Regierungen der Mitgliedsstaaten selbst und nicht der Union zukommen sollte.24
Weiterhin wurde mit dem „Vertrag von Maastricht“ in Art. 3 lit. b) Abs. 2 des „Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“25, der nach dem „Vertrag von Amsterdam“ in den Art. 5 Abs. 2 EGV wandern sollte, auch auf- grund von Forderungen aus Deutschland26 und begleitet von hohen Erwartun- gen27 einer der späteren Eckpfeiler der Rechte der nationalen Parlamente ein- gebaut, damals jedoch noch in einer rudimentären Form:28 das Subsidiaritäts- prinzip. Erläuterungen oder gar Auslegungshilfen zum Subsidiaritätsprinzip finden sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht und werden Aufgabe des „Ver- trages von Amsterdam“ sein. Inhaltlich verlangt das Subsidiaritätsprinzip29 neben dem Fehlen einer ausschließlichen Kompetenz auf Gemeinschaftsebene einerseits – negativ formuliert – die fehlende Fähigkeit, Maßnahmen in ausrei- chendem Maße auf nationaler Ebene zu regeln sowie – positiv formuliert – eine Fähigkeit der Union, eben diese Maßnahmen auch besser und nicht nur gleich- wertig auf europäischer Ebene zu regeln.
Ein Versuch, zwischen den Parlamenten der Mitgliedsstaaten ein Forum für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu kreieren, scheiterte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ansatz: Die so genannte „ Assises “ – eine Konferenz der nationalen Parlamente gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, die unter anderem die Rolle der nationalen Parlamente erörtern sollte30 – war in einer dem Vertrag beigefügten Erklärung31 vorgesehen worden. Tatsächlich tagte sie jedoch nur ein einziges Mal und trat seither nicht mehr zusammen.
Insgesamt kann damit der Zeitpunkt des „Vertrages von Maastricht“ als derje- nige begriffen werden, zu dem erstmals nach dem Erkennen des Problemfeldes Ende der 1980er Jahre und den ersten Erörterungen zu Beginn der 1990er Jah- re32 konkrete Lösungs- und Umsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden, um na- tionale Parlamente stärker in das System der Europäischen Union direkt zu integrieren.
II. Die Rolle nationaler Parlamente im „Vertrag von Amsterdam“
Fünf Jahre später knüpfte der „Vertrag von Amsterdam“ an dieser Stelle an und wiederholte in einem Protokoll33 die Aufgabe der jeweiligen Regierungen, ihre Parlamente zu informieren; allerdings sollte die Beteiligung weiter ausgebaut werden. Hierfür, so das Protokoll, sollten alle „Konsultationsdokumente“ der Kommission – also Grün- und Weißbücher34 sowie Mitteilungen – unverzüg- lich an die Parlamente der Mitgliedsstaaten weitergeleitet werden. Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung sollten dagegen lediglich zur Ver- fügung gestellt werden, damit die jeweiligen Mitgliedsstaaten diese Vorschläge ihrerseits nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht35 an ihre Parlamente übermitteln können. Nach dieser Zuleitung sollten die Parlamente ein Mini- mum an sechs Wochen Zeit für Beratungen bekommen; erst nach Ablauf dieser Frist sollte der jeweilige Vorschlag der Kommission auch auf die Tagesord- nung des Rates gesetzt werden können.36
Die zwischenzeitlich im Jahr 1989 geschaffene „Konferenz der Europa- Ausschüsse der Parlamente der Mitgliedsstaaten“37 – eine Plattform zur Zu- sammenarbeit der jeweiligen, nationalen Europa-Ausschüsse zu Fragen der Union, die geschaffen worden war, um den Einfluss der nationalen Parlamente zu erhöhen38 – erhielt im Protokoll des „Vertrages von Maastricht“ eine Auf- wertung, indem sie dort ausdrücklich erwähnt und ihr die Möglichkeit zuge- standen wurde, sich zu Tätigkeiten der Union zu äußern, hierzu Beiträge zu verfassen und diese an Organe auf europäischer Ebene zu richten. Dabei wird die Überwachung des Subsidiaritätsprinzips als Aufgabe ausdrücklich ge- nannt.39 Andererseits jedoch war die Wirkung der „COSAC“-Maßnahmen be- grenzt,40 insbesondere, da das Protokoll selbst vorsah, dass diese in „keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente“ binden oder die Standpunkte der ein- zelstaatlichen Parlamente präjudizieren sollen.41
Der „Vertrag von Amsterdam“ erreichte damit durchaus substanzielle Fort- schritte im Vergleich zur Lage nach dem „Vertrag von Maastricht“,42 insbe- sondere in der Aufwertung der Parlamente durch Aufnahme in ein Protokoll anstatt in einer Erklärung.43 Auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten gelang es durch eine Aufwertung der „COSAC“, den Beginn eines sich allmählich ent- wickelnden Kontrollsystems zu etablieren und zum ersten Mal einen direkten Zusammenhang zwischen dem Subsidiaritätsprinzip und den mitgliedsstaatli- chen Parlamenten herzustellen.44
III. Die Rolle nationaler Parlamente im „Vertrag von Nizza“ und in der „Erklärung von Laeken“
Der „Vertrag von Nizza“ brachte keine Änderungen hinsichtlich der Rolle mitgliedsstaatlicher Parlamente mit sich; gleichwohl wurde im umfassenden „Post-Nizza-Prozess“, der sich der Zukunft der Europäischen Union widmete,45 auch der Frage der künftigen Einbeziehung nationaler Parlamente nachgegan- gen.46 In der „Erklärung von Laeken“47 wurde in einem Unterpunkt48 festges- tellt, dass die Union „demokratischer, transparenter und effizienter“ werden müsse. Die einzelstaatlichen Parlamente, so wurde weiter festgehalten, leiste- ten einen Beitrag zur Legitimierung der gesamten Europäischen Union. Zur Rolle der nationalen Parlamente in der zukünftigen Union äußert sich die Er- klärung zugleich kritisch wie offen. Ihre Formulierung zeigt aber auch die zum Teil bestehende Ratlosigkeit über eine Einbeziehung der Parlamente:49 „Eine zweite Frage, ebenfalls im Zusammenhang mit der demokratischen Le- gitimation, betrifft die Rolle der nationalen Parlamente.
Sollen sie in einem neuen Organ – neben dem Rat und dem Europäischen Parla- ment – vertreten sein? Sollen sie eine Rolle in den Bereichen europäischen Han- delns spielen, in denen das Europäische Parlament keine Zuständigkeit besitzt? Sol- len sie sich auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten konzentrieren, indem sie beispielsweise vorab die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips kontrollieren?“
IV. Der Status Quo – die Rolle der nationalen Parlamente zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Der Status der nationalen Parlamente ist daher faktisch auf dem Stand des „Vertrages von Amsterdam“ stehen geblieben.50 Den Parlamenten der Mit- gliedsstaaten stehen demnach im Grunde zum gegenwärtigen Zeitpunkt vier verschiedene Möglichkeiten zu, auf europäischer Ebene Einfluss auszuüben:51 zunächst durch die in den Verträgen vorgesehenen direkten Mitwirkungsmög- lichkeiten für die Mitgliedsstaaten als solchen (1.), sodann über die Option der Kontrolle der Ratsmitglieder mit innerstaatlichen Instrumentarien (2.), sowie über die Wahrnehmung der bereits bestehenden Informations- und Unterrich- tungspflichten der Union (3.) und schließlich über die Möglichkeit interparla- mentarischer Zusammenarbeit (4.)
1. In den Verträgen vorgesehene, mittelbare Mitwirkungsmöglichkeiten der nationalen Parlamente
Eine indirekte Einbeziehung nationaler Parlamente findet sich in den Verträgen dort, wo diese von innerstaatlichen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten als sol- chen sprechen und auf solche Bezug nehmen.52 Dies ist zunächst in den Arti- keln über die Vertragsänderung und Beitrittsabkommen nach Artt. 48, 49 EUV der Fall. So bestimmt Art. 48 Abs. 3 EUV, dass Änderungen dann in Kraft tre- ten, wenn diese von den Mitgliedsstaaten „gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ ratifiziert worden sind. Damit findet sich an dieser bedeutenden Stelle einer vertraglichen Fortschreibung der Integration zumindest eine mittel- bare Rückkoppelung an die Souveräne der einzelnen Staaten.53 Allerdings be- steht hierbei eine weitere Hürde im jeweiligen Verfassungsrecht des Mitglieds- staates, denn je nach Art der avisierten Änderung und je nach nationalem Ver- fassungsrecht kann eine parlamentarische Beteiligung gänzlich entbehrlich sein.54
[...]
1 So die Absätze 2 und 4 der Präambel des „Vertrages über die Europäische Union“ (im Folgenden – unabhängig von der Fassung – EUV); hier in der Fassung des Vertrages von Lissabon.
2 Art. 10 Abs. 1 EUV.
3 Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 27.
4 Schirmer, Lissabon am Ende?, S. 42. Chardon spricht von einem „Automatismus“, in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 173.
5 Roman Herzog/Lüder Gerken, in der „Welt am Sonntag“ vom 14. Januar 2007, online ab- rufbar auf der Seite des „Centrums für Europäische Politik“ unter http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Pressemappe/CEP_in_den_Medien/Herzog_Gerk en_2/Ein_Beitrag_zur_EU-Verfassung_Gerken_-_Herzog.pdf (zuletzt abgerufen am 15. November 2008). Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 28, ver- wendet den Ausdruck der „Entparlamentarisierung“. Eine Schwächung nationaler Parla- mente als herrschende Ansicht sehen auch Duina/Oliver, ELJ 2005, S. 173 und S. 190.
6 Cygan, National Parliaments in an Integrated Europe, S. 7.
7 Zu dieser Problematik im Kontext demokratischer Legitimation Smith in: Smith, National Parliaments as Cornerstones of European Integration, S. 12.
8 Kirchhof in: v. Bogdandy, Europäisches Verfassungsrecht, S. 901.
9 So zutreffend zu diesem Überbegriff, unter dem mehrere Kritikpunkte gebündelt werden Oeter, in: v. Bogdandy, Europäisches Verfassungsrecht, S. 100.
10 Zum „Demokratiedefizit“ statt aller Mickel/Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, Eintrag „Demokratiedefizit“. Zu den Gegenargumenten Bandilla/Hix, NJW 1997, S. 1217 ff.
11 Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 28.
12 Zu diesem Ansatz zur Lösung des Problems des Demokratiedefizits Cuthbert/Willis in: Tridimas/Nebbia, European Law for the Twenty-First Century, S. 151 sowie Mellein, Sub- sidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 71.
13 Im Folgenden soll der Begriff der „Europäischen Union“ als Begriff für Gesamtheit der Konstruktionen auf Gemeinschaftsebene verwendet werden.
14 Schröder, EuR 2002, S. 308. Vgl. dazu auch den Internetauftritt der Europäischen Union selbst, nach dem es durch die stärkere Einbindung nationaler Parlamente zu einem demo-kratischeren und transparenteren Europa komme, online unter http://europa.eu/lisbon_treaty/glance/index_de.htm (zuletzt abgerufen am 15. November 2008).
15 Im Folgenden „VVE“ bei der Angabe von Artikeln bzw. „Verfassungsvertrag“ im übrigen Text.
16 Zum durchaus komplexen Begriff des „Parlaments“ in den verschiedenen Staaten der Eu- ropäischen Union, dem vorliegend nicht weiter nachgegangen werden kann, vgl. ausführ- lich Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 36 bis S. 39.
17 So etwa Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 182; ähnlich Papastam- kos/Schwab, EuZW 2008, S. 161.
18 So konkret in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip und die neuen Überwachungsrechte der mitgliedsstaatlichen Parlamente Schirmer, Lissabon am Ende?, S. 46.
19 Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 39.
20 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 173. Cygan in: Tridimas/Nebbia, European Union Law for the Twenty-First Century, S. 153 sieht auch die geringe Zahl der Mitgliedsstaaten in den Anfangsjahren als Grund für fehlende Demokratie-Mängel zu Be- ginn.
21 So die, inhaltlich von ihr aber abgelehnte, Bezeichnung durch Mellein, Subsidiaritätskont- rolle durch nationale Parlamente, S. 39.
22 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 173; Maurer in: Maurer/Wessels, National Parliaments on their Ways to Europe, S. 51.
23 Es handelt sich dabei um die 13. Erklärung, die „Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union. Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992.“
24 Maurer in: Maurer/Wessels, National Parliaments on their Ways to Europe, S. 52, weist darauf hin, dass die Erklärung mehr als Anstoß für weitere Diskussionen diente denn als Fortschritt per se.
25 Im Folgenden: „EGV“.
26 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 180.
27 Albin, NVwZ 2006, S. 629.
28 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 174. Zu den Anfängen des Prinzips vgl. Albin, NVwZ 2006, S. 629.
29 Auf die inhaltlichen Voraussetzungen kann hier nur grob eingegangen werden; vgl. dazu anschaulich Albin, NVwZ 2006, S. 630 f. sowie Altmeier, S. 301 ff.
30 Zu dieser Aufgabe der „ Assises“ Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamen- te, S. 60.
31 „Vertrag von Maastricht, Erklärung Nr. 14 zur Konferenz der Parlamente“.
32 Zu diesen Diskussionen Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 28.
33 „Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zum Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 2. Oktober 1997“.
34 Bei „Grünbüchern“ handelt es sich um Mitteilungen der Kommission an die Öffentlichkeit
zu r Information und Diskussion über einen bestimmten Politikbereich; „Weißbücher“ hin- gegen enthalten förmliche Vorschläge und bereiten ein konkretes Tätigwerden der Gemein- schaft vor. Vgl. zu beiden Mickel/Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, Eintrag „Grün- und Weißbücher“.
35 Maurer, Integration 2002, S. 24.
36 Vgl. zu den Ausnahmen Nr. I Abs. 3 des Protokolls.
37 „ Conférence des Organes Spécialisés dans les Affaires Communautaires et Européennes des Parlaments de l’Union européenne”, im Folgenden „COSAC”. Zum Vorgehen und Verfahren der „COSAC“ ausführlich Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Par- lamente, S. 57 sowie zu strukturellen Defiziten der „COSAC“ auf S. 58 f.
38 Vgl. die Selbstbeschreibung der „COSAC“ unter http://cosac.eu/en/cosac/ (zuletzt abgeru- fen am 15. November 2008). Ausführlich zur Arbeitsweise der „COSAC“Cygan, National Parliaments in an integrated Europe, S. 37 ff.
39 II. Abs. 3 des „Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europä- ischen Union zum Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 2. Oktober 1997“.
40 Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 57.
41 II. Abs. 7 des „Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europä- ischen Union zum Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 2. Oktober 1997“.
42 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 174.
43 Entsprechend des damaligen Art. 239 EGV galt das Protokoll damit als Teil des Vertrages.
44 Chardon in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 175.
45 Vgl. dazu Mickel/Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, Eintrag „Post-Nizza- Prozess“.
46 Chardon, in: Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 175, nach dem dies auf die offen- sichtlich gewordene Unfähigkeit der Union, zu demokratischen Regelungen zu kommen, die die bevorstehende Erweiterung ermöglichen sollten, zurückzuführen sei. Ähnlich Schirmer, Lissabon am Ende?“, S. 16, nach dem der „Vertrag von Nizza“ die Krise der Eu- ropäischen Union nicht habe aufhalten können.
47 „Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union“ vom 14./15. Dezember 2001.
48 „III. Die Herausforderungen und Reformen in einer erneuerten Union“.
49 Anlage I der „Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat von Laeken am 14./15. Dezember 2001“. Hervorhebungen durch den Autor.
50 So auch Altmeier, S. 302.
51 Ausführlich Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 39 ff.
52 Anders hier Mellein, Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente, S. 40, die dies als „direkte Mitwirkungsmöglichkeit der nationalen Parlamente“ einordnet; angesichts des nur mittelbaren Bezuges der Verträge jedoch und insbesondere im Vergleich mit den Änderun- gen im „Verfassungsvertrag“ bzw. dem „Vertrag von Lissabon“ kann dem nicht gefolgt werden. Wie hier auch Schröder, EuR 2002, S. 302, der von einer „impliziten Erwähnung“ in den Verträgen spricht.
53 Schröder, EuR 2002, S. 302.
54 Mit Hinweisen auf die jeweiligen nationalstaatlichen Regelungen Mellein, Subsidiaritäts-kontrolle durch nationale Parlamente, S. 40. Schröder, EuR 2002, S. 302, weist daher auch darauf hin, dass die Mannigfaltigkeit der nationalen Regelungen der Grund für die vorsich- tige Wortwahl des Art. 48 EUV Abs. 3 selbst ist. Eine ausführliche Gegenüberstellung der Beteiligung nationaler Parlamente findet sich bei Weber-Panariello, Nationale Parlamente in der Europäischen Union. Grabenwarter in: v. Bogdandy, Europäisches Verfassungsrecht, S. 313, weist darauf hin, dass Abweichungen nur in Einzelheiten bestünden, im Grundätz- lichen jedoch zahlreiche Gemeinsamkeiten bestünden.
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- Dipl.-Jur. Daniel Eckstein (Autor), 2009, Die Rolle der nationalen Parlamente nach dem EU-Reformvertrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123946
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