Diese Arbeit diskutiert die Frage, inwiefern eine Rechnungslegung auf Basis des Fair Value geeignet ist, die aktuelle, durch die Bilanzskandale der vergangen Jahre initiierte und durch die scheinbare Unfähigkeit der aktuellen Rechnungslegungssysteme, die tatsächliche wirtschaftliche Lage der bilanzierenden Unternehmen wiederzugeben, verstärkte Vertrauenskrise in die klassische Rechnungslegung zu lösen. Es wird die Zweckmäßigkeit einer auf dem Wertmaßstab Fair Value beruhenden Bilanzierung überprüft. Hierzu wird zunächst allgemein nach dem Nutzen und Zweck von Unternehmenspublizität durch externe Rechnungslegung gefragt. Daraus werden im Anschluss konkrete Anforderungen an Rechnungslegungssysteme abgeleitet. Auf dieser Basis wird das Konzept des Fair Value umfassend analysiert und dessen Beitrag zu einer besseren Erfüllung der Rechnungslegungsziele betrachtet. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse wird daraufhin die Verwendung des Fair Value nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards kritisch beleuchtet. Zusammenfassung und Fazit runden die Arbeit ab.
Inhaltsverzeichnis
A. Problemstellung
B. Aufgabe und Funktion externer Rechnungslegung
I. Informationsfunktion
II. Vertragsfunktion
C. Anforderungen an Rechnungslegungssysteme
I. Normative Rechnungslegungsforschung
II. Zielkonflikte
1. Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung
2. Rechnungslegung zu Informationszwecken
a) Grundlagen
b) Entscheidungsnützlichkeit
3. Aufgabenvielfalt
III. Bedeutung der Generalnorm
IV. Grenzen von Rechnungslegung
D. Konzept des Fair Value
I. Begriff
II. Definitionen
1. Fair Value in den Wirtschaftswissenschaften
2. Fair Value in der internationalen Rechnungslegung
III. Historische Betrachtung
1. Grundlagen
2. Zeitwertbilanzierung nach dem ADHGB von 1861
3. Kritik
4. Rückkehr zum Anschaffungskostenprinzip
IV. Gründe für die heutige Fair Value-Orientierung
1. Innovative Finanzinstrumente
2. Entscheidungsrelevanz des Fair Value
V. Ermittlung von Fair Values
1. Verfügbarkeit von Marktpreisen
2. Ausprägungsformen des Fair Value
a) Diskussionspapier „Fair Value Measurements“
b) Bewertungsverfahren
c) Fair Value-Hierarchie
VI. Zwischenfazit
E. Zweckmäßigkeit einer Rechnungslegung zum Fair Value
I. Grundlagen
II. Aussagekraft von Fair Values
III. Aussagekraft historischer Kosten
IV. Schlussfolgerungen
V. Empirische Erkenntnisse
F. Fair Values in nationaler und internationaler Rechnungslegung
I. Implementierungsmöglichkeiten
1. Ansatz versus Offenlegung
2. Erfolgswirksamkeit
3. Einschränkungen bei der Fair Value-Bewertung
II. Fair Values in den IFRS
1. Erstmalige Bewertung
a) Tausch
b) Unternehmenserwerb
c) Sonstige Bilanzpositionen
2. Folgebewertung
a) Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
b) Investment Property und biologische Vermögenswerte
c) Finanzinstrumente
III. Fair Values in den US-GAAP
1. Nicht-finanzielle Bilanzpositionen
2. Finanzielle Bilanzpositionen
IV. Fair Values nach HGB
1. Rechtslage bis 2008
2. Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
V. Zwischenfazit und Kritik
G. Alternativen zum Fair Value
H. Fazit
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
A. Problemstellung
Die Rechnungslegung als Dokumentation betrieblicher Vorgänge für externe Zwecke blickt auf eine lange Geschichte. Von den ersten Aufzeichnungen einfacher Geschäftsvorfälle, entdeckt in prähistorischen Grabstätten in Mesopotamien vor rund 9000 Jahren, der bereits komplexeren Erfassung von Vermögensbewegungen in den römischen und griechischen Hochkulturen, über die zunehmende Verbreitung der doppelten Buchführung im späten 15. Jahrhundert in Europa bis hin zur durch internationale Dynamik geprägten Rechnungslegung unserer Tage - zentral stand damals wie heute der Rechenschaftsgedanke: Ein Agent erklärt sich gegenüber einem Prinzipal dessen Ressourcen er verwaltet.[1]
Wo noch im alten Griechenland bevorzugt Sklaven als Buchhalter eingesetzt wurden, deren Zuverlässigkeit angesichts der völligen Abhängigkeit von ihren Besitzern als zufriedenstellend eingestuft wurde, steht auf den anonymen Kapitalmärkten des 21. Jahrhunderts durch nationale und internationale Gremien gelegtes Bilanzrecht als Garant für eine angemessene Unternehmenspublizität. Getreue Rechenschaftslegung ist das Ziel.[2] Alles andere wäre fatal - für die einzelnen Unternehmen ebenso wie für unsere gesamte freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.[3] Erst das Vertrauen des Kapitalmarkts in publizierte Abschlussinformationen ermöglicht fundierte Investitionsentscheidungen und damit die effiziente Allokation von Kapital in einer Volkswirtschaft.
Dieses Vertrauen ist in den vergangenen Jahren jedoch nur allzu oft missbraucht worden. Die „ Enrons", „ WorldComs", „ Parmalats" und „ Flowtex" dieser Welt haben den Glauben in die Verlässlichkeit publizierter Jahresabschlüsse massiv untergraben und eine weltweite Bilanzkrise ausgelöst.[4] So wird heute vielfach nicht nur bezweifelt, dass Abschlüsse in Einzelfällen den geltenden Rechnungslegungsnormen entsprechen, sondern vielmehr allgemein hinterfragt, ob die verbreitete Rechnungslegungspraxis geeignet ist, dem Schutzbedürfnis der Adressaten hinreichend gerecht zu werden.[5] Dieser Befund ist insbesondere angesichts der zunehmenden Bedeutung des Bilanzrechts als Teil des internationalen Unternehmens- und Kapitalmarktrechts alarmierend.[6]
Die Reaktionen von Gesetzgebern und Standardisierungsgremien auf diese fundamentale Krise fallen höchst unterschiedlich aus und reichen von hektischem Stückwerk, man denke an den Sarbanes-Oxley Act in den USA, bis hin zu Bestrebungen, Rechnungslegungsregeln nach kontinentaleuropäischem Vorbild stärker prinzipienorientiert zu gestalten.[7] Gleichzeitig ist seit etwa 15 Jahren eine Neuausrichtung in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung zu beobachten. In Abkehr vom tradierten Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip wird dem Fair Value als Bewertungsmaßstab in der internationalen Rechnungslegung zunehmend Raum gewährt.[8] In der Literatur wird angesichts dieser Entwicklung teils gar von einem Paradigmenwechsel gesprochen, auch wenn eine Bilanzierung zu Zeitwerten historisch durchaus kein Novum darstellt.[9]
In der Folge wird die Frage diskutiert, inwiefern ein solches Fair Value Accounting geeignet ist, die angesprochenen aktuellen Probleme in der Rechnungslegung zu lösen. Es gilt die Zweckmäßigkeit einer auf dem Wertmaßstab Fair Value beruhenden Bilanzierung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst allgemein nach dem Nutzen und Zweck von Unternehmenspublizität durch externe Rechnungslegung zu fragen. Daraus werden im Anschluss konkrete Anforderungen an Rechnungslegungssysteme abgeleitet. Auf dieser Basis wird das Konzept des Fair Value umfassend analysiert und dessen Beitrag zu einer besseren Erfüllung der Rechnungslegungsziele betrachtet. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse wird daraufhin die Verwendung des Fair Value nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards kritisch beleuchtet. Zusammenfassung und Fazit runden die Arbeit ab.
B. Aufgabe und Funktion externer Rechnungslegung
Rechnungslegung ist kein Selbstzweck.[10] Als Teil der Unternehmenspublizität dient sie der Produktion und Offenlegung von Unternehmensinformationen an Dritte. Die Nachfrage nach solcher Information ist durch Marktunvollkommenheiten begründet.
Die asymmetrische Verteilung von Informationen zwischen Unternehmensleitung und Kapitalgebern führt zu klassischen Prinzipal-Agenten-Problemen.[11] Vor Vertragsschluss beeinträchtigen Informationsvorsprünge des Managements bezüglich des wahren Unternehmenswerts die Kapitalallokation. Potenziellen Investoren ist lediglich die durchschnittliche Qualität der Kapital nachfragenden Unternehmen bekannt (hidden charactersitics). Dies spiegelt sich in der Konditionenpolitik der Kapitalgeber wieder und setzt eine Negativauslese (adverse selection) in Gang, die bis zum Zusammenbruch von Kapitalmärkten führen kann.
Asymmetrische Informationen nach Vertragsschluss betreffen fehlendes Wissen über Handlungen und Informationsstand des Managements (hidden action und hidden information). Gleichzeitig ist die Unternehmensleitung nicht singulär für das Unternehmensergebnis verantwortlich. Dies eröffnet Spielraum für eigennützige Handlungen, die den Zielen der Kapitalgeber entgegenlaufen können (moral hazard). Solchen Entwicklungen kann die Offenlegung von testierten Abschlussinformationen entgegenwirken. Zwei Aufgaben stehen hierbei im Vordergrund.
I. Informationsfunktion
Zentral steht vor allem international die Informationsfunktion.[12] Aktuelle und potenzielle Kapitalgeber des Unternehmens sollen durch geeignete Informationen in ihrer Anlageentscheidung unterstützt werden.[13] Abzustellen ist somit auf die Entscheidungsrelevanz des publizierten Abschlusses.[14] Dazu müssen Rechnungslegungsdaten Informationen über die Struktur der dem Unternehmen künftig voraussichtlich zufließenden Zahlungsströme liefern. Es geht also um Höhe, zeitlichen Anfall und Un-sicherheit erwarteter Cash Flows. Ob Jahresabschlüsse diesem Ziel gerecht werden können und inwieweit ein Fair Value Accounting in der Lage ist, die informationelle Qualität von publizierten Abschlüssen zu verbessern, wird zu diskutieren sein.
Weiterhin kommt dem Jahresabschluss im Rahmen der Informationsvermittlung eine Disziplinierungs- und Kontrollfunktion bezüglich der Verlässlichkeit anderer Formen der Unternehmenspublizität zu.[15] So besteht für Unternehmen durch die ex post-Kontrolle testierter, verlässlicher Abschlussinformationen kaum Spielraum, unterjährig, etwa in Ad-hoc-Mitteilungen, gezielt falsch über die Unternehmenslage zu informieren.
II. Vertragsfunktion
In seiner Vertragsfunktion steht der Jahresabschluss als Basis für gesetzliche und vertragliche Rechtsfolgen. Letzterer Fall betrifft insbesondere die an Ergebnisgrößen geknüpfte leistungsbezogene Managementvergütung sowie die vertragliche Festschreibung bilanzieller Kennziffern oder an Gewinngrößen geknüpfte Ausschüttungsrestriktionen bei Abschluss von Darlehensverträgen. In beiden Fällen können effiziente Verträge zur Lösung des Agency-Problems beitragen. Auf gesetzlicher Ebene steht zumindest nach deutschem Recht zentral die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses. Als Ausfluss des Gläubigerschutzgedankens findet eine Verknüpfung von zulässiger Ausschüttung und Bilanzgewinn statt. Der Kapitalerhalt fußt nach deutschem Handelsrecht dabei maßgeblich auf den Säulen Realisations-, Vorsichts- und Imparitätsprinzip.[16] Darüber hinaus bildet der handelsrechtliche Abschluss über das Maßgeblichkeitsprinzip (§5 Abs.1 EStG) die Basis für die steuerliche Gewinnermittlung.
C. Anforderungen an Rechnungslegungssysteme
I. Normative Rechnungslegungsforschung
Mit Informationsfunktion und Ausschüttungsbemessung sind die zentralen Aufgaben externer Rechnungslegung benannt. Diese Rechnungslegungszwecke bilden die logische Basis für die konkrete Ausgestaltung von Rechnungslegungsnormen.[17] Ein solcher logisch deduktiver Ansatz war im Schrifttum indes nicht immer unumstritten. Erwähnt sei insbesondere die Fundamentalkritik von Dieter Schneider, der moniert, dass eine Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung mangels geeigneter betriebswirtschaftlicher Hypothesen als Deduktionsbasis nicht gelingen kann.[18] Ähnliche Kritik erfährt die normative Rechnungslegungsforschung von Vertretern vor allem im angloamerikanischen Raum dominierender empirischer Forschungsansätze.[19] Normative Theorien, so das Argument, leiten nicht-falsifizierbare Handlungs- und Gestaltungsanweisungen aus vorgegebenen Zwecken ab. Sie fußen damit stets auf subjektiven Werturteilen. Letztlich, so der Tenor von Kritikern, existiert aber keine allgemein akzeptierte Rechnungslegungstheorie, die zur Rechtfertigung konkreter Rechnungslegungsstandards dienen könnte.[20]
Als Alternative werden Forschungsansätze propagiert, die sich auf die Erklärung und die Vorhersage von Rechnungslegungsverhalten beschränken.[21] Allgemein geht es um die Wirkung von Rechnungslegungsinformationen an den Kapitalmärkten. Werturteile vermeidend, soll diese empirisch ausgerichtete Wissenschaft den von Rechnungslegung betroffenen Personenkreisen Informationen für Interessen wahrende Entscheidungen liefern. Die Wahl des konkreten Rechnungslegungszwecks verbleibt somit beim einzelnen Wirtschaftssubjekt.
Insgesamt greifen solche Ansätze aber zu kurz. Zunächst ist auch die empirische Rechnungslegungsforschung nicht frei von Werturteilen. Neoklassische Theorien prägen den Forschungszweig. Weiterhin ist der Aussagegehalt empirischer Studien auf bereits praktizierte Formen der Rechnungslegung beschränkt. Darüber hinaus ist auch bei der Ableitung empirisch testbarer Hypothesen ein theoretisches Grundgerüst notwendig. Andernfalls erschöpft sich die Übung in rein deskriptiven Aussagen. Die normative Setzung von Rechnungslegungsvorschriften bleibt somit unverzichtbar. Dabei ist zunächst zu untersuchen, inwiefern die unterschiedlichen Aufgaben von Abschlussinformationen überhaupt kompatibel sind.
II. Zielkonflikte
1. Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung
Die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses steht im Spannungsfeld der divergierenden Zahlungsbemessungsinteressen von Eigenkapitalgebern und Gläubigern. Unternehmenseigner sind grundsätzlich an Ausschüttungen interessiert, solange die erhaltenen Mittel bei gleichem Risiko höherverzinslichen Alternativanlagen zugeführt werden können. Dem stehen mögliche gegenläufige Ziele des Managements gegenüber, erwirtschaftete Gewinne möglichst einer unternehmensinternen Verwendung zuzuführen. So entstehenden ungerechtfertigten Ausschüttungsverkürzungen ist vorzubeugen. Dies geschieht zunächst über die den Eigentümergremien eines Unternehmens vorbehaltenen Entscheidung über die Gewinnverwendung. Gleichzeitig ist auf Ebene der Gewinnermittlung einer willkürlichen Aufwandsverrechnung wirksam vorzubeugen.[22]
Daneben hat eine zweckmäßige Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung aber vor allem auch einen angemessenen Gläubigerschutz zu garantieren. Zentral steht der Grundsatz der persönlichen Haftung des Kaufmanns für seine Verbindlichkeiten. Haftungsbeschränkung als Ausnahme von diesem Prinzip stellt insofern ein Privileg dar, welches erkauft werden muss.[23] Ein auf diesen Überlegungen aufbauendes Kapitalschutzsystem benötigt ein solides bilanzrechtliches Fundament.[24] Bedingt durch den bei Kapitalgesellschaften fehlenden Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen der Eigner müssen sich allgemein die Ansprüche der Kapitalgeber auf den am Markt bestätigten Erfolg des Unternehmens beziehen. Damit einhergehend ist der Gewinn generell nachprüfbar und vorsichtig zu ermitteln, da Ausschüttungen an die Eigner den Gläubigern unwiederbringlich als Haftungsmasse entzogen wird.
Solche Erwägungen stehen jedoch möglicherweise im Konflikt mit Ausschüttungsinteressen der Gesellschafter. Es ist somit nach einem Kom-promiss zwischen beiden Anspruchsgruppen zu suchen. Dies setzt eine Wertung der Schutzwürdigkeit der abweichenden Interessen der Investorgruppen voraus.
Aus Gläubigersicht sind Ausschüttungsrestriktionen zielführend, die Unternehmensvermögen in Höhe der offenen Gläubigerforderungen binden. Dieses Vermögen ist aus Objektivierungsgründen im Wege der Einzelbewertung zu ermitteln. Dabei scheint es aus Sicht der Fremdkapitalgeber sinnvoll, auf Liquidationswerte abzustellen.[25] Ausschüttungssperren auf Basis einer solchen Zerschlagungsbilanz sollen auch in einem „Worst Case Scenario“ eine Befriedigung der Gläubigeransprüche garantieren.[26] Der Liquidationswert, so das Argument, stellt die einzige objektivierbare Wertuntergrenze für den Unternehmenswert dar und bildet somit eine verlässliche Grenze für Ausschüttungsansprüche der Unternehmenseigner. Kritiker prangern indes gerade die geringe Objektivität einer auf Liquidationswerte ausgerichteten Bilanz an und verweisen auf erhebliche Schätzspielräume bei der Bewertung, die Missbrauch Tür und Tor öffnen.[27] Angesichts dieser Unsicherheiten fordert Moxter eine objektivierungsgeprägte Zerschlagungsbilanz, bei der eine möglichst vollständige Erfassung aller Aktiva einem allgemeinen Vorsichtsgebot weichen soll.[28]
Dies mag aus Sicht der Fremdkapitalgeber überzeugen. Aus Eigentümerperspektive stößt eine so einseitige Ausgestaltung des Gläubigerschutzgedankens indes verbreitet auf Kritik. So wird angemerkt, dass es nicht Aufgabe des Kapitalgesellschaftsrechts sei, die Insolvenz eines Unternehmens zu verhindern. Gläubiger hätten schlechterdings das ganz normale Insolvenzrisiko der Gesellschaft zu tragen.[29] Ein Schutzrecht bestehe nur insofern, als dass das Risiko der Insolvenz nicht negativ durch Kapitaltransfers an die Eigentümer beeinflusst werden darf.[30]
Dieses Schutzrecht schien das deutsche Recht lange unter Berücksichtigung der Interessen aller Kapitalgeber zu gewähren. In jüngster Zeit muss sich diese „Kulturleistung ersten Ranges“[31] jedoch zunehmender Kritik stellen. Vor allem internationale Gremien unterwerfen gläubigerschützende Normen einem spezifischen Begründungszwang. Dabei wird insbesondere auf Fehlallokationen durch auf zu vorsichtiger Rechnungslegung basierenden Ausschüttungsrestriktionen verwiesen. So können Ausschüttungsbeschränkungen u.U. Überinvestitionen induzieren, die sich auf alle Kapitalgeber nachteilig auswirken.[32] Die Vorstellung einer stets positiven Wirkung vorsichtiger Bilanzierung auf die Position der Gläubiger sei demnach überholt. Die komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen gewählter Bilanzierung und der Sicherheit der Gläubigerforderungen in einem Kapitalschutzsystem, so Kritiker, sind vielmehr von den Investitionsmöglichkeiten der jeweiligen Gesellschaft abhängig und somit unternehmensspezifisch. Auf Grund dieses fehlenden Zusammenhangs zwischen Güte des Gläubigerschutzes und vorsichtiger Bilanzierung wird eine grundsätzliche Eignung auch internationaler Rechnungslegungsstandards zu Ausschüttungsbemessungszwecken abgeleitet.[33]
Dem wird in der deutschen Literatur mehrheitlich zu Recht widersprochen.[34] Letztlich geht es bei der Veranstaltung Rechnungslegung um Rechenschaft.[35] Haftungs- und Gewinnansprüche der Investoren, die in letzter Konsequenz vor Gericht durchzusetzen sind, können da sinnvollerweise nur auf vorsichtiger, dem Realisationsprinzip folgender Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden fußen.[36]
2. Rechnungslegung zu Informationszwecken
a) Grundlagen
Gänzlich andere Anforderungen sind dagegen scheinbar aus der Informationsfunktion des Jahresabschlusses abzuleiten. Stecken wir zunächst den allgemeinen Rahmen ab. Auszugehen ist von rational handelnden Individuen, die ausschließlich finanzielle Interessen bei ihrer Kapitalanlage verfolgen.[37] Ihr Interesse gilt der Erzielung von Einkommen zu Konsumzwecken. Der Wert eines Unternehmensanteils ist somit am Wert der künftigen Konsummöglichkeiten zu bemessen, die er erschließt.[38] Danach weisen Rechnungslegungsdaten dann potenziellen Entscheidungsnutzen auf, wenn sie Aussagen über das erwartete Zahlungsstromprofil des Unternehmens ermöglichen.[39]
Dabei ist hinsichtlich der Frage der bewertungsrelevanten Informationen grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen Haltern von Eigen- und Fremdkapitaltiteln vorzunehmen.[40] Unterschiede beschränken sich auf den Blickwinkel. Eigenkapitalgeber verlangen Angaben zu künftigen Ausschüttungen bzw. der Kursentwicklung ihrer Anteile. Demgegenüber erstreckt sich das Interesse aktueller und potenzieller Gläubiger vornehmlich auf Informationen bezüglich der Fähigkeit des Unternehmens, vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen fristgerecht zu bedienen und damit verbunden der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Insolvenz. Letztlich interessieren sich alle Investoren für die Fähigkeit des Unternehmens, in Zukunft Einkommenszahlungen zu erwirtschaften, die der Befriedigung ihrer Ansprüche dienen.
b) Entscheidungsnützlichkeit
Rechnungslegungssystemen, die solches zweckorientiertes Wissen liefern, kommt Entscheidungsnutzen zu. Der Verweis auf das Kriterium der Entscheidungserheblichkeit ist indes für die Ableitung von Anfor-derungen an ein Informationssystem zunächst wenig zielführend. Als problematisch erweisen sich hierbei die unterschiedlichen Entscheidungskontexte der Individuen.[41] Aussagen über künftige Entwicklungen sind im Allgemeinen mit Unsicherheit behaftet. Die Erwartungen von Wirtschaftssubjekten über diese unsichere Zukunft sind nicht homogen. Gleiches gilt für den Grad der Risikoaversion und Präferenzen im Allgemeinen. Die Güte eines Rechnungslegungssystems bezogen auf seine Entscheidungsrelevanz ist somit nicht eindeutig bestimmbar, da sie von den individuellen Nutzenfunktionen und Wahrscheinlichkeitsschätzungen der Adressaten abhängt.
In diesem Zusammenhang sind auch die Ziele der international dominierenden Rechnungslegungsstandards IFRS und US-GAAP kritisch zu hinterfragen. Propagiert wird ein „general purpose external financial repor-ting“[42], dass sich am „common interest of various potential users“[43] orientiert. Übermittelt werden soll „information that is useful to a wide range of users“[44]. Diese Aussagen muten im Licht der diskutierten Problematik der Operationalisierung der Entscheidungsrelevanz von Rechnungslegungssystemen erstaunlich vage und unbestimmt an.
Einen Lösungsansatz des Problems scheint das Blackwell-Theorem anzubieten.[45] Danach ist in Abstraktion von den Präferenzen der Individuen ein Informationssystem gegenüber einem anderen vorzuziehen, wenn es einen höheren Präzisionsgrad im Sinne des Feinheitstheorems aufweist. Die Überlegung klingt trivial. Ein Rechnungslegungssystem ist vorteilhaft, wenn es die abzubildende Realität genauer beschreibt. Als schädlich erweisen sich beispielsweise explizite Ansatz- und Bewertungswahlrechte. Diese Erkenntnis ist indes wenig hilfreich. So ist eine vollständige Ordnung von Informationssystemen nach ihrer Feinheit nicht möglich.[46]
Außerdem werden Informationskosten bei der Betrachtung ausgeklammert.[47] Aus diesen Befunden leitet Demski die These von der Unmöglichkeit normativer Rechnungslegungsregeln ab.[48]
In der Literatur werden deshalb zwecks Konkretisierung der letztlich leeren Vokabel Entscheidungsnützlichkeit Ersatzkriterien formuliert, die als Leitlinien für die Entwicklung zweckmäßiger Rechnungslegungsnormen dienen sollen. Es geht um allgemeine Anforderungen an ein Rechnungslegungssystem im Sinne eines Minimalkonsenses, die im Interesse aller durch die Informationsfunktion der Rechnungslegung zu schützenden Gruppen sind. Ballwieser verlangt in diesem Zusammenhang Bilanzierungsregeln, die eindeutig, verständlich, vollständig und wahlrechtsfrei sind und den Periodengewinn aussagekräftig, zuverlässig und analysierbar machen.[49] Ähnliche Kriterien lassen sich auch aus der Informationstheorie ableiten.[50] Zentral stehen hier die Grundsätze Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und Relevanz.
Dennoch gestaltet sich die deduktive Ableitung von Rechnungslegungsvorschriften aus den genannten Kriterien als problematisch. Zwischen den Anforderungen Aussagekraft und Zuverlässigkeit bzw. Relevanz und Verlässlichkeit besteht ein bekanntes Spannungsverhältnis.[51] Rech-nungslegungsinformationen sind relevant, wenn sie eine geeignete Basis für Prognosen über zukünftige Unternehmensüberschüsse bilden.[52] Solche Informationen sind tendenziell stärker zukunftsbezogen. Damit einher geht aber naturgemäß eine höhere Unsicherheit der Daten. Der Konflikt lässt sich letztlich nur durch Wertungsentscheidungen lösen. Diese fallen in Literatur und Rechnungslegungspraxis jedoch höchst unterschiedlich aus.
Einen höheren Stellenwert der Relevanz gegenüber der Verlässlichkeit sieht etwa Streim.[53] Danach kann der Verlässlichkeit in einem Rech-nungslegungssystem, welches auf die Informationsvermittlung ausgerichtet ist, allenfalls die Funktion einer Nebenbedingung zukommen. Eine Überbetonung hätte einen schleichenden Bedeutungsverlust der Kernelemente des Jahresabschlusses zur Folge.[54] Auf das Primat der Relevanz von Abschlussinformationen bauend wird informationsunfreundlichen Ausgestaltungen von Rechnungslegungsregeln wie dem Realisationsprinzip handelsrechtlicher Prägung sowie einer Dominanz von Imparitäts- und Vorsichtsprinzip eine Absage erteilt. So bezeichnet Wenger eine auf Anschaffungskosten basierende Rechnungslegung als „Sammlung historischer Daten“.[55] Dieser Meinung schließt sich grundsätzlich auch Moxter an, der vor einer Überobjektivierung des Jahresabschlusses mit dem Hinweis auf die starke Erwartungsabhängigkeit der erforderlichen Informationsinhalte warnt.
Gleichzeitig vernimmt man aber auch skeptische Stimmen. Laut Luttermann droht eine so auf die Zukunft fixierte Rechnungslegung an „notwendiger Bodenhaftung“[56] zu verlieren. Gewarnt wird vor Schätzungen, die „in Wahrsagerei entgleiten“[57] und somit nicht als Rechtsbasis taugen. Auch Ballwieser sieht das Problem eines Jahresabschlusses, der letztendlich nicht mehr justitiabel ist.[58] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Dennoch gestaltet sich das Ausbalancieren der Pole Relevanz und Verlässlichkeit rein argumentativ als schwierig.
Einen anderen Weg beschreiten vornehmlich aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Value-Relevance-Studien, die versuchen die Kriterien Relevanz und Zuverlässigkeit empirisch zu operationalisieren.[59] Dazu werden langfristige Korrelationen zwischen Jahresabschlusszahlen und Kapitalmarktrenditen gemessen. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet die Annahme, dass rationale Marktteilnehmer nur solche Rechnungslegungsdaten für ihre Erwartungsbildung verarbeiten, die sowohl als entscheidungsrelevant, als auch als hinreichend verlässlich angesehen werden. Der Marktpreis spiegelt letztlich die Ergebnisse dieses Informationsverarbeitungsprozesses wider.
Die Ergebnisse dieser Studien erweisen sich insgesamt allerdings als wenig einheitlich.[60] So finden sich bezüglich der Frage der Entscheidungsrelevanz konkurrierender Rechnungslegungssysteme sowohl für die HGB-Vorschriften als auch für IFRS und US-GAAP aktuelle Untersuchungen, die die höhere Erklärungskraft der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften zu bestätigen scheinen.[61] Der Verwendung von Value-Relevance-Studien zwecks Ableitung entscheidungsrelevanter Rechnungslegungsregeln scheint somit insgesamt wenig zielführend.[62]
3. Aufgabenvielfalt
Neben der unklaren Gewichtung der Kriterien Relevanz und Verlässlichkeit im Rahmen der Ausgestaltung der Aufgabe der Informationsvermittlung wird in der deutschsprachigen Literatur vielfach zusätzlich auf einen bestehenden Zielkonflikt zwischen Informations- und Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschluss hingewiesen.[63] Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf am Gläubigerschutz orientierte Ausgestaltungen der deutschen Rechnungslegung wie das allseits dominierende Vorsichtsprinzip. Die damit verbundene unsymmetrische Abbildung von Chancen und Risiken des Unternehmens stehe einer objektiven Informationsvermittlung grundsätzlich entgegen. Pellens spricht in diesem Zusammenhang von einer eingeschränkten Informationsfunktion des Jahresabschlusses durch die Zweckvielfalt der Rechnungslegung.[64] Angesichts dieser konfliktären Aufgaben der handelsrechtlichen Bilanzierung wird im ökonomischen Schrifttum oftmals eine Trennung der unterschiedlichen Jahresabschlussaufgaben gefordert bzw. eine Gewichtung der Rechnungslegungszwecke vorgeschlagen.[65]
Klar für eine Trennung der beiden Jahresabschlussaufgaben spricht sich etwa Ekkenga aus, der in der durch das Anschaffungskostenprinzip geprägten handelsrechtlichen Rechnungslegung keine Gewinnermittlung im engeren Sinne erkennt.[66] Eine gesonderte Betrachtung verlangt auch Moxter. So wäre im Konfliktfall von einer Dominanz der Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses auszugehen, für welche Moxter losgelöst von der Informationsaufgabe „Gewinnermittlungs-GoB“ entwickelt.[67] Objektivierungsprinzipien stehen bei dieser Rechnungslegungsaufgabe im Vordergrund.[68] Für den Zweck der gegenüber der Ausschüttungsbemessung anspruchsvolleren, weil mit größerer Unsicherheit behafteten Informationsvermittlung verweist er dagegen auf den Anhang. Die von Moxter geprägte „Abkoppelungsthese“ zementiert so die Trennung der Abschlussaufgaben Gewinnermittlung und Informationsvermittlung.[69]
Diese künstliche Aufteilung der Aufgaben des Jahresabschlusses stößt im Schrifttum aber auch auf Kritik. So ist es etwa für Ballwieser wenig einleuchtend, dass aus den verschiedenen Zielen der Rechnungslegung unterschiedliche Grade notwendiger Objektivierung abgeleitet werden.[70] Vielmehr stelle die nachprüfbare Gewinnermittlung die entscheidende Nebenbedingung für die Erfüllung aller Rechnungslegungszwecke dar.[71] Das trifft den Kern. Erforderlich ist eine ganzheitliche Betrachtung.
Das gilt auch für die übliche Differenzierung der Interessen von Eigen- und Fremdkapitalgebern. Mögliche Grenzen erweisen sich als zunehmend fließend. So ist etwa ein Genussrechtsinhaber schuldrechtlich zwar Gläubiger eines Unternehmens, gleichzeitig bei einer ergebnisabhängigen Verzinsung aber neben einer sicheren Rückzahlung auch an hohen Ausschüttungen interessiert.[72] Bei aller Diskussion um Jahresabschlusszwecke, verschiedene Publizitätsfelder und daraus abgeleitete divergierende Anforderungen an Rechnungslegungssysteme scheint in der zuletzt skizzierten Diskussion häufig der Blick dafür verlorenzugehen, dass es bei der Veranstaltung Rechnungslegung trotz verschiedener Aufgaben letzt-lich immer um die Abbildung derselben Realität geht. Hierfür gilt es das richtige Maß zu finden.[73]
III. Bedeutung der Generalnorm
Sowohl auf europäischer Ebene als auch zunehmend international stellt dabei das „true and fair view“-Konzept den zentralen Rechtsgrundsatz und Bezugspunkt für die Rechnungslegung dar.[74] Gefordert wird ein getreues Bild von der Lage des Unternehmens. Über die Umsetzung des Artikels 2 Abs.3 der 4. EG-Richtlinie fand diese Generalklausel Eingang in deutsches Handelsrecht. Danach hat der Jahresabschluss nach §264 Abs.2 S.1 HGB „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln“. Die Verpflichtung zu Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit verbindet die divergierenden Interessen der verschiedenen Bilanzadressaten und gibt den Rahmen für angesichts multipler Jahresabschlusszwecke notwendige Publizitätskompromisse vor.[75] So ist es unglaubwürdig, wenn Gesellschafter eines Unternehmens die Höhe ihrer Dividendenansprüche und Informationsrechte aus separaten Rechenwerken entnehmen müssen. Letztlich können Ausschüttungs- und Informationsbilanz nicht jeweils für sich behaupten, ein getreues Bild der Unternehmenslage zu vermitteln.[76]
Das klingt gut. Da mag es verwundern, dass insbesondere im deutschen Schrifttum seit Jahrzehnten ein heftiger Streit über Stellenwert und Bedeutung des „true and fair view“ geführt wird, wobei die große Mehrzahl der Autoren der Generalnorm für das deutsche Handelsrecht allenfalls eine untergeordnete Bedeutung beimisst.[77] Betrachten wir in gebotener Kürze die dargelegten Argumente.
Eine Reihe von Kommentatoren fordert eine komplette Streichung der Generalklausel.[78] So spricht Streim von einem „Phantom“, das sich nicht operationalisieren lässt. Chastney urteilt lakonisch: „true and fair is what you make it“.[79] Nach Ansicht dieser Autoren stellt das Einblicksgebot des §264 Abs.2 HGB eine unbestimmte Norm dar, deren fehlende inhaltliche Bestimmtheit letztlich auch eine Sanktionierung von Verstößen vor Gericht verhindert und somit keinen Nutzen für Rechnungslegungsadressaten aufweist.[80]
Diese Überlegungen werden von einer Mehrheit im Schrifttum indes abgelehnt. Die herrschende Meinung geht aber dennoch von einer Subsidiärsfunktion der Generalnorm aus.[81] Danach stellt §264 Abs.2 S.1 HGB in erster Linie eine Auslegungshilfe für unklare und lückenhafte Einzelnormen dar.[82] Eine Auswirkung auf die Inanspruchnahme von Bewertungswahlrechten wird überwiegend nicht gesehen.[83] Für diese Haltung werden verschiedene Gründe angegeben.[84]
Beachtenswert erscheint insbesondere die grundlegende von Beisse und Moxter begründete Kritik. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet die Feststellung, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung seien aufgrund ihrer konzeptionellen Grenzen nicht geeignet, auch nur annähernd zutreffend über die tatsächliche wirtschaftliche Lage von Unternehmen zu informieren.[85] Diese Instrumente sind demnach nicht mit einer Generalklausel „zu befrachten“.[86] Stattdessen wird für eine Funktionstrennung plädiert, wobei dem Anhang die Aufgabe obliegt, Informationsdefizite der auf Gewinnermittlung fixierten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren.[87] Für Moxter stellt diese Abkoppelungsthese letztlich auch nur eine Notlösung dar. Er vermutet insgesamt bei der Generalklausel „eine Intensität des Adressatenschutzes, die gar nicht beabsichtigt wäre“.[88] Der europäische Grundsatz der Bilanzwahrheit sei insofern zu hoch gegriffen, als er Erwartungen an die Rechnungslegung stelle, die diese nicht erfüllen könne.[89]
IV. Grenzen von Rechnungslegung
Rechnungslegungsinformationen, so das Argument, weisen derart einschneidende Informationsgrenzen auf, dass eine Darstellung der tatsächlichen Unternehmenslage systemimmanent unmöglich wird. Diese Einschätzung scheint ein Blick auf die Bilanz zu bestätigen, wo von einer Identität zwischen bilanziellem Reinvermögen und dem Effektivvermögen im Sinne des wirklichen Unternehmenswerts in keinem Fall ausgegangen werden kann.
Abweichungen ergeben sich einmal aufgrund der unvollständigen Abbildung immaterieller Erfolgspotenziale des Unternehmens. Dazu zählen etwa die Qualität der Unternehmensleitung, der Belegschaft, der Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände.[90] Die wachsende Bedeutung immateriellen Vermögens als Produktionsfaktor wird den Aussagegehalt der Bilanz über den wahren Unternehmenswert in Zukunft zudem weiter schmälern.[91] Gleiches gilt naturgemäß für den Gewinn im Sinne einer Effektivvermögenssteigerung der Periode. Weiterhin verhindert der national wie international geltende Grundsatz der Einzelbewertung, dass Synergien zwischen verschiedenen Vermögensgegenständen bilanziell erfasst werden.[92]
Darüberhinaus ergeben sich Rechnungslegungsgrenzen aus der Natur des Jahresabschlusses als vornehmlich quantitativ ausgestaltetes Informationsinstrument. Das mag zunächst überraschen, gelten doch Zahlen in unserer technologisierten Welt als Inbegriff von Exaktheit und Objektivität.[93] Dieses Missverständnis ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass der Umgang mit Zahlen fälschlicherweise oft in die Nähe zur Mathematik, einer als objektiv und widerspruchsfrei geltenden Wissenschaft gerückt wird. Dabei wird übersehen: Formalisierung und Quantifizierung sind nicht dasselbe.[94] Während sich Zahlen letztendlich immer auf eine externe Umwelt beziehen, bewegt sich die moderne Mathematik ausschließlich in einer selbst geschaffenen Ordnung. Die Produktion von Zahlen setzt dagegen Messung voraus.
Sachverhalte werden in eine numerische Ordnung gebracht. Das erfordert grundsätzlich miteinander vergleichbare Phänomene genauso wie einheitliche Messverfahren. Dem sind in Bezug auf die Rechnungslegung oftmals kulturelle Grenzen gesetzt. Zwar beanspruchen gerade die internationalen Rechnungslegungsstandards weltweite Geltung und abstrahieren so von kontextspezifischen Besonderheiten bei der Bilanzierung in- dem sie Rechnungslegung auf eine rein technische Ebene reduzieren.[95] Wie andere Regeln aber auch müssen Rechnungslegungsstandards interpretiert, ausgelegt und damit letztlich handhabbar gemacht werden. Dabei wird der Vergleichbarkeit insbesondere durch regional unterschiedliche Regulierungspraktiken, Gerichtsbarkeit, Wirtschaftsordnungen und Systeme der Unternehmenskalkulation Grenzen gesetzt.[96]
Die Zahlen dennoch verbreitet zugeschriebene Objektivität beruht indes auch auf einer fehlenden unmittelbaren Negationsmöglichkeit, die Sprache jederzeit in sich trägt, im Falle von Zahlen aber erst aktiv erzeugt werden muss.[97] Ein weiterer Grund ist in der oftmals stark abstrahierenden Darstellungsform von Zahlenwerken, wie etwa der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung zu sehen.[98] Die Möglichkeiten, der skizzierten begrenzten Aussagekraft von Zahlen insbesondere in der Rechnungslegung zu begegnen, sind beschränkt. In erster Linie geht es vor allem darum, die Verfahren zur Generierung der verwendeten „Zeichen“ möglichst transparent zu machen.
Insgesamt klingt das ernüchternd. Die den Instrumenten der Rechnungslegung innewohnenden Informationsgrenzen scheinen beträchtlich. Im ökonomischen Schrifttum wird angesichts dieser konzeptionellen Schwächen der klassischen Rechnungslegungsinstrumente teilweise gar für eine Ablösung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durch zukunftsgerichtete Finanzpläne und Kapitalflussrechnungen plädiert.[99] So hofft man, die im Schrifttum viel zitierte „Erwartungslücke“ zu schließen. Auch die in den letzten Jahren zunehmenden Vorschriften bezüglich detaillierter Erläuterungen im Anhang des Jahresabschlusses zeugen von dem Versuch, bestehende Informationsgrenzen der traditionellen Bilanzinstrumente zu erweitern.
Darüber hinaus wird in der Literatur auf den Widerspruch zwischen dem „true and fair view“ und der Beachtung der durch das Vorsichtsprinzip geprägten handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hingewiesen.[100] Bilanzwahrheit und vorsichtige Gewinnermittlung, so der Tenor, schließen sich aus.[101] Ein Vorrang der GoB gegenüber der Generalnorm wird in diesem Zusammenhang mit der besonderen Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber begründet, wonach die Generalklausel unter Beachtung eben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen hat. Diese Argumentation ist grundsätzlich abwegig.
In die richtige Richtung gehen dagegen die Ausführungen Leffsons, der durch den Verweis auf die GoB zwar eine nicht unerhebliche Beschränkung des Bildes der tatsächlichen Verhältnisse sieht, gleichzeitig aber klarstellt, dass dies der Objektivierung der Generalnorm dient.[102] Ähnlich argumentiert auch Großfeld, der sich insbesondere am Adjektiv „tatsächlich“ reibt und durch den Verweis auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine nötige Relativierung des Begriffs sieht.[103] In der Tat scheint die Formulierung „tatsächliche Verhältnisse“ zumindest geeignet, Missverständnisse zu provozieren. Deutlicher wird Luttermann, der den Wortlaut insofern für irreführend hält, als dass er eine Genauigkeit bei der Bilanzierung vorgibt, die so in der Realität nicht erzielbar ist.[104] Die bestehenden Grenzen von Rechnungslegung würden so nicht erfasst.[105]
Damit wird klar: Rechnungslegung fordert keine absolute Wahrheit im Sinne mathematischer Exaktheit.[106] Die aufgeführten Grenzen der vornehmlich auf die Vergangenheit ausgerichteten Darstellungsinstrumente Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu berücksichtigen. So verstanden kann Rechnungslegung im Sinne einer getreuen Rechenschaft des Kaufmanns über seine Geschäfte den Spagat zwischen Gewinnermittlung, Anleger- und Kapitalmarktinformation sowie Bereitstellung eines Anknüpfungspunktes für eine am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierten Ertragsbesteuerung schaffen. Im Folgenden wird untersucht, inwiefern eine Rechnungslegung zum Fair Value dieses Ziel einer getreuen Rechnungslegung befördert.
D. Konzept des Fair Value
I. Begriff
Die Meinungen zu einer auf dem Wertmaßstab „Fair Value“ basierenden Rechnungslegung gehen auseinander. Von Advokaten als Allheilmittel und Triebfeder einer neuen Ära der Rechnungslegung gepriesen, das „die obsoleten mittelalterlichen Grundsätze heutiger Bilanzierung“[107] ersetzt, lehnen Gegner sie ab als „einen unbedachten Griff in die Schubladen der Theorie“[108], der zu Einbußen beim Informationsgehalt und der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen führt und zudem gleichzeitig gläubigerschädigend wirkt.[109]
Nähern wir uns dieser mit harten Bandagen geführten Diskussion, indem wir zunächst einen Blick auf das Bedeutungsspektrum des Begriffs werfen.[110] Der Terminus „Fair Value“ hat seinen Ursprung im anglo-amerikanischen Wirtschafts- und Rechtsraum, wobei das englische Wort „fair“ auf das althochdeutsche „fagar“, was „schön“ bedeutet zurückgeführt wird.[111] Dennoch mag man vielleicht zunächst versucht sein, „Fair Value“ schlicht mit „fairem Wert“ zu übersetzen. Damit wird man allerdings der kontextabhängigen Bedeutung des Adjektivs „fair“ wenig gerecht. So kann „fair“ neben „statthaft“ oder „angemessen“ auch „zutreffend“ oder „korrekt“ bedeuten.[112] Demgegenüber weisen die Übersetzungen „sauber“, „unbefleckt“, „anständig“ und „frei von Einseitigkeit, Betrug oder Ungerechtigkeit“ ähnlich wie „statthaft“ oder „angemessen“ wiederum stärker auf die ethische Dimension des Begriffs hin.[113] Das rückt den Fair Value-Terminus in die Nähe des „true and fair view“. Auch hier steht der Treuebezug für die ethische Verantwortung des Rechnungslegenden.[114]
Auf seine semantische Bedeutung reduziert scheint es sich beim Fair Value also um einen Wertmaßstab zu handeln, der ein getreues Bild der Unternehmenslage im Sinne der Generalnorm vermittelt. Dennoch ist Skepsis durchaus angebracht. Nicht zuletzt die US-GAAP als vermeintlich bester Investorenschutz der Welt haben in der Rechnungslegung in den letzten Jahren bestätigt, dass nicht alles Gold ist was glänzt.[115] Im deutschsprachigen Raum hat sich für den Fair Value der Begriff des „beizulegenden Zeitwertes“ etabliert. Dies legt eine Nähe zum beizulegenden Wert nach §253 Abs.2 Satz 3 HGB nahe. Wie im Folgenden noch gezeigt wird, weisen beide Wertmaßstäbe im Detail jedoch deutliche Unterschiede auf.
II. Definitionen
1. Fair Value in den Wirtschaftswissenschaften
Die Ursprünge des Fair Value-Begriffs liegen außerhalb der Bilanzierung. Ende des 19. Jahrhunderts führte der amerikanische Supreme Court den Wertmaßstab im Rahmen der Regulierung öffentlicher Unternehmen ein.[116] Im konkreten Fall der Bemessung angemessener Fahrkartenpreise für den Eisenbahnverkehr entschied das oberste amerikanische Gericht seiner Zeit, dass die Gesellschaften einen „fair return on fair value“[117] verlangen könnten. Im Vordergrund standen damals also Gerechtigkeitsüberlegungen. Verlässt man die USA findet sich dieses Fair Value-Verständnis im Sinne eines gerechten Preises bereits wesentlich früher als Grundbegriff der Preislehre der Scholastiker.[118] Noch weiter zurückgehend stößt man schon in der Lehre des Aristoteles auf Überlegungen zu Vertrags- und Tauschgerechtigkeit.[119]
Auch heutzutage ergeben sich außerhalb der Rechnungslegung für den Fair Value-Begriff vielfältige Bezüge. So kommt dem Konzept eines Fair Value im amerikanischen Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit der Entschädigung von Minderheitsaktionären bei Unternehmenstransaktionen eine zentrale Bedeutung zu.[120] In der Neoklassik findet sich ein Fair Value als markträumender Gleichgewichtspreis auf informationseffizienten Märkten.[121] In den USA trifft man zudem im Rahmen der Immobilienbewertung auf den Fair Value, der dort einen hypothetischen Tauschpreis für ein Objekt unter gewissenhaften Geschäftsleuten darstellt.[122] Darüber hinaus stößt man in der betriebswirtschaftlichen Preispolitik auf Fair Values. Hier findet der Wertmaßstab in verhaltenswissenschaftlich geprägten Ansätzen bei der Ermittlung eines Referenzpreises Anwendung, der als Maßstab für Preisvergleiche zugrunde gelegt wird.[123]
Insgesamt ist festzuhalten, dass der in der Rechnungslegung verwendete Wertbegriff Fair Value in den Wirtschaftswissenschaften inhaltlich nicht eindeutig belegt ist.[124] Betrachten wir deshalb in der Folge die Fair Value- Definitionen der beiden großen internationalen Standardsetter für Rechnungslegung.
2. Fair Value in der internationalen Rechnungslegung
Die Bewertung zum Fair Value wird in einer Reihe von US-GAAP- und IFRS-Standards vorgeschrieben oder erlaubt.[125] Für Definition und Ermittlungsmethodik des Wertmaßstabs ergeben sich dabei einige Abweichungen zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen. Als Fair Value eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld gilt nach den IFRS „the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction“.[126] Die US-GAAP definieren den Wertmaßstab in FAS 157, dem im September 2006 verabschiedeten Rahmenkonzept für die Fair Value-Ermittlung, als „the price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurements date“. Der Fair Value stellt also einen hypothetischen Marktpreis zwischen kontrahierungswilligen, unabhängigen Parteien dar, die unter keinerlei Abschlusszwang stehen und über das relevante Bewertungsobjekt betreffende Informationen verfügen. Die Konkretisierung dieses Wertmaßstabes bleibt dabei trotz des Marktbezugs zunächst aber wenig eindeutig.[127]
Unstrittig scheint zunächst die zentrale Annahme der Unternehmensfortführung (going concern) bei der Fair Value-Ermittlung. Darauf weisen die Formulierungen „willing parties in an arm’s length transaction“ und „orderly transaction“ hin. Ausgeschlossen wird somit eine Bewertung auf Basis von Liquidationspreisen. Weiterhin gilt bei der Bestimmung des Wertmaßstabs der Grundsatz der Einzelbewertung.[128] Dies verhindert einen Einfluss von Marktmachteffekten auf den Fair Value. Unterstellt werden funktionierende Märkte.
Auch die Anforderungen an die hypothetischen Tauschpartner weisen auf den Fair Value als hypothetischen Marktpreis unter idealisierten Bedingungen hin. So ist von einer Situation nahezu vollständiger Informationen auszugehen. Die Marktteilnehmer sind sachkundig. Sie können insofern das Bewertungsobjekt hinsichtlich seiner relevanten Eigenschaften beurteilen und daraus Rückschlüsse auf sein Zahlungsstromprofil ziehen.[129] Informationsasymmetrien zwischen den Marktteilnehmern werden ausgeschlossen. Darüberhinaus wird die „stand alone-Fiktion“ für den Fair Value betont. Danach sollen persönliche Umstände und Absichten der Marktteilnehmer keinen Einfluss auf die Fair Value-Ermittlung haben.[130] Das schließt insbesondere die Berücksichtigung unternehmensindividueller Synergien bei der Bewertung aus. Die potenziellen Trans-aktionspartner verfügen somit über gleiche Möglichkeiten bei der Verwertung des jeweiligen Vermögensgegenstandes.
Diese Vorgehensweise soll der Objektivierung des Wertmaßstabes dienen, indem der Verwendung marktunabhängiger Ansätze durch die Unternehmen vorgebeugt wird. Das klingt gut. Es stellt sich allerdings die Frage, wie der Kreis der Marktteilnehmer geeignet abzugrenzen ist. Der IASB verweist in diesem Zusammenhang, wie bereits angeführt, auf Vertragswilligkeit, Sachverstand und Unabhängigkeit der beteiligten Parteien. Dies löst jedoch nicht das grundlegende Problem, dass für verschiedene Gruppen von Marktteilnehmern im Rahmen der Kaufpreisallokation bestimmte Eigenschaften des Bewertungsobjekts abweichende erwartete Nutzenbeiträge generieren.[131]
[...]
[1] Zur Geschichte der Rechnungslegung vgl. umfassend Edwards, S.23-S.91, sowie für die letzten 50 Jahre insb. Mattessich in: Edwards, S.215-302, zur doppelten Buchführung und dem dazu zentralen Werk von Luca Pacioli vgl. Luttermann in Baetge/Börner/Forster/Schruff 1996, S.600-605.
[2] Vgl. hierzu grundlegend Luttermann, in: Kropff/Semler, Einf BilanzR, Rn.37.
[3] Vgl. wenn auch letztlich mit anderen Schlussfolgerungen Clemm, WPg 1989, S.357, S.365.
[4] Vgl. zu den aufgeführten Bilanzskandalen Peemüller/Hofmann 2005, S.29-37, S.39-44, S.71-76 und S.98-102, indes ist die angesprochene derzeitige Vertrauenskrisen historisch keineswegs einmalig, für die USA vgl. Luttermann 1999, S.97.
[5] Vgl. Moxter, 2003, Vorwort.
[6] Zur zunehmenden Bedeutung des Bilanzrechts vgl. Großfeld, NGZ 2003, S.841, S.842-844, Großfeld, NGZ 2005, S.1, S.1-3.
[7] Für Überlegungen zu einer stärkeren Prinzipienorientierung in der Rechnungslegung in den USA vgl. Watrin/Strohm, KoR 2006, S.123-127, für einen Überblick zum Sarbanes-Oxley Act vgl. z.B. du Plessis/Luttermann in d u Plessis/Großfeld/ Luttermann/Saenger/Sandrock 2007, S.230-232, kritisch zu den im Rahmen des Sarbanes - Oxley Act ergriffenen Maßnahmen Schildbach, IRZ 2007, S.9, S.9.
[8] Vgl. z.B. Kley, DB 2001, S.2257, S.2257f., Baetge/Matena/Zülch in Küting/Weber 2001, S.73, S.97, Wiedmann in Lanfermann 1995, S.781, S.781.
[9] Zum Paradigmenwechsel vgl. z.B. Hommel/Wich, KoR 2004, S.16, S.21, Baetge/Kümmel in Richter/Schüler/Schwetzler 2003, S.3, Gebhardt/Naumann, DB 1999, S.1461, S.1465, zur historischen Betrachtung des Fair Value vgl. III. Historische Betrachtung.
[10] Ballwieser in: Ballwieser/Moxter/Nonnenmacher 1996, S.1.
[11] Grundlegend zur Principal-Agent-Theorie Jensen/Meckling, Journal of Financial Economics 1976, S.305-360.
[12] So heißt es im IASB Discussion Paper “Preliminary Views on an improved Conceptual Framework for Financial Reporting”, Juli 2006, OB2 “The objective of general purpose external financial reporting is to provide information that is useful to present and potential investors and creditors and others in making investment, credit and similar resource allocation decisions.”.
[13] Vgl. z.B. Hitz, S.11-14.
[14] Dies entspricht der Definition von Information durch Wittmann als „zweckorientiertes Wissen“, vgl. Wittmann 1959, S.14.
[15] Vgl. z.B. Wagenhofer/Ewert 2007, S.15.
[16] Hinzu treten das Ansatzverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§248 Abs.2 HGB), die Möglichkeit Rückstellungen anzusetzen, für welche eine geringere Wahrscheinlichkeit für Leistungsverpflichtungen als 50% besteht, sowie die bei Bilanzierungshilfen bestehenden Ausschüttungssperren (§§269, 274 Abs.2 HGB).
[17] Vgl. Baetge in: Baetge/Moxter/Schneider 1976, S.13, S.13, a.A. Moxter BB 2000, S.2143, S.2146, der von einem Natur-der-Sache-Mythos spricht und auf die bei der Bestimmung von Rechnungslegungsinhalten erforderlichen Wertungen verweist.
[18] Vgl. umfassend Schneider, StuW 1983, S.141, S.141, eine zutreffende Korrektur der Ansichten Schneiders erfolgt insbesondere durch Beisse, der vor allem den methodischen Ansatz Schneiders als wenig zweckmäßig entlarvt, vgl. hierzu Beisse, StuW 1984, S.1, S.3 und S.8ff.
[19] Vgl. z.B. Watts/Zimmerman 1986, S.7f., Beattie in Ryan/Scapens/Theobald 2002, S.94, S.106, Pies 1993, S.1.
[20] Vgl. z.B. Watts/Zimmerman, The Accounting Review 1979, S.273, S.301.
[21] Vgl. Wagenhofer, JfB 1988, S.87, S.87-90, Watts/Zimmerman 1986, S.2-7.
[22] Vgl. Moxter 2003, S.3.
[23] Vgl. Teichmann, NJW 2006, S.2444, S.2445, historisch ist der Aufstieg der haftungsbeschränkten Gesellschaft eng mit der stark steigenden Nachfrage nach Kapital im Rahmen der zunehmenden Industrialisierung der westlichen Volkswirtschaften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verbunden, die damit verbundenen Probleme veranlassten W.S. Gilbert bereits 1862 in der Savoy Opera Utopia Limited zu texten: „Some seven men form an association (if possible all peers and baronets), they start off with a public declaration, to what extent they mean to pay their debt, that’s called their capital.“.
[24] Vgl. hierzu auch Hennrichs, StuW 2005, S.256, S.257.
[25] Vgl. hierzu auch Moxter in: Küting/Weber, S.349f.
[26] Zum Vorschlag einer ergänzenden Zerschlagungsbilanz als geeignetes Instrument zur Gläubigerinformation vgl. Bieker 2005, S.225f.
[27] Vgl. hierzu etwa Schildbach 2004, S.35 und Fluch 1961, S.31.
[28] Vgl. Moxter 1993, S.95f.
[29] Vgl. hierzu Jungmann, ZGR 2006, S.638, S.643f.
[30] Vgl. z.B. Schneider 1997, S.33, Ballwieser in Ballwieser/Moxter/Nonnenmacher 1996, S.1, S.10-12.
[31] Wiedemann 1980, S.557f.
[32] Zu einer ausführlichen Analyse bilanzieller Ausschüttungsrestriktionen vgl. Wagenhofer/Ewert 2007, S.208-222.
[33] So etwa Kahle, ZfB 2001, S.695, S.701.
[34] Vgl. etwa Hennrichs, StuW 2005, S.256, S.258, Hüttemann, BB 2004, S.203, S.205 und Schulze-Osterloh, ZIP 2003, S.93, S.99.
[35] Vgl. hierzu Luttermann, in: Kropff/Semler, Einf BilanzR, Rn.1, ders., FAZ v. 26.2.2007, S.20.
[36] Vgl. Ballwieser, ZfbF 1982, S.772, S.779.
[37] Diese Annahmen sind keinesfalls trivial. Zu nicht monetär geprägten Anlagenmotiven vgl. z.B. knapp Gramlich in: Gramlich/Träger 2007, S.300, zum Rationalitätsprinzip vgl. z.B. Wöhe/Döring 2002, S.1ff. Dennoch scheinen sie die Realität vor allem an den großen internationalen Kapitalmärkten angemessen widerzuspiegeln.
[38] Vgl. Schildbach, BB 1995, S.2635, S.2636.
[39] Dies entspricht der Definition von Information nach Wittmann als „zweckgerichtetes Wissen“, vgl. hierzu Wittmann 1959, S.14.
[40] Vgl. hierzu z.B. Wüstemann 2002, S.58-60, Streim/Bieker/Leippe 2001, S.181.
[41] Vgl. z.B. Beaver 1998, S.24.
[42] FASB, Original Pronouncements, Vol.II, 1994, CON1, par.28.
[43] FASB, Original Pronouncements, Vol.II, 1994, CON1, par.30.
[44] IAS Framework F.17.
[45] Vgl. Wagenhofer/Ewert 2007, S.61-65 und grundlegend Blackwell 1951, S.83-102.
[46] Für entsprechende Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Feinheit von HGB, IFRS und US-GAAP vgl. Ballwieser in: Forster/Grunewald/Lutter/Semler, S.370-391.
[47] Vgl. etwa Hitz 2005, S.150.
[48] Vgl. Demski, The Accounting Review 1973, S.718, S.723.
[49] Ballwieser, KoR 2001, S.160, S.160.
[50] Vgl. hierzu z.B. Dworatschek 1989, S.153-168.
[51] Vgl. z.B. Ballwieser in: Budde/Moxter/Offerhaus 1997, S.25, S.30.
[52] Es geht also um die Bereitstellung von Informationen, die in die individuellen Prognosen der Entscheider einfließen, nicht aber um die Prognose selber, vgl. hierzu auch Schneider 1997, S.241.
[53] Vgl. Streim/Bieker/Leippe in: Schmidt/Ketzel/Prigge 2001, S.177, S.194.
[54] Vgl. Bieker 2005, S.180.
[55] Wenger 1981, S.67.
[56] Vgl. Luttermann, WPg 2006, S.778, S781.
[57] Vgl. Luttermann, NGZ 2007, S.611, S.613.
[58] Vgl. Ballwieser, ZfbF 1982, S.772, S.779.
[59] Vgl. hierzu allgemein Landsmann 2006, S.10f.
[60] Vgl. umfassend hierzu Lindemann, ZfB 2006, S.966, S.987-989.
[61] Vgl. Bartov/Goldberg/Kim, Journal of Accounting, Auditing and Finance 2005, S.95, S.119, die einen Vorteil zugunsten der IFRS und US-GAAP sehen, Hung/Subramanyam 2004 gehen dagegen von einem Patt bezüglich der Entscheidungsrelevanz von IFRS und HGB aus, Vorstius 2004 dagegen sieht eine Überlegenheit der deutschen HGB-Vorschriften gegenüber IFRS und US-GAAP, keine klaren Hinweise für eine Überlegenheit der IFRS finden sich auch bei Barth/Landsmann/Lang 2005, trotz abweichender Schlussfolgerungen der Autoren.
[62] Vgl. ebenfalls kritisch Hitz 2005, S.169.
[63] Vgl. etwa Busse von Colbe in: Sandrock/Jäger 1994, S.48f.
[64] Pellens, DB 2005, S.1393, S.1394.
[65] Vgl. etwa Moxter in KPMG/PWC 2000, S.61, S.62f. und S.65.
[66] Vgl. Ekkenga, AG 2006, S.389, S.392.
[67] Vgl. Moxter 1993, S.156.
[68] Vgl. Moxter in: KPMG/PwC 2000, S.63.
[69] Vgl. etwa Moxter in: Förschle/Kaiser/Moxter 1995, S.419, S.427f.
[70] Vgl. Ballwieser, KoR 2001, S.160, S.163.
[71] So auch Budde/Steuber, AG 1996, S.542, S.542.
[72] Vgl. etwa Baetge/Thiele in: Budde/Moxter/Offerhaus 1997, S.11, S.19.
[73] Zum hierzu zentralen Prinzip der Angemessenheit vgl. auch Luttermann 1998, S.139-143.
[74] Luttermann spricht in diesem Zusammenhang vom „Fels, auf dem Bilanzrecht gründet.“, vgl. Luttermann in: Kropff/Semler, §264, Rn.16.
[75] Vgl. hierzu auch Luttermann, in: Kropff/Semler, Einf BilanzR, Rn.113.
[76] Vgl. Peemöller/Spanier/Weller, BB 2002, S.1799, S.1801, a.A. Ekkenga, AG 2006, S.389, S.395.
[77] Vgl. für einen Überblick vgl. Ballwießer 1997, S.120-125, vgl. außerdem stellvertretend für viele Morck in: Koller/Roth/Morck, §264, Rn.6, a.A. u.a. van Hulle in Förschle/Kaiser/Moxter 1995, S.313, S.325, Luttermann in Kropff/Semler, §264, Rn.16 sowie Claussen in Havermann 1987, S.84f.
[78] Vgl. etwa Streim in Ballwieser/Böcking/Drukarczyk 1994, S.391, S.406.
[79] Chastney 1975, S.92.
[80] So stellt Rutherford in diesem Zusammenhang fest: „the term is so ambiguous that no potential litigant could have rational grounds for supposing that he or she would win a case.“, Rutherford in MacDonald/Rutherford 1989, S.137, Kritik an der Interpretation der Generalnorm als Leerformel bereits Luttermann 1991, S.136f.
[81] Vgl. stellvertretend für viele Fresl 2000, S.126, Baetge/Commandeur in Küting/Weber Ia Rz.10, Schülen, WPg 1987, S.223, S.226, sowie Beater in: Schmidt, §264, Rz.16.
[82] Vgl. etwa Merkt in: Baumbach/Hopt 2006, §264II, Rn.13.
[83] Vgl. z.B. Ballwieser in: Baetge/Kirsch/Thiele, §264, Rn.59.
[84] Für eine erste Übersicht vgl. Kupfernagel 1991, S.26-29.
[85] Vgl. Beisse in Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Hannover 1989, S.20, Moxter spricht in diesem Zusammenhang von einem „True and Fair View-Mythos“, Moxter, BB 2000, S.2143, S.2146, Schildbach nennt die Vermittlung tatsächlicher Verhältnisse im handelsrechtlichen Jahresabschluss gar „pure Illusion“, Schildbach 2004, S.22.
[86] Vgl. Beisse in Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Hannover 1989, S.21.
[87] Vgl. Moxter, BB 1978, S.1629, S.1630, knapp auch Euler in: Budde/Moxter/Offer-haus 1997, S.171, S.175.
[88] Moxter 2003, S.282, teilweise wird im Schrifttum auch gänzlich bestritten, dass die Generalnorm gegenüber dem alten §149 AktG veränderte Anforderungen an den Jahresabschluss stellt, vgl. für eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Argumentation Ballwieser, BB 1985, S.1034, S.1034f.
[89] Vgl. Moxter, BB 1999, S.2291, S.2294; ders., BB 2003, S.355, S.363, ähnlich pessimistisch äußert sich Clemm in Förschle/Kaiser/Moxter, S.135, S.155, kritisch hierzu Großfeld BB 2004, S.2174, S.2176., a.A. auch Luttermann, JZ 2003, S.413, S.419.
[90] Vgl. Moxter, BB 2000, S.2143, S.2143, Gleich/Kieninger/Kämmler-Burrak in Funk/ Rossmanith 2008, S.504, Luttermann in: Kropff/Semler, Einf BilanzR, Rn.126.
[91] Für die zunehmende Bedeutung immateriellen Vermögens und die damit verbundene abnehmende Kapitalmarktrelevanz von Rechnungslegungsdaten vgl. Lindemann, ZfB 2005, S967, S.987, Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., DB 2001, S.989, S.989 oder auch Esser/Hackenberger, KoR 2006, S.402, S.402.
[92] Vgl. z.B. Baetge/Zülch, BFuP 2001, S.543, S.547, Siegel, BFuP 1998, S.593, S.593.
[93] Vgl. etwa Porter 1995, viii-xi.
[94] Vgl. Heintz in Mennicken/Vollmer 2007, S.65, S.66.
[95] Vgl. etwa Rodrigues/Craig in Critical Perspectives on Accounting 2007, S.739, S.740.
[96] Vgl. z.B. Mennicken/Heßling in Mennicken/Vollmer 2007, S.207, S.220.
[97] Vgl. Heintz in Mennicken/Vollmer 2007, S.65, S.78.
[98] Vgl. Luttermann in: Kropff/Semler, EinfBilanzR, Rn.126.
[99] Einen Kompromiss bietet Moxter mit dem Vorschlag an, für die Informationsvermittlung zwar auf prognoseorientierte Daten zu bauen, diese aber aus Objektivierungsüberlegungen aus vergangenheitsbezogenen Daten zu entwickeln, vgl. Moxter, BB 2000, S.2143, S.2147, dabei bleibt allerdings unklar warum solche Hochrechnungen vom Unternehmen und nicht von den Abschlussadressaten selbst durchgeführt werden sollen.
[100] Vgl. etwa Streim, BFuP 2000, S.111, S.114.
[101] Deutlich etwa hierzu Schildbach 2004, S.22-24.
[102] Vgl. Leffson in Leffson/Rückle/Großfeld, S.100, Luttermann/Vahlenkamp, ZIP 2003, S.1629, S.1631.
[103] Vgl. Großfeld in Leffson/Rückle/Großfeld, S.199, ähnlich auch Lang, der in im durch die GoB vorgegebenen Vorsichtsprinzip die bedeutendste Konkretisierung der Bilanzwahrheit sieht, vgl. Lang in Leffson/Rückle/Großfeld, S.243.
[104] Vgl. Luttermann in: Kropff/Semler, §264, Rn.20, Großfeld in Institut der Wirtschaftsprüfer 1994, S.19, S.21.
[105] Vgl. Luttermann in: Kropff/Semler, §264, Rn 128.
[106] Vgl. Leffson in Leffson/Rückle/Großfeld, S.97, Küting, DStR 1997, S.84, S.91, Luttermann in: Kropff/Semler, §264, Rn. 29, Claussen in Havermann 1987, S.86.
[107] Seicht 1990, S.17.
[108] Schneider 1998, S.1478.
[109] Vgl. Tanski/Zeretzke, DStR 2006, S.53, S.58 und Patek 2002, S.340.
[110] Zur oftmals unterschätzten Herausforderung bei der Übersetzung von Rechtsbegriffen vgl. Luttermann, JZ 1998, S.880, S.881.
[111] Vgl. hierzu Barnhart 1988, „fair“.
[112] Vgl. Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch 2004, „fair“.
[113] Vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch 2007, „fair“.
[114] Vgl. Luttermann in Kropff/Semler, §264, Rn.19.
[115] Vgl. hierzu auch Auer, ZfB 1999, S.979, S.995, der bereits vor den großen Bilanzskandalen viele der angeblichen Vorteile der US-GAAP schlicht auf eine bessere Vermarktung der Standards zurückführt, kritisch zum Fair Value-Begriff auch Dealy/Singleton-Green, Accountancy June 2007, S.77, S.77.
[116] Vgl. Grout/Zalewska 2002, S.4f.
[117] Smyth vs. Ames, 169 U.S. 466 (1898).
[118] Vgl. Schneider in Tietje/Kraft/Sethe 2003, S.14.
[119] Dazu heißt es in der Nikomachischen Ethik: „Die Gerechtigkeit ist also eine Mitte, freilich nicht auf dieselbe Art wie die übrigen Tugenden, sondern weil sie die Mitte schafft.“, vgl. Aristoteles, Nikomachische Ethik, Rn.1133b,
[120] Vgl. Coates, University of Pennsylvania Law Review 1999, S.1251, S.1257-1262.
[121] Vgl. Hitz 2005, S.59.
[122] Vgl. hierzu etwa Black’s Law Dictionary 1951, S.718.
[123] Vgl. Winer 1988, S.35-37.
[124] Zu diesem Ergebnis kommt auch Blaufus 2005, S.8.
[125] Vgl. S.68-82.
[126] Diese Fair Value Definition wurde erstmals Ende der 80er Jahre in E40 Financial Instruments verwendet , vgl. E.40.4, gegenüber der erstmaligen Bestimmung des Wertmaßstabes 1982 in IAS 16 ergeben sich nur geringfügige Änderungen, so dass der IASB nun seit mehr als 25 Jahren an einer fast einheitlichen Fair Value-Definiti-on festhält, vgl. hierzu auch Cairns, Accounting in Europe 3/2006, S.6, S.8.
[127] Vgl. hierzu auch Schuetze, Abacus 2001, S.1, S.20, Hitz/Kuhner, WPg 2000, S.899, S.899.
[128] Vgl. etwa Baetge/Zülch/Matena, StuB 2002, S.365, S.366.
[129] Vgl. etwa Hague in Walton 2007, S.32, S.34.
[130] Vgl. etwa Lüdenbach/Freiberg, KoR 2006, S.437, S.440, Miller/Bahnson, Accounting Today, May 1-14 2006, S.16, S.18.
[131] Vgl. etwa die Kritik von King in Walton 2007, S.24, S.26f. sowie King 2006, S.87, wo zutreffend in Abwandlung einer geläufigen Redensart festgestellt wird: „value is in the eye of the beholder“.
- Arbeit zitieren
- Benjamin Kux (Autor:in), 2008, Konzept und Rechtpraxis des "Fair Value", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123323
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