Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können.
Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3
Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII § 161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen.
Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Geschichtliche Entwicklung des Art
2. Erörterung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit am Beispiel „Brokdorf“
2.1. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
2.1.1. Versammlung / Demonstration
2.1.2. Alle Deutschen
2.1.3. Ohne Anmeldung und Erlaubnis
2.1.4. Friedlich und ohne Waffen
3. Schlußbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können.
Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG[1] verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.[2] Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet.[3]
1.1 Geschichtliche Entwicklung des Art. 8 GG
Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII § 161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.[4] Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grund-rechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen.
Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grund-recht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.[5] In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht ein-
greifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.
2. Erörterung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit am Beispiel „Brokdorf“
Gegen das Kernkraftwerk Brokdorf war für den 28.02.1981 eine Großdemonstration geplant. Der zuständige Landrat verbot fünf Tage vorher jede geplante Demonstration gegen das Kernkraftwerk in der Zeit vom 27.02. bis 01.03.1981 an der Baustelle und in einem etwa 210 qkm umfassenden umliegenden Gebiet. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Das Verwaltungsgericht Schleswig beschränkte den Sofortvollzug, auf Antrag einiger Demonstranten, auf ein wesentlich kleineres Umfeld. Nach seiner Ansicht fehlten Anzeichen für Ausschreitungen in einem größeren Gebiet. Das OVG Lüneburg ordnete in der Nacht zum 28.02.1981 den Sofortvollzug in vollen Umfang wieder an; Vertreter der beteiligten Gemeinden (u.a. Wilster) und Ämtern hatten sich beschwert.
Die Demonstration hat trotzdem mit mehr als 50 000 Teilnehmern stattgefunden. 10 000 Polizeibeamte standen den Demonstranten gegenüber. Im Verlauf der Demonstration kam es zu starken Ausschreitungen und schweren Verletzungen auf beiden Seiten.
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg wurde im Anschluß Verfassungsbeschwerde eingelegt.[6]
2.1 Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
Um überhaupt eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu können, müßte ein rechtswidriger Eingriff des Staates in ein Grundrecht vorliegen. Im Fall von Brokdorf könnte hier eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG vorliegen. Die Demonstrationsteilnehmer müßten rechtswidrig in der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit gehindert worden sein.
[...]
[1] Grundgesetz (GG) in der Fassung vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), geändert
durch Gesetz am 03.11.1995 (BGBl. I S. 1492)
[2] vgl. Münch (1985), S. 415
[3] vgl. Münch (1985), S. 415; Katz (1996), Rn. 763; Pieroth (1996), Rn. 753
[4] vgl. Münch (1985), S. 415
[5] vgl. Leibholz in: Leibholz/Rinck/Hesselberger (1994), Art. 8, Rn. 21; NJW
(1985), Heft 40, S.2396, Götz in: DVBl. (1985), S. 1347f
[6] vgl. NJW (1985), S. 2395
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