Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Aufklärung der Frage, ob und inwieweit die Öffentlichkeit eines Strafverfahrens im Zuge einer Berichterstattung einen Einfluss auf die Bestimmung einer Sanktion hat. Mithilfe der heutigen Technologie können in kürzester Zeit Menschenmassen erreicht und damit einiges Aufsehen zu einer kursierenden Thematik erregt werden. Negatives Aufsehen sowie Meinungsbildung in der Gesellschaft können folglich dafür sorgen, das Leben eines (möglichen) Straftäters in einem großen Ausmaß zu beeinflussen und nachhaltige (Ruf-)Schäden anzurichten.
Nicht nur die technische Entwicklung stellt einen Beitrag zur Beeinflussung dar, sondern auch das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Prozess. Mit dem Fokus auf die Öffentlichkeit haben diesbezüglich Medienberichterstattungen stark zugenommen. Ursprünglich sollte das Öffentlichkeitsprinzip als Kontrollinstrument dienen. Das heißt, dass die Medien Tätigkeiten der Justiz kritisch beobachten, Irrtümer und Mängel aufdecken und ein Machtkorrektiv schaffen sollten. Bereits zu Beginn des Metzelder-Verfahrens kam es zwischen dem rechtlichen Dürfen und Können auf der Ebene der freien Presse und auf der Ebene der Verwaltung zu Streitigkeiten, welche wiederum auf die Strafzumessung und damit auf die strafrechtlichen Sanktionen Auswirkungen hatten.
Mithin stellt sich allein die Frage, worin die Grenzen der medialen Tätigkeit liegen und ob die Überschreitung der Grenzen nach der sittlichen und rechtlichen Auffassung als "Quasi-Strafe" erfasst werden kann. Um diese Fragen beantworten zu können, muss zunächst kritisch analysiert werden, worin der Ursprung des Problems liegt. Fraglich ist, ob der Fall Metzelder als ein problematisches Beispiel von Medienberichterstattungen im Strafverfahren begutachtet werden kann
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Zeitungsartikel
A. Einführung
B. Überblick: Fall Metzelder
I. Sachverhalt und Vorwürfe
II. Ermittlungsverfahren
III. Hauptverhandlung
IV. Strafe und Rechtskraft
C. Bedeutung der „Quasistrafe“
I. Problemfeld: Ebene der freien Medien
1. Bedeutung der Verdachtsberichterstattung für die freie Presse
a) Informationsinteresse der Öffentlichkeit
b) Mindestabstand von Beweistatsachen
c) Journalistische Sorgfaltspflicht
d) Keine Vorverurteilung
e) Sonderform: identifizierende Verdachtsberichtserstattung
2. Zwischenfazit
II. Problemfeld: Ebene der Verwaltung – Justizpresse
1. Problematische Anwendung: Verdachtsberichtserstattung
2. Zwischenfazit
III. Problematische Auswirkung – Spannungsfeld zwischen
Unschuldsvermutung & Verdachtsberichtserstattung
1. Bindungswirkung
2. Verhältnis zur Justizpresse
3. Wirkung & Bedeutung – Unschuldsvermutung in der Praxis
a) Prozessklima
b) Sanktionen & Auswirkungen
4. Zwischenfazit
D. Fazit
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
BGH Bundesgerichtshof
bzgl. bezüglich
d.h. das heißt
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
Fn. Fußnote
GG Grundgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
i.S.d. im Sinne des/ der
i.V.m. in Verbindung mit
LPrG NRW Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen
OVG Oberverwaltungsgericht
öfftl. öffentlich
sog. sogenannt
StA Staatsanwaltschaft
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
Vgl. vergleiche
Literaturverzeichnis
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Verzeichnis der Zeitungsartikel
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Kern, Vera/ Seiffert, Jeanette: Chronologie: Der Fall Edathy und die Folgen, in: Deutsche Welle, 26.02.2014, https://www.dw.com/de/chronologie-der-fall-edathy-und-die-folgen/a-17438573 (abgerufen am 03.03.2022).
Müller, Daniel: Langes Schweigen, und dann ein Geständnis, in: ZEIT ONLINE, 29.04.2021, https://www.zeit.de/zustimmung?url=https%3A%2F%2Fwww.zeit.de%2Fgesellschaft%2Fzeitgeschehen%2F2021-04%2Fchristoph-metzelder-prozess-kinderpornografie-besitz-urteil-ex-fussball-nationalspieler (abgerufen am 21.02.2022).
Sabin, Thomas: Staatsanwaltschaft zieht Berufung im Fall Metzelder zurück, in: Der Tages- spiegel, 04.05.2021, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/nach-verurteilung-des-ex-fussballers-staatsanwaltschaft-zieht-berufung-im-fall-metzelder-zurueck/27140674.html (abgerufen am 17.02.2022).
Spies, Tobias: Christoph Metzelder – AG Düsseldorf muss Pressemitteilung löschen, in: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, 05.02.2021, https://www.wbs-law.de/medienrecht/kinderpornografie-verdacht-gegen-christoph-metzelder-ag-duesseldorf-muss-pressemitteilung-loeschen-53628/ (abgerufen am 16.02.2022).
A. Einführung
„Ich hinterlasse eine Wunde, die niemals verheilen wird. Damit werde ich für den Rest meines Lebens leben müssen“, sagte Christoph Metzelder. Der bekannte Fußballspieler C. Metzelder hatte infolge des Verdachts des Besitzes und der Weitergabe von Kinderpornographien viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Solche Taten haben in den letzten Jahren immer wieder für große Empörung gesorgt und waren vielfach Gegenstand von rechtspolitischen Diskussionen, rechtlichen Verschärfungen und kriminologischen Erwägungen gewesen.1
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Aufklärung der Frage, ob und inwieweit die Öffentlichkeit eines Strafverfahrens im Zuge einer Berichterstattung einen Einfluss auf die Bestimmung einer Sanktion hat.
Mithilfe der heutigen Technologie können in kürzester Zeit Menschenmassen erreicht und damit einiges Aufsehen zu einer kursierenden Thematik erregt werden. Negatives Aufsehen sowie Meinungsbildung in der Gesellschaft können folglich dafür sorgen, das Leben eines (möglichen) Straftäters in einem großen Ausmaß zu beeinflussen und nachhaltige (Ruf-)Schäden anzurichten.
Nicht nur die technische Entwicklung stellt einen Beitrag zur Beeinflussung dar, sondern auch das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Prozess. Mit dem Fokus auf die Öffentlichkeit haben diesbezüglich Medienberichterstattungen stark zugenommen. Ursprünglich sollte das Öffentlichkeitsprinzip als Kontrollinstrument dienen.2 Das heißt, dass die Medien Tätigkeiten der Justiz kritisch beobachten, Irrtümer und Mängel aufdecken und ein Machtkorrektiv schaffen sollten.3 Bereits zu Beginn des Metzelder-Verfahrens kam es zwischen dem rechtlichen Dürfen und Können auf der Ebene der freien Presse und auf der Ebene der Verwaltung zu Streitigkeiten, welche wiederum auf die Strafzumessung und damit auf die strafrechtlichen Sanktionen Auswirkungen hatten.
Mithin stellt sich allein die Frage, worin die Grenzen der medialen Tätigkeit liegen und ob die Überschreitung der Grenzen nach der sittlichen und rechtlichen Auffassung als „Quasi-Strafe“ erfasst werden kann. Welche Besonderheiten bringt der Fall Metzelder mit sich? Welche Stellung bezieht die Öffentlichkeit? Hat die Unschuldsvermutung heute keine rechtliche Bedeutung mehr?
Um diese Fragen beantworten zu können, muss zunächst kritisch analysiert werden, worin der Ursprung des Problems liegt. Fraglich ist, ob der Fall Metzelder als ein problematisches Beispiel von Medienberichterstattungen im Strafverfahren begutachtet werden kann.
B. Überblick: Fall Metzelder
I. Sachverhalt und Vorwürfe
Der Angeklagte Christoph Metzelder soll zu verschiedenen Zeitpunkten über das Telekommunikationsmittel WhatsApp, unter Nutzung seines Smartphones, kinderpornographische Bild- und Videomaterialien an Dritte versendet haben.4 Bei WhatsApp handelt es sich um eine Applikation, womit Nutzer Textnachrichten sowie Bild-, Ton- und Videoaufnahmen Dritten in kürzester Zeit zukommen lassen können. Alle einschlägigen Bild- und Videomaterialien stellen unter 14 Jahre alte Kinder dar, welche in entblößter und missbrauchter Lage abgebildet wurden.5 Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte gegen den Angeklagten Christoph Metzelder den Vorwurf des Besitzes und der Weitergabe von kinderpornographischen Bild- und Videomaterialien erhoben. Damit könnte sich Christoph Metzelder wegen des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen sowie wegen Besitzes solcher Materialien gem. §§ 184b I Nr. 2, III, 53 StGB a.F.6 in mehreren Fällen tateinheitlich strafbar gemacht haben.
II. Ermittlungsverfahren
Im September 2019 hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg als örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines Anfangsverdachts i.S.d. § 152 II StPO gegen C. Metzelder Ermittlungen eingeleitet. Einer der drei Kontakte habe sich, laut Medienberichten, infolge des Erhalts der Kinderpornographien an einen Bekannten gewendet, welcher sich als Journalist des Springer-Verlags folglich an die Polizei Hamburg wendete.7 Daraufhin erfolgten während der Ermittlungsphase gegen Metzelder Durchsuchungen, bei der sein Smartphone als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurde, vgl. § 94 StPO. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 02.09.2020 gegen C. Metzelder Anklage und informierte daraufhin die Öffentlichkeit per Pressemitteilung über die Anklageerhebung in einer anonymisierten Form und ohne Nennung des Strafvorwurfs.8 Aufgrund vieler Medienberichte und Anfragen veröffentlichte das Amtsgericht Düsseldorf daraufhin am 04.09.2020 im Internet noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine umstrittene Pressemitteilung. Diese beinhaltete Informationen über die wesentlichen Tatvorwürfe unter Nennung seines Namens und Details aus der Anklageschrift.9
III. Hauptverhandlung
Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Anklage der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Mithin erfolgte die Hauptverhandlung am 29.04.2021. Bis zur Hauptverhandlung war keine Stellungnahme des Angeklagten oder seines Verteidigers erfolgt. Das Gericht stellte mithilfe der Beweismittel fest, dass auf dem Smartphone an drei Kontaktpersonen über WhatsApp, zu verschiedenen Zeitpunkten, kinderpornographische Materialien gesendet wurden. Bei den 26 von 29 Dateien handelt es sich gem. § 184b I Nr. 1 StGB a.F. laut Gericht um Kinderpornographien.10 Im Laufe der Hauptverhandlung legte Metzelder schließlich ein Geständnis ab, sodass die Feststellungen zur Sache darauf beruhten. Zu Aussagen der Hauptbelastungszeugin kam es nicht. Es wurden die Chatverläufe verlesen und Bildaufnahmen und Videodateien bekundet, sodass das Gericht von der Richtigkeit bzw. Glaubwürdigkeit seines Geständnisses überzeugt war.11 Es wurde begutachtet, dass sich C. Metzelder tateinheitlich gem. §§ 184b I Nr. 2, III, 53 StGB a.F.12 strafbar gemacht hat.
IV. Strafe und Rechtskraft
Grundsätzlich wird das Unternehmen, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und der Besitz solcher Daten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, vgl. § 184b I Nr. 2, III StGB a.F.. Bei der Ermittlung des Strafrahmens hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung folgende Umstände als strafmildernd berücksichtigt:13 Eine Vorstrafe Metzelders war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht gegeben. Darüber hinaus hat er die betreffenden Pornographien an nahestehende Kontakte versendet, sodass das Amtsgericht davon überzeugt war, dass das Risiko einer unkontrollierten Weitergabe bei einer intimen Kommunikation minimiert war. An der Stelle hat das Gericht bei C. Metzelder ein geringes Tatunrecht angenommen. Im Übrigen wurden bei der Strafzumessung negative Auswirkungen der Tat auf Metzelder erfasst. Er stand bereits seit Anfang der Ermittlungsphase unter dem Einfluss medialer Begleitung, welche teilweise rechtswidrig, belastend und insbesondere vorverurteilend berichtet hatten. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte aufgrund des öffentlichen Drucks seine beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten einstellen musste. Das Gericht stellte daher eine „vorweggenommene Bestrafung“ fest. Strafmildernd wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass C. Metzelder mit einer Verhaltenstherapie begonnen hat. Insgesamt wirkte sich die Tat auf Metzelder als Prominenter negativ auf sein Berufs- und Sozialleben aus. Er hatte „echte Reue“ gezeigt und auch ein Geständnis abgegeben, das strafmildernd berücksichtigt wurde. Andererseits hat das Amtsgericht den Besitz und die Weitergabe bestimmter Dateien, auf denen Kinder in einer besonders aufreizenden Stellung zu sehen sind, nach Umfang der Schwere strafschärfend begutachtet. Der Angeklagte wurde laut Urteil wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.14
Die StA hatte nach §§ 312 ff. StPO gegen das Urteil Berufung eingelegt, die jedoch zeitnah zurückgenommen wurde, vgl. § 302 I 1 StPO.15 Auf eine Rechtsmitteleinlegung hatte die Verteidigung Metzelders verzichtet.16 Damit wurde das Urteil gegen C. Metzelder rechtskräftig.
C. Bedeutung der „Quasistrafe“
Bereits zu Beginn der Ermittlungsphase wurde Metzelder ununterbrochen medial verfolgt, sodass die Öffentlichkeit bereits früh über den Vorfall informiert wurde. Sowohl auf der Ebene der freien Presse als auch auf der Ebene der Justizpresse kam es während des gesamten Verfahrens zu streitigen Problemen über das Können und Dürfen der Presse. Das Amtsgericht Düsseldorf ging im Zuge der Strafzumessung von einer vorwegegenommenen Bestrafung aus, was die Frage aufwirft, welchen Ursprung die vorweggenommene Bestrafung hat und wie es zu der vorliegenden Lage kam. Stellt der Fall Metzelder ein problematisches Beispiel von Medienberichterstattungen im Strafverfahren dar?
I. Problemfeld: Ebene der freien Presse
Ein besonders problematisches Beispiel auf der Ebene der freien Medien stellte die Reaktion und Haltung der BILD-Zeitung im Zuge des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens dar. Schon im September 2019 veröffentlichte die BILD-Zeitung den Vorfall und präsentierte, samt namentlicher Nennung, die Vorwürfe und Bilder der Öffentlichkeit. Gegen diese Reaktion erfolgte folglich eine stattgegebene einstweilige Verfügung des Landesgerichts Köln, durch welche Verdachtsberichterstattungen über C. Metzelder verboten wurden.17 D.h., dass der Axel-Springer-Verlag alle betroffenen Artikel entfernen, diese nicht mehr veröffentlichen und zukünftige Verdachtsberichterstattungen über C. Metzelder i.S.d. § 823 I i.V.m. § 1004 I BGB analog unterlassen muss. Demnach können Berichterstattungen, welche nicht belegt sind, vorverurteilende Persönlichkeitsverletzungen hervorrufen, die nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG unter einem besonderen Schutz stehen. Das Gericht bejahte ein öffentliches Interesse, lehnte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ab. Eine Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn die Medien über einen bestimmten Verdacht einer oder mehrerer Personen in der Öffentlichkeit berichten und die Betroffenen namentlich bekannt machen oder sie zumindest indirekt identifizieren.18
1. Bedeutung der Verdachtsberichtserstattung für die freie Presse
Eine einheitliche Definition von Medien ist nicht ersichtlich.19 Sie wird von den Medienwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und den Rechtswissenschaften jeweils gesondert behandelt und definiert. Allerdings ist nach objektiver Betrachtung festzuhalten, dass das Medium nach der heutigen Zeit typischerweise als Kommunikationsmittel verstanden wird, das Informationen an gewisse Zielgruppen vermitteln soll. Bezugnehmend auf die vorliegende Problematik soll der Begriff der Medienberichterstattung als Tätigkeit von Akteuren, Rundfunk, Internet und Presse, die ein anonymes, räumlich verstreutes Publikum informieren, definiert werden.20 Dabei werden Pressemitteilungen der BILD-Zeitung unter der Ebene der freien Medien und der Justizpresse unter der Ebene der Verwaltung unter dem Begriff „Medium“ erfasst. Die Medien haben daher die Aufgabe, sämtliche Tätigkeiten der Justiz kritisch zu beobachten, Irrtümer und Mängel aufzudecken und Machtkorrektive zu schaffen.21 Aus diesem Grund wird die Presse neben der Legislative, Exekutive und Judikative auch als eine „vierte Gewalt“ wahrgenommen, die das öffentliche Belangen mit Informationen versorgen und als Garant den Missbrauch hoheitlicher Rechte verhindern soll.22 Man kann die Medien folglich als sog. „Beobachter des Systems“ werten, die ebenfalls eine meinungsbildende Funktion in sich tragen. Infolgedessen ist die Verdachtsberichterstattung unter dem Privileg der Medien unterzuordnen, was sich aus Art. 5 I GG ableiten lässt.23 Die Verdachtsberichterstattung ist damit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Anforderungen bedürfen wegen der Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung eines vorsichtigen und sorgfältigen Umgangs, mit dem Ziel, den Betroffenen vor nachhaltig schädlichen Auswirkungen zu schützen. Diese Überzeugung gilt unabhängig davon, ob sich der Verdacht im Laufe der Ermittlungen bestätigt oder ob er fallen gelassen wird. Dabei wird eine in jedem Fall tiefgreifende Rufschädigung des Betroffenen, unabhängig von der tatsächlichen Schuld, in Kauf genommen. Zu Lasten des Betroffenen bleibt daher immer „etwas hängen“.24 Das Verbreiten von unwahren Tatsachen ist unstrittig immer unzulässig und kann nach § 187 StGB sanktioniert werden. Wer also bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unwahre Tatsachen verbreitet oder verbreiten will, ist dementsprechend nicht vom Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Daraus ergibt sich die Dringlichkeit, die Grenzen einer Verdachtsberichterstattung nicht zu überschreiten, welche sich nach den folgenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung richten:
a) Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Die Medienarbeit kann in erster Linie nur dann grundrechtlich geschützt werden, wenn auch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse vorliegt.25 Somit lässt sich bereits aus der Informationsfreiheit gem. Art. 5 I GG das öffentliche Informationsinteresse ableiten. In der Regel ist das berechtigte Interesse der Gesellschaft aufgrund vielfältiger divergierender Interessenlagen der Einzelnen, schwer zu ermitteln. Nach der herrschenden Ansicht liegt ein öffentliches Informationsinteresse dann vor, wenn sie dem Zweck der Informierung der Öffentlichkeit dient und nicht auf die Befriedigung von Neugier und Sensationslust des Publikums abzielt.26 In der Praxis werden daher die Anforderungen für die Bejahung eines öffentlichen Interesses weit ausgelegt, sodass schon kleinere Fälle ohne Öffentlichkeitsbezug ausnahmsweise ein Teil der Berichterstattung sein können.27 C. Metzelder war der Öffentlichkeit als Fußballspieler bereits vor dem oben geschilderten Vorfall bekannt, sodass gegen ihn erhobene Vorwürfe ausnahmslos ein berechtigtes Interesse begründen. Dies trägt den Hintergrund, dass Prominente von der Gesellschaft als Vorbilder erfasst werden. Das gesteigerte Interesse der Öffentlichkeit soll daher der Presse den Anlass zum Anstoß der Debatte dieser strafbaren Handlung ermöglichen.28 Metzelder hatte weltweit bekannte Fußballclubs zum Erfolg geführt, sodass er als ein Repräsentant des deutschen Sports gesehen wurde. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Tatsache, dass sein öffentliches Renommee von einem besonderen Engagement für den Schutz von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich der Bekämpfung von Kinderarmut und Kindesmissbrauch hinreichte.29 Daher stand der öffentliche Charakter Metzelders mit den Strafvorwürfen in einem Wertungswiderspruch. Daher ist zu begutachten, dass es nicht allein auf die bloße Prominenz des Beschuldigten ankommt, sondern der Funktionsbezug entscheidend ist.30 Das Handeln Metzelders wird, im Vergleich zu Nicht-Prominenten, von der Öffentlichkeit mit besonderem Interesse verfolgt. Folglich unterliegen Prominente einer erhöhten Gefahr medialer Verfolgung, sodass ein wesentlicher Unterscheid bezüglich der Strenge der Zulässigkeitsanforderungen zwischen einem unbekannten Normalbürger und einem Prominenten begutachtet werden kann.
b) Mindestabstand von Beweistatsachen
Überdies ist für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auch das Vorliegen eines Mindestabstandes an Beweistatsachen notwendig. Wird über einen Verdacht berichtet, liegt logischerweise noch keine Sicherheit darüber vor, ob sich die betroffene Person tatsächlich rechtlich strafbar gemacht hat. Bezogen auf den o.g. Fall, leiten sich folgende Fragen ab: „Hat C. Metzelder tatsächlich Kinderpornographien im Besitz?“, „Hat er diese tatsächlich weitergegeben?“, „Liegen Beweise vor?“. Die Presse muss der Öffentlichkeit Informationen mit Wahrheitsgehalt und keine erfundenen oder unwahren Informationen übermitteln. Ziel ist die Verhinderung einer „fehlerhaften“ oder „fehlorientieren“ Meinungsbildung der Gesellschaft, um den Betroffenen nicht rufschädigend zu treffen. Dennoch ist eine Verdachtsberichterstattung auch dann zulässig, wenn der rufschädigende Beitrag sich später als unwahr erweist.31 Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.32 Daher werden der Verdachtsberichterstattung strikte Zulässigkeitsanforderungen gestellt. So ist es für die Berichterstattung generell nicht als ausreichend zu werten, dass bereits Ermittlungen gegen den Beschuldigten begonnen haben.33 Wie beim Metzelder-Verfahren reicht es nicht aus, wenn Durchsuchungsmaßnahmen auf Grundlage der Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen beruhen.34 Dabei kommt es nicht zu einer Erhärtung des Anfangsverdachts, um somit den erforderlichen Mindestabstand von Beweistatsachen bejahen zu können.35 Daraus folgt, dass für die Arbeitsweise der Presse eine ausreichende Tatsachengrundlage erforderlich ist, welche in Bezug auf den Metzelder-Fall nicht gewährleistet war. Problematisch zeigt sich also in der Praxis, wie und ab welchem Zeitpunkt die Presse über den Anfangsverdacht einer Straftat eines Prominenten berichten darf.
c) Journalistische Sorgfaltspflicht
In der Regel macht die Qualität journalistischer Vorarbeit eine ordnungsgemäße und zulässige Verdachtsberichterstattung aus. Es ist jedoch festzuhalten, dass für die Zulässigkeit eines solchen Beitrags die Professionalität einer journalistischen Arbeit außerordentlich notwendig ist. Daher kann die journalistische Sorgfalt je nach Schwere des grundrechtlichen Eingriffs nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Presse muss in der Lage sein, die Informationen für die Öffentlichkeit sorgfältig aus einer eigenen Recherche auszuwählen und diese nachweislich zu untermauern. Ferner ist sie auch vor der Veröffentlichung der Verdachtsberichterstattung zur Einholung einer Stellungnahme verpflichtet.36 Das Erfordernis einer Stellungnahme erscheint jedoch bzgl. des Metzelder-Falls fraglich. Es ist bekannt, dass sowohl die Anwälte als auch C. Metzelder selbst bis zur Hauptverhandlung gegenüber der Öffentlichkeit keine Auskünfte gegeben hatten.37 Das Landgericht Köln stützte sich bei der einstweiligen Verfügung gegen die BILD-Zeitung vorerst auf die schwache Faktenlage und die Vorverurteilung Metzelders. Die Einhaltung des Mindestabstandes von Beweistatsachen und der Schutz vor Vorverurteilungen vor dem Erfordernis einer Stellungnahme des Betroffenen scheint daher Priorität zu haben. Für die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung reicht es jedoch aus, wenn zumindest ein ernsthaftes Bemühen des Journalisten vorliegt.38 Dennoch ist zu beachten, dass die, die Meinungs- und Pressefreiheit wahrenden besonderen Anforderungen, welche hauptsächlich den Schutz des Betroffenen gewährleisten sollen, nur unter Berücksichtigung der journalistischen Sorgfalt erfolgen können. Alternative Schutzmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Konsequenterweise sollte abgewartet werden, bis die Vorwürfe anhand von Informationen aus privilegierten Quellen, wie Amtsauskünften der Staatsanwaltschaft, bestätigt werden.39 Auskünfte von privilegierten Quellen bieten eine erhöhte Richtigkeits- und Rechtmäßigkeitsgewähr.40 An dieser Stelle sollte in der Praxis die Frage gestellt werden, ob das Warten der freien Presse auf „zweifelsfreie“ Informationen, nach Abwägung des besonderen Öffentlichkeitsinteresses, auch zugemutet werden kann.
d) Keine Vorverurteilung
Einer der wichtigsten Anforderungen ist, dass die freie Presse ihre Beiträge der Öffentlichkeit ohne jegliche Vorverurteilung des Betroffenen anbietet. Ziel ist es, den Beschuldigten der Gesellschaft nicht als „Täter“ zu präsentieren, denn bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung mit einer erforderlichen ausgewogenen Darstellung des Sachverhalts.41 Die Öffentlichkeit soll lediglich den Eindruck eines Verdachts und nicht feststehender Tatsachen, welche möglicherweise ein falsches Licht über den Betroffenen werfen, vermittelt bekommen.42 Um die Vorverurteilung und der damit zusammenhängenden Gefahr der Persönlichkeitsverletzungen entgegenzuwirken, muss die Presse entsprechend auf ihren Sprachgebrauch achten. Bereits die in der BILD-Zeitung erschienenen umstrittenen Beiträge über Metzelder wurden infolge der fehlerhaften Formulierung als vorverurteilend und schließlich als rechtswidrig erklärt.43 Für eine solche Einschätzung kommt es lediglich auf den Gesamteindruck der Darstellung des Artikels gegenüber der Öffentlichkeit an.44
e) Sonderform: identifizierende Verdachtsberichterstattung
Eine besondere Form der Verdachtsberichterstattung stellt die sogenannte identifizierende Verdachtsberichterstattung dar. Das Besondere an der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist, dass der Betroffene eindeutig mit Namen identifiziert und gegebenenfalls mit Bildern gegenüber der Gesellschaft dargestellt wird. Daher liegt die Wahrscheinlichkeit einer unzulässigen Berichterstattung wegen der erhöhten Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung deutlich höher, sodass diese Form der Berichterstattung eines besonders sensiblen Umgangs bedarf. Sowohl die Namensnennung als auch eine Bilderveröffentlichung ist dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts näher als Informationen, die den Betroffenen nur indirekt treffen. Auch bei der identifizierenden Verdachtsberichterstattung müssen die allg. Anforderungen vorliegen. Allerdings bedarf es wegen der Besonderheit der Identifikation auch besonderer Anhaltspunkte, welche nur durch eine besondere journalistische Sorgfaltspflicht erlangt werden können. So werden für die namentliche Veröffentlichung, nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit, höhere Anforderungen gestellt, wie es bzgl. des Metzelder-Verfahrens umstritten war. Gerechtfertigt wird die Veröffentlichung hier durch ein besonderes öffentliches Informationsinteresse.45 Dieses ist lediglich bei Straftaten von Belangen, welche auch ein überwiegendes öffentliches Ansehen verursachen und damit zur Meinungsbildung der Gesellschaft beitragen.46 Das öfftl. Interesse würde schließlich bei der Verhältnismäßigkeit den Anonymitätsschutz des Betroffenen zurückdrängen.47 Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Vorwürfe einer schweren Kriminalität vorliegen. Werden Bilder von den Betroffenen veröffentlicht, so wird die Identifizierung beschleunigt und der Verlust der Anonymität in der Öffentlichkeit verstärkt. Damit ist begründet, weshalb eine Bildveröffentlichung unter Berücksichtigung des Anonymitätsschutzes und des damit zusammenhängenden Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen nur dann zulässig ist, wenn auch das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.48 Es kommt daher jedes Mal aufs Neue auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall an.
2. Zwischenfazit
Die Regeln für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind zum Schutze des Betroffenen von derartiger Relevanz, dass auch das gesteigerte öffentliche Informationsinteresse diese nicht brechen können. Es ist vorteilhaft und sinnvoll, dass solche Anforderungen existieren. Jedoch bieten diese eine Vielzahl von Subsumtionsmöglichkeiten, sodass nicht unbedingt zum Ausdruck gebracht wird, wo die tatsächlichen Grenzen einer Verdachtsberichterstattung enden. Somit ist hervorzuheben, dass diese Konfliktlage ihren Ursprung findet, wo die Grenzen der Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung überschritten werden. Es ist hervorzuheben, dass die Öffentlichkeit indirekt über die Kanäle der Berichterstattung mit involviert wird. Dabei kollidiert die Thematik über Sexualstraftaten mit dem sprachlichen Gebrauch der Berichterstattung. Geschichten über Sexualstraftaten lassen sich der Öffentlichkeit schließlich besser verkaufen und stellen daher eine „gefundene Gelegenheit“ dar, die die Medien ungern unberücksichtigt lassen würden.49 Trotz dessen würden bei einer Rechtsgutverletzung die Schutzmechanismen des Grundrechts eingreifen.
II. Problemfeld: Ebene der Verwaltung – Justizpresse
Auch auf der Ebene der Verwaltung kam es während des Metzelder-Prozesses zu Problemen. Infolge der anonymisierten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft veröffentliche das Amtsgericht Düsseldorf eine Pressemitteilung, bei der C. Metzelder namentlich genannt, gegen ihn gerichtete Tatvorwürfe sowie Details aus der Anklageschrift offenbart wurden. Gegen diese umstrittene gerichtliche Pressemitteilung beantragte C. Metzelder, zunächst erfolglos, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Umsetzung eines Unterlassungsanspruchs.50 Wie beim Rechtsstreit gegen die BILD-Zeitung sollte die Entfernung der gerichtlichen Pressemitteilung aus dem Internet bezweckt und damit die Verbreitung unterbunden werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bejahte die besondere Eilbedürftigkeit und die damit drohende Rechtsgutverletzung, stellte jedoch fest, dass ein Anordnungsanspruch und die Glaubhaftmachung nicht vorgelegen hätten. Dabei erfolgte unter Beachtung des § 4 LPrG NRW eine umfassende Abwägung zwischen der Informationsfreiheit der Presse und dem Persönlichkeitsschutz Metzelders, bei der keine unsachlichen Formulierungen sowie unzulässige Vorverurteilungen durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurden.51 Daraufhin ging beim Oberverwaltungsgericht Münster eine Beschwerde gem. § 146 I VwGO ein: Das OVG Münster stellte demnach fest, dass die gerichtliche Pressemitteilung mit der namentlichen Nennung C. Metzelders und den Vorwürfen in einer abstrakten Form, unter Beachtung der Unschuldsvermutung, grundsätzlich zulässig sei. Jedoch dürften keine Details aus der Anklageschrift im früheren Verfahrensstadium im Internet veröffentlicht werden. Begründet wurde der Beschluss damit, dass für die Veröffentlichung im Internet keine Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich seien und dass durch die Details und die Wiedergabe des Tatvorwurfs das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf ein faires Verfahren Metzelders verletzt würden.52 Mithin hält es das OVG in seiner Rechtsprechung für geboten, dass die Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung unter Wahrung der Unschuldsvermutung und des damit zusammenhängenden Persönlichkeitsschutzes durch die Justizverwaltung zu beachten seien.53
1. Problematische Anwendung: Verdachtsberichterstattung
Erst mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam es schließlich zu einer Bestimmung, bei der die Grenzen des Dürfens und Könnens auf der Ebene der Verwaltung einigermaßen bestimmt wurden.
Die Regeln der Verdachtsberichterstattung sollen demnach nicht nur auf der Ebene der freien Presse zur Anwendung kommen, sondern auch auf der verwaltungsrechtlichen Ebene im Zuge der Ausübung behördlichen Ermessens.54 Die Rechtsprechung geht jedoch dem Wortlaut nach von einer „orientierenden“ Gebotenheit aus.55 Die Zulässigkeitsanforderungen einer Verdachtsberichterstattung sollen somit als ein „Leitfaden“ betrachtet und angewandt werden. Schließlich kann wegen der Wahrung der verwaltungsrechtlichen Kompetenzentscheidung eine gänzliche Übertragung nicht erwartet werden. Der Sinn und Zweck der Rechtsprechung ist, dass der Schutz des Betroffenen vor unrechtmäßigen Eingriffen gewahrt wird. Hintergrund dessen bilden die Zulässigkeitsanforderungen einer Verdachtsberichterstattung auf der ausgewogenen Grundlage zum Schutze vor Vorverurteilungen des Betroffenen, bei der gleichzeitigen Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses, unter Beachtung der Presse- und Meinungsfreiheit der Medien. Somit kann der Justizpresse nicht unbedingt zugemutet werden, dass sie denselben strengen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt, wie es bei der freien Presse der Fall ist. Dennoch ist es bei der Ermessensausübung geboten, im Zuge der Verhältnismäßigkeit eine ausgewogene Prüfung zwischen der Rechtsgutbeeinträchtigung des Betroffenen und den Interessen der Medien durchzuführen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleiten und soll im Sinne der fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien rechtstaatliche Handlungen unter Beachtung der Grundgesetze zwischen Staat und Bürger schaffen.56 Die Verhältnismäßigkeit soll eine prinzipielle Grenze schaffen, sodass der Bürger der staatlichen Gewalt nicht unbegrenzt und willkürlich ausgeliefert ist.57 D.h., dass die Verletzungsmöglichkeit des Betroffenen in einer Verdachtsberichterstattung, wie beim Metzelder-Verfahren, im Falle einer unrechtmäßigen Veröffentlichung durch die Justizpresse auch mittelbar gegeben ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Zielgruppe der Verdachtsberichterstattung durch die freien Medien eine andere ist als die Zielgruppe einer gerichtlichen Pressemitteilung: Die gerichtliche Pressemitteilung dient grundsätzlich der Befriedigung der freien Medien im Lichte des § 4 I LPrG NRW, bei der die Öffentlichkeit in erster Linie nur indirekt angesprochen wird. Die Berichterstattungen der freien Medien sind hingegen unmittelbar an die Öffentlichkeit gerichtet. Problematisch äußert sich hierbei, dass Informationen aus gerichtlichen Pressemitteilungen von der freien Presse bereits als sichere Quelle gesehen werden.58 Insofern wird die freie Presse auf die Richtigkeit der Informationen vertrauen und diese an die Öffentlichkeit weitergeben wollen. Allerdings rechtfertigt die Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der freien Presse keine Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit, die die Grundrechte des Betroffenen verletzen.59 Kommt es, wie beim Metzelder-Prozess, zu einer Grenzüberschreitung der Justizpresse, stellt sich die Frage, ob das Vertrauen auf Auskünfte der Justizpresse als eine privilegierte Quelle doch ein Fehler ist. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Justizpresse durch administrative Handlungen gegenüber der Gesellschaft eine besondere Verantwortung obliegt. Aus dieser Problematik folgt, dass die, in Rechte des Betroffenen eingreifende Pressemitteilung, wegen der fehlenden Ermächtigungsgrundlage, nicht der Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht werden darf.60
Bereits bei den Anforderungen der journalistischen Sorgfaltspflichten kommt es zu unterschiedlichen Hindernissen: Im Gegensatz zur freien Presse, bedarf es für eine rechtmäßige gerichtliche Pressemitteilung über Auskünfte eines Strafverfahrens, bei welcher der Betroffene namentlich genannt wird und möglicherweise in seine Grundrechte eingegriffen wird, einer vorherigen Mitteilung an den Betroffenen.61 Mithilfe der Anhörung soll dem Betroffenen der Anspruch auf Rechtsschutz ermöglicht werden. Für die freie Presse reicht, wie bereits dargestellt, ein ernsthaftes Bemühen um eine Stellungnahme des Betroffenen aus.62
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung grundsätzlich auch auf der Ebene der Justizpresse zur Anwendung kommen können, welche jedoch wegen des privilegierten und administrativen Status gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber dem Betroffenen eine erhöhte Sorgfalt trifft.
2. Zwischenfazit
Auch auf der Ebene der Verwaltung gibt es Probleme, sodass zurecht angezweifelt werden kann, ob die Justizpresse ihre Arbeit einwandfrei verrichtet. Das Problem verbirgt sich bereits bei der Grenze des Könnens und Dürfens, die durch das Metzelder-Verfahren abgesteckt werden konnte. Allerdings fehlt es noch an konkreten Begrenzungen, die die Unschuldsvermutung des Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit deutlich zum Ausdruck bringen. Ziel sollte es sein, die Unschuldsvermutung zu Beginn der Ermittlungen zu gewährleisten. Schließlich kommt es in der Praxis allein auf die problematischen Auswirkungen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung an, bei der alle involvierten Parteien zwingend in Konflikt geraten. Aufgrund des weiten Umfangs des Informationsrechts ergeben sich zwangsläufig Konfliktsituationen mit widerstreitenden Interessen, die durch das Metzelder-Verfahren einigermaßen ersichtlich wurden.63
III. Problematische Auswirkung – Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung & Verdachtsberichtserstattung
Die Anforderungen für die (identifizierende) Verdachtsberichterstattung werden auf rechtlicher Basis sehr hoch angelegt. Der Sinn und Zweck ist allein die Wahrung der Interessen aller Beteiligten.
Das Spannungsverhältnis lässt sich in drei Ebenen unterteilen:
Eine Ebene bildet den Schutz des Angeklagten im Lichte der Unschuldsvermutung, bei der die Anonymität und Persönlichkeit der Betroffenen gewahrt werden soll. Die zweite Ebene bilden die Interessen der Medien und der Presse, die unter Einhaltung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit, Beiträge im Zuge der Ermittlungsphase veröffentlichen wollen. Mitinbegriffen ist auch die Justizpresse, welche bemüht ist, im Lichte des § 4 LPrG NRW dem Informationsrecht der freien Presse nachzukommen. Zuletzt bildet die Öffentlichkeit die dritte Ebene, welche sich auch durch allg. zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 I GG informieren lassen und dementsprechend Meinungen bilden möchte.
Alle drei Ebenen wollen jeweils ihre grundrechtlich geschützten Interessen wahren und kommen zwingend miteinander in Berührung, wobei ein nicht vermeidbares Kollisionsverhältnis entsteht. Dessen Ursprung liegt nach genauer Betrachtung bei der Veröffentlichung einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung durch die Medien. Die Anforderungen für die Zulässigkeit bieten ein großes Spektrum an Interpretationsmöglichkeiten, bei der die Maßstäbe nur im Einzelfall konkret bestimmt werden können. Die Besonderheit des Metzelder-Verfahrens zeichnet sich dadurch aus, dass zuvor ungeklärte Grenzen einer Verdachtsberichterstattung im Zuge der Ermittlungsphase mithilfe einer Konfliktlösung befriedigend bestimmt wurden, bei welcher die Unschuldsvermutung eine wesentliche Rolle spielt. Wird insbesondere bei der Berichterstattung die Grenze des Nichtvorliegens einer Vorverurteilung überschritten, so kommt es zu einer Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung.
1. Bindungswirkung
Der Ursprung der Unschuldsvermutung ergibt sich nach vielen Ansichten aus verschiedenen Punkten: Faktisch sind die Medien nicht unmittelbar an das Prinzip der Unschuldsvermutung gebunden64, wenngleich sie als „vierte Gewalt des Staates“ dargestellt werden. Soll jedoch die Einhaltung der Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gewährleistet sein, ist eine zwangsläufige Bindung erforderlich. Dadurch wird die Gebundenheit der Justizpresse, im Gegensatz zu der Ebene der freien Medien, unmittelbar zum Ausdruck gebracht.65 Auf der Ebene der freien Medien lässt sich die Gebundenheit mittelbar ableiten:
Die Unschuldsvermutung lässt sich bereits über den Weg der mittelbaren Drittwirkung aus dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG und dem Persönlichkeitsschutzes gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ableiten.66 Die Rechtsprechung leitet diese hingegen aus dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 III GG ab und hält fest, dass die Unschuldsvermutung als ein abwägungsfähiges Prinzip in engem Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtstaatliches, faires Verfahren und Verteidigung steht.67 Eine Ableitung aus dem Pressekodex des deutschen Presserates nach Ziffer 13 kommt aufgrund der berufsethischen Verhaltensregel nicht in Betracht, denn diese stellen keine Rechtsnormen dar, sodass ein allgemeinverbindliches Auftreten nicht möglich ist.68
Die Anforderung des Nichtbestehens einer Vorverurteilung ist wie ein Synonym zur Wahrung der Unschuldsvermutung zu sehen, sodass die Unschuldsvermutung für die gesamte Presse auf allen Ebenen eine zentrale und bedeutende Rolle spielt. Folglich ist es zum Schutz des Betroffenen von Bedeutung, dass die rechtliche Gebundenheit gewährleistet wird.
2. Verhältnis zur Justizpresse
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung betrifft auch die Justizpresse in einem großen Ausmaß und gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, vgl. Art. 6 I EMRK. Die verwaltungsrechtliche Rspr. erfordert zumindest eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, die erlaubt, dass gerichtliche Pressemitteilungen mit Eingriffen in das allg. Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt werden können.69 Auch wenn der Justizpresse ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, wird präzisiert, dass bei der freien Bestimmung der Art und des Umfangs der Auskunftserteilung auch die grundrechtlichen Dimensionen der Pressefreiheit sowie die Gleichbehandlung der freien Medien eingefordert werden.70 Diese Haltung der Rechtsprechung führt zu Schwierigkeiten: Es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Unschuldsvermutung stets zu beachten ist und einer Zurückhaltung gebietet.71 Es wird jedoch zugelassen, dass eine namentliche Bekanntgabe in einer abstrakten Form, ohne Details aus der Anklageschrift zu nennen, möglich ist. Dabei sollen die Auswirkungen auf das Strafverfahren bedacht und die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigt werden.72 Aus dem Umkehrschluss des § 169 S. 1 GVG, der die Öffentlichkeit des Hauptverfahrens bestimmt, lässt sich die Nichtveröffentlichung des Ermittlungsverfahrens ableiten. Daraus ergibt sich, dass die identifizierende Verdachtsberichterstattung grundsätzlich im Vorverfahren unzulässig ist, sodass sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Namens und der Vorwürfe in einer abstrakten Form im Wertungswiderspruch zueinander befinden würden.73 Allerdings wird diese Haltung im Zuge der Anforderungen einer Verdachtsberichterstattung sowohl von dem BGH als auch von der OVG für möglich gehalten, wenn ein sog. „Öffentlichkeitswert“ also ein öfftl. Informationsinteresse vorliegt.74 Wie auf der Ebene der freien Presse, so gilt auch hier eine gesonderte Berücksichtigung der Prominenten. Dagegen spricht jedoch, dass die Berücksichtigung der Prominenz einer Person und der Schwere der Tat mit einem „erhöhten“ Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten korrespondieren, sodass eine Abwägung der Interessen unmöglich erscheint.
Ein wesentlicher Aspekt einer objektiven Berichterstattung, welche die Unschuldsvermutung des Betroffenen noch weiter pflegen soll, kann nur durch die Wahrung der amtlichen Authentizität bei Einhaltung der staatlichen Objektivitäts- und Neutralitätspflichten sowie des Sachlichkeitsgebots sichergestellt werden, wodurch schädliche Meinungsäußerungen gegen den Betroffenen verhindert werden sollen.75
Zusammengefasst sollen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Es wird damit nicht eindeutig, worin nun die tatsächlichen Grenzen einer Verdachtsberichterstattung liegen. Festgehalten werden kann jedoch, dass die Rechtsprechung im Metzelder-Verfahren „Verhaltensregeln“ aufgestellt hat, die offenlegen sollen, worin die Grenzen des Dürfens und Könnens bei der Ermessensausübung liegen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf die „orientierende“ Gebotenheit den Anforderungen einer Verdachtsberichterstattung eine Beschränkung verschaffen soll. Die Rechtsprechung stellt sicher, dass es zu keiner Vorverurteilung kommt und die Unschuldsvermutung auch auf der Ebene der Justizpresse stets im Hintergrund beachtet wird. Erst auf diesem Weg kann einem Eingriff auf das Persönlichkeitsrecht entgegengewirkt werden, sodass von einer Konkretisierung des Strafverfahrens, durch die Unschuldsvermutung als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gesprochen werden kann.
3. Wirkung & Bedeutung - Unschuldsvermutung in der Praxis
a) Prozessklima
Wie festgestellt führt eine unrechtmäßige Veröffentlichung von Berichterstattungen zu Beeinträchtigungen von diversen Rechten und ungeschriebenen Grundsätzen.
Im Fall MetzelderwurdendabeiwederdieVoraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung durch die freien Medienbeachtet noch waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Grenzen des Dürfens und Könnens auf der Ebene der Justizpresse bestimmt. Dies hatte eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf die Öffentlichkeit.
Darüber hinaus bestand auch die Gefahr der Beeinflussung des Prozessklimas, das auf die Beeinträchtigungen des Rechts auf ein faires Verfahren hindeuten kann. Das Recht auf ein faires Verfahren stellt Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und der Strafverfolgung, rechtliches Gehör, Teilhabe als Prozesssubjekt, Rechtssicherheit sowie Schutz des Beschuldigten vor willkürlicher Ungleichbehandlung dar.76 Die Verfahrensfairness hängt damit auch mit der Wahrung der Unschuldsvermutung zusammen, welche beim Metzelder-Prozess besonders betont wird. Durch die Veröffentlichung von unzulässigen und der Gesellschaft unbekannten Informationen kam es zu erheblichem medialem Druck, welcher vermutlich zum Geständnis C. Metzelders und damit zur erheblichen Milderung der Strafe führte. Der mediale Druck wird insbesondere durch die Meinungsbildung der Gesellschaft verursacht und verstärkt.77 Bekannt ist, dass die bloße Präsenz der Medien in der Hauptverhandlung eine Auswirkung auf den Prozess mit der Folge eines Machtgefälles der Parteien hat.78 Infolgedessen kann angenommen werden, dass die Auswirkung auf das Verhalten aller Verfahrensbeteiligten und auch auf den Verfahrenshergang durch die mediale Kraft bereits zu Beginn der Ermittlungen stattfindet. Um die Waffengleichheit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Beschuldigten zu gewährleisten, ist zumindest auf der Ebene der Verwaltung vor der Veröffentlichung einer Pressanzeige eine Anhörung notwendig.79 Die Strafverfolgungsbehörde hat im Zuge der Ermittlungsphase stets die Wahrheitsfindung i.S.d. § 163 I StPO zu beachten und dürfte sich schlussfolgernd nicht medial beeinflussen lassen. Ob dabei tatsächlich die Wahrheitsfindung durch die mediale Kraft sowie des öffentlichen Drucks negativ beeinflusst wird, kann nur im Einzelfall bestimmt werden.80 Auf der anderen Seite ist beim Metzelder-Verfahren die Schnelligkeit und Effizienz des öffentlichen und medialen Drucks in Teilen positiv zu bewerten: Mit dem Geständnis Metzelders kam es in einer prozessökonomischen Hinsicht zur sofortigen Klärung der Schuld, sodass weitere Verhandlungstermine nicht erforderlich waren. Dennoch kann das Argument der Prozessökonomie unter Abwägung gegenüber der gestörten Unschuldsvermutung Metzelders nicht höher bemessen werden. Die vorliegende Lage wäre dann anders zu beurteilen, wenn der öffentliche mediale Druck auf rechtmäßige Weise herbeigeführt worden wäre. Dies zeigt wiederum, dass die Gefahr des öffentlichen Drucks sowohl bei einer zulässigen als auch bei einer unzulässigen Verdachtsberichterstattungen existiert.
b) Sanktionen & Auswirkungen
Die Unschuldsvermutung soll insbesondere vor deklassierenden Wirkungen einer Strafe schützen.81 Es kann nicht dem Rechtsgedanken entsprechen, dass der Betroffene ohne eine verwertbare Beweislage bereits im Zuge der Ermittlungsphase vorverurteilt und damit bestraft wird. Durch die Anhaftung einer Strafe wird dem Betroffenen attestiert, einen verwerflichen Bruch von Bestimmungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens begangen und in einer sozialschädlichen Weise ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt zu haben.82 Es war bzgl. des Metzelder-Falls daher abzusehen, dass der Umgang mit Kinderpornographien von der Gesellschaft nach sittlicher Würdigung als inakzeptabel und verwerflich aufgefasst wird. Es ist an dieser Stelle wichtig zu betonen, dass die Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren von der sozialethischen Seite zu trennen ist. Dennoch liegt der Ursprung des Problems bei der unzulässigen Verdachtsberichterstattung. Die Vorverurteilung der Medien führt zu einer Vorverurteilung durch die Gesellschaft. Dabei entsteht eine Art „Nebenjustiz“, welche selbständig von der tatsächlichen Rechts- und Sachlage urteilt.83 Wie beim Metzelder-Verfahren, erzeugt eine unzulässige Veröffentlichung von Informationen eine „prangerähnliche Wirkung“.84 Es war nicht auszuschließen, dass die Öffentlichkeit aufgrund einer unrechtmäßigen Verdachtsberichterstattung ein schlechtes Werturteil über C. Metzelder hinterlässt. Die Verletzung der Unschuldsvermutung und des damit zusammenhängenden Rechts auf ein faires Verfahren ist daher als eine vorweggenommene Strafe zu werten. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit dürfte die Einengung der grundrechtlichen Freiheiten nicht unberücksichtigt bleiben. Grundsätzlich existieren viele Ansätze, die die Strafe im Hinblick auf den Sinn und Zweck definieren. Eine Aufarbeitung der straftheoretischen Grundlagen ist vorliegend nicht zweckmäßig. Allerdings ist nach der heutigen gesellschaftlichen Ausprägung festzuhalten, dass die Strafe als Mittel „zur Verbesserung der Welt“ anzusehen ist.85 Eine gestörte Unschuldsvermutung mit unwiderruflichen Schädigungen der Lebensstruktur sollte eine Wiederholung der Straftat unterbinden, erschwert jedoch die Resozialisierung des Täters, sodass das Ziel der Verbesserung nur teilweise erreicht werden kann. Die Resozialisierung kann sowohl als Verbesserung des Charakters als auch als eine wiederkehrende Integration in die Gesellschaft verstanden werden. Die Reaktion der Gesellschaft auf den Betroffenen wird seine soziale Integration erschweren.
Einen vergleichbaren Fall stellt die sog. „Edathy-Affäre“ dar, bei welcher der ehemalige deutsche Politiker Sebastian Edathy ebenfalls dem Vorwurf der Beschaffung von Kinderpornographien unterlag und sein altes Leben wegen der öffentlichen Debatte aufgeben musste.86 Auch C. Metzelder musste infolge des öffentlichen Drucks sein gesamtes Berufs- und Sozialleben aufgeben und sich bereits vor Abschluss der Ermittlungen anprangern lassen. Nach der heute herrschenden Vereinigungstheorie ist der Zweck der Strafe die Verbeugung vor sozialethischen Verhaltensweisen (Abschreckungsfunktion) und der Schutz bestimmter Interessen und Werte.87 Nach dieser Theorie ist das Risiko einer unrechtmäßigen (Vor-)Bestrafung durch die Vorverurteilung der Öffentlichkeit im Zuge der Ermittlungsphase höher. Fraglich ist, wie die Lage bei einem gegenstandslosen Tatverdacht gegen einen Beschuldigten zu beurteilen wäre. Die Vorverurteilung ist aus Sicht der Sanktionen sowie der Rechtsauffassung nicht akzeptabel und muss zum Zwecke der Abwägung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
4. Zwischenfazit
Sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Recht auf ein faires Verfahren sind wesentliche Aspekte einer Verdachtsberichterstattung, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten und mithin einer besonderen Vorsicht bedürfen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung führt jedoch auf allen Ebenen zu Problemen, bei der die Interessen aller Beteiligten zwingend in Konflikt geraten. Die Rechtsprechung hat auf der Verwaltungsebene versucht, eine Lösung zu finden, bei der die Möglichkeit zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten und aller Beteiligten gegeben wurde. Im Schwerpunkt wurde dargestellt, dass das Handeln mit erhöhter Präzision zu erfolgen und dabei die Auswirkungen stets zu berücksichtigen hat.88 Der Metzelder-Prozess enthüllt, dass Vorurteile der Gesellschaft sowie der öffentliche mediale Druck einen unwiderruflichen Einfluss auf das Leben eines Beschuldigten haben können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Es soll offengelegt werden, dass der Verurteilung vor Gericht nicht zuvorkommen werden sollte, damit die Funktionsfähigkeit der Judikative erhalten bleibt. Dies entspricht dem Gedanken eines Rechtsstaats. Schließlich unterscheide die Öffentlichkeit selten zwischen „Beschuldigter“ und „Täter“.89
Festzustellen ist daher, dass beide betroffenen Ebenen auf rechtlicher Basis Voraussetzungen und Richtlinien aufgestellt haben, welche die Verletzung von Rechten und dessen Auswirkungen schon im Vorfeld unterbinden sollen. Möglich ist, dass Journalisten den Einwand tätigen, juristische Laien zu sein, welche die Verdachtsberichterstattung vor der Veröffentlichung nach der Rechtmäßigkeit hin nicht überprüfen können. Dabei müsste ein Journalist, welcher in die Rechtsphäre eines anderen Menschen eingreift, in der Lage sein, sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu informieren.90 Diese Pflicht fällt schließlich unter die journalistischen Sorgfaltspflichten.
D. Fazit
Das Ziel der vorliegenden Arbeit war die Klärung der Frage, ob und warum der Fall Metzelder ein problematisches Beispiel der Medienberichterstattung im Strafverfahren darstellt. Nach Wertung der Zwischenfazite kann eindeutig bejaht werden, dass der Fall Metzelder ein problematisches Beispiel darstellt, welcher alte und neue Konflikte zum Ausdruck bringt. Dabei sind folgende Feststellungen zu berücksichtigen:
- Die Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind zum Schutz des Betroffenen vor gesellschaftlichen und medialen Vorverurteilungen sehr hoch angelegt, sodass die Berichterstattung unter Wahrung der Sorgfaltspflichten im Zuge der Ermittlungsphase eine besondere Vorsicht erfordert. Die Grenzen werden wegen der Vielzahl von Subsumtionsmöglichkeiten weit ausgelegt, weshalb es zu Rechtsverletzungen kommen kann.
- Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind wesentliche Aspekte der Verdachtsberichterstattung, die der Verletzungswahrscheinlichkeit durch die Medien höher unterliegen.
- Eine mediale Vorverurteilung führt in der Regel zu einer gesellschaftlichen Vorverurteilung, die in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, trotz unklarer Sachlage, eingreift.
- Die Grenzen der Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der freien Presse sind mit der Zeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt worden. Die Grenzen des Ermessenspielraums der Justizpresse werden im Nachhinein bestimmt. Es wird betont, dass der Ermessensspielraum der Behörde bewahrt, jedoch auf ungerechtfertigte Eingriffe und Auswirkungen unter Wahrung der amtlichen Authentizität geachtet werden muss. Danach darf eine namentliche Berichterstattung grundsätzlich nur in einer abstrakten Form erfolgen. Details aus der Anklageschrift dürfen nicht veröffentlicht werden.
- Das öffentliche Interesse hat im Zuge der Wertung der Konfliktsituationen eine hohe Bedeutung, bei der die Besonderheit der Prominenz in der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht wird.
- Das Interesse der Öffentlichkeit, der Medien und des Beschuldigten stehen untereinander in einem konfliktreichen Spannungsverhältnis
Anhang
Anhang A: Übersicht – Aktendetails „Metzelder-Prozess“9192
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhang B: Alte Fassung StGB (1. Juli 2017–13. März 2020), § 184b StGB:
§ 184b. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Anhang B Fortsetzung: Alte Fassung StGB (1. Juli 2017–13. März 2020), § 184b StGB:
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6)Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.§ 74a ist anzuwenden.
[...]
1 Vgl. Fischer, Sex and Crime – Über Intimität, Moral und Strafe, S. 289.
2 MüKoStPO/ Jahn/Kudlich, § 257c, Rn. 52.
3 Vgl. Ulsamer, in: Töpper, Wie würden sie entscheiden? – Festschrift für Gerd Jauch zum 65. Geburtstag, 221 (222).
4 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 – 126 Ds 590/20; Vgl. Anhang A.
5 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 – 126 Ds 590/20.
6 01.07.2017 – 12.03.2020 geltende StGB-Fassung; Vgl. Anhang B.
7 Vgl. Eberle, Lukas/ Siemens, Ansgar/ Ziegler, Jean-Pierre: Staatanwaltschaft will Strafbefehl gegen Metzelder-Bekannte, in: Der Spiegel, 28.01.2021.
8 Vgl. Spies, Tobias: Christoph Metzelder. AG Düsseldorf muss Pressemitteilung löschen, in: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, 05.02.2021.
9 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.2.2021 – 4 B 1380/20.
10 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 – 126 Ds 590/20, Rn. 14.
11 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 – 126 Ds 590/20, Rn. 14.
12 01.07.2017 – 12.03.2020 geltende StGB-Fassung; Vgl. Anhang B.
13 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 – 126 Ds 590/20, Rn. 19 ff..
14 AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 - 126 Ds 590/20.
15 Vgl. Sabin, Thomas: Staatsanwaltschaft zieht Berufung im Fall Metzelder zurück, in: Der Tagesspiegel, 04.05.2021.
16 Ebda., Sabin, Thomas, (Fn. 15).
17 LG Köln Beschl. v. 18.9.2019 – 28 O 344/19.
18 Vgl. Molle, ZUM 2010, 331 (332).
19 Maletzke (1998), Kommunikationswissenschaft im Überblick, S. 50.
20 Hillebrand (2020), Medienberichterstattung über Strafverfahren, S. 9.
21 Vgl. Ulsamer, (Fn. 3), S. 222.
22 Nikoltchev, Medien im Gerichtssaal, Vorwort, S. 3.
23 Vgl. MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 17.
24 Vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az.VI ZR 51/99.
25 MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 20.
26 Vgl. Hildebrand (2021), Der Schutz des Beschuldigten bei Medienauskünften von Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, S. 143.
27 MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 20.
28 Ströbel (2016), Persönlichkeitsschutz von Straftätern im Internet, § 2, S. 97.
29 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Rn. 88.
30 Vgl. Hildebrand, (Fn. 26), S. 169.
31 BGH, NJW 1987, 2225 (2227).
32 Schulenberg, Praxishandbuch: Medien-, IT- und Urheberrecht, Rn. 78.
33 Lehr, NJW 2013, 728 (730); LG Köln AfP 2020, 539 ff..
34 Vgl. LG Köln Beschl. v. 18.9.2019 – 28 O 344/19.
35 LG Köln Beschl. v. 18.9.2019 – 28 O 344/19.
36 Vgl. Lehr, NJW 2013, 728 (731).
37 Vgl. Müller, Daniel: Langes Schweigen, und dann ein Geständnis, in: ZEIT ONLINE, 29.04.2021.
38 Vgl. Molle, ZUM 2010, 331 (334).
39 MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 25.
40 Lehr, NJW 2013, 728 (731).
41 Vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013, Az. VI ZW 93/12; OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 5.
42 Vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 1493 (1994).
43 Vgl. LG Köln Beschl. v. 18.9.2019 – 28 O 344/19.
44 Vgl. Haarmann (2012), Die individualisierende Verdachtsberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens, S. 130.
45 BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20.
46 Vgl. MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 51.
47 MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 51.
48 Vgl. LG Köln Beschl. v. 18.9.2019 – 28 O 344/19.
49 Odebralski (2020), Strafverteidigung im Sexualstrafverfahren, S. 191.
50 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2020, 20 L 1781/20.
51 VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2020, 20 L 1781/20.
52 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20.
53 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20.
54 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20.
55 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 6.
56 Dürig/Herzog/Scholz/ Grzeszick, GG, Art. 20, Rn. 110.
57 Dürig/Herzog/Scholz/ Grzeszick, GG, Art. 20, Rn. 107.
58 Vgl. MAH Strafverteidigung/ Lehr, § 21, Rn. 25.
59 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 8.
60 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20.
61 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 7.
62 Vgl. Molle, ZUM 2010, 331 (334).
63 Hildebrand, (Fn. 26), S. 95.
64 Vgl. Schnatz (2020), Der Rechtsschutz der Medien bei sitzungspolizeilichen Verfügungen im Strafprozess, S. 145.
65 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 5.
66 Vgl. Stuckenberg (1997), Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, S. 50 ff.; Vgl. Schlüter (2011), Verdachtsberichterstattung, S. 43-48.
67 BVerfGE 74, 358 (371).
68 Vgl. Schlüter, (Fn. 66), S. 161.
69 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 1.
70 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 2.
71 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 5.
72 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 3.
73 Vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102 (105 f.).
74 Vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20; OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20.
75 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 4, 5.
76 KK-StPO/ Lohse/Jakobs, MRK Art. 6, Rn. 41.
77 Vgl. Walter/Kania/Albrecht (2004), Alltagsvorstellungen von Kriminalität, S. 560.
78 Vgl. Schnatz, (Fn. 64), S. 142.
79 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Rn. 83.
80 Schnatz, (Fn. 64), S. 143.
81 Stuckenberg, (Fn. 66), S. 50.
82 Mitsch, Vortrag (25.03.2015): Strafbarkeit von Verbänden und Unternehmen, S. 5.
83 Vgl. Blazko (2020), Medienöffentlichkeit des Strafverfahrens, S. 73.
84 Ströbel, (Fn. 28), S. 82.
85 Vgl. Blazko, (Fn. 83), S. 129.
86 Vgl. Hoven, NStZ 2014, 361 (361); Kern, Vera/ Seiffert, Jeanette: Chronologie. Der Fall Edathy und die Folgen, in: Deutsche Welle, 26.02.2014.
87 AnwaltKo-StGB/ Seebode, § 46, Rn. 46.
88 OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021– 4 B 1380/20, Leitsatz Nr. 3.
89 Odebralski, (Fn. 49), S. 192.
90 Ströbel, (Fn. 28), S. 115.
91 Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 - 126 Ds 590/20.
92 Geheimhaltung der Namen der Zeugen.
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- Beytullah Geredeli (Autor:in), 2022, Strafrechtliche Sanktionen. Der Fall Metzelder als Beispiel einer Quasi-Strafe durch Öffentlichkeit des Verfahrens?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1236416
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