Die Gewinnung von Energie durch Windkraft hat in Deutschland so viele Befürworter wie Widersacher. Letztere versuchen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieparks neben der Gründung von Anti-Windkraft-Bürgerinitiativen, unter anderem auch durch die Einlegung von Rechtsbehelfen zu verhindern. Intention dieser Arbeit ist es, die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Errichtung von Offshore-Windparks aufzuzeigen und die problematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbehelfe näher zu beleuchten. Vor allem ist zu untersuchen, ob eine Klagebefugnis für Naturschutzverbände, Gemeinden und Hochseefischereibetriebe besteht.
Zunächst ist zu erläutern, warum die Energiegewinnung aus Windkraft vorangetrieben wird. Darüber hinaus werden die Vor- und Nachteile der Nutzung von Windenergie aufgezeigt. Weiterhin werden die Besonderheiten, die hinsichtlich der Errichtung von Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zu beachten sind, und die Genehmigungsvoraussetzungen, sowie der Ablauf des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung einer Windenergieanlage im Offshore-Bereich dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Vor- und Nachteile der Energiegewinnung aus Windkraft
III. Die Ausschließliche Wirtschaftszone
IV. Das Genehmigungsverfahren
1) Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung
2) Ablauf des Genehmigungsverfahrens
3) Umfang und Bekanntgabe der Genehmigung
V. Rechtsschutz
1) Erstinstanzliche örtliche Zuständigkeit
2) Klagebefugnis
a) Die Klagebefugnis und ihre Voraussetzungen nach der VWGO
b) Klagerechte Dritter
c) Kritik an der Schutznormtheorie
d) Die Klagebefugnis von Umweltschutzverbänden
aa) Die altruistische und egoistische Verbandsklage
bb) Das Umweltrechtsbehelfsgesetz und die Verbandsklage nach § 61 BNatSchG
(1) Die Verbandsklage nach § 61 BNatSchG
(2) Das Umweltrechtsbehelfsgesetz
(3) Verhältnis von der Verbandsklage nach § 61 BNatSchG zum Umweltrechtsbehelfsgesetz
(4) Kritik am Umweltrechtsbehelfsgesetz und Zweifel an der europarechtlichen Konformität
cc) Beteiligungsrechte von Umweltverbänden im Verwaltungsverfahren und die Partizipationserzwingungsklage
dd) Die Klagebefugnis für Umweltverbände gegen Offshore-Windparks
(1) § 58 BNatSchG
(2) § 5 Abs. 3 SeeAnlVO
(3) § 9 UVPG
(4) § 61 BNatSchG
(5) § 2 UmwRG
(6) EG-Richtlinien
e) Die Klagebefugnis von Küstengemeinden gegen Offshore- Windparks
aa) § 3 SeeAnlVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SRÜ
bb) ROG
cc) Art. 28 GG
dd) Eigentum an betroffenen Grundstücken
ee) EG-Richtlinien
f) Die Klagebefugnis von Hochseefischereibetrieben gegen
Offshore-Windparks
aa) § 3 SeeAnlVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SRÜ
bb) § 3 Seefischereigesetz
cc) Art. 12 GG
dd) Art. 14 GG
ee) EG-Richtlinien
3. Frist
VI. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einführung
Die Gewinnung von Energie durch Windkraft hat in Deutschland so viele Befürworter wie Widersacher. Letztere versuchen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieparks neben der Gründung von Anti-Windkraft- Bürgerinitiativen,1 unter anderem auch durch die Einlegung von Rechtsbehelfen zu verhindern. Intention dieser Arbeit ist es, die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Errichtung von Offshore-Windparks aufzuzeigen und die problematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbehelfe näher zu beleuchten. Vor allem ist zu untersuchen, ob eine Klagebefugnis für Naturschutzverbände, Gemeinden und Hochseefischereibetriebe besteht.
Zunächst ist zu erläutern, warum die Energiegewinnung aus Windkraft vorangetrieben wird. Darüber hinaus werden die Vor- und Nachteile der Nutzung von Windenergie aufgezeigt. Weiterhin werden die Besonderheiten, die hinsichtlich der Errichtung von Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zu beachten sind, und die Genehmigungsvoraussetzungen, sowie der Ablauf des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung einer Windenergieanlage im Offshore-Bereich dargestellt.
II. Vor- und Nachteile der Energiegewinnung aus Windkraft
Weltweit steigt der Bedarf an Energie durch die Globalisierung und die Verbesserung des Lebensstandards in aufstrebenden Entwicklungsländern stetig an. Die herkömmliche Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen und Atomkraft ist nicht nur hinsichtlich der Begrenzung der vorhandenen Ressourcen bei den fossilen Brennstoffen2 und bei der Nutzung von Atomenergie mit Sicherheitsrisiken und ungeklärten Fragen der Entsorgung der radioaktiven Brennelemente3 problematisch, vielmehr hat vor allem die Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen negative Auswirkungen auf das Klima.4 Ein Ziel der Bundesregierung im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und auch der europäischen Gemeinschaft5 ist es daher, im Bereich der Energieerzeugung die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und die Umweltverträglichkeit der Energiegewinnung vor allem unter Klimaschutzgesichtspunkten weiter zu verbessern.6 Das konkrete Ziel der Bundesregierung ist es, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2010, bezogen auf das Ausgangsjahr 2000, zu verdoppeln und einen Anteil von 12,5% an der dann aktuellen Stromgewinnung zu erreichen.7 Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Potenziale der verschiedenen erneuerbaren Energieformen wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie entsprechend ihrem Stand der Technik genutzt werden.8 Nachdem die Potentiale der Wasserkraft in Deutschland bereits zu einem großen Teil erschlossen sind, bestehen die größten Ausbaupotentiale derzeit bei der technisch weit fortgeschrittenen Windenergie.9 Da auch die Nutzung von Windkraft zu Lande planungstechnisch langsam an ihre Grenzen stößt, konzentriert sich der Bau neuer Anlagen zunehmend auf die See in Form von Offshore-Windparks.10 Offshore-Windparks sind Windkraftanlagen (WKA) außerhalb des Küstenmeers in der ausschließlichen Wirtschaftszone.11 Abzugrenzen ist der Offshore-Bereich von den als In- oder Nearshore bezeichneten Flächen, die nah an den jeweiligen Küstenlinien liegen.12 In diesen Bereichen sind ähnlich wie im Onshore-Bereich, nur begrenzte Potenziale der Windenergienutzung zu erwarten.13
Im Offshore-Bereich hingegen sind vergleichsweise hohe Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten. Ausgehend von einer Windgeschwindigkeit von 8,5 m/s im Jahresmittel ergeben sich für eine Windenergieanlage im Offshore-Bereich etwa 3600 Volllaststunden, das heißt die Windenergieanlage produziert übers Jahr soviel Energie, wie sie bei einem Volllastbetrieb über 3600 Stunden erreicht. Ein typischer Onshore-Küstenstandort erreicht zum Vergleich lediglich ca. 2600 Volllaststunden.14 Zurückzuführen ist dies auf die stärkeren und gleichmäßigeren Winde, die im Offshore-Bereich herrschen,15 da diese stetigen Winde für die gleich bleibende Stromerzeugung entscheidend sind.16 Wesentlicher Vorteil der Offshore-Windenergieanlagen ist demnach die bessere Auslastung.
Aufgrund der kurzen Küstenlinie Deutschlands und gesellschaftspolitischer Anliegen kommen fast ausschließlich Standorte mit großen Wassertiefen und weiten Entfernungen zur Küste in Frage.17 Dies führt zum einen zu erhöhten Anforderungen an die Technik der Windanlagen und zum anderen zu Problemen der Netzanbindung, da für diese landesrechtliche Genehmigungen erforderlich sind.18 Die Netzanbindung der Offshore- Windparks durch die jeweiligen Küstenmeere liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Küstenbundesländer. Daher haben sie durch ihre Raumordnungsplanungen die notwendigen Kabelkorridore für den konkreten Verlauf der Netzanbindung zu berücksichtigen.19
Während an Land Nachteile hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen in technischer Sicht durch stark schwankende Windgeschwindigkeiten und aus umweltrechtlicher Sicht Probleme wie Vogelschlag, Schattenreflektionen und Geräuschbildung bekannt sind, gelten diese genannten umweltrechtlichen Probleme für die Standorte auf See als minimiert.20 Zu berücksichtigen sind hier Nutzungskonflikte mit der Schifffahrt, der Fischerei, dem Tourismus oder der militärischen Nutzung.21 Des Weiteren können Belange des Natur- und Umweltschutzes beeinträchtigt werden und müssen somit bei der Planung eines Offshore- Windparks beachtet werden. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass durch die Entfernung des Windparks zur nötigen landseitigen Netzinfrastruktur eine gewisse Mindestgröße des Parks für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist.22 Wirtschaftlich weiter interessant wurde die Nutzung der AWZ in Deutschland durch die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)23, nachdem für die Einspeisung von Strom aus Windenergieanlagen, die mindestens 3
Seemeilen von der Küste entfernt liegen, eine Mindestvergütung von 9,1 Cent/kW24 festgelegt wurde, § 10 Abs.3 EEG.25
Vor dem Hintergrund der aufgeführten Vor- und Nachteile und der zu berücksichtigen Interessen ist offensichtlich, dass auch auf See nur ein eingegrenzter Projektraum zur Verfügung steht. Doch befinden sich seit dem Jahr 2002 immerhin 47 Projekte im Genehmigungsverfahren, 40 davon in der Nordsee und 7 in der Ostsee. Genehmigt wurden bislang 20 Windpark Projekte in der AWZ, 17 davon in der Nordsee und 3 in der Ostsee.26
Abgelehnt wurden bislang 2 Anträge auf Errichtung eines Windparks in der Ostsee, da keine positiven Prognosen zu den erwarteten ökologischen Auswirkungen der Projekte gestellt wurden, insbesondere Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie nicht auszuschließen waren.27
III. Die Ausschließliche Wirtschaftszone
Die Ausschließliche Wirtschaftszone ist nach Art. 55 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)28 ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzende Gebiet. Das Küstenmeer ist gemäß Art. 2 Abs. 1 SRÜ die Zone, die sich seewärts an die inneren Gewässer anschließt und eine Breite von 12 Seemeilen nicht überschreiten darf. Art. 57 SRÜ begrenzt die Erstreckung der AWZ auf 200 Seemeilen gemessen von den Basislinien. An die AWZ grenzt die hohe See. Die Ausweisung der AWZ ist optional und hängt von der Geltendmachung durch den jeweiligen Küstenstaat ab.29 Die Bundesrepublik hat davon in Nord- und Ostsee Gebrauch gemacht.30 Die AWZ gehört weder zum Staatsgebiet des Küstenstaates noch zur hohen See im engeren Sinne und ist somit kein Hoheitsgebiet des Anrainerstaates.31 Da die AWZ nicht Teil des Hoheitsgebietes ist, gilt das Rechtssystem des Küstenstaates dort nicht schon aufgrund seiner Gebietshoheit.32 Fraglich ist somit, welches Recht in der AWZ anzuwenden ist. Es kommen sowohl völkerrechtliche, als auch gemeinschaftsrechtliche und nationale Regelungen in Betracht. In Art. 56 SRÜ werden dem Küstenstaat exklusive Rechte, Pflichten und einzelne hoheitliche Befugnisse in der AWZ zugewiesen.
Für den Küstenstaat bestehen unter anderem die souveränen Rechte der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind.33 Weiterhin bestehen unter anderem hoheitliche Befugnisse in Bezug auf die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerken,34 aber auch die Aufgabe des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt.35 Es ist somit im SRÜ ausdrücklich die Nutzung des Windes zur Energieerzeugung geregelt Außerdem ist das Recht des Anrainerstaates, Anlagen zur Windenergieerzeugung in der AWZ zu errichten und zu betreiben, diesem Abkommen zu entnehmen. Da dem Küstenstaat auch gemäß Art. 56 Abs.1 lit. b iii SRÜ Hoheitsbefugnisse in Bezug auf den marinen Umweltschutz zugestanden werden, stellt sich die Frage, welche nationalen Umweltschutzgesetze in der AWZ anwendbar sind. Nationales Recht gilt nur partiell in der AWZ im Rahmen der durch das Völkerrecht übertragenden Grenzen.36
Wesentliche Rechtsgrundlage für die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schifffahrt ist das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG).37 Bei der Errichtung von Offshore-Windparks handelt es sich zwar nur mittelbar um Belange der Seeschifffahrt, jedoch enthält § 9 Abs.2 Nr.4a i.V.m. § 1 Nr. 10a SeeAufgG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 SeeAufgG eine Verordnungsermächtigung für die Zulassung und Überwachung von Anlagen, sowie zur Abwehr für die Gefahren der Meeresumwelt. Auf dieser Grundlage wurde die Seeanlagenverordnung (SeeAnlVO)38 erlassen. In dieser sind die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der AWZ geregelt. In § 1 SeeAnlVO ist der Anwendungsbereich für den Bereich der AWZ ausdrücklich normiert.
Neben der Seeanlagenverordnung kommen noch andere nationale Umweltschutzgesetze in Betracht, die dem Schutz der marinen Umwelt dienen könnten. Dies könnte zunächst das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)39 sein. Dessen Anwendungsbereich ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf das Meer zwischen der Küstenlinie und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Die seewärtige Küstenbegrenzung ist identisch mit der Hoheitsgrenze Deutschlands. Demnach ist das WHG in der AWZ nicht anwendbar.
Anwendbar sein könnte das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).40 Da eine räumliche Begrenzung dem BNatSchG nicht zu entnehmen ist und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen im marinen Bereich auch die Natur gehört, ist das BNatSchG in der AWZ anzuwenden.41 Fraglich ist, ob Vorschriften des Bau- und Planungsrechts in der AWZ Anwendung finden. Planung ist eine hoheitliche Aufgabe, für die es hier an einer planungsrechtlichen Aufgabenzuweisung im SRÜ fehlt. Der Bau von Anlagen in der AWZ ist in der SeeAnlVO abschließend geregelt.42 Planerischer Regelungen bedarf es bei Offshore-Windparks abweichend von der SeeAnlVO nur hinsichtlich der zu- und ableitenden Kabel zur Anbindung an das Stromnetz an Land. Das Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG)43 enthält wie das BNatSchG keine räumliche Begrenzung, vielmehr ergibt sich aus § 2a SeeAnlVO das bei Windkraftanlagen in der AWZ für Anlagen i. S. d. § 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Darunter fallen gemäß der Ziffer 1.6 des Anhangs des UVPG auch Windenergieanlagen. Das UVPG ist somit auch in der AWZ anwendbar.
Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG und allgemeiner Ansicht auch auf extraterritoriales Handeln des Staates, so dass auch diese in der AWZ berücksichtigt werden müssen.44
Ferner kommen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht diverse Rechtsakte in Frage, die umwelt- und naturschutzrechtlichen Schutzcharakter haben. Fraglich ist, ob europarechtliche Vorgaben in der AWZ grundsätzlich zu berücksichtigen sind bzw. wie weit der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts reicht. Der Europäische Gerichtshof45 bejaht eine Anwendbarkeit gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte auch auf den Bereich, in dem Mitgliedstaaten durch Völkerrecht außerhalb ihres Hoheitsgebiets besondere Rechte erwachsen sind und es sich um eine Materie handelt, die die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übertragen haben. In Betracht kommen daher für eine Anwendbarkeit in der AWZ vor allem die Vogelschutzrichtlinie46 und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)47, da diese auch dem Schutz der marinen Umwelt dienen können. Der Rechtsprechung des EuGH ist auch das VG Hamburg gefolgt, indem es die Vorschriften der Vogelschutz- und der FFH-RL in der AWZ ausdrücklich für anwendbar erklärt hat.48
IV. Das Genehmigungsverfahren
1) Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung
Nach § 2 der Seeanlagenverordnung bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage in der AWZ für eine effektive Gefahrenabwehr für die Meeresumwelt und die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Sitz des BSH ist Hamburg. Die Zuständigkeit des BSH ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 SeeAnlVO i. V. m. § 1 Nr. 10a SeeAufgG. Vor Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 SeeAnlVO eine Genehmigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörde hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs einzuholen.
Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 SeeAnlVO und sind dort abschließend als Versagungsgegengründe aufgeführt. Die Genehmigung ist demnach zu versagen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne das dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.49 § 3 SeeAnlVO gibt dem Antragssteller einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Versagungsgründe nicht einschlägig sind. Die Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt wird, räumt der Behörde somit keinerlei Ermessen ein, so dass es sich für das BSH um eine gebundene Entscheidung handelt. Im Gegensatz zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung50, welche für Windenergieanlagen an Land erforderlich ist51, entfaltet die Genehmigung nach § 3 SeeAnlVO keine Konzentrationswirkung, § 2 S. 3 SeeAnlVO. Gemäß § 3a SeeAnlVO können das Bundesministerium für Umwelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr und unter Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmte besondere Eignungsgebiete festgelegen. Ziel der Regelung ist es, einen schnellen Ausbau von Offshore- Windenergieanlagen mit planungsrechtlicher Sicherheit in geordneten Bahnen zu ermöglichen. Ein besonderes Eignungsgebiet für Windkraftanlagen ist ein Gebiet in der AWZ, das zur Erzeugung von Energie aus Windkraft geeignet ist und dem keine Versagungsgründe und keine Schutzgebietausweisungen entgegenstehen.52
2) Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Ein Genehmigungsverfahren nach der SeeAnlVO durchläuft mehrere Phasen. Es erstreckt sich durchschnittlich auf 2-3 Jahre.53 Gemäß § 5 Abs. 1 SeeAnlVO ist der Antrag zur Erteilung einer Genehmigung schriftlich einzureichen. Nach dem Einreichen des Antrags wird zunächst geprüft, ob dieser inhaltlich detailliert und bestimmt ist.54 Danach werden gemäß § 5 Abs. 3 SeeAnlVO die Träger öffentlicher Belange, wie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Naturschutz informiert und um Stellungnahme gebeten.55 Nach Auswertung der ersten Stellungnahmen erfolgt eine zweite Beteiligungsrunde, in der weitere Träger öffentlicher Belange in das Verfahren einbezogen werden. Zeitgleich werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Auch die Länder die für den Bereich des Küstenmeers zuständig sind werden frühzeitig beteiligt, da sie - wie bereits angesprochen - für die Genehmigung und Planung der Kabelsysteme, die mit der Netzinfrastruktur am Lande verbunden werden, zuständig sind.56 In einer Antragskonferenz wird sodann der Untersuchungsrahmen zur Ermittlung von möglichen Auswirkungen auf die marine Umwelt festgelegt.57 In der Regel legen die Antragsteller nach einem Jahr eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) einschließlich einer Risikoanalyse zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Schiffskollisionen mit Offshore-Windenergieanlagen zur Prüfung vor.58 Anschließend werden die Unterlagen der UVS den Trägern öffentlicher Belange und den Verbänden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt, und durch Auslegung der Unterlagen die Öffentlichkeit beteiligt.59 Nach einem letzten Erörterungstermin, in dem noch einmal unterschiedliche Auffassungen zu den betroffenen Schutzgütern diskutiert werden, entscheidet das BSH abschließend über die Umweltverträglichkeit des beantragten Projekts.60
Bei Offshore-Windenergieparks mit über 20 Windenergieanlagen ist gemäß
§ 2a SeeAnlVO i.V.m. § 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die UVP ist gemäß § 2 UVPG ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern.61 Diese hierbei gewonnenen Kenntnisse sind bei der Entscheidung der Behörde über die Umweltverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen.62 Liegen die Voraussetzungen einer Versagung der Genehmigung nicht vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Werden mehrere Anträge für denselben Standort eingereicht, so wird zuerst über den Antrag entschieden, der zuerst genehmigungsfähig ist (sog. Prioritätsprinzip).63
3) Umfang und Bekanntgabe der Genehmigung
Wichtiger Bestandteil der Genehmigung sind die Nebenbestimmungen, die zum Großteil standardisiert sind und vom BSH für sämtliche erteilte Genehmigungen Anwendung finden.64 Das ist zum einen eine zeitliche Befristung der Anlage auf 25 Jahre, zum anderen die Bedingung, dass mit der Errichtung der Anlage nicht länger als 2,5 Jahre nach Erhalt des Bescheids gewartet wird.65
Gemäß § 8 SeeAnlVO werden die genehmigten Anlagen in den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht.
V. Rechtsschutz
Da durch die Errichtung von Windparks diverse Interessen Dritter beeinträchtigt werden können, stellt sich die Frage, inwieweit Dritte gegen die Genehmigungserteilung vorgehen können. Unstreitig ist, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Offshore- Windparkprojekts um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und somit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet ist. Als statthafte Antragsart kommt, da es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG handelt, nach Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO, die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO in Betracht.
1. Erstinstanzliche örtliche Zuständigkeit
Problematischer als die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und das Auffinden der statthaften Antragsart ist hingegen die erstinstanzliche örtliche Zuständigkeit. Offshore-Windparks sind einzelne Anlagen, die fest mit dem Meeresboden verbunden sind. Demnach beziehen sich die Verfahren auf ein „ortsgebundenes Recht“ i.S. des vorrangig zu prüfenden § 52 Nr. 1 VwGO.66 Gemäß § 52 Nr. 1 VwGO ist bei ortsgebundenen Anlagen nur das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt. Verwaltungsgerichtsbezirke beziehen sich aber nur auf das deutsche Staatsgebiet, einschließlich der 12 Seemeilenzone, nicht jedoch auf die AWZ.67 Für die örtliche Zuständigkeit bleibt folglich nur noch § 52 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Norm ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht zuständig, in der die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Dies führt für den Fall der Offshore- Windparks durch die Zuständigkeitskonzentration des BSH in Hamburg dazu, dass sämtliche erteilte Genehmigungen erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg angefochten werden müssen und somit auch in der Judikative eine Zuständigkeitskonzentration stattfindet.
2. Klagebefugnis
Durch die Klagebefugnis werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen bestimmt.68 Grundsätzlich bestehen drei unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten der Klagebefugnis.69 Die erste und großzügigste Konzeption ist die Zulassung der Popularklage. Nach dieser ist jeder klagebefugt, unabhängig davon, ob subjektive Interessen oder Rechte verletzt wurden.70 Ziel der Popularklage ist die Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung und nicht der Individualrechtsschutz.71
Der Gegensatz der Popularklage ist die Verletztenklage. Die Verletztenklage erfordert neben einer objektiven Rechtsverletzung auch eine subjektive Beeinträchtigung des Antragstellers. Bei der Verletztenklage steht somit der individuelle Schutz vor Eingriffen der Exekutive und eben nicht eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung im Vordergrund.72
Bei der Interessentenklage ist eine Anfechtungslegitimation gegeben, wenn der Antragsteller ein eigenes materielles, ideelles, unmittelbares oder mittelbares, aktuelles oder zukünftiges Interesse an der Aufhebung des Rechtsakts hat.73 Ziel der Interessentenklage ist eine Kombination von objektiven und subjektiven Rechtsschutz.74 In der Praxis ist der Unterschied zur Verletztenklage vor allem bei Anfechtungen Dritter offensichtlich, da dem Dritten bei der Interessentenklage eine einfachere Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird.
a) Die Klagebefugnis und ihre Voraussetzungen nach der VwGO
In Deutschland ist die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen gegen Verwaltungsakte der vollziehenden Gewalt grundsätzlich an die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpft.
[...]
1 Nur eine von Vielen: Gegenwind Neuwarmbüchen e.V.
2 Bundesregierung, Perspektiven für Deutschland – Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, S. 97.
3 Bundesumweltministerium, Sicherheitstechnische Einzelfragen zur Endlagerung, S. 2 ff.
4 Bundesumweltministerium, http://www.umweltministerium.de/erneuerbare_energien/kurzinfo/doc/3988.php
5 Richtlinie 2001/77/EG vom 27.09.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
6 Bundesregierung, Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie S. 2.
7 Bundesregierung, Perspektiven für Deutschland – Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, S. 97.
8 Viertl, NNA-Berichte 3/2003, S.65.
9 Viertl, NNA-Berichte 3/2003, S.65.
10 Palme/Schumacher, NuR 2004, 773.
11 Kahle, ZUR 2004, 80.
12 Rosenbaum, S.19.
13 Söker, NNA-Berichte 3/2003, S. 4.
14 Söker, NNA-Berichte 3/2003, S. 4.
15 Rosenbaum, S. 19.
16 Kahle, ZUR 2004, 80.
17 Viertl, NNA-Berichte 3/2003, 66.
18 Rosenbaum, S. 20.
19 Viertl, NNA-Berichte 3/2003, 67.
20 Kahle, ZUR 2004, 81.
21 Bundesregierung, Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie S. 8.
22 Ernst, NNA-Berichte 3/2003, S. 9.
23 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2004, BGBl. 2004 I S. 1918.
24 Zum Vergleich, der Einkaufspreis für Strom aus konventionellen Kraftwerken liegt bei ca. 4 Cent/kWh.
25 Schomerus/Busse, NordÖR 2005, 46.
26 Pressemitteilung des BSH vom 21.12.2007
27 Pressemitteilung des BSH vom 21.12.2004
28 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982/1994; Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1994, BGBl. 1994 II S. 1798 ff.
29 Kahle, ZUR 2004, 81.
30 Bekanntmachung der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee vom 29.11.1994, BGBl. 1994 II S. 3769ff.
31 Czybulka, NuR 2001, 367.
32 Wolf, NuR 2005, 378.
33 Art. 56 I lit. a SRÜ.
34 Art. 56 I lit. b i SRÜ.
35 Art. 56 I lit. b iii SRÜ.
36 Kahle, ZUR 2004, 84.
37 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) vom 18.09.1998, BGBl. 1998 I S. 2986.
38 Seeanlagenverordnung vom 23.0l.1997, BGBl. I S. 57.
39 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 12.11.1996, BGBl. 1996 I S.1695.
40 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25.03.2002, BGBl. 2002 I S. 1193.
41 Gellermann, NVwZ 2002,1026.
42 Kahle, ZUR 2004, 86.
43 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 05.09.2001, BGBl. 2001 I S. 2350.
44 BVerfGE 6, 290; Ehlers, NordÖR 2003, 385.
45 EuGH Urteil vom 14.07.1976 – Rs. 3, 4 und 6/76, Slg.1976, 1279.
46 Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG.
47 Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG.
48 VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2003 – 19K 2474/2003, NordÖR 2004, 161.
49 § 3 SeeAnlVO.
50 § 13 BImSchG.
51 § 4 BImSchG i.V.m. § 1 und 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchVO.
52 Gaßner/Brandt, Seeanlagenverordnung, § 3a Rn. 6.
53 Zeiler/Dahlke/Nolte, promet 04/2005, 73.
54 BSH, http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Gverfahren.jsp
55 Dahlke, NuR 2002, 475.
56 Viertl, NNA-Berichte 3/2003, 67.
57 BSH, http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Gverfahren.jsp
58 Dahlke, NuR 2002, 476.
59 BSH, http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Gverfahren.jsp
60 Zeiler/Dahlke/Nolte, promet 04/2005, 72.
61 § 2 I S. 2UVPG.
62 Zeiler/Dahlke/Nolte, promet 04/2005, 73.
63 § 5 SeeAnlVO.
64 BSH, http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Gverfahren.jsp
65 Zeiler/Dahlke/Nolte, promet 04/2005, 74. Für weitere Auflagen s. 65 BSH, http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Gverfahren.jsp
66 Bader, § 52 Rn. 3; Palme/Schumacher, NuR 2004, 774.
67 Palme/Schumacher, NuR 2004, 774.
68 Böhm/Okubo, DÖV 07, 826.
69 Schröder, Jura 1981, 617.
70 Schröder, Jura 1981, 617.
71 Röhl S. 399.
72 Bader, § 42 Rn. 61.
73 Skouris, S. 11.
74 Schröder, Jura 1981, 618.
- Arbeit zitieren
- Tobias Kleinschmidt (Autor:in), 2008, Rechtsschutz gegen Offshore-Windparks unter besonderer Berücksichtigung der Klagen von Gemeinden, Naturschutzverbänden und Hochseefischereibetrieben, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123088
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