Das im folgenden Text erarbeitete Thema beinhaltet einen Überblick über das Wahlrecht des
deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland auf der
zentral staatlichen Ebene.
Die leitende Fragestellung der vorliegenden Arbeit ist, ob die jeweiligen Staatssysteme die
drei Funktionserwartungen an Wahlsysteme: „Repräsentation im Sinne einer gewissen
prozentualen Übereinstimmung von Stimmen und Mandaten, Konzentration im Sinne einer
gewissen Begünstigung der Mehrheitsbildung durch eine Partei oder Parteiallianz und
Förderung der Herausbildung eines strukturierten Parteiensystems, sowie schließlich
Partizipation im Sinne der Auswahlchance des Wählers nicht nur unter Parteien, sondern auch
unter Kandidaten“ erfüllen und welche spezifischen Auswirkung das jeweilige Wahlrecht auf
das Parteiensystem hat.
Kapitel 2 unterteilt den Begriff Wahlrecht in zwei Begriffe, zum einen in Wahlrecht im
engeren Sinne, kurz Wahlrecht (i.e.S.), und zum anderen in Wahlsystem, wobei ich hierbei je
eine lexikalische Definition heranziehe, um eine wissenschaftliche Definitionsbasis als
Fundament dieser Arbeit zu schaffen.
Im folgenden Kapitel 3 wird das Wahlrecht (i.e.S.) der Staatssysteme Deutsches Kaiserreich,
Weimarer Republik, Bundesrepublik Deutschland dargestellt.
Kapitel 4 beinhaltet die Grundsätze genannter Wahlsysteme, die in absolutes
Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen des Deutschen Kaiserreichs, reines
Verhältniswahlrecht mit starrer Liste der Weimarer Republik und personalisiertes
Verhältniswahlrecht der Bundesrepublik Deutschland unterteilt ist.
In Kapitel 5 werden die vorgestellten Wahlsysteme Deutsches Kaiserreich, Weimarer
Republik und Bundesrepublik Deutschland auf die Erfüllung der Funktionserwartungen
unserer leitenden Fragestellung hin kontrolliert.
Die spezifischen Auswirkung des jeweiligen Wahlrechts auf das Parteiensystem, wird im
Kapitel 6 behandelt.
In meinem abschließenden persönlichen Fazit, unter Kapitel 7, werden die drei Wahlsysteme
nacheinander, unter Berücksichtigung der vorherigen Kapitel, kritisch in Bezug zu der
Leitfrage ausgewertet.
Diese Arbeit wurde von mir unter Beachtung des historisch-analytisch zu verortenden Erkenntnisinteresses erstellt. Die von mir angewandte wissenschaftliche Methodik ist
hermeneutischer Natur.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Unterteilung des Wahlrechtsbegriff
2.1 Wahlrecht im engeren Sinne (i.e.S.)
2.2 Wahlsystem
3 Das Wahlrecht (i.e.S.) in den verschiedenen Staatssystemen
3.1 Deutsches Kaiserreich
3.2 Weimarer Republik
3.3 Bundesrepublik Deutschland
4 Die verschiedenen Wahlsysteme
4.1 Das absolute Mehrheitswahlrecht nach Einerwahlkreisen
4.2 Das reine Verhältniswahlrecht mit starrer Liste
4.3 Das personalisierte Verhältniswahlrecht
5 Die Erfüllung der drei Funktionserwartungen durch das Wahlsystem
5.1 Deutsche Kaiserreich
5.2 Weimarer Republik
5.3 Bundesrepublik Deutschland
6 Die spezifische Auswirkung des Wahlrechts auf das Parteiensystem
6.1 Das Deutsche Kaiserreich
6.2 Weimarer Republik
6.3 Bundesrepublik Deutschland
7 Fazit
8 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das im folgenden Text erarbeitete Thema beinhaltet einen Überblick über das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland auf der zentral staatlichen Ebene.
Die leitende Fragestellung der vorliegenden Arbeit ist, ob die jeweiligen Staatssysteme die drei Funktionserwartungen an Wahlsysteme: „Repräsentation im Sinne einer gewissen prozentualen Übereinstimmung von Stimmen und Mandaten, Konzentration im Sinne einer gewissen Begünstigung der Mehrheitsbildung durch eine Partei oder Parteiallianz und Förderung der Herausbildung eines strukturierten Parteiensystems, sowie schließlich Partizipation im Sinne der Auswahlchance des Wählers nicht nur unter Parteien, sondern auch unter Kandidaten“[1] erfüllen und welche spezifischen Auswirkung das jeweilige Wahlrecht auf das Parteiensystem hat.
Kapitel 2 unterteilt den Begriff Wahlrecht in zwei Begriffe, zum einen in Wahlrecht im engeren Sinne, kurz Wahlrecht (i.e.S.), und zum anderen in Wahlsystem, wobei ich hierbei je eine lexikalische Definition heranziehe, um eine wissenschaftliche Definitionsbasis als Fundament dieser Arbeit zu schaffen.
Im folgenden Kapitel 3 wird das Wahlrecht (i.e.S.) der Staatssysteme Deutsches Kaiserreich, Weimarer Republik, Bundesrepublik Deutschland dargestellt.
Kapitel 4 beinhaltet die Grundsätze genannter Wahlsysteme, die in absolutes Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen des Deutschen Kaiserreichs, reines Verhältniswahlrecht mit starrer Liste der Weimarer Republik und personalisiertes Verhältniswahlrecht der Bundesrepublik Deutschland unterteilt ist.
In Kapitel 5 werden die vorgestellten Wahlsysteme Deutsches Kaiserreich, Weimarer Republik und Bundesrepublik Deutschland auf die Erfüllung der Funktionserwartungen unserer leitenden Fragestellung hin kontrolliert.
Die spezifischen Auswirkung des jeweiligen Wahlrechts auf das Parteiensystem, wird im Kapitel 6 behandelt.
In meinem abschließenden persönlichen Fazit, unter Kapitel 7, werden die drei Wahlsysteme nacheinander, unter Berücksichtigung der vorherigen Kapitel, kritisch in Bezug zu der Leitfrage ausgewertet.
Diese Arbeit wurde von mir unter Beachtung des historisch-analytisch zu verortenden Erkenntnisinteresses erstellt. Die von mir angewandte wissenschaftliche Methodik ist hermeneutischer Natur.
2 Unterteilung des Wahlrechtsbegriff
2.1 Wahlrecht im engeren Sinne (i.e.S.)
“...Im engeren Sinne bedeutet Wahlrecht das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Als Grundsätze des engeren (aktiven) Wahlrechts gelten in den modernen Verfassungsstaaten die Prädikate allgemein, gleich, direkt und geheim. Der Grundsatz allgemein bedeutet, daß das Wahlrecht allen Staatsbürgern unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Einkommen oder Besitz, Beruf, Stand oder Klasse, Bildung, Konfession der polit. Überzeugung zusteht, wenn sie einige unerläßliche Voraussetzungen (...) erfüllen. Der Grundsatz gleich besagt, daß jeder Wahlberechtigte das gleiche Stimmgewicht hat, d.h. Der Zählwert der Stimme muß gleich sein (...). Der Grundsatz direkt meint, daß der Wähler unmittelbar für den Kadidaten oder die Partei seiner Wahl stimmt ohne Zwischenschaltung von Gremien. Der Grundsatz geheim schließlich bedeutet, daß rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein muß, daß der Wähler eine nicht von anderen erkennbare Wahlentscheidung treffen kann. ... .”[2]
2.2 Wahlsystem
„Wahlsysteme in Wahlen sind Verfahren zur Bildung von Organen politischer Repräsentation. Wahlsysteme regeln, wie der Wähler seine politischen Präferenzen in Stimmen ausdrücken kann und wie dieses Votum in Entscheidungen über die (personelle) Besetzung von Ämtern/Mandaten und die (parteipolit.) Zusammensetzung von Repräsentativversammlungen übertragen wird.“[3]
3 Das Wahlrecht (i.e.S.) in den verschiedenen Staatssystemen
3.1 Deutsches Kaiserreich
Die Verkündung des Deutschen Kaiserreichs durch Kaiser Wilhelm I. fand am 18.01.1871 im Spiegelsaal des Schlosses von Versailles statt. Die Verabschiedung der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs durch den am 03.03.1871 gewählten ersten Reichstag geschah am 16.04.1871.
In dieser Verfassung wurde festgelegt, dass die allgemeine Wahlberechtigung für jeden 25jährigen, männliche Deutschen gilt, dessen Name in der vorweg öffentlich ausgelegten Liste in seinem Wahlbezirk stand. Die Stimmabgabe bei der Wahl, wurde geheim, in Form eines Urnengangs, durchgeführt. Einem Wähler war es nur gestattet, seine Stimme in dem Bundesland abzugeben, indem auch sein Wohnsitz war .
Soldaten im Dienste der Reichswehr wurden vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Ein Ausschluss von der Wahl, betraf auch all diejenigen Bürger, die sich in einem gerichtlichen Konkursverfahren befanden, die unter Vormundschaft bzw. Pflegschaft standen oder Gelder aus den öffentlichen Mitteln der Armenunterstützung erhielten, bzw. solche, deren staatsbürgerlichen Rechte gerichtlich aberkannt worden waren.
Bei der Reichstagswahl besaß jeder Wähler genau eine zu vergebende Stimme, wodurch eine Gleichsetzung der Wähler stattfand. Die Stimmabgabe wurde gemäß des gesetzten Kreuzes auf dem Wahlzettel direkt dem gewählten Kandidaten zugerechnet.
Das passive Wahlrecht, was die Kandidatur zum Reichstag bedeutete, war dem des aktiven Wahlrechts nahezu gleich. Der Unterschied bestand darin, dass der zur Wahl stehende Kandidat, mindestens ein Jahr lang einem deutschen Bundesstaat angehören musste. Dies hatte zur Folge, dass für einen von der aktiven Wahl ausgeschlossenen, beim Militär arbeitenden Deutschen, dessen Bundesstaatsangehörigkeit größer gleich einem Jahr war, die Möglichkeit bestand zu kandidieren und in den Reichstag gewählt zu werden, ohne das aktive Wahlrecht zu besitzen.
3.2 Weimarer Republik
Am 30.November 1918 wurde vom im gleichen Monat gegründeten Rat der Volksbeauftragten eine Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenen Nationalversammlung erlassen. In diesem Erlass wurde bestimmt, „alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht aufgrund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.“[4]
Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt des aktiven, sowie des passiven Wahlrechts, war der Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte. Ein Bürger der sich gemäß dem passiven Wahlrecht als Kandidat aufstellen lassen wollte, musste eine einjährige deutsche Staatsangehörigkeit vorweisen können. Diese Wahlrechtsverordnung vom 31.November 1918 wurde am 27.April 1920 durch das Reichstagswahlgesetz - bei gleich bleibender Verfassungsbasis - ersetzt. Alle darauf folgenden Reichstagswahlen der Weimarer Republik wurden unter Beachtung dieses Gesetztes vollzogen. Eine wichtige entstandene Veränderung durch das Reichstagswahlgesetz, war die Anhebung des Wahlalters zum passiven Wahlrecht von 20 Jahren auf 25 Jahre, sowie der Ausschluss von Soldaten vom aktiven Wahlrecht während ihrer Zugehörigkeit zur Reichswehr.
3.3 Bundesrepublik Deutschland
Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Artikel 38 des Grundgesetzes aufgesetzt, um den Rahmen des zukünftig geltenden Wahlrechtes festzusetzen. Der „Artikel 38 GG besagt, daß die Abgeordenten des Deutschen Bundestages in a llgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden müssen. Auf welche Weise und nach welchem System dies zu geschehen hat ist jedoch nicht verfassungsmäßig verankert, sondern wird durch einfaches Bundesgesetz geregelt.“[5] Das damals geltende Bundesgesetz war das Wahlgesetz vom 15.Juni 1949. Das in diesem Gesetz zur Berechtigung zum aktiven Wahlrecht geltende Alter wurde auf 21 Jahre und das zum passiven Wahlrecht auf 25 Jahre festgesetzt. Erst 1972 wird das aktive Wahlalter und drei weitere Jahre später das passive Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt und somit gleichgesetzt. Die in Artikel 38 genannte allgemeine Wahlberechtigung galt durchgehend für alle Männer und Frauen, die sich im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte befanden und wie vorweg benanntes Wahlalter besaßen. Die Position des Bundespräsidenten, eines Bundesverfassungsrichters, Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ist mit der parallelen Besetzung eines Mandats im Bundestag nicht vereinbar. Sollte ein Bürger aus einer dieser Personengruppen rechtswirksam in den Bundestag gewählt werden, so besteht für ihn die Möglichkeit, die Wahl auszuschlagen, aus dem bestehenden Amt zu scheiden oder sich eventuell in den zeitweiligen Ruhestand versetzten zu lassen.
4 Die verschiedenen Wahlsysteme
4.1 Das absolute Mehrheitswahlrecht nach Einerwahlkreisen
Im Deutsche Kaiserreich hatte jeder Wähler bei der Reichstagswahl genau eine Stimme in seinem Wahlkreis zu vergeben. Aus einem Bestand von 397 Einerwahlkreisen resultierte, dass insgesamt 397 Abgeordnete in den Reichstag entsandt wurden. Gelang es in einem Wahlkreis keinem der Kandidaten, beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit zu erhalten, so traten die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, gegeneinander in einer Stichwahl in einem zweiten Wahlgang an. Dieser zweite Wahlgang hatte binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Feststellung des Ergebnisses aus dem ersten Wahlgang stattzufinden. Konnte auch nach dieser Wahl kein Wahlsieger ermittelt werden, entschied das Los darüber, welcher Kandidat als Abgeordneter in den Deutschen Reichstag kam. Die Zahl der Kandidaten, die sich in einem Wahlkreis zur Wahl aufstellen lassen konnten, war nicht begrenzt. Jeder Kandidat konnte sich, solange er die Voraussetzung des passiven Wahlrechts erfüllte, in mehreren Wahlkreisen zur Wahl stellen. Jedoch konnte ein Kandidat, der in mehreren Wahlkreisen gewann, nur ein Mandat für sich in Anspruch nehmen. Nicht angetretene Mandate wurden durch den Zweiten des jeweiligen Wahlkreises ersetzt.
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[1] Nohlen, Dieter: Wahlrecht und Parteiensystem. 3., völlig überarb. Aufl. Opladen, 2000, S.426
[2] Nohlen, Dieter; Schulze, Rainer-Olaf: N - Z. Orig.-Ausg., 3. aktualisierte und erw. Aufl. München, 2005, S.1138
[3] ebd. S.1139
[4] Woyke, Wichard: Stichwort: Wahlen. Wähler - Parteien - Wahlverfahren, 10. aktualisierte und erw. Aufl., Opladen, 1998, S.46
[5] ebd. S.48
- Citation du texte
- Larsen Prange (Auteur), 2007, Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122537
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