Ich habe mich für das Thema „Euthanasie“ für meine Hausarbeit entschieden, da es ein sehr aktuelles Thema ist und ich die Hausarbeit nutzen möchte, um mich tiefer in das Thema einzuarbeiten.
Ich möchte in meiner Ausarbeitung versuchen, einen Überblick über das betitelte Thema zu geben. Darüber hinaus werde ich einen Einblick in das Thema „Hospizarbeit“ geben und die beiden Themen in einen Kontext stellen.
Besonders hervorheben möchte ich auch die theologische Sichtweise und eine persönliche Stellung dazu beziehen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffserklärungen
2.1 Passive Sterbehilfe
2.2 Aktive indirekte Sterbehilfe
2.3 Aktive direkte Sterbehilfe
2.4 Beihilfe zum Selbstmord
3 Geschichte der Euthanasie
4 Sterbehilfen in anderen Ländern
4.1 Deutschland
4.2 Niederlande
4.3 Österreich
4.4 Australien
4.5 Vergleich der Länder
5 Verschiedene Dimensionen von Euthanasie
5.1 Verfassungsrechtliche Dimensionen
5.1.1 Art. 1 1 GG: Unantastbarkeit der Menschenwürde
5.1.2 Art. 2 GG: Recht auf Persönlichkeitsentfaltung und das Recht auf Leben
5.2 Die strafrechtlichen Dimensionen
5.2.1 § 211 [Mord]
5.2.2 § 212 [Totschlag]
5.2.3 § 216 [Tötung auf Verlangen]
5.2.4 § 323c [Unterlassene Hilfeleistung]
5.2.5 Voraussetzungen für eine Änderung des § 216 StGB
5.3 Christliche Dimensionen
6 Alternative „Hospiz“
6.1 Grundprinzipien der Hospizarbeit
6.1.1 „Der Patient und seine Angehörigen werden als gemeinsame Adressaten des Hospiz- Dienstes betrachtet.“
6.1.2 „Rund um die Uhr erreichbar, abrufbarer Dienst“
6.1.3 „Nachgehende Betreuung der Hinterbliebenen.“
6.2 Arbeitsformen der Hospizarbeit
6.2.1 Ambulante Hospizdienste
6.2.2 Stationäre Hospizdienste
6.2.3 Palliativstationen
6.3 Bedingungen für die Versorgung in einem Hospiz
7 Theologische Sicht der Hospizarbeit
8 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Ich habe mich für das Thema „Euthanasie“ für meine Hausarbeit entschieden, da es ein sehr aktuelles Thema ist und ich die Hausarbeit nutzen möchte, um mich tiefer in das Thema einzuarbeiten.
Ich möchte in meiner Ausarbeitung versuchen, einen Überblick über das betitelte Thema zu geben. Darüber hinaus werde ich einen Einblick in das Thema „Hospizarbeit“ geben und die beiden Themen in einen Kontext stellen.
Besonders hervorheben möchte ich auch die theologische Sichtweise und eine persönliche Stellung dazu beziehen.
2 Begriffserklärungen
Der Begriff „Euthanasie“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet soviel wie „der schöne bzw. leichte Tod ohne äußere Einwirkung“.[1]
Der Begriff stammt eigentlich aus der Philosophie. Wenn das Leben eines Menschen durch zum Beispiel dem Älter werden oder durch Krankheit „lebensunwert“ geworden war, hatte der Mensch das Recht auf den „Freitod“.
Doch durch die christliche Auffassung wurde der Selbstmord und das Töten auf Verlangen verboten und der Begriff „Euthanasie“ wandelte sich und meinte die Pflicht des Arztes, dem Kranken das Sterben durch schmerz beseitigende Mittel zu erleichtern.
Heute versteht man unter Euthanasie jede Form von Sterbehilfe für alle Menschen, die unheilbar krank sind und im Sterben liegen.
Sterbehilfe beinhaltet die Begleitung beim Sterbeprozess, um dem Sterbenden das Sterben zu erleichtern, aber auch die Maßnahme zur Lebensverkürzung bei schwerkranken Menschen, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin.[2]
Unter Sterbebegleitung versteht man die Hilfe zum Sterben, das heißt mitmenschliche und seelsorgerliche Begleitung eines Sterbenden, aber auch das Verabreichen von schmerzlindernden Medikamenten, ohne jedoch ein lebensverkürzendes Risiko einzugehen.
Die Sterbehilfe dagegen ist die Hilfe zum Sterben, zum Beispiel alle lebensverkürzenden Maßnahmen mit der Absicht oder mit der Inkaufnahme des Todes. Diese Sterbehilfe, die der Beendigung schwerer Leiden durch die Tötung dient, kann nochmals in Hauptfallgruppen unterteilt werden, die im Folgenden näher erläutert werden.[3]
2.1 Passive Sterbehilfe
Unter „passiver Sterbehilfe“ ist das Sterbenlassen eines Menschen zu verstehen und ist nur dann zulässig, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben, verletzen würde.[4]
Somit handelt es sich bei der passiven Sterbehilfe, um Menschen, die nicht mehr geheilt werden können, sondern bereits im Sterben liegen und deren Leben nur noch durch die Intensivmedizin etwas verlängert werden könnte.
Das passive Handeln besteht hierbei auf die Unterlassung oder den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, aber ebenso der Abbruch solcher Maßnahmen.
Die passive Sterbehilfe ist nicht nur zulässig, sondern sogar verboten, nämlich wenn der Patient sie, sofern er ausreichend aufgeklärt ist, erbittet.[5]
Der Arzt darf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dann nicht missachten. Das Strafgesetzbuch regelt diese Form der Sterbehilfe nicht eindeutig, aber die passive Sterbehilfe gilt als erlaubt. Die gesetzlichen Grundlagen werden im fünften Kapitel näher erläutert.[6]
2.2 Aktive indirekte Sterbehilfe
Eine indirekte oder auch „echte Sterbehilfe“ findet statt, wenn zum Beispiel, ein Arzt einem Patienten eine täglich steigernde Dosis an Schmerzmittel verabreicht und der Patient infolgedessen frühzeitig verstirbt, der Arzt dies aber in Kauf nimmt.
Diese aktive indirekte Sterbehilfe ist im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, sie gilt jedoch als grundsätzlich erlaubt, da sie unter die Behandlung fällt, bei der die Lebensverkürzung als „unbeabsichtigte“ Nebenwirkung auftritt.[7]
2.3 Aktive direkte Sterbehilfe
Eine dritte Form der Euthanasie ist die aktive und direkte Sterbehilfe. Hier wird direkt in den Sterbeprozess durch die Tötung des Patienten eingegriffen.
Ein Arzt verabreicht zum Beispiel eine tödlich wirkende Dosis Schmerzmittel, um damit die Qualen des Patienten zu beenden.
Mit direkter ist also eine auf die Lebensverkürzung abzielende, und mit aktiver eine täterschaftliche Sterbehilfe gemeint.
Diese aktive direkte Sterbehilfe zum Zweck der schmerzlosen Tötung eines Sterbenden ist in der BRD widerrechtlich und strafbar.[8]
2.4 Beihilfe zum Selbstmord
Unter der Beihilfe zum Selbstmord versteht man, einem Menschen die Möglichkeit zu geben, sich selbst zu töten. Der letzte Schritt muss aber von dem Menschen selbst durchgeführt werden.
Die Beihilfe zum Selbstmord ist nur bei den nächsten Familienangehörigen strafbar, es muss jedoch bei Verlust des Bewusstseins des Betroffenen Hilfe geleistet werden, sonst droht eine Freiheitsstrafe wegen unterlassener Hilfeleistung. Siehe auch hier Kapitel fünf, über die gesetzlichen Regelungen.[9]
3 Geschichte der Euthanasie
Bei dem Begriff Euthanasie denken viele Menschen immer noch an den Völkermord im dritten Reich. Denn unter diesem Begriff wurden alle Menschen, die als lebensunwert angesehen wurden, vernichtet.
Die so genannten „Asozialen“, die Vorbestraften, Ausländer, Prostituierten, Arbeitsscheue, aber auch psychisch Kranke oder Behinderte wurden nach der Machtergreifung der NSDAP 1933 zusammengezogen.
Ab 1938 wurden sie in Konzentrationslager verlegt mit der Aussicht auf Vernichtung. Die Vernichtung eines lebensunwerten Lebens wurde als „Gnadentod“ bezeichnet. Die Angehörigen wurden mit Briefen informiert in denen frei erfundene Todesursachen mitgeteilt wurden.
1941 lies Hitler diese Aktionen stoppen, doch dies war nicht das Ende der Euthanasie, denn nun konzentrierte man sich vermehrt auf Kinder und Jugendliche, mit dem Ziel alle „Gemeinschaftsunfähigen“ aus dem „Volkskörper“ zu entfernen.[10]
4 Sterbehilfen in anderen Ländern
Die unterschiedliche Handhabung der Sterbhilfe in den verschiedenen Ländern führt zu unzähligen Diskussionen.
Im Folgenden sollen einige Standpunkte verschiedener Länder aufgeführt werden.
4.1 Deutschland
In Deutschland gibt es noch keine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe. Sie fällt bis jetzt in die Zuständigkeit des Strafrechts, somit ist sie in der Form als direkte aktive Sterbehilfe verboten.
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 216) sieht für die Tötung auf Verlangen eine Freiheitsstrafe von sechs bis fünf Jahren vor.
[...]
[1] Vgl.: Bonelli Johannes; Leben- Sterben- Euthanasie? (Medizin&Ethik); Wien 2000, Springer Verlag; S.13
[2] Vgl.: Ebd. S.16
[3] Vgl.: Lutz Bernd; Metzler Philosophen Lexikon- Von den Vorsokratikern bis zu den Neuen Philosophen; Stuttgart 1995; Verlag J.B. Metzler
[4] Vgl.: Aulbert; Nauck; Radbruch; Lehrbuch der Palliativmedizin, Stuttgart 2007, Schauttauer GmbH; S.3
[5] Vgl.: Ebd. S.5
[6] Vgl.: Ebd. S.6
[7] Vgl.: Ebd. S. 7
[8] Vgl.: Ebd.
[9] Vgl.: Ebd. S.8
[10] Vgl.: Eibach Ulrich, Sterbehilfe- Tötung aus Mitleid? Euthanasie und „lebensunwertes“ Leben, Wuppertal 1998, R.Brockhaus Verlag; S. 15ff.
- Citar trabajo
- Bettina Nannen (Autor), 2007, Sterbehilfe - Mit besonderer Betrachtung der Hospizarbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123042
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