Die folgende Referatsausarbeitung hat das Thema „Kriminalität im Hell- und Dunkelfeld“. Unter dieser Überschrift wird als thematischer Schwerpunkt der Frage nach-gegangen, was wird unter dem Begriff Kriminalstatistik verstanden, welche Arten von Erhebungen im Hell- und Dunkelfeld gibt es, welche Aussagekraft obliegt den einzelnen Statistiken bzw. Untersuchungen und wie werden diese erhoben. Besonderes Augenmerk richtet die Arbeit auf die polizeiliche Statistik (PKS), welche als das populärste, aber auch als das meist umstrittenste Messinstrument für Kriminalität gilt. Der Prozess der Datenerfassung, vorhandene Fehlerquellen und verzerrende Faktoren sowie eine daraus resultierende Beurteilung finden ebenfalls Eingang in die vorliegende Arbeit. Die Dunkelfeld-Forschung wird gleichsam dargestellt und auf ihre Aussagekraft und Bedeutung als „Messinstrument“ der Kriminalität hin untersucht und diskutiert.
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Definition des Begriffs „Kriminalstatistik“
1.1 weitere Definitionen (s. a. Abb. 1)
2. Offizielle (jährliche) Statistiken
3. Wozu Kriminalstatistiken - Aussagekraft der Statistiken
3.1 Fehlerhafte Datenerfassung
3.2. Selektionsprozesse
3.2.1. Erste Stufe: Bürger (informelle Sozialkontrolle)
3.2.1.2. Anzeigebereitschaft/Anzeigeverhalten
3.2.2. Zweite Stufe: Polizei (formelle Sozialkontrolle)
3.2.3. Dritte Stufe: Justiz (formelle Sozialkontrolle)
4. Dunkelfeldforschung
4.1 Wie erlangt man Kenntnisse zum Dunkelfeld?
4.2 Wieso ist es überhaupt von Interesse das Dunkelfeld zu erhellen?
5. Zusammenfassung, Ergebnis und Einordnung
Abbildungen
Abb. 1: Hell-/Dunkelfeld
Abb. 2: Vereinfachtes Trichtermodell
Literatur
Vorwort
Die folgende Referatsausarbeitung hat das Thema „Kriminalität im Hell- und Dunkelfeld“. Unter dieser Überschrift wird als thematischer Schwerpunkt der Frage nachgegangen, was wird unter dem Begriff Kriminalstatistik verstanden, welche Arten von Erhebungen im Hell- und Dunkelfeld gibt es, welche Aussagekraft obliegt den einzelnen Statistiken bzw. Untersuchungen und wie werden diese erhoben. Besonderes Augenmerk richtet die Arbeit auf die polizeiliche Statistik (PKS), welche als das populärste, aber auch als das meist umstrittenste Messinstrument für Kriminalität gilt. Der Prozess der Datenerfassung, vorhandene Fehlerquellen und verzerrende Faktoren sowie eine daraus resultierende Beurteilung finden ebenfalls Eingang in die vorliegende Arbeit. Die Dunkelfeld-Forschung wird gleichsam dargestellt und auf ihre Aussagekraft und Bedeutung als „Messinstrument“ der Kriminalität hin untersucht und diskutiert.
1. Definition des Begriffs „Kriminalstatistik“
„Der Oberbegriff „Kriminalstatistik“ umfasst alle amtlichen Statistiken, in denen Ergebnisse staatlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit registriert werden. (Tatverdächtige, Abgeurteilte, Verurteilte, Probanden, Gefangene). Solche regelmäßig (jährlich) erscheinende „Statistiken“ enthalten ... Angaben über Art und Ausmaß der registrierten Straftaten sowie über einzelne Eigenschaften der offiziell festgehaltenen Straftäter (Kerner 1993). Diese allgemeine Definition wird von Kerner weiter präzisiert bzw. eingeschränkt: „In der Bundesrepublik tragen nur noch die kriminalpolizeilichen Datenwerke den ausdrücklichen Titel Kriminalstatistik ...“(Kerner, 1993). Im Verständnis der von Kerner getroffenen Definition werden lediglich die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes sowie die Jahresstatistiken der Landeskriminalämter unter dem Titel Kriminalstatistik subsumiert. Im Allgemeinen jedoch wird mit diesem Begriff nur die jährliche Kriminalitätsstatistik des Bundeskriminalamtes verbunden.
1.1 weitere Definitionen (s. a. Abb. 1)
Bei der kriminologischen Forschung unterscheidet man zwischen drei Erscheinungsformen von Kriminalität. Die erste Erscheinungsform ist die Hellfeldkriminalität. Bei dieser Kriminalitätsform erfolgt eine Reaktion der Strafverfolgung. Somit befindet sich diese Art der Kriminalität im sogenannten Hellfeld. Dennoch können auch Delikte im Hellfeld - wenn kein Tatverdächtiger gefunden wird - ungeklärt bleiben. Die Aufklärungsquote bei Tötungsdelikten liegt beispielsweise bei 90%, bei Einbruchsdiebstahl jedoch nur bei 20%.
Als zweite Feldbeschreibung ist die Graufeldkriminalität zu nennen. In diesem Feld wird ebenfalls auf kriminelles Verhalten reagiert, jedoch nicht seitens der Justiz, sondern durch andere, meist staatliche Stellen. Diese reagieren und sanktionieren kriminelles Verhalten, wie z. B. Delikte im Schulkontext, nach eigenen Regeln selbst.
Der letzte und gleichzeitig undurchsichtigste Kriminalitätsbereich ist die Dunkelfeldkriminalität. Das in diesem stattfindende kriminelle Verhalten wird von den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis genommen und kann deswegen auch nicht verfolgt werden. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft erhalten Kenntnis von Fällen aus dem Grau- oder dem Dunkelfeld. Folglich tauchen die Fälle der genannten Felder in keiner offiziellen (Kriminal)Statistik auf.
2. Offizielle (jährliche) Statistiken
Von der begangenen Straftat bis zu einer Einstellung der Ermittlung, einem Freispruch oder einer Verurteilung ist ein langer Weg. Je nach dem, welche Stufe der angezeigte Vorfall erreicht bzw. welche Behörde in bearbeitet, fällt er – sofern aus der Tat durch Anzeige überhaupt ein offizielles Delikt wird - aus einer Statistik heraus, um in Einzelfällen in einer anderen wieder aufzutauchen. Werden die drei wichtigsten Kriminalstatistiken in eine numerische Rangfolge gebracht, ist zu bemerken, dass mit steigendem Rang die Zahl der Fälle sinkt. D. h. zwischen den Fallzahlen der polizeilichen Kriminalstatistik und der rangmäßig folgenden Strafverfolgungsstatistik (StVStat) besteht eine relativ hohe Diskrepanz. Anders ausgedrückt tauchen von den in der PKS erfassten Daten nur wenige in der StVStat auf. Ein Erklärungsansatz für diesen Umstand ist das (auch) von Kerner verwendete Trichtermodell (s. Abb. 2). Ausgehend von den erhobenen Zahlen an gemeldeten Straftaten erfolgt eine trichtergleiche Reduktion der statistischen Fälle auf eine weit aus geringere Anzahl. Kury fasst diesen Prozess mit dem Zitat von Kaiser zusammen: „... dass nicht alle Straftaten entdeckt werden, von den entdeckten nicht alle angezeigt und von diesen nicht alle abgeurteilt werden...“ (Kury, 2001, S. 77). Dieser Trichter lässt sich anhand der verschiedenen (Kriminal)Statistiken aufzeigen.
Bekannteste und wichtigste Statistik ist die oben erwähnte Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS). Sie zählt grundsätzlich alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten und ermittelte Tatverdächtige (vgl. Schwind, 2002). In den Vorbemerkungen des Bundesinnenministeriums zur PKS heißt es: „Die PKS erfasst nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten[1] Straftaten, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und der vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte. Nicht enthalten sind Staatsschutzdelikte, Verkehrsdelikte (mit Ausnahme der Verstöße gegen §§ 315, 315b StGB und § 22a StVG), Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, und Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen“ (BIM, 2002). Die PKS enthält insbesondere Angaben über Art und Zahl der erfassten [endbearbeiteten] Straftaten, Tatort und Tatzeit, Opfer und Schäden, Aufklärungsergebnisse sowie Alter, Geschlecht, Nationalität und andere Merkmale der Tatverdächtigen (BIM, 2002). Die vom BKA erhobenen Daten dienen seit 1953 der Beobachtung von Kriminalität und gelten als Basis für Aussagen über Zu- oder Abnahme von Straftaten bzw. der Kriminalität. Wichtig zu bemerken ist, dass die PKS keine Aussage über den weiteren Verlauf der von ihr erfassten Fälle trifft. Ob diese seitens der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt oder das Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, geht aus dieser Statistik nicht hervor.
Dies lässt sich eingeschränkt aus der Strafverfolgungsstatistik (StVStat) – dem Tätigkeitsbericht der Gerichte - ablesen, ... die sich auf die von den Gerichten abgeurteilten[2] Tatverdächtigen bezieht (Schwind, 2002, im Original nicht kursiv) und vom Statistischen Bundesamt seit 1950 herausgegeben wird. Durch die Polizei weitergereichte und von der Staatsanwaltschaft eingestellte Ermittlungsverfahren tauchen in der StVStat nicht auf. Eine gesicherte Aussage aus welchen Gründen Tatverdächtige während des Übergangs von der PKS in die StVStat lassen sich auch durch einen Vergleich der beiden Statistiken nicht treffen.
Als dritte Stufe des Trichters gilt die Strafvollzugsstatistik (StVolzSt). Der jährliche Nachweis über Zahl und Art der Justizvollzugs- und Verwahrungsanstalten sowie über deren Belegungsfähigkeit und ihre tats. Belegung. (Schwind, 2002, im Original nicht kursiv). Die StVolzSt wird seit 1961 vom Statistischen Bundesamt herausgegeben. Auch diese Zahlen berücksichtigen nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlichen, von den Gerichten verurteilten Tatverdächtigen. So treten Tatverdächtige, die auf Bewährung, zu einer Geldstrafe oder ähnlichen Strafen, welch nicht zu einer Inhaftierung führen, verurteilt wurden, nicht in der StVolzSt auf.
Fälle, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, finden sich – sofern die Straftäter einem hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt werden – in der Bewährungshilfestatistik (BewHSt) wieder. Selbige zählt vor allem die hauptamtlichen Bewährungshelfer und die ihnen übertragenen Unterstellungen. Wie auch die beiden vorhergehenden Statistiken wird auch die BewHSt vom Statistischen Bundesamt herausgegeben.
Über die drei beschriebenen hinaus werden noch weitere Statistiken erhoben. Diese werden aber im Verlauf der Arbeit nicht näher erörtert, sondern nur aus Gründen der Vollständigkeit aufgezählt. Basis dieser einordnenden Beurteilung ist die Aussage, das sowohl die Staatsanwaltschaftsstatistik (StASt) als auch die Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte (StP/OWI-Stat) „... verfahrensbezogen und nicht nach Delikten oder Tätergruppen gegliedert [sind] und (...) folglich für die Beurteilung der Kriminalitätslage grundsätzlich wenig her[geben]“(Schwind, 2002).
3. Wozu Kriminalstatistiken - Aussagekraft der Statistiken
Die Frage, wozu (Kriminal)Statistiken Dienen gibt es verschiedenen Antworten. Die Antwort, was sie kann bzw. nicht kann, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die jährlich veröffentlichten Statistiken dienen in erster Linie als Tätigkeits- bzw. Leistungsnachweis der einzelnen, sie erhebenden Behörden. D. h., in ihnen werden alle von der Behörde bearbeiteten Fälle erfasst und quantitativ Dokumentiert. Als weitere Funktion die Daten Aufschluss über Registrier-, Definitions-, und Ausfilterungs-Prozesse in den einzelnen Abschnitten der Strafverfahren geben. Dieses erfüllen sie jedoch nur bedingt. So können lediglich die Daten der einzelnen Datenwerke miteinander verglichen werden. Warum die Tatverdächtigenzahlen sich unterscheiden und wohin die Fälle im Einzelnen „verschwunden“ sind geht aus diesem Zahlenabgleich nicht hervor.
Eine der wichtigsten Funktion, welche den (Kriminal)Statistiken zugedacht wurde, ist die Beobachtung der Kriminalität. Dass sie gerade dafür wenig geeignet ist, wird sich im weiteren Verlauf der Arbeit herauskristallisieren. Aufgrund der jährlichen Zahlen - speziell aufgrund der in der PKS erfassten Fälle - werden Aussagen getroffen, wie es um die Kriminalität in Deutschland bestellt ist. So werden Schlüsse über Ab- oder zunahmen von Kriminalität aufgrund der statistisch erfassten Fällen gezogen, politische und strukturelle Zustandsbeschreibungen bzw. –Analysen verfasst. Durch die (Kriminal)Statistiken sollen damit Veränderungen (Zu-/Abnahme von Kriminalität) messbar gemacht werden. Diese dienen dann allgemein ausgedrückt der Erlangung von Erkenntnissen über die Kriminalitätswirklichkeit und somit als Grundlage für Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung bzw. Prävention. Sie sind die Basis für kriminalpolitische Entscheidungen. Nach der Formulierung der Bedeutungen und zugedachten Aufgaben, die den (Kriminal)Statistiken seitens der Behörden sowie der Politik zugedacht werden, ist es nun an der Zeit zu verdeutlichen, welche davon wie eingehalten werden bzw. was sie nicht können und wo ihre Defizite und Schwächen sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Statistiken nur den Ausschnitt der „registrierten“ Kriminalität, der „erledigten“ Verfahren und der „registrierten“ Personen zeigen. Mit dieser These zeigt sich auch schon das größte Defizit der Statistiken und damit die größte Schwäche ihrer Aussagekraft. Die Reduzierung der Daten auf die „registrierte Kriminalität“ lässt den gesamten Bereich der begangenen Straftaten, welche nicht angezeigt werden, im Dunkeln. Über das sich dadurch bildende Dunkelfeld lassen sich nur Schätzungen und keine in irgendeiner Form gesicherten Daten oder Aussagen machen. Es wird also festgehalten, dass (Kriminal)Statistiken nicht zur Erfassung und Erforschung der Kriminalität im Dunkelfeld taugen und sie damit keine alleinige Basis für ein vollständiges Bild der Kriminalität zeichnen können. Ihre Aussagekraft muss also sehr eingeschränkt und differenziert betrachtet werden. Über die strukturellen bzw. mit der Erhebung sowie mit den Erhebungsmethoden verbundenen Schwächen schränkt eine Vielzahl an Fehlern, Selektionsmechanismen und –Prozessen die Qualität der Daten noch weiter ein.
3.1 Fehlerhafte Datenerfassung
Eine große Fehlerquelle der Erhebung bilden die Behörden. So kommt es zu einer Manipulationen indem sich mehrere Dienststellen „Erfolge“ zuschreiben. Diese Tatverdächtigen tauchen so in mehreren Statistiken als einzelne Fälle auf und spiegeln eine höhere Kriminalität bzw. eine überhöhte Aufklärungsquote wieder. Ein weiterer manipulativer Eingriff in ist, dass Anzeigeversuche wegen mangelnder Strafwürdigkeit abgewiesen werden und dadurch niemals in einer Datenerhebung erscheinen. Hierfür verantwortlich sind verschiedene Selektionsmechanismen auf behördlicher Ebene - insbesondere bei der Polizei (s. Kapitel 3.3). Zur fehlerhaften Datenerfassung zählt auch der Irrtum: Durch eine Veränderung der Aufzeichnungsvorschriften oder falsche Aufzeichnungen und Aussparungen werden Daten falsch, gar nicht oder anders in die Statistik aufgenommen, wodurch es ebenfalls zu einer Verzerrung der Erhebung kommt. In die Kategorie „Verfälschte Datenverarbeitung“ fallen Mehrfachzählungen von Serien- bzw. Mehrfachtätern. In diesem Fall kommt es vor, dass mehrere Straftaten, welche aber von einem Tatverdächtigen begangen wurden, als einzelne Fälle gewertet werden. Eine Zuordnung von verschiedenen Straftaten zu einem Tatverdächtigen lässt sich mit den aufgezeichneten Daten nicht tätigen, da die Daten nicht abgeglichen werden (können). Eine erhöhte Tatverdächtigenzahl ist die Folge dieses Mankos. Die letzte Grenze der Erfassbarkeit ist gesetzlich StGB §52 Abs. I verankert: In Deutschland zählt juristisch nur das schwerste Delikt. Wenn ein Täter eine Straftat in Tateinheit mit weiteren Straftaten begangen hat, wird bei der juristischen Bewertung nur die „schwerste Strafe“ berücksichtigt. Durch diese gesetzlichbegründete Handhabung fallen begangene Straftaten aus der Statistik heraus und senken verzerren so das Bild über die Kriminalitätshöhe nach unten. Insgesamt betrachtet muss eine Einschränkung der Aussagekraft der erhobenen Zahlen, aufgrund der fehlerhaften Datenerfassung vorgenommen werden. Eine weit größere Bedeutung für die eingeschränkte Aussagekraft von (Kriminal)Statistiken ist aber den im nächsten Kapitelunterpunkt abgehandelten Selektionsprozessen zugedacht (vgl. Kury, 2001).
3.2. Selektionsprozesse
Wer sich aufgrund der PKS ein Bild von der Kriminalität in Deutschland machen will, sollte ihre Aussagekraft einschätzen und einordnen können. Als gesichert gilt, dass die PKS nur das Hellfeld der Kriminalität wiederspiegelt. Aber auch davon nur einen Ausschnitt.
Grundsätzlich kommen die wenigsten strafbaren Handlungen überhaupt zur Anzeige. Das Verhältnis der angezeigten Straftaten zu den nicht-angezeigten befindet sich je nach Delikt zwischen 1:3 oder 1:100. Im ersten Fall hieße das auf eine angezeigte Straftat kommen drei nicht-angezeigte. Letztere bleiben im sogenannten Dunkelfeld. Die wenigen angezeigten Fälle werden durch nachfolgende, weitere Selektionsstufen so reduziert, dass schließlich allenfalls nur noch ca. 1% aller strafbaren Vorfälle eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich zieht. In der Theorie wird der Selektionsprozess in drei Stufen unterteilt, auf welchen verschiedene Einflüsse und (Labeling) Effekte wirksam werden.
[...]
[1] Endbearbeitet heißt in diesem Verständnis, dass die Erfassung erst bei Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft erfolgt.
[2] Als abgeurteilt gelten Verurteilungen und Freisprüche gleichermaßen.
- Citation du texte
- Dipl.-Päd. Florian Dirr (Auteur), 2004, Kriminalität im Hell- und Dunkelfeld - Kriminalitätsstatisktik im Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123315
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