Die UVP hat ihren Ursprung im „National Environmental Policy Act of 1969“. Am 1.1. 1970 trat der NEPA in den USA in Kraft, damit wurde der Regierung die Verantwortung übertragen, potenzielle Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben abzuschätzen. Die Zielsetzung einer UPV – das „Environmental Impact Statement“ (Umweltverträglichkeitsbericht) – besteht darin, umweltgefährdende Aktivitäten vor ihrer Realisierung im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Fauna, Flora, Klima und sonstige Elemente im Bereich des Umweltschutzes zu untersuchen, um auf diese Weise eine bessere Entscheidungsgrundlage gewinnen zu können.
In Europa bemühte man sich seit den 70er Jahren um die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. 1975 entstand der Entwurf eines Umweltschutzgesetzes, in dessen Kernstück erstmals eine ,,öffentliche Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens" vorgesehen war. Aufgrund inhaltlicher und verfassungsrechtlicher Mängel wurde dieser Entwurf aber nicht weiter verfolgt. In den 80er Jahren intensivierte sich die Diskussion hinsichtlich der UVP. Relativ spät – erst 1985 kam es zur Verabschiedung einer EG-Richtlinie über die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei öffentlichen und privaten Projekten.
In Österreich wurden zahlreiche informelle Projektbeurteilungen im Rahmen der Raumordnung unternommen. Besonders bei der Errichtung von Kraftwerken, Fremdenverkehrs- oder Verkehrsinfrastrukturprojekten wurden sie als "Untersuchung", "Nutzwertanalyse", Raumordnungsgutachten" oder "Umweltverträglichkeitsprüfung" durchgeführt. Außer ihrem informellen Charakter und ihrer Funktion als Grundlage für Neuplanungen bzw. Empfehlungen an die Planungsträger hatten diese Projektbeurteilungen aber keine Gemeinsamkeiten. Die "Umweltverträglichkeitsprüfung" wurde als Gesamtheit aller umweltrelevanten Genehmigungsverfahren verstanden.
Mit dem EWR-Beitritt 1994 entstand auch in Österreich Handlungsbedarf, da die EG-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 alle Mitgliedsstaaten verpflichtete, öffentliche und private Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt vor ihrer Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen. Durch Umweltvorsorge soll dem Entstehen weiterer schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden.
Inhaltsverzeichnis
Prolog
Aufgabensetzung der UVP
Funktionen der UVP
Kosten der UVP
Was heißt umweltverträglich?
Das Umweltverträglichkeitsgesetz
Zielsetzungen des UVP-Gesetzes
Verfahrensablauf
Hauptakteure im UVP-Verfahren
Bestellung von Sachverständigen
Amtssachverständige
nicht amtliche Sachverständige
Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung
Die 3 Abschnitte des UVP-Verfahrens
Verfahrensschritte
- Screening:
- Scoping:
Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung:
Die Kompetenzen
Strafbestimmungen
Berufungsinstanz
Bürgerbeteiligung
Die Bürgerinitiative
Zusammenfassung
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Prolog
Eine Einführung in die historische Entwicklung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die UVP hat ihren Ursprung im „National Environmental Policy Act of 1969“. Am 1.1. 1970 trat der NEPA in den USA in Kraft, damit wurde der Regierung die Verantwortung übertragen, potenzielle Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben abzuschätzen. Die Zielsetzung einer UPV – das „Environmental Impact Statement“ (Umweltverträglichkeitsbericht) – besteht darin, umweltgefährdende Aktivitäten vor ihrer Realisierung im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Fauna, Flora, Klima und sonstige Elemente im Bereich des Umweltschutzes zu untersuchen, um auf diese Weise eine bessere Entscheidungsgrundlage gewinnen zu können.[1]
In Europa bemühte man sich seit den 70er Jahren um die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. 1975 entstand der Entwurf eines Umweltschutzgesetzes, in dessen Kernstück erstmals eine ,,öffentliche Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens" vorgesehen war. Aufgrund inhaltlicher und verfassungsrechtlicher Mängel wurde dieser Entwurf aber nicht weiter verfolgt. In den 80er Jahren intensivierte sich die Diskussion hinsichtlich der UVP. Relativ spät – erst 1985 kam es zur Verabschiedung einer EG-Richtlinie über die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei öffentlichen und privaten Projekten.
In Österreich wurden zahlreiche informelle Projektbeurteilungen im Rahmen der Raumordnung unternommen. Besonders bei der Errichtung von Kraftwerken, Fremdenverkehrs- oder Verkehrsinfrastrukturprojekten wurden sie als ,,Untersuchung", ,,Nutzwertanalyse", Raumordnungsgutachten" oder ,,Umweltverträglichkeitsprüfung" durchgeführt. Außer ihrem informellen Charakter und ihrer Funktion als Grundlage für Neuplanungen bzw. Empfehlungen an die Planungsträger hatten diese Projektbeurteilungen aber keine Gemeinsamkeiten. Die ,,Umweltverträglichkeitsprüfung" wurde als Gesamtheit aller umweltrelevanten Genehmigungsverfahren verstanden.[2]
Mit dem EWR-Beitritt 1994 entstand auch in Österreich Handlungsbedarf, da die EG-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 alle Mitgliedsstaaten verpflichtete, öffentliche und private Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt vor ihrer Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen. Durch Umweltvorsorge soll dem Entstehen weiterer schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden.[3]
Aufgabensetzung der UVP
Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung sollen negativen Umweltfolgen erklärt, beschrieben, wenn möglich verhindert oder wenigstens vermindert werden. Hierbei sind aber auch die primären und sekundären Wirkungsketten zu beachten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist demnach ein systematisches Prüfungsverfahren auf Grundlage des Vorsorgeprinzips. Dieses Prinzip lässt sich auch durch die Begriffe umwelt- und maßnahmenbezogene Vorsorgeprinzipien beschreiben. Dabei werden alle Einwirkungen und Einflüsse auf die Umwelt im globalen Rahmen analysiert, um sie anschließend mildern oder vermeiden zu können. Eine Untersuchung von Maßnahmen und Vorhaben, bei denen starke Umweltbelastungen oder Umweltzerstörungen nicht mit einer gewissen Sicherheit ausgeschlossen werden können, soll erfolgen. Falls daraus erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit entstehen könnten, hat man mittels der Umweltverträglichkeitsprüfung diese Auswirkungen zu analysieren und zu bewerten, um Abhilfe zu schaffen und Lösungsmöglichkeiten zu finden.
Als zusammenfassender Definitionsversuch könnte man die UVP als Zustandsanalyse bezeichnen. Diese beinhaltet eine umfassende Prognose von direkten und indirekten Umweltfolgen einer Maßnahme, eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahme bezüglich deren Vertretbarkeit und schließlich die Vorbereitung einer umweltrelevanten Behördenentscheidung. Im Rahmen der Analyse ist das Verfahren für die Öffentlichkeit und andere Behörden transparent zu gestalten.[4]
Mittels der UVP versucht man in erster Linie, durch ein standardisiertes Verfahren eine möglichst umfassende Information über die von den geplanten Projekten zu erwartenden Umweltfolgen zu erhalten. Demnach ist die UVP als ein Verfahren zur Erstellung qualitativ hochwertiger Gutachten anzusehen.[5]
In Österreich wird die Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil der Entscheidungsvorbereitung eines staatlich geregelten Verfahrens mit bestimmten verfahrensmäßigen und inhaltlichen Mindestelementen gesehen. Dem Verfahren liegt ein bereichsübergreifender und ganzheitlicher Ansatz zugrunde.[6]
Funktionen der UVP
Die UVP ist weder ein Projektverhinderungsinstrument noch ein Patentrezept zur Beschwichtigung von Umweltaktivisten. Ziel ist es, die Behörden durch umfassende Information in die Lage zu versetzen, die Umweltbelange besser berücksichtigen zu können und damit zu einer sachgerechten Genehmigungsentscheidung beizutragen. Daher sollte eine möglichst umfassende Beteiligung qualifizierter Sachverständiger, verantwortlicher Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit am Vorgang der Informationsschaffung sichergestellt sein (Informationsfunktion der UVP).
Die UVP ist ein Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes. Ihr Ziel muss es sein, mögliche Umweltbelastungen vorausschauend zu erkennen und vorbeugend zu vermeiden. Daher erscheint eine der Gefährlichkeit der zu genehmigenden Anlagen angemessene Risikoverteilung zugunsten der Sicherheit erforderlich (Vorsorgefunktion der UVP).
Um eine sinnvolle Verarbeitung aller Informationen zu gewährleisten, aber auch um dem wichtigen integrativen Ansatz zu entsprechen, sind besondere Vorkehrungen zur Sicherstellung der erforderlichen Koordination der Verfahrensbeteiligten (insbesondere der beteiligten Behörden) zu treffen (Koordinierungsfunktion der UVP).
Angesichts der steigenden Umweltsensibilisierung der Öffentlichkeit ist eine, nach
Maß der Betroffenheit angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung (nicht nur bei der Informationsbeschaffung, sondern auch im Sachverhalt der Partizipation) bzw. eine möglichst transparente Verfahrensgestaltung notwendig (Befriedigungsfunktion der UVP).[7]
[...]
[1] Markus Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung und unabhängiger Sachverstand (Mag. Jus 1992) 6-12 .
siehe auch: Willy A. Schmid, Anna M. Hersperger, Ökologische Planung und Umweltverträglichkeitsprüfung (Zürich 1995) 109. Und: Handbuch Strategische Umweltprüfung (Hrsg.), Die Umweltprüfung von Politiken, Plänen und Programmen (Wien 1997) 1f.
[2] Markus Ritter, UVP – (R)evolution im Betriebsanlagenverfahrensrecht? Das UVP-Gesetz als Modell eines einheitlichen Umweltanlagenrechts (Diss. Juris, Graz 1994) 54f.
[3] Mag. Heide Streicher-Kurz, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (Diss.Juris Graz 1993) 3f.
siehe auch: Christian Molnar, Verfassung und UVP-Gesetz (Dipl.Juris Graz 1997) 3.
[4] Streicher-Kurz, UVP 6f.
[5] Ritter, UVP und Sachverständiger 28.
[6] Streicher-Kurz, UVP 6.
[7] Ritter, Diss. 60f.
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