Im JGG und im Erwachsenenstrafrecht spielen die Heranwachsenden (18 bis 21-Jährigen) eine gesonderte Rolle. Ob sie nach einem Tatverdacht nach dem JGG oder dem StGB behandelt werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Angesichts scheinbar gestiegener Tatverdächtigenzahlen (auch) in der Gruppe der Heranwachsenden und spektakulär aufbereiteter Straftaten Einzelner, werden Stimmen laut, die eine generelle Hereinnahme von Heranwachsenden in das Erwachsenenstrafrecht fordern. Diese Forderungen werden durch Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Experten gestützt bzw. angegangen. Die Diskussion um die Hereinnahme der 18 bis 21-Jährigen ist gleichzeitig ein Diskurs über den im JGG verankerten, zentralen Erziehungsgedanken und die Frage nach der Erziehbarkeit dieser besonderen Gruppe. Zwar lässt sich die Diskussion um die Reform des JGG nicht ganz von der Frage nach der Behandlung der Heranwachsenden trennen, jedoch spielt sie in dieser Arbeit eine untergeordnete Rolle. Um die Aktualität der Diskussion zu treffen, wurden für die Arbeit überwiegend aktuelle Beiträge, Aufsätze sowie Veröffentlichungen aus Politik und Wissenschaft herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
Prolog
I. Heranwachsende und ihre Berücksichtigung im JGG
I.I Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 105 JGG
I.II Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende § 106 JGG
I.III. Heranwachsende im JGG - Zusammenfassung
I. IV. Die Behandlung von Heranwachsenden in der Rechtspraxis
I.V. Die gesonderte Rechtsfolgen im JGG
1. Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, §§ 9-12 JGG)
2. Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2 Alternative 1, §§ 13-16 JGG)
3. Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2, §§ 17-18 JGG)
II. Einbeziehung von Heranwachsend in das Erwachsenenstrafrecht
II.I. JGG trotz Volljährigkeit?
II.II. Der Erziehungszuschlag
II.III. JGG benachteiligt Heranwachsende
II.IV. Der sinnentleerte Erziehungsbegriff
II.V. Soziale Unreife sprechen für das JGG
II.VI. Heranwachsende erzieherisch beeinflussbar?
II.VII. Straftaten Heranwachsender ähnlich der Jugenddelinquenz
II.VIII. Flexiblere Reaktionsmöglichkeiten im JGG
III. Der Erziehungsgedanke im JGG
IV. Epilog
Literatur- / Quellenverzeichnis
Anhang
Autorenverweis
Prolog
Im JGG und im Erwachsenenstrafrecht spielen die Heranwachsenden (18 bis 21-Jährigen) eine gesonderte Rolle. Ob sie nach einem Tatverdacht nach dem JGG oder dem StGB behandelt werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Angesichts scheinbar gestiegener Tatverdächtigenzahlen (auch) in der Gruppe der Heranwachsenden und spektakulär aufbereiteter Straftaten Einzelner, werden Stimmen laut, die eine generelle Hereinnahme von Heranwachsenden in das Erwachsenenstrafrecht fordern. Diese Forderungen werden durch Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Experten gestützt bzw. angegangen. Die Diskussion um die Hereinnahme der 18 bis 21-Jährigen ist gleichzeitig ein Diskurs über den im JGG verankerten, zentralen Erziehungsgedanken und die Frage nach der Erziehbarkeit dieser besonderen Gruppe. Zwar lässt sich die Diskussion um die Reform des JGG nicht ganz von der Frage nach der Behandlung der Heranwachsenden trennen, jedoch spielt sie in dieser Arbeit eine untergeordnete Rolle. Um die Aktualität der Diskussion zu treffen, wurden für die Arbeit überwiegend aktuelle Beiträge, Aufsätze sowie Veröffentlichungen aus Politik und Wissenschaft herangezogen.
I. Heranwachsende und ihre Berücksichtigung im JGG
Die Einbeziehung Heranwachsender in das JGG geschah lange nach der Einführung des Jugendgerichtsgesetzes. Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. Hierbei konnte der Gesetzgeber auf entsprechende Überlegungen in der Reformdiskussion seit Beginn des Jahrhunderts zurückgreifen. In den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und 1953 wurden diese Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung weiter ausgebaut. Durch das Einführungsgesetz zum StGB (EGStGB) von 1974 wurden auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen. Weiter verbessert wurden schließlich die informellen Reaktionsmöglichkeiten von Jugendstaatsanwalt und Jugendrichter (§§ 45, 47 JGG) durch das erste Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) von 1990 (vgl. Heinz, 2004). Mit der beabsichtigten Einschränkung des Legalitätsprinzips sollte die "Eigenart der Personen, die sich in körperlicher und geistiger Beziehung noch im Zustand der Entwickelung befinden" besser als bisher berücksichtigt werden. Die Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft trägt dem Umstand keine Rechnung, dass Straftaten Jugendlicher, auch wenn diese die vom Gesetz vorausgesetzte Einsicht besessen haben, wesentlich milder beurteilt werden müssen, als die Taten Erwachsener. Was von Personen reiferen Alters begangen, sich als schweres Vergehen oder Verbrechen darstellt, kann sich bei unreifen Personen als geringfügige Verfehlung darstellen, deren strafrechtliche Verfolgung nicht geboten erscheint. Die Entwürfe verfolgen das Ziel, den Jugendlichen möglichst vor den mit einem Strafverfahren verbundenen Schäden zu bewahren (vgl. Heinze, 2004).
In materieller Hinsicht ist das Jugendstrafrecht auf die Straftatbestände des StGB festgelegt. Folgt man § 1 JGG ist festzustellen, dass es keine besonderen jugendstrafrechtlichen Tatbestände gibt. Die Besonderheit des Jugendstrafrechts betreffen in erster Linie die Gestaltung des Jugendstrafverfahrens einerseits sowie die Rechtsfolgenseite andererseits. Damit ist das JGG ein Spezialgesetz für die Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten. Neben den Sondervorschriften des Jugendgerichtsgesetzes bleiben die allgemeinen Vorschriften des StGB[1] sowie die Regelungen der StPO anwendbar, sofern sie zu den Regelungen des JGG nicht im Widerspruch stehen (§§ 2, 4 JGG).
I.I Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 105 JGG
Die Einbeziehung von Straftätern aus der Gruppe der Heranwachsenden in das Jugendgerichtsgesetz ist in den §§ 105 – 112 im dritten Teil des JGG zu finden. Als wichtigster Paragraph gilt hierbei § 105 I Nr. 1, 2 JGG. Er regelt wann bei einer begangenen Straftat eines Heranwachsenden die Rechtsfolgen des JGG oder des StGB in Frage kommen. So heißt es in § 105 JGG:
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seinersittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Je nach Anwendung von § 105 wird die Tat dann vor dem Jugendrichter oder einem Richter verhandelt, kommt das StGB oder das Jugendstrafrecht zur Geltung. Letzteres beinhaltet neben den Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts noch weitere Maßnahmen (s. Kap. II. I.). Findet § 105 I Nr. 1, 2 JGG Anwendung, werden die Folgen der Jugendstraftat nach § 5 geregelt. Diese können dann auch erziehungsbezogene Interventionen nach § 12 JGG umfassen. Die in § 45 II 1 JGG und in Verbindung mit § 27 SGB VIII möglichen Hilfen zur Erziehung im Einverständnis mit Erziehungsberechtigten ist für die Gruppe der Heranwachsenden vernachlässigbar.
I.II Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende § 106 JGG
Neben dem Weichenstellenden § 105 gibt es im JGG noch einen weiteren, für die Behandlung von heranwachsenden Straftätern relevanten Paragraphen. Dieser kann zur Anwendung kommen, wenn die Tat eines Heranwachsenden nicht nach dem JGG verhandelt wird bzw. die Bedingungen in § 105 I Nr. 1, 2 nicht erfüllt sind. Dann lässt § 106 JGG bei Heranwachsenden eine Milderung des im StGB vorgesehen Strafmaßes zu. Der Paragraph kommt insbesondere bei schwereren Vergehen zur Geltung. Im Auszug aus dem Wortlaut von § 106 heißt es:
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen ( § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
I.III. Heranwachsende im JGG - Zusammenfassung
Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz ist die Anwendung von Jugendstrafrecht eigentlich die Ausnahme. Die lässt sich auch aus der Begründung zu dem Gesetzesentwurf von 1953 ableiten. Dort heißt es: "Die Reaktion auf Verfehlungen geistig und charakterlich normal entwickelter Heranwachsender wird sich dagegen wie bisher nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts richten“ Mit § 105 JGG wird ermöglicht, einige, aber nicht alle Sanktionen aus dem Jugendstrafrecht auf Heranwachsende anzuwenden. Dies bedeutet konkret, dass der Freiheitsentzug auf maximal 10 Jahre begrenzt ist anstelle von Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre oder gar lebenslänglich nach dem Erwachsenen-Strafrecht. Aber auch für die Heranwachsenden, die nach Erwachsenen-Strafrecht beurteilt werden, hat der Gesetzgeber Strafmilderungen vorgesehen. So darf insbesondere die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden (s. § 106 Abs. 1 und 2 JGG). Für den Vollzug der Jugendstrafe als Freiheitsstrafe ist im §92 JGG angeordnet, dass diese regelmäßig bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres in speziellen Jugendstrafanstalten vollzogen werden soll. Selbst Freiheitsstrafen nach dem Erwachsenen-Strafrecht dürfen bis zum 24. Lebensjahr in Jugendstrafanstalten vollzogen werden (§ 114 JGG). Der Wortlaut von § 105 erlaubt einen Spielraum bei der Auslegung. Ob ein Verfahren eines heranwachsenden Straftäters nach JGG oder StGB abläuft hängt also von der attestierten Reife der jeweiligen Person ab. Aus diesem Grund gibt es keine einheitliche Rechtspraxis, sondern lediglich Tendenzen, die Schwankungen unterworfen sind.
I. IV. Die Behandlung von Heranwachsenden in der Rechtspraxis
Parallel zu der grundsätzlichen Betonung der Erziehung im JGG in dessen momentaner Fassung bzw. der Reformierungsbedürftigkeit des Jugendrechts, wird die Stellung der Heranwachsenden rechtspolitisch aktuell gesondert diskutiert. In der momentanen Rechtspraxis werden Straftaten Heranwachsender – insbesondere schwere Delikte wie Diebstahl, Mord, Raub, Erpressung etc. – größtenteils nach JGG geahndet.[2] Die „automatische“ Anwendung des JGG auf Heranwachsende ist im JGG nicht festgeschrieben. Folgt man § 105 I und den Absätzen eins und zwei, erscheint die umgekehrte Verfahrensweise als treffender ausgelegt. Demnach sollte die Prüfung nicht feststellen wann ein Heranwachsender als Erwachsender angeklagt werden kann, sondern ob die begangene Straftat und die Persönlichkeit des Täters eine Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes als richtig und notwendig erscheinen lassen. Dass die Auslegung des §§ 105 I Nr. 1, 2 JGG auch anders ausgelegt werden kann zeigt sich daran, dass die Statistik zwar bis Ende der 90iger Jahre eine Zunahme der Behandlung nach JGG konstatierte, die Zahl der Verurteilungen nach StGB jedoch seit 1989 wieder zunimmt (siehe Tabelle 1). Heribert Ostendorf bestätig dies mit der Feststellung: „auch in Deutschland, wohl auch in Österreich, zeigen sich Tendenzen, die Nachsicht gegenüber Straftaten junger Menschen zurückzunehmen“ (Ostendorf, 2002). Ob dieses Handeln eine Vorwegnahme der Umsetzung der Diskussionsergebnisse ist, oder die Gerichte den aktuellen Forderungen der „Hardliner“ nachkommen, bleibt vage. Im Bereich der Umwelt-, Verkehrs- oder andere Vermögensdelikte[3] ist die wechselseitige Interpretation von § 105 JGG kaum auszumachen (Albrecht u. a.). Eine periodische „Bevorzugung“ des JGG bei Straftätern aus der Gruppe der Heranwachsenden ist nicht erkennbar. Delikte dieser Art werden auch bei 18 bis 21-Jährigen Tätern überwiegend nach StGB geahndet (Tabelle 2). Die Rechtspraxis verhält sich folglich in Bezug auf die Tätergruppe der Heranwachsenden – glaubt man den Statistiken - indifferent. Je nach Straftat kommt überwiegend das JGG oder das StGB zur Anwendung.
I.V. Die gesonderte Rechtsfolgen im JGG
„Jugendstrafrechtliche Reaktionen sind nicht generell milder; sie sind qualitativ anders, stärker auf (Nach)Erziehung, soziale Stabilisierung und (…) auf geeigneteren Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet“ (Kreuzer, 2002). Zwar sind für Jugendliche die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwachsene, die Rechtsfolgen der Jugendstraftat unterscheiden sich jedoch gravierend von denen der allgemeinen Straftat. Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht. Zudem steht im Jugendstrafrecht regelmäßig - wenn auch nicht ausschließlich - die Persönlichkeit des Täters im Vordergrund ("Täterstrafrecht") und nicht die Auswirkungen der Tat ("Tatstrafrecht"), wie im allgemeinen Strafrecht. Daher geht es auch immer zuerst um die „Erziehungsdefizite“ des Jugendlichen und deren Ausgleich. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt deshalb besondere Rechtsfolgen, die sich von denen des Erwachsenenstrafrechts deutlich unterscheiden. Die Rechtsfolgen einer Jugendstraftat werden im JGG durch § 5 JGG Abs. 1-8 geregelt. Jedoch finden nicht alle Möglichkeiten des JGG gleich stark ausgeschöpft. Die Maßnahmen wurden in der Vergangenheit und werden aktuell mit unterschiedlicher Häufigkeit auf Heranwachsende angewendet (s. Tabelle 3).
1. Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, §§ 9-12 JGG)
Unter die Erziehungsmaßregeln fallen Weisungen nach den §§ 10 bis 11 JGG sowie die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG. Diese Erziehungsmaßregeln können als die „gelbe Karte“ für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende verstanden werden. Reaktionsmöglichkeit, wie Auflagen, wie sie beispielsweise § 15 JGG vorsieht, gehören ebenfalls ins Sanktions- Repertoire des Jugendrichters. Zu den Auflagen gehören z. B. die Zahlung einer Geldsumme, die Erbringung einer unentgeltlichen Arbeitsleistung usw.. Sie sind eng mit Weisungen verwandt, haben jedoch einen anderer Zweck. Sie gelten als gesteigerte Verwarnung, die den Jugendlichen "aufrütteln" und wieder zur Vernunft bringen soll.
2. Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2 Alternative 1, §§ 13-16 JGG)
Als Zuchtmittel stehen dem Jugendrichter die Verwarnung (§ 14 JGG) und der Jugendarrest (§ 16 JGG) zur Verfügung. Dabei ist der Jugendarrest das härteste Zuchtmittel. Dieser soll ein kurzes und schmerzhaftes Ahndungsmittel sein, welches den Jugendlichen hart trifft und ihm so das nötige Unrechtsbewusstsein vermitteln soll (vgl. § 90 JGG). Der Jugendarrest ist zeitlich eng begrenzt und existiert nur als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest Der Arrest findet in der Jugendarrestanstalt statt, welche vom Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt sein soll.
3. Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2, §§ 17-18 JGG)
Die Härteste der möglichen Sanktionen gegen einen Jugendlichen ist die Jugendstrafe. Sie wird für besonders schwere Vergehen verhängt und kann eine maximale Dauer von zehn Jahre haben. Sie ist von ihrem Zweck her die erste und einzige echte Strafsanktion. Allerdings darf die Jugendstrafe nach § 17 Absatz 2 JGG nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Diese sind nur dann gegeben, wenn beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, die andere, leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen oder die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt nach § 18 Absatz 1 JGG für Jugendliche mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre; für Verbrechen (§ 12 StGB), für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre androht (z. B. für Mord, § 211 StGB), kann sie ausnahmsweise bis zu 10 Jahre betragen. Für Heranwachsende beträgt sie stets höchstens 10 Jahre (§ 105 Absatz 3 JGG).
[...]
[1] Hier vor allem der Allgemeine Teil sowie im Besonderen Teil die jeweiligen Tatbestandsmerkmale, nicht aber die Rechtsfolge
[2] Bei der Behandlung von 18 bis 21-Jährigen Straftätern gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern: Während Länder wie beispielsweise Berlin oder Nordrhein Westfalen für junge Straftäter überwiegend das JGG anwenden, ist in den Ländern Baden Württemberg, Bayern oder Hamburg eine Tendenz zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu verzeichnen.
[3] Vermögensdelikte außer Diebstahl, Unterschlagung und Raub
- Citar trabajo
- Florian Dirr (Autor), 2006, Einbeziehung Heranwachsender in das Erwachsenenstrafrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123304
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