Die Masterarbeit untersucht, wie bioethisches Lernen im Religionsunterricht gestaltet werden kann. Dazu analysiert sie die Konstruktion bioethischer (Urteils-)Bildung in Schulbüchern für die neunte bis dreizehnte Jahrgangsstufe an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Bedeutung von Schulbüchern besteht darin, fundamentales Wissen anhand ausgewählter und didaktisch aufbereiteter Texte, Leitmotive, Bilder und Anregungen an die nachwachsenden Generationen weiterzugeben.
Oft ist das Religionsschulbuch trotz der Vielzahl anderer Unterrichtshilfen und Medien noch das Leitmedium des Religionsunterrichts. Daher kann mit einer Analyse der Religionsbücher aufgezeigt werden, welche bioethischen Themen anhand welcher Medien und mit welchen Arbeitsvorschlägen für den Unterricht zugänglich gemacht werden und somit wie bioethische (Urteils-)Bildung für den bzw. im Religionsunterricht konstruiert wird.
Angesichts der vielen völlig neuen Handlungsoptionen und den damit einhergehenden Gefahren und Konflikten bedarf biotechnisches Handeln eines ethischen Diskurses, der nicht nur Ethiker:innen angeht, sondern alle am Bildungsprozess Beteiligten – dies stellt eine große Herausforderung, besonders auf Seite der Institutionen und Lehrenden dar, die Lehrpläne, Medien und Lehr-Lernformen anpassen müssen.
Dabei ist zu beachten, dass der biomedizinische Fortschritt die Brauchbarkeit bisher anerkannter Normen in Frage stellt und alle am Diskurs Beteiligten daher mit der Aufgabe konfrontiert sind, konsensfähige Normen zu finden und dabei weiterhin die Herausforderung einer sachlichen Diskussion besteht.
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Themen der Bioethik
2.1 Ethik am Lebensanfang
2.1.1 Gen-Ethik: Versuche an und mit menschlichen embryonalen Stammzellen & Klonen
2.1.1 Pranataldiagnostik
2.1.2 Reproduktionsmedizin - In-Vitro-Fertilisation & Praimplantationsdiagnostik
2.1.3 Schwangerschaftskonflikt & verantwortete Elternschaft
2.1.4 Genom-Editierung
2.2 Enhancement
2.3 Ethik am Lebensende
2.3.1 Organtransplantation, Organspende & Hirn-Tod-Debatte
2.3.2 Patientenverfugung
2.3.3 Sterbehilfe
2.4 Tierethik
2.5 Grune Gentechnik
2.6 Erweiterte bioethische Kontexte
2.7 Zwischenfazit
3. Methodisches Vorgehen
4. Analyse der Konstruktion bioethischer Urteilsbildung
4.1 Analyse der Kernlehrplane hinsichtlich bioethischer Gesichtspunkte
4.2 Analyse der Religionsschulbucher
4.2.1 Ethik am Lebensanfang
4.2.2 Enhancement
4.2.3 Ethik am Lebensende
4.3 Zwischenfazit
5. Ein Vergleich zur Konstruktion bioethischer Urteilsbildung in einem Schulbuch von 2002
6. Diskussion
7. Fazit
8. Quellen
8.1 Festschriften
8.2 Internetquellen
9. Anhang
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„Seit einigen Jahren fuhren atemberaubende Fortschritte und neue Erkenntnisse in Hu- mangenetik und Biomedizin zu einer heftigen gesellschaftlichen Diskussion daruber, wie deren Nutzung ethisch verantwortet werden kann. Infolge dieser Entwicklung stehen Er- ziehung und Bildung vor brisanten Herausforderungen.“1
Angesichts der vielen vollig neuen Handlungsoptionen und den damit einhergehenden Ge- fahren und Konflikten bedarf biotechnisches Handeln eines ethischen Diskurses, der nicht nur Ethiker/innen angeht, sondern alle am Bildungsprozess Beteiligten - dies stellt eine groBe Her- ausforderung besonders auf Seite der Institutionen und Lehrenden dar, die Lehrplane, Medien und Lehr-Lernformen anpassen mussen.2 Dabei ist zu beachten, dass der biomedizinische Fort- schritt die Brauchbarkeit bisher anerkannter Normen in Frage stellt und alle am Diskurs Betei- ligten daher mit der Aufgabe konfrontiert sind, konsensfahige Normen zu finden und dabei weiterhin die Herausforderung einer sachlichen Diskussion besteht. Dass viele Diskussionen „Emotionen wecken, historisch belastet sind und die Angst vor gefahrlichen Ideologien schu- ren“3, erschwert diese Aufgabe.4
Ziel dieser Arbeit ist es daher zu untersuchen, wie bioethisches Lernen im Religionsunter- richt gestaltet ist, indem die Konstruktion bioethischer (Urteils-)Bildung in Schulbuchern - fur die 9.-13. Jahrgangsstufe (Jgs.) an Gymnasien und Gesamtschulen - analysiert wird. Auch wenn Schulbucher heute „nur noch 'ein Element in einer multimedialen Lernumgebung'“5 sind, be- steht die Bedeutung von Schulbuchern darin, fundamentales Wissen anhand ausgewahlter und didaktisch aufbereiteter Texte, Leitmotive, Bilder und Anregungen an die nachwachsenden Ge- nerationen weiterzugeben.6 Oft ist das Religionsschulbuch trotz der Vielzahl anderer Unter- richtshilfen und Medien noch das Leitmedium des Religionsunterrichts.7 Daher kann mit einer Analyse der Religionsbucher aufgezeigt werden, welche - hier bioethischen - Themen anhand welcher Medien und mit welchen Arbeitsvorschlagen fur den Unterricht zuganglich gemacht werden und somit wie bioethische (Urteils-)Bildung fur den bzw. im Religionsunterricht kon- struiert wird.8
Da Bioethik keiner eindeutigen Definition unterliegt bzw. unter dieser verschiedene The- menfelder zusammengefasst werden, wird diese Arbeit mit einer Einfuhrung in unterschiedli- che bioethische Bereiche beginnen, die in der Literatur bezuglich Bioethik genannt werden. Im Anschluss wird die Methodik der Analyse erlautert, bevor die Analyse der Konstruktion bio- ethischer (Urteils-)Bildung folgt. Diese konzentriert sich auf unterschiedliche Schwerpunkte: Zuerst werden die Kernlehrplane (KLP) auf bioethische Gesichtspunkte hin und nachfolgend die ausgewahlten Religionsschulbucher untersucht. In einem Zwischenfazit werden die grund- legendsten Erkenntnisse der Analyse festgehalten. Zuletzt erfolgt eine vergleichende Betrach- tung des Religionsschulbuches Zeichen der Hoffnung aus dem Jahr 2002, die mogliche Veran- derungen in der Konstruktion bioethischer (Urteils-)Bildung in den vergangenen 10 bis 15 Jah- ren aufdecken soll. Zuletzt werden die Ergebnisse dieser Arbeit in einem Fazit zusammenge- fasst und es wird ein Ausblick auf - sich auf die Analyse (Kapitel 4 und 5) stutzende, moralthe- ologische und religionspadagogische Konsequenzen fur den Einsatz dieser Religionsschulbu- cher im Religionsunterricht gegeben.
2. Themen der Bioethik
In diesem Kapitel sollen die verschiedenen Themen, die zum Gebiet der Bioethik gezahlt werden, grob erlautert und die mit ihnen verbundenen ethischen Diskussionen angerissen wer- den. Bevor dies geschieht, soll allerdings dem Begriff „Bioethik“ selbst kurz Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Der Begriff Bioethik entstand in den siebziger Jahren im US-amerikanischen Kontext und stellt seither ein stetig wachsendes Tatigkeitsfeld dar.9 Dass es keine einheitliche Definition dieses Begriffs gibt, geht aus zahlreichen Lehrbuchern hervor, so schreiben bspw. MARCUS Duwell und Klaus Steigleder in ihrem Buch Bioethik: „ Bioethik ist zu emem schillernden Begriff geworden, mit dem sehr unterschiedliches bezeichnet wird.“10 oder auch MARKUS ZIM- mermann-Acklin „Der [...] Bioethikbegriff ist selbst unter Ethiker/innen alles andere als un- umstritten“11. Folglich gibt es keine einheitliche Definition, nach der sich gerichtet werden kann, wenn die Thematiken, die unter diesen Begriff fallen, gesammelt werden sollen - „Das Feld der (Bio-)Ethik ist, theoretisch wie handlungspraktisch gedacht, ein weites“12.
Trotz der Weitlaufigkeit des Begriffs kann ausgesagt werden, dass die neuen Handlungs- moglichkeiten, besonders im biologischen, medizinischen und biomedizinischen Bereich, we- sentlich am Aufschwung der Disziplin Bioethik beteiligt waren. Denn die neuen Techniken und Handlungsmoglichkeiten in diesen Bereichen erfordern uber normative Uberlegungen hinaus auch das Nachdenken uber grundlegende Konturen menschlichen Lebens - neue Technologien fuhren zu einst ungeahnten Moglichkeiten, aus denen auch neue moralische Herausforderungen entstehen bzw. entstehen konnen.13 Sehr weit gefasst kann daher gesagt werden, dass sich die Bioethik mit dem richtigen Handeln gegenuber dem Lebendigen befasst bzw. sich dort als Auf- gabe empfehlen kann, wo der Umgang mit dem Lebendigen sich durch neue Techniken und dem daraus resultierenden veranderten medizinischen Umgang mit dem menschlichen Leben zu (ethischen) Problemen fuhrt oder gar zum Problem geworden ist.14 Daher ist das Handeln in diesen Bereichen nicht selten als ein dilemmatisches und die damit zusammenhangenden (bio- ethischen) Fragestellungen als hoch komplex zu markieren.15 Besonders am Anfang und Ende des menschlichen Lebens stellen sich durch die veranderten technischen Eingriffsmoglichkei- ten ethische Probleme.16 Diese und weitere bioethische Themenfelder konnen hier selbstredend nicht erschopfend diskutiert werden, da dies den Umfang der vorliegenden Arbeit sprengen wurde, und werden daher nur in aller Kurze vorgestellt. Wie bereits oben beschrieben, kann das Feld der Bioethik nicht klar abgegrenzt und umrissen werden. Da in dem von JENS KURRECK und BIRGIT BECK herausgegebenen Buch „Kursbuch Bioethik“ sehr umfangreich ethische The- men vorgestellt werden, folgt die vorliegende Arbeit weitestgehend der thematischen Auflis- tung dieses Werkes.17
2.1Ethik am Lebensanfang
2.1.1 Gen-Ethik: Versuche an und mit menschlichen embryo- nalen Stammzellen & Klonen
Sowohl die Versuche an und mit embryonalen Stammzellen (insbesondere die Stammzell- therapie) als auch das Verfahren des Klonens werden in der Literatur der „roten Gentechnik“18 zugeordnet. Bevor auf die Versuche an und mit embryonalen Stammzellen eingegangen wird, soll zunachst grundsatzlich geklart werden, was Stammzellen bzw. embryonale Stammzellen sind.
Stammzellen sind Korperzellen eines komplexen Organismus, die hohe Plastizitat und das Potential besitzen, sich in spezialisierte Korperzellen zu entwickeln.19 Es konnen totipotente und pluripotente Stammzellen unterschieden werden. Eine totipotente menschliche Stammzelle besitzt die Fahigkeit sich durch Zelldifferenzierung und -vermehrung in uber 200 unterschied- liche spezialisierte Zelltypen zu entwickeln - ein Beispiel hierfur ist die befruchtete Eizelle, aus ihr entsteht ein vollstandiger Organismus (bzw. kann entstehen). Pluripotente menschliche Stammzellen hingegen sind Zellen, die sich nahezu in alle Zellen ausdifferenzieren konnen - wie z.B. embryonale Stammzellen. Adulte Stammzellen hingegen sind undifferenzierte Zellen, was bedeutet, dass sie sich vermehren, aber nur in die unterschiedlichen Zelltypen des Organs oder Gewebes, dem sie entstammen, differenzieren konnen (Multipotenz).20
Die Pluripotenz von embryonalen Stammzellen macht diese fur die Forschung und klinische Anwendung besonders interessant.21 Seit 1988 konnen humane embryonale Stammzellen ge- wonnen und kultiviert werden. Wichtig fur die Forschung ist neben der technisch moglichen Gewinnung und Kultivierung, dass Stammzellen eine Tendenz haben, autonom Musterbil- dungsprozesse in Gang zu setzen, die in einfachen In-Vitro-Systemen zu bemerkenswerten Morphogeneseleistungen fuhren konnen.22 Die Stammzellforschung wird in der Literatur daher auch als Schlusseltechnologie der Regenerativen Medizin bezeichnet - mit ihr verbindet sich bspw. die Hoffnung einer Zellersatztherapie oder dem Bilden von Korpergeweben in vitro und deren Einsatz fur die Behandlungen von bisher unheilbar geltenden Krankheiten.23 Auf diese Weise werden Embryonen zum Objekt wissenschaftlicher Untersuchungen und technischer Nutzung gemacht, was ethisch hochst problematisch ist.24 Hier kommt zumeist die Frage nach dem moralischen Status menschlicher Embryonen und damit die Frage nach seiner Schutzwur- digkeit auf, die entscheidend fur die Debatte um Zulassung oder Verbot der Stammzellfor- schung an embryonalen Stammzellen war und ist.25 Da die Grunde fur die generelle Zuschrei- bung eines besonderen moralischen Wurdestatus in der Regel mit personalen Eigenschaften verbunden sind, steht dort die Frage „Liegt wirklich in der menschlichen Zygote, mit ihrem Minimum an Form und ihrem Maximum an Potenz, schon ein funktionelles Ganzes im Sinne eines Menschleins in nuce vor?“26 im Zentrum.27 Die Forschung an und mit Embryonen und embryonalen Stammzellen wurde 1990 in Deutschland rechtlich durch das Embryonenschutz- gesetz geregelt. Dieses verbietet sowohl die Eizellspende als auch die kunstliche Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken, was bedeutet, dass nicht mehr Embryonen erzeugt als implantiert werden durfen - ebenso steht die missbrauchliche Verwendung von Embryonen unter Strafe.28 Viele andere Lander haben im Vergleich zu Deutschland eine weitaus liberalere Haltung, was den Umgang mit Embryonen oder embryonalen Stammzellen (fur Forschungs- zwecke) betrifft.29
Eng an das Feld der Versuche an und mit embryonalen Stammzellen knupft die ethische Debatte um das Klonen an, da Embryonen (zumeist) die Basis fur das Klonen darstellen. Darauf soll im Folgenden genauer eingegangen werden.
„Das Diktum, die Ethik hinke der Technik hinterher, trifft auf das Klonen nicht zu“30, denn die gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mit der genetischen „Kopie“ eines noch leben- den oder verstorbenen Menschen findet in Film, Literatur und auch im ethischen Fachdiskurs bereits seit Jahrzehnten statt, scheint allerdings erst seit der Geburt des Klonschafs Dolly 1996 tatsachlich realisierbar.31
Wenn vom Klonen gesprochen wird, muss zwischen therapeutischem und reproduktivem Klonen unterschieden werden. Als therapeutisches Klonen wird das Verfahren bezeichnet, bei dem die Technik des Zellkerntransfers mit der Stammzellenforschung verknupft wird: In eine entkernte Eizelle wird ein Zellkern einer somatischen Korperzelle einer/s zu behandelnden Pa- tient/in eingefugt.32 Aus dem geklonten, totipotenten Embryo konnen nach einigen Tagen dann Stammzellen entnommen und in den gewunschten Zelltypus ausdifferenziert werden - das auf diese Weise geschaffene nahezu identische Transplantat ware immunlogisch fur die/den Pati- ent/in vertraglich. Hier werden also Embryonen intentional fur Forschungszwecken und die Behandlung Dritter hergestellt und zerstort - es findet zwar keine Befruchtung statt, die Emb- ryonen besitzen aber bei Ubertragung in den Uterus einer Frau das Potential zur Ganzheitsbil- dung.33 Unter reproduktivem Klonen wird die Art von Klonen verstanden, die mittels Kerntransfer als eine neue Methode kunstlicher Fortpflanzung folgende Ziele verfolgt bzw. verfolgen kann: „(I) die Schaffung einer genetisch identischen Replik von sich selbst oder von ande- ren Menschen; (II) die Moglichkeit kunstlicher Fortpflanzung, wenn eine IVF nach ublichem Muster nicht moglich ist; sowie (III) die Schaffung individueller „Organersatzteillager“ 34 .
In ethischen Debatten uber das Klonen werden zentral die Wurde des Klons, seine Individu- alitat, Selbstzwecklichkeit und genereller die ethische Verantwortbarkeit der fremdnutzigen Ei- zellentnahme diskutiert.35 Auch wird - bspw. von INGRID SCHNEIDER - das Contra-Argument vorgebracht, dass „mit dem arztlichen Heilauftrag und der individualethischen Bindung des Arztes [...] die fremdnutzige Eizellentnahme nicht vereinbar“36 sei und vielmehr „einen tief- greifenden Bruch mit der Schadigungsvermeidung („primum nil nocere“) als oberster hippo- kratischer Handlungsmaxime“37 bedeute.
2.1.1 Pranataldiagnostik
„War der Beginn menschlichen Lebens fruher mit der Geburt eindeutig bestimmbar, werden durch die heutigen Moglichkeiten Existenzformen menschlichen Lebens sicht- und erlebbar, die zuvor so nicht existierten oder nicht erfahrbar waren.“38 - so ermoglichen die verschiedenen pranataldiagnostischen Tests - zu Beginn 1976 die Amniozentese als erstes (invasives) Verfahren -zu einem fruhen Zeitpunkt der Schwangerschaft durch gezielte Untersuchungen der Schwangeren und des ungeborenen Kindes an informationen uber die Entwicklung des Embryos zu gelangen.39 Es sind sowohl Fehlbildungen und Chromosomenabweichungen (wie z.B. Down-Syndrom) als auch Stoffwechsel- und Neuralrohrdefekte (offene Wirbelsaule) feststell- bar.40 Auch die PND wird daher zur roten Gentechnik gezahlt.
Dabei wird zwischen invasiven - in den Korper der Frau eingreifend, bspw. eine Entnahme von Fruchtwasser mit einer Nadel durch die Bauchdecke, - und nicht invasiven Verfahren (z.B. Ultraschall) unterschieden.41 Allerdings ermoglichen nur die invasiven Verfahren eine pranatale genetische Diagnostik.42 Die Methoden der Pranataldiagnostik (PND) finden „bei sog. Ri- sikoschwangerschaften, Risikogeburten und Familien, in denen bei einem Kind eine Storung vorliegt“ 43 und fur ein weiteres ein erhohtes Wiederholungsrisiko angenommen werden muss, gezielten Einsatz.44
Die Techniken der vorgeburtlichen Erkennung ,fotaler Fehlbildungen‘ und ,genetischer Ab- weichungen‘ wurden und werden immer weiter verfeinert und fuhren u.a. zu einer deutlichen Veranderung der individuellen und kulturellen Wahrnehmung von Schwangerschaft und Fort- pflanzung.45 Nahezu alle Verfahren pranataler Diagnostik finden in der 12. bis 18. Schwanger- schaftswoche statt.46 Zu einer besseren Einordnung und Vorstellung des Embryos, der pranatal- diagnostischen Testverfahren unterzogen wird, seien folgende Hintergrundinformationen gege- ben: Die Befruchtung und Zellverschmelzung sind nach etwa 24 Stunden abgeschlossen, der Embryo gibt nach etwa 21 Tagen erste Lebenszeichen wie bspw. Herzschlage von sich und die erste Hirntatigkeit des Embryos zeigt sich etwa ab der 12. Schwangerschaftswoche. Kritiker*in- nen weisen darauf hin, dass fur wenige Wochen altere Fruhgeburten ein extrem hoher techni- scher Aufwand geleistet wird, um sie am Leben zu erhalten - unbeachtet moglicher zukunftiger Behinderungen.47 Die ethischen Herausforderungen liegen v.a. darin, dass ein pathologischer Befund die Eltern unweigerlich vor die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs stellt und somit die Gesellschaft vor die Frage nach dem Schutz menschlicher Embryonen und das Verstandnis und die Einschatzung von Gesundheit und Krankheit. REGiNE KOLLEK geht sogar so weit zu sagen, dass nicht mehr die Inanspruchnahme und die daraus resultierenden Konsequenzen eines Schwangerschaftsabbruchs rechenschaftspflichtig erscheinen, sondern der bewusste Verzicht darauf.48 Im Zusammenhang mit der im nachsten Kapitel erlauterten Praimplantationsdiagnos- tik (PID) wird der Embryo zur Disposition seiner Eltern gestellt - in dieser Verfugungskompe- tenz sehen Kritiker*innen wie REGINE KOLLEK einen vehementen Widerspruch zum Schutz der Embryonen.49
2.1.2 Reproduktionsmedizin - In-Vitro-Fertilisation & Praim- plantationsdiagnostik
Die Reproduktionsmedizin ist ein Zweig der Humanmedizin und verfolgt das Anliegen der Diagnostik und Therapie von Sterilitat und ungewollter Kinderlosigkeit bei Frauen und Man- nern.50 In diesem Kapitel werden stellvertretend die In-Vitro-Fertilisation (IVF) und die Praim- plantationsdiagnostik (PID) behandelt, da besonders diese in ethischen Debatten oft aufgegrif- fen werden. Es wird mit der IVF begonnen.
Die Frau durchlauft eine intensive hormonelle Behandlung nach der ihr mehrere Eizellen entnommen und diese in-vitro, also auBerhalb ihres Korpers im Reagenzglas, mit Samenzellen befruchtet werden.51 Die auf diesem Wege entstandenen entwicklungsfahigen Zygoten werden in die Gebarmutter der Frau eingesetzt, wo sie sich bei erfolgreicher Durchfuhrung einnisten und eine Schwangerschaft herbeifuhren. Blastozysten aus nicht eingesetzten Zygoten konnen zur Gewinnung von human embryonic stem cells (hESCs) genutzt werden. Hier sehen Kriti- ker*innen das Risiko, dass absichtlich mehr Eizellen entnommen werden konnten als fur die Herbeifuhrung der Schwangerschaft benotigt werden und dass durch die hESCs die Moglich- keit zu Experimenten und Manipulationen in der fruhesten Phase menschlicher Existenz und deren Ausbeutung zu Versuchs- und Fremdzwecken entsteht.52 SIGRID GRAUMANN weist darauf hin, dass schon die Zeugung im Labor rechtfertigungspflichtig sei, da diese vorsatzlich in einem institutionellen Kontext erfolge.53 Befurworter*innen sehen in der IVF v.a. das Potential und die Moglichkeit, ungewollte Kinderlosigkeit und die „Krankheit“ Sterilitat zu uberwinden.54 uber die iVF hinaus ist es seit 1990 moglich mittels der PiD die kunstlich durch iVF ge- zeugten Embryonen vor der Einpflanzung in die Gebarmutter genetisch zu untersuchen, um so eine implantation von denjenigen Embryonen vorzunehmen, die keine genetische Vorbelastung aufweisen und so die Chance auf ein gesundes Kind erhohen.55 Es konnen jedoch nicht nur schwerwiegende genetisch bedingte Krankheiten festgestellt werden, sondern auch weniger schwere Beeintrachtigungen und nicht-medizinische Merkmale wie das Geschlecht.56 Auch wenn in den europaischen Landern (abgesehen von der Begrundung, welche Krankheiten als Grund fur die Durchfuhrung einer PiD anzusehen sind,) einheitlich rechtlich festgelegt ist, dass nur bei geschlechtsgebundenen Krankheiten nach Geschlecht selektiert werden darf, schurt die reine Moglichkeit Angst vor struktureller Diskriminierung und Designerbabys.57 PiD eroffnete auch die Moglichkeit der Zeugung (bzw. Auswahl durch Selektion) sogenannter Retterkinder, also Kinder, die ein sehr hohes MaB an Ubereinstimmung mit einem kranken eng verwandten Familienmitglied aufweisen und daher als Blut- oder Stammzellspender infrage kommen und der erkrankten Person so das Leben retten konnten.58 Die Zeugung von Retterkindern ist in verschiedenen Staaten unterschiedlich geregelt, so ist es bspw. in den USA, GroBbritannien, Schweden und Spanien erlaubt Retterkinder zu zeugen, von denen Blut- oder Stammzellen aus der Nabelschnur entnommen werden durfen, um die Kinder davor zu schutzen, lediglich als „Ersatzteillager“ zu dienen.59 in Deutschland ist dies bislang verboten.
Kritiker*innen weisen darauf hin, dass es fraglich ist, ob es moglich sein wird die PiD nur auf jene Falle zu beschranken, bei denen ein hohes Risiko fur schwere Erbkrankheiten vorliegt, da die Grenzen zwischen den einzelnen Schritten flieBend seien. Hier kommt es zumeist zum Dammbruch-Argument: Wird die Etablierung der PiD erstmal entschieden, sei es schwierig, tragfahige Kriterien zu definieren, mit deren Hilfe sich legitime von nicht-legitimen Zielen un- terscheiden lassen.60 Wahrend seit der Entwicklung der PiD Diskussionen uber die ethische Bewertung gefuhrt werden, entwickeln sich die reproduktionsmedizinischen Moglichkeiten in rasantem Tempo weiter - aufgrund der nicht vorhersehbaren positiven und bzw. oder negativen individuellen und auch gesellschaftlichen Auswirkungen halten viele Literat*innen Diskussio- nen um Reproduktionstechnologien fur unerlasslich.61
2.1.3 Schwangerschaftskonflikt & verantwortete Elternschaft
In diesem Kapitel soll der Frage nach verantworteter Elternschaft im Kontext der Pille nach- gegangen werden sowie das Themenfeld des Schwangerschaftskonflikts im Bezug auf die Ent- scheidung fur oder gegen eine Abtreibung vorgestellt.
Die Pille, auch „Anti-Baby-Pille“ genannt, wurde in Amerika entwickelt und kam dort im Jahr 1960 auf den Markt.62 Es handelt sich hierbei um einen Ovulationshemmer, was bedeutet: durch die Kombination aus den kunstlich hergestellten Geschlechtshormonen Ostrogen und Gestagen wird dem Korper eine Hormonsituation wie nach dem Eisprung „vorgetauscht“, um diesen und damit eine Schwangerschaft zu verhindern - es handelt sich daher um ein hormo- nelles Verhutungsmittel.63 Neben dieser Art der Verhutungsmittel gibt es bspw. noch mechani- sche, chemische, operative und naturliche Verhutungsmittel bzw. -methoden. Mit einem PearlIndex von 0,1-0,9 gehort die Pille zu den sichersten Verhutungsmitteln.64 Neben dem Grund, dass eine Frau geschutzten Sex haben mochte, wird die Pille auch bei hormonell bedingten Hautproblemen verschrieben. In Deutschland kam die Pille 1961 auf den Markt und ist seit jeher verschreibungspflichtig, bei Madchen unter 14 Jahren muss eine Einverstandniserklarung eines Elternteils vorliegen, bei Madchen zwischen 14-16 Jahren kann die*der behandelnde Arzt*Arztin entscheiden, ob sie/er eine Einverstandniserklarung einfordert und ab 16 Jahren wird keine Einverstandniserklarung benotigt. Bei Frauen unter 18 Jahren ubernimmt die Kran- kenkasse die Kosten, Frauen zwischen 18-20 Jahren zahlen nur die Rezeptgebuhr und Frauen ab 20 Jahren tragen die vollen Kosten.65 Die Gesellschaft stand der Pille von Beginn an zwie- gespalten gegenuber: die einen sahen darin eine positive Veranderung des Lebens der Frau und ihres Rechts auf Selbstbestimmung wahrend andere die Geburtenkontrolle durch kunstliche Verhutungsmittel ablehnen und auf die Nebenwirkungen wie Thrombosen, Lungenembolien oder Schlaganfalle hinweisen. Die groBte Problematik liegt fur viele Kontrahenten der Pille jedoch in ihrer dreifachen Wirkweise - Hemmung des Eisprungs, Behinderung des Wegs des Samens in die Gebarmutter durch Veranderung des cervix, Verhinderung der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebarmutter -, wovon besonders die dritte Wirkweise oft als Abtrei- bung und/oder Totung eines ungeborenen Embryos angesehen wird.66 DON PIETRO LEON be- schreibt in seinem Buch „Angriff auf die Ehe“ die Angst davor, dass - v.a. die chemische Ab- treibung in der Spatphase - es „zu einer anerkannten gesellschaftlichen Tatsache machen [wird], daB der menschliche Embryo ein bloBes AusschuBprodukt ist“67. Als prominente Stimme sei hier Papst Pauls VI. zu nennen, der sich in der Enzyklika Humanae Vitae von 1968 entschlossen gegen die Pille aussprach und diese ebenso wie jeden Abbruch einer begonnenen Zeugung, allem voran die direkte Abtreibung, verwarf und dabei die Untrennbarkeit von Ge- schlechtsverkehr und Fortpflanzung betonte.68 Eine verantwortungsbewusste Elternschaft habe laut Papst Paul IV. bei der Aufgabe der Weitergabe des Lebens nicht aus Willkur zu handeln, sondern dem gottlichen Schopfungsplan zu folgen.69 Dies zeigt, dass sich (auch) die Bevolke- rung der Frage stellen muss, welche Konsequenzen sich aus der Moglichkeit der Pille fur die Frage nach verantworteter Elternschaft ergeben.
Falls es trotz Verhutung oder ungewollt zu einer Schwangerschaft kommt oder falls nach Durchfuhrung einer Pranataldiagnostik eine Chromosomenanomalie oder eine Fehlbildung des Kindes im Mutterleid diagnostiziert wurde, stehen die Eltern, besonders die schwangere Mutter, vor der Entscheidung, ob sie das Kind behalten und austragen wollen oder ob sie sich fur eine Abtreibung entscheiden. Die Feststellung von Chromosomenanomalien oder einer Fehlbildung des Kindes gilt in Deutschland „als medizinische Indikation fur einen straffreien Schwanger- schaftsabbruch nach § 218a des Strafgesetzbuches (StGB)“70. Als straffrei werden des weiteren Abtreibungen nach kriminologischer Indikation71 und jene nach der Beratungsregel, d.h. nach einer Beratung durch eine dazu autorisierte Organisation und mindestens drei Tagen Bedenk- zeit, betrachtet.72 Es gibt drei verschiedenen Methoden fur einen Schwangerschaftsabbruch: den chirurgischen Abbruch durch Absaugung des Embryos (Vakuumaspiration), den chirurgi- schen Abbruch mittels Kurettage (Ausschabung) und den medikamentosen Abbruch.73
Die Abtreibung sowie die Pille wurden seit Beginn stark kritisiert. Neben der Begrundung fur die Ablehnung durch Papst Paul Vi. werden die Grunde, die gegen Forschung an Embryo- nen sprechen, auch an dieser Stelle haufig von Kritiker*innen ins Feld gefuhrt. Es handele sich zudem um einen Menschen im Werden, dessen Totung nicht erlaubt sein sollte.74 Zwar muss die Entscheidung fur eine Abtreibung, die aufgrund der Ergebnisse einer PND getroffen wird, strikt mit medizinischen indikationen begrundet werden, jedoch wird auch hier vor einer moglichen Selektion z.B. aufgrund des Geschlechts gewarnt.
2.1.4 Genom-Editierung
Dieser Oberbegriff umfasst alle Technologien zur Editierung von Genen, die der roten Gen- technik zugeordnet und die grundsatzlich in vier verschiedenen Einsatzbereichen angewandt werden (konnen): in der Grundlagenforschung, in Tierversuchen, in der Pflanzenzuchtung und in der Humanmedizin.75 in der Grundlagenforschung werden mittels Genom-Editierung v.a. Funktionen bisher unbekannter Gene und das Zusammenwirken verschiedener Gene erforscht, wahrend in der Tier- und Pflanzenforschung besonders mithilfe der Methode CRiSPR/Cas9 genetische Modifikationen vorgenommen werden die bspw. bestimmte Eigenschaften verstar- ken, neue einbringen oder bereits vorhandene ausknocken sollen. in der Humanmedizin wird das Potential der Genom-Editierung v.a. fur die somatische Gentherapie und die ethisch beson- ders kontrovers diskutierte Keimbahntherapie hoch eingeschatzt. Die Hoffnung liegt in der The- rapie genetischer Krankheiten. Kritiker*innen furchten, dass diese Methode aber auch dazu ge- nutzt werden konnte erwunschte genetische Eigenschaften einzubringen.
Eine Revolution der Genom-Editierung wurde durch die Entdeckung der oben bereits ange- sprochenen Methode CRiSPR/Cas9 ausgelost. CRiSPR/Cas9 ist eine Methode zur Genom-Edi- tierung der dritten Generation - sie wurde in den spaten 1980er Jahren entdeckt und kam 2012 das erste Mal zum Einsatz.76 Es handelt sich hierbei um einen aus Bakterien isolierten Schutzmechanismus, den jene einsetzen, um sich gegenuber einer Infektion durch Virus-DNA zu schutzen. CRISPR/Cas9 wird auch als Genschere bezeichnet: Im Bakterium zerschneidet sie die feindliche Virus-DNA und macht sie dadurch unschadlich. Forscher*innen ist es nun mog- lich mithilfe dieser Genschere gezielte Veranderungen am Genom vorzunehmen, „es wie einen Buchtext zu editieren“77. Es konnen sogar ganze DNA-Fragmente im Labor synthetisiert und in das Erbgut eingebracht werden - das Besondere ist hier: es kann nicht erkannt werden, ob eine naturliche Mutation oder ein Eingriff durch Genom-Editierung vorliegt, die Kategorien des Naturlichen und die des Kunstlichen gehen ineinander uber.78 „Da ein Eingriff in die Keim- bahn irreversibel ist und vererbt wird, bringt der Einsatz von Keimbahntherapien neue ethische Probleme mit sich“79, denn auch die Langzeitfolgen konnen nicht abgeschatzt werden. Einen groBen Aufschrei gab es im November 2018, zwei Tage vor dem angesetzten internationalen Treffen zur Diskussion um den verantwortlichen Umgang von Genom-Editierung am Men- schen, als der chinesische Wissenschaftler He Jiankui behauptete, dass die ersten von ihm gen- manipulierten Zwillingsmadchen auf die Welt gekommen seien.80 Dieser Vorfall, der international als Skandal angesehen wurde, macht nochmals deutlich, dass das Thema der Genom- Editierung und Keimbahnintervention nicht nur kontrovers, sondern auch hochst aktuell ist.81 In der ethischen Diskussion um Genom-Editierung allgemein und insbesondere uber CRISPR/Cas9 halten somit viele Argumente, die bspw. schon im Rahmen der Embryonenfor- schung, Reproduktionsmedizin oder PID genannt wurden, Einzug.
2.2 Enhancement
Der Begriff Enhancement erfahrt in der Literatur keine einschlagige Begriffsbestimmung. CHRISTIAN GLAB definiert den Begriff Enhancement ubergreifend als Intervention, die uber eine therapeutische Notwendigkeit hinausgeht und somit Eingriffe umfasst, die die menschliche Gestalt oder Leistungsfahigkeit, also physische und psychische Eigenschaften, uber das MaB hin- aus verbessern sollen, das fur die Erhaltung oder Wiederherstellung von Gesundheit erforder- lich ware.82 Da beim Enhancement in der Regel der Mensch im Zentrum steht, findet sich in der Literatur manchmal auch der Begriff Human Enhancement.83 Alternativ finden sich auch sehr unspezifische und allgemeine Definitionen, die unter Enhancement samtliche Verbesse- rungen und Erleichterungen des menschlichen Lebens verstehen, also nicht nur jene, die auf technischen Interventionen im menschlichen Korper beruhen, sondern auch erlernte korperliche Fahigkeiten wie Lesen oder Rechnen und auch technische Hilfsmittel aller Art.84 Neuro-Enhan- cement umfasst wiederum alle Eingriffe in die neuronalen Strukturen des Menschen, dabei kann zwischen Mood Enhancement (Verbesserung der emotionalen Verfasstheit) und Cognitive Enhancement (Steigerung des kognitiven Leistungsvermogens) unterschieden werden.85 So regen Antidementiva den Hirnstoffwechsel an und wirken einem Abbau geistiger Leistung entgegen, Psychopharmaka helfen gegen chronische Mudigkeit, angste oder Depression bzw. zur An- triebssteigerung und Amphetamine wirken gegen Unruhe und Nervositat.86 Da mogliche leis- tungssteigernde und stimmungsaufhellende Eigenschaften von Neuro-Enhancement Fragen nach dessen Abhangigkeitspotential aufwerfen unterliegen in Deutschland die meisten neuro- logisch aktiven Stimulanzien dem Betaubungsmittelgesetz- dieses definiert, welche Substan- zen als Betaubungsmittel gelten und besagt, dass Stoffe, deren Wirkungsweise eine Abhangig- keit hervorrufen konnen oder die missbrauchlich unter Gefahrdung der Gesundheit konsumiert werden, eine korperliche und geistige Gefahr fur die Bevolkerung dar[stellen]“87.88 Neben der Frage nach moglichen Abhangigkeiten und ungewollten Nebenwirkungen89 wird von Kriti- ker*innen auch auf die Veranderung der Wahrnehmung von Gesundheit, Krankheit und auch Leistung(sfahigkeit) hingewiesen, die weitreichende soziale und kulturelle Konsequenzen nach sich ziehen kann, indem bspw. die Erwartungen an die kognitive Leistungsfahigkeit von Schul- kindern erweitert und verschoben wird.90 Auf der Seite der Befurworter*innen liegt der Fokus auf der Moglichkeit einer Optimierung von Gesundheit durch Krankheitspravention, den posi- tiven Effekten der Verbesserung und Steigerung menschlicher Eigenschaften und Fahigkeiten und teilweise auch auf der Vision von der „Abschaffung“ des Alterns.91 Die Debatte um NeuroEnhancement ist ein Teil der Diskussion um Human Enhancement, die u.a. genetische Veran- derungen, Implantate und chirurgische Eingriffe umfasst.92
2.3 Ethik am Lebensende
2.3.1 Organtransplantation, Organspende & Hirn-Tod-De- batte
Die organtransplantation ist fur die Bioethik nach JoHANN AcH aus zwei Grunden besonders interessant: Erstens spiegle sie die fur die Medizin generell charakteristische Problematik der Einwilligung in medizinische Eingriffe und das Problem der Allokation knapper Ressourcen wieder und zweitens stelle die Transplantationsmedizin eine derjenigen neuen Therapieformen dar, bei denen menschliche Gewebe oder Korperteile selbst medizinisch genutzt werden.93 Die organtransplantation ist eine wichtige medizinische Errungenschaft des 20. Jahrhunderts und heutzutage bereits ein Routineeingriff - und dies sehr erfolgreich u.a. aufgrund der Entdeckung von cyclosporin A im Jahr 1970, das als immunsuppressivum AbstoBungsreaktionen unter- druckt und dadurch die uberlebensrate von organempfangerinnen und -empfangern wesentlich erhoht.94 seit 1997 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen fur die organspende im Trans- plantationsgesetz festgelegt. Als organspender/innen gelten Personen, die ein oder mehrere or- gane zur Transplantation fur bedurftige Patient/innen zur Verfugung stellen. Eine organspende erfolgt in den meisten Fallen postmortal, bestimmte organe konnen jedoch auch von lebenden Personen an eine andere Person gespendet werden, wie bspw. eine Niere. Fur eine Lebendor- ganspende ist eine enge Beziehung (familiar oder in anderer personlicher Verbundenheit offen- kundig nahestehend) laut dem Transplantationsgesetz eine notwendige Bedingung.95 Die not- wendige Voraussetzung fur eine postmortale organspende ist der Tod - dies wird auch als dead donor rule bezeichnet.96 Die Grenzen von Leben und Tod haben sich in den letzten Jahrzenten jedoch verschoben und unterstehen nun teilweise menschlicher Verfugung: „Durch die Einfuh- rung der kunstlichen Beatmung und externen Herzmassage im Jahre 1952 wurden der Atem- und Herzstillstand, zwei bis dahin allgemein gultige Todeszeichen, zu reversiblen Merkma- len“97 genauso wie durch die Moglichkeit Menschen ins Koma zu versetzen bzw. Menschen, deren Gehirn nach langerem Atemstillstand irreversibel zerstort wurde, durch kunstliche Beatmung am Leben zu erhalten.98 Daher ist heute die Hirntod-Konzeption von zentraler Bedeutung und bildet das begriffliche Fundament der organtransplantationspraxis.99 Diese geht davon aus, dass ein Mensch tot ist, wenn alle seine Gehirnfunktionen irreversibel erloschen sind, selbst wenn der ubrige Korper noch am Leben erhalten wird, wodurch die Organe mit Blut versorgt und vor Schaden geschutzt werden konnen.100
International ist die Organspende nicht einheitlich geregelt. So gilt u.a. in GroBbritannien, Danemark, der Schweiz und auch Deutschland die erweiterte Zustimmungsregelung, was be- deutet, dass eine Organspende nur moglich ist, wenn eine Einwilligung vorliegt: entweder von der Person selbst oder postmortal durch Angehorige.101 Bei der einfachen Zustimmungsrege- lung kann die Einwilligung nur durch die verstorbene Person erfolgen. In einigen europaischen Landern gilt hingegen die Widerspruchsregelung, d.h. eine Organentnahme ist erlaubt, solange die verstorbene Person nicht ausdrucklich widersprochen hat. Der Deutsche Ethikrat sprach sich im Jahr 2015 einstimmig fur die postmortale Organtransplantation nach einer Hirntod- Diagnose aus.
Ethische Fragen, die sich im Kontext der Organspende-, -transplantation und Hirn-Tod-De- batte ergeben sind bspw. die Fragen danach, wessen Interessen bei einer Organentnahme und - ubertragung zu berucksichtigen und wie diese Interessen zu gewichten sind.102 Oder auch, ob eine mangelnde Bereitschaft zur postmortalen Organspende moralisch unbedenklich ist.103 Auch ist fraglich, wie und nach welchen Kriterien die verfugbaren Spenderorgane verteilt wer- den sollten, da der Bedarf groBer ist als die Verfugbarkeit.104 AuBerdem wird die Hirntodkon- zeption als solche auch heute noch diskutiert.105
2.3.2 Patientenverfugung
Patientenverfugungen werden durch das Bundesgesetzbuch (BGB) als schriftliche Festle- gung einer einwilligungsfahigen volljahrigen Person definiert, in der sich die Person dazu auBert, ob sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder arztliche Eingriffe - die zum Zeitpunkt des Verfassens der Patientenverfugung nicht unmittelbar bevorstehen - einwilligt oder diese untersagt (- eine Patientenverfugung kann jederzeit widerrufen werden).106 Sie die- nen als Mittel dazu „im Voraus Entscheidungen fur den Fall des Verlusts der Einwilligungsfa- higkeit zu treffen“107 und mussen um der Rechtskraftigkeit Willen dafur Formulierungen uber konkrete Wunsche fur konkrete Krankheitsfalle beinhalten. Durch die Patientenverfugung soll die Autonomie bis in den einwilligungsunfahigen Zustand hinein verlangert werden.108 Da das Aufsetzen einer Patientenverfugung keine Pflicht ist, stehen viele Menschen vor der Entschei- dung, ob sie eine verfassen mochten oder nicht. Fraglich ist, ob eine Person, die ihre Entschei- dungen fur bestimmte Falle in einer Patientenverfugung festhalt, auch unter vollig veranderten Umstanden daran festhalten wollen wurde oder ob eine Person, die nie ernsthaft daruber nach- gedacht hat, ihr Leben selbst zu beenden oder beenden zu lassen, unerwartet in eine physische Situation kommt, in der sie ihre bisherige Einstellung zum Leben revidieren wurde.109 In diesem Kontext soll nun die besondere Herausforderung der Patientenverfugung von an Demenz er- krankten Personen betrachtet werden.
Die Entscheidung fur oder gegen eine Patientenverfugung bzw. die Einwilligung oder Ab- lehnung bestimmter arztlicher Eingriffe kann im Horizont von Demenz nochmals stark an Be- deutung gewinnen, da eben hier der Fall eintritt, dass die an Demenz erkrankten Personen keine Einwilligung zu arztlichen Behandlungen mehr geben konnen.110 Bei Demenz handelt es sich um einen Uberbegriff fur eine Vielzahl an Symptomen - wie z.B. Vergesslichkeit, Stimmungs- schwankungen, Konzentrations- oder Orientierungsprobleme - und eher um ein Syndrom als eine Krankheit, die die Minderung geistiger Fahigkeiten eines Menschen beschreibt, die min- destens sechs Monate Bestand haben und so schwerwiegend sind, dass sie das alltagliche Leben beeinflussen.111 Grund dafur ist eine krankhafte Veranderung von Proteinen, nach jetzigem Stand der Forschung das Tau- und P-Amyloid-Protein, die sich wahrend des Fortschreitens der Krankheit vermehrt im Gehirn ablagern (, die Ablagerungen werden Plaques genannt), was vermutlich zur Degeneration112 der Neuronen fuhrt.113 Weltweit sind ca. 45 Millionen Men- schen erkrankt, fur die nahere Zukunft steht jedoch keine Therapie zur Heilung oder zum Auf- halten der Symptome in Aussicht.114
Patientenverfugungen werden von vielen Ethiker/innen im Hinblick auf Demenz auf ihre Aussagekraft und ihren Selbstbestimmungsgehalt hinterfragt und diskutiert. Das Argument des veranderten Willens besagt, dass eine an Demenz erkrankte Person bei ersten Anzeichen von Symptomen zwar die Moglichkeit hat, eine neue, moglichst aktuelle Patientenverfugung aufzusetzen, sich der Verlauf der Krankheit jedoch meist uber Jahre hinweg erstreckt und sich in dieser Zeit die Einstellung der Person zu den Handlungsanweisungen in ihrer Patientenver- fugung andern konnte.115 Auch kann sich eine (noch) gesunde Person nicht vorstellen, wie es ist dement zu sein und nach PAULINE FAHNJE (u.a.) dementsprechend keinen informierten Wil- len formulieren.116 Fur die Autorin und auch andere stellt sich daher die Frage: Kann bei einem Zustand fortgeschrittener Demenz noch die Rede vom eigenen - dem Recht nach selbstbe- stimmt gestaltbaren- Leben sein?117 Darin schwingt die Frage nach personaler Identitat mit, die Persistenzfrage: „Unter welchen Bedingungen ist eine Person, die zu einem Zeitpunkt existiert, numerisch identisch mit etwas, das zu einem anderen Zeitpunkt existiert?“118 Aufgrund dieser und weiterer Argumente stellt sich die Frage, ob bei Demenzkranken bspw. im Falle eines not- wendigen arztlichen Eingriffs das weitere Vorgehen entsprechend der Patientenverfugung oder z.B. entsprechend der Einschatzung von Kontaktpersonen oder des Pflegepersonals entschieden werden soll.
2.3.3 Sterbehilfe
Der Begriff Sterbehilfe umfasst „alle wohlwollend motivierten Handlungen, die den Tod gezielt vorverlegen“119, welche sich in vier verschiedene Arten unterteilen lassen; die (direkte) aktive, die indirekte (aktive), die passive Sterbehilfe und den assistierten Suizid/die Beihilfe zur Selbsttotung.120 Unter aktiver Sterbehilfe wird die gezielte Lebensverkurzung durch Totung des Sterbenden verstanden.121 Sie ist in Deutschland laut § 216 StGB strafrechtlich verboten und wird vor Gericht als Totschlag bewertet, auch wenn sie auf Verlangen des Sterbenden ausge- fuhrt wird (- in diesem Fall wird lediglich strafmildernd eine Totung auf Verlangen angenom- men).122 Bei der indirekten (aktiven) Sterbehilfe handelt es sich um eine schmerzmildernde Behandlung, bei der eine (mogliche) Verkurzung der Lebensdauer und ein fruherer Tod der/s Patient/in in Kauf genommen werden, allerdings wird im Vergleich zur aktiven Sterbehilfe der Tod hier nicht vorsatzlich herbeigefuhrt.123 Wird auf lebensverlangernde MaBnahmen verzichtet, wie z.B. der Verzicht auf weitere kunstliche Beatmung, und somit der Tod einer Person zugelassen, handelt es sich um passive sterbehilfe.124 sowohl die indirekte als auch die passive sterbehilfe sind in Deutschland legal, sofern das Einverstandnis der betroffenen Person, eine WillensauBerung oder eine entsprechende gultige Patientenverfugung vorliegt.125 Der as- sistierte suizid/die Beihilfe zur selbsttotung ist eine sonderform der aktiven sterbehilfe: Eine suizidwillige Person wird sowohl in der Planung als auch in der Durchfuhrung der selbsttotung unterstutzt, muss den letzten schritt der Handlung aber selbst ausfuhren.126 Beispielhaft kann eine Person der suizidwilligen Person ein todliches Medikament zur Verfugung stellen, dieses muss sie allerdings selbststandig einnehmen. in Deutschland ist diese Form der sterbehilfe nur dann nicht strafbar, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und die betroffene Person das todliche Mittel freiwillig und selbst einnimmt.127 in anderen Landern werden die verschiedenen Formen der sterbehilfe teilweise sehr unter- schiedlich bewertet - ein Beispiel stellt die in der Schweiz und den Niederlanden erlaubte Arbeit von sterbehilfeorganisationen, also die legale Handhabung des assistierten suizids, dar.128 Die unterschiedliche Bewertung der sterbehilfe in den verschiedenen Landern macht deutlich, dass bei der moralischen Bewertung unterschiedlichste uberzeugungen, Werthaltungen und Menschenbilder aufeinandertreffen, denen in der Regel unterschiedliche Vorstellungen von ei- nem guten sterben zugrunde liegen, und dass das Thema ein sehr sensibles und von hochster Aktualitat und gesellschaftlicher Brisanz gekennzeichnetes ist.129 Fur die bleibende Aktualitat ist die Tatsache, dass die Thematik des Todes jeden Menschen personlich betrifft, zentral. Die sterbehilfe beruhrt ein Grundrecht des Menschen: das Recht, uber sein Leben und seinen Tod selbst zu bestimmen.130 Hier fragen sich einige Ethiker/innen allerdings, ob das moralische Recht auf selbstbestimmung auch das Recht umfasst, sich toten zu lassen und fur andere die Pflicht hier nicht einzuschreiten.131 JEssicA BEcKER (u.a.) wendet ein, dass es zudem fraglich ist, auf wen das Konzept der Autonomie uber den eigenen Tod angewandt werden sollte und dass der Grad des Einflusses, der eine selbstbestimmte Entscheidung zu einer fremdbestimmten macht, nur schwer zu ermitteln sei.132 Auch wird im Fachdiskurs von einigen Personen in dem Recht auf einen selbstbestimmten Tod eine Entwicklung hin zu einer liberalen sterbehilfepraxis gesehen und damit verbunden Gefahren, wie sie sich bspw. in der „Angst vor einem ,fabrikma- Bigen Sterben‘“133 auBert. Andere verweisen darauf, dass durch die moderne Intensivmedizin mit der Moglichkeit, das Leben einer/s schwer (irreversibel) geschadigten Patient/in zu verlan- gern, auch dessen Leiden zeitlich ausgedehnt werde und sich die betroffene Person ein solches leidvolles Leben eventuell gar nicht wunsche.134 So schreibt Jessica Becker (u.a.) „Die Mog- lichkeit, Leid zu vermeiden und wurdevoll zu sterben, ist das wohl starkste und offensichtlichste Argument fur die Sterbehilfe: Menschen, die unheilbar erkrankt sind und stark unter ihrer Krankheit leiden, konnen von diesem Leid erlost werden.“135 Diese wenigen argumentativen Beispiele zeigen bereits, wie kontrovers die Sterbehilfe auf unterschiedlichen Ebenen und aus verschiedenen Blickwinkeln gefuhrt wird.
2.4 Tierethik
Ein besonders stark diskutiertes Thema im Kontext der Tierethik ist das der Tierversuche. Tierversuche haben sich in den letzten Jahrzehnten in der internationalen wissenschaftlichen Forschung etabliert, um mit diesen verschiedenste Medikamente, neue Gentechnikmethoden oder andere Verfahren und Produkte auszutesten, da sie als lebende Organismen einen intakten Metabolismus aufweisen, der fur zahlreiche Versuche als unverzichtbar angesehen wird - Tiere, insbesondere Saugtiere, gelten in der Forschung daher als bestes Modell fur die Ubertra- gung von Forschungsergebnissen auf den Menschen.136
Das Bundesministerium fur Ernahrung und Landwirtschaft (BMEL) berichtet, dass im Jahr 2019 rund zwei Millionen Wirbeltiere und KopffuBer in Tierversuchen § 7 Absatz 2 des Tier- schutzgesetzes eingesetzt wurden, bei denen es sich in 75% der Falle um Nagetiere handelt.137 Der Anteil an transgenen Tieren lag bei etwa 43%, dabei handelt es sich v.a. um genetisch veranderte Mause (89%) und Fische (10%).138 Die Zahlen machen deutlich: transgene Tiere stellen einen wichtigen Bestandteil der biomedizinischen Forschung dar. Noch bevor die erste transgene Pflanze hergestellt wurde entstanden die ersten genetisch veranderten Saugetiere (Mause) im Jahr 1974.139 Gegenuber der Hoffnung auf wichtige Erkenntnisse fur die Grundla- genforschung mittels genetisch veranderter Tiere tritt steht allerdings bspw. auch das (contra- )Argument, dass die Erfolgsquote in der Regel nur bei etwa 5% liegt und gentechnische Ver- anderungen zu unerwunschten Gendefekten und zur Storung oder Veranderung der Genregu- lierung der Tiere fuhren konnen.140
Wie bereits oben angesprochen, mussen Tierhaltung und -versuche in Deutschland entspre- chend dem Tierschutzgesetz - seit 2002 offizielles Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland - beantragt und gestaltet werden.141 Das Gesetz schreibt auBerdem vor, die Anzahl an Versuchs- tieren und das ihnen zugefugte Leid minimal zu halten und nur dann Tierversuche durchzufuh- ren, wenn keine andere Methode angewendet werden kann. Mittlerweile gibt es vielfaltige Al- ternativen zu Tierversuchen, bspw. den HET-CAM-Test, mit dem die Hautvertraglichkeit von Substanzen an der Chorion-Allantois-Membran eines Huhnereis getestet werden kann.142
Entscheidend in den Diskussionen um die Tierethik ist die Frage nach dem konkreten mora- lischen Status von Tieren beziehungsweise welchen Tierarten wir diesen und in welcher Weise zusprechen.143 FRANZ WUKETITS sieht eine Grundschwierigkeit der Tierethik darin, dass es nicht das Tier gebe, sondern viele Millionen verschiedener Tierarten von unterschiedlichstem Komplexitatsgrad und dass eine moralische Gleichbehandlung aller Tierarten weder moglich noch wunschenswert sei.144 So sagt auch KLAUS PETER RIPPE, dass neben der Frage ob gegen- uber Tieren moralische Verpflichtungen bestanden und welche Eigenschaften und Charakteris- tika von Tieren moralisch zu berucksichtigen seien, die Frage danach, wie viele Tiere moralisch zahlen und wenn ja in welchem Sinne eine Gleichberechtigung zwischen Tier und Mensch ge- fordert werden sollte, eine der genannten Ebenen ausmache, auf der uber den moralischen Status von Tieren diskutiert wird.145 Bezuglich der Frage, wie viel Tiere zahlen, kann grob in zwei Auffassungen unterschieden werden: die egalitaristische und die hierarchische.146 Nach dem Egalitarismus sind Tiere im vollen Sinne Mitglieder der moralischen Gemeinschaft und zahlen im selben Sinne wie Menschen, wahrend die hierarchische Konzeption davon ausgeht, dass Tiere zwar nicht von der moralischen Gemeinschaft ausgeschlossen sind, aber tierisches Leid nicht in gleicher Weise zahlt wie menschliches Leid, weshalb Tiere fur menschliche Zwecke genutzt werden konnen.
Ein in den letzten Jahrzehnten ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnendes Themen- feld, welches sowohl Tier- als auch Humanethik beruhrt, ist das der Chimaren. Eine Chimare ist ein organismus mit zellen unterschiedlicher embryonaler Herkunft bzw. zellen, die min- destens aus zwei genetisch unterschiedlichen zygoten stammen.147 Da, wie im Kapitel 3.8 be- reits erlautert, viel mehr Menschen auf eine organspende warten als es gespendete organe gibt, werden dem Menschen seit 1963 auch manche tierische organe wie bspw. Herzklappen vom schwein oder Leber und Herz vom Pavian transplantiert.148 Diese Art der Transplantation von zellen, Geweben und organen uber Artgrenzen hinweg, genauer: die Verpflanzung von tieri- schen organen zu Menschen, wird Xenotransplantation genannt. Allerdings ist es zunachst so, dass Xenotransplantationen im Vergleich zu allogenen Transplantationen schneller und heftiger auftretende AbstoBungsreaktionen auslosen und es auch mit derzeit verfugbaren Immunsupp- ressiva nicht moglich ist diese dauerhaft zu unterdrucken.149 Durch eine gezielte genetische Veranderung der Tiere soll die chance auf eine erfolgreiche Xenotransplantation erhoht wer- den.
Die (tier-)ethische Beurteilung der Xenotransplantation hangt stark von der zugrundeliegen- den philosophischen Perspektive150 ab.151 Kurz umrissen besteht das Dilemma in Folgendem: Wird dem Tier kein moralischer status zugeschrieben, gibt es keine Grunde, sie nicht als „Er- satzteillager“ anzusehen, wird dem Tier jedoch ein moralischer Status zuerkannt, musste eine Verwendung seiner organe fur den zweck, Menschen zu heilen moralisch gerechtfertigt wer- den. Falls die Entscheidung fur Xenotransplantationen getroffen wird, stellt sich weiterhin die Frage welche spezies als spendertiere verwendet werden sollten - Aus emotionalen Grunden bestehen mehr Vorbehalte mit den eng verwandten Arten des Menschen wie Primaten, deren zahl jedoch oft begrenzt ist, deren zucht als „leidvoller“ eingestuft wird und sehr aufwendig ist, im Vergleich zu Tieren, die traditionell in stallen und zuchtbetrieben gehalten werden.152
Die Xenotransplantation beruhrt das Problem der identitat eines Menschen noch starker als eine „gewohnliche“ Transplantation von Organen von Mensch zu Mensch.153 Das Deutsche arzteblatt weist hier ausdrucklich darauf hin, dass die identitat nicht allein durch die Leiblich- keit, „sondern wesentlich durch seine die Leiblichkeit einschlieBende Selbstauffassung und durch die Fremdwahrnehmung durch andere“154 bestimmt wird und eine Xenotransplantation dem Menschen daher nicht seine Identitat nehmen kann.155 Zweifel und Angste bleiben in der Bevolkerung teilweise trotzdem bestehen und es bleibt abzuwarten, ob nach einer Xenotransplantation eine besondere psychologische Begleitung erforderlich ist.156
2.5 Grune Gentechnik
Die Grune Gentechnik, die die „gentechnologische Anwendung zumeist an Nutzpflan- zen“157 umfasst, gehort der ubergeordneten Umweltethik an, also dem Bereich der Ethik, dem es um die Bewertung der Natur geht.158 Dass Menschen uber Fragen der Umweltethik nachden- ken zeigt, dass ein Grundverstandnis vorliegt, nach dem es nicht gleichgultig ist, wie Menschen sich gegenuber der Natur verhalten - nach UTA ESER gilt die Natur damit in zunachst „noch unbestimmter Weise als moralisch relevant.“159 Bereits in den 1980er Jahren wurden erste ge- netisch-veranderte Pflanzen mithilfe der Gentechnik erzeugt. Die Methode cRiSPR/cas9 als wohl bekannteste und bisher vielversprechendste Gen-Editierungsmethode sorgte seit 2012 durch ihre einfache und kostengunstige Anwendung fur einen Aufschwung in der grunen Gen- technik.160 Mithilfe dieser Methode wurden z.B. Pflanzen mit verbesserter Schadlings- und Krankheitsresistenz gezuchtet.161 Wirtschaftlich kann bspw. dem transgenen Weizen besondere Gewichtung zugesprochen werden, da Weizen mit 20% aller vom Menschen konsumierten Ka- lorien eine der wichtigsten Nahrungspflanzen darstellt. Aufgrund seines hexaploiden chromo- somensatzes, das heiBt jedes Gen liegt dreifach vor (und die Ausfuhrungen konnen jeweils als Vorlage zur Reparatur eines beschadigten Gens dienen), konnten mit konventionellen Pflanzenzuchtungsmethoden keine Sorten erzeugt werden, die z.B. Resistenzen aufwiesen.162 Die CRISPR/Cas9-Methode ermoglicht die Induktion von Doppelstrangbruchen in allen drei homologen Chromosomen, sodass Gene ausgeknockt oder neue Gensequenzen eingebracht werden konnen.
Das Verandern von Resistenzgenen ist ein Beispiel fur die Veranderung von Input Traits, also die Veranderung von Merkmalen einer Pflanze, die ihre Anbaubedingungen betreffen.163 Daneben besteht die Moglichkeit der Veranderung von Output Traits, das heiBt die Verande- rung derjenigen Merkmale einer Pflanze, die ihre Nutzung betreffen, also die Beschaffenheit einzelner Naturprodukte bezuglich Inhaltsstoffe, Verarbeitbarkeit oder Vertraglichkeit. Ein Beispiel hierfur ware der golden rice - eine genmanipulierte Reissorte, die einen hoheren Eisen und Provitamin A Gehalt aufweist.
MICHIEL KORTHALS macht drei Grundprobleme aus, um die die Debatte uber gentechnisch- veranderte Pflanzen kreist: 1. Metaphysische und religiose Einwande gegen die Einfuhrung fremder Gene in ein Pflanzengenom und die damit verbundene Uberschreitung der Artgrenzen, 2. Mogliche Risiken fur die Gesundheit der Menschen und des Okosystems und 3. Die Frage nach der Machtverteilung und Beseitigung von Hunger, Krankheiten und Armut.164 So wird bspw. von Befurworter*innen vorgebracht, dass Pflanzen erzeugt werden konnen, „die auf die individuellen Bedurfnisse von Bevolkerungsgruppen oder Volkern zugeschnitten sind: Fruchte und Gemuse mit erhohten Vitaminen; Pflanzen, die Impfstoffe enthalten oder Allergene nicht enthalten“165 und dadurch der Ertrag gesteigert und Mangel beseitigt werden konnen. Auf der anderen Seite werden die nicht hervorsagbaren okologischen Konsequenzen angesprochen, die ein groBflachiger Anbau gentechnisch veranderter Pflanzen nach sich ziehen konnte.166 Auch wird darauf verwiesen, dass die Integritat pflanzlicher Genome zu wahren sei, die Artgrenzen als moralische Schranken nicht uberschritten werden solle und die grune Gentechnik eine ab- zulehnende technizistische Grundeinstellung gegenuber der Natur darstelle.167
2.6 Erweiterte bioethische Kontexte
Nachdem in den vorherigen Kapiteln bereits die Thematik(en) der Freisetzung von gentech- nisch veranderten organismen (GVo) und die der modernen Lebensmittelproduktion angeris- sen wurden, sollen diese beiden Themenfelder nun nochmals explizit in den Blick genommen und erlautert werden.
Ein GVo wird nach der Eu-Freisetzungsrichtlinie als „ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verandert worden ist, wie es auf naturliche Weise durch Kreuzen und/ oder naturliche Rekombination nicht moglich ist“168 definiert. Diese Richt- linie regelt zudem die Freisetzung von GVo, die in Deutschland durch das Gesetz zur Regelung der Gentechnik in nationales Recht uberfuhrt worden ist.169 in Deutschland besteht eine expli- zite Kennzeichnungs- und informationspflicht in der Offentlichkeit.
GVo sind seit Jahren Gegenstand kontrovers gefuhrter Debatten: Einerseits wird in ihnen das Potential gesehen, die fundamentalen Lebensbedingungen weltweit zu verbessern, weshalb sie von vielen als Antwort auf wichtige Fragen wie Nahrungsmangel, Klimaveranderung und Krankheitsbekampfung darstellen, andererseits wird vor einer Reihe teilweise nicht abschatz- barer Konsequenzen fur Natur, Okosysteme und Gesellschaft gewarnt.170 Allerdings lassen „die wachsende globale Bevolkerung, die negativen Auswirkungen konventioneller Landwirtschaft auf die umwelt und menschliche Gesundheit sowie die in den letzten Jahren lauter werdenden tierethischen Bedenken gegen Massentierhaltung“171 Forderungen nach Alternativen in der Le- bensmittelproduktion laut werden. Eine Alternative ist die zellulare Landwirtschaft, unter der neuartige Technologien verstanden werden, welche die Herstellung von Produkten durch zell- kulturtechniken im Labor ermoglichen anstatt sie durch die Viehzucht zu erhalten.172 so kann bspw. aus der Kultivierung von durch Biopsie entnommenen Muskelzellen in-Vitro-Fleisch (iVM) produziert werden.173 oder es konnen genetisch modifizierte zelllinien genutzt werden, mit der Bakterien, Algen oder Hefen genetisch modifiziert werden, sodass diese gewunschte Molekule wie z.B. Fleisch oder Leder wahrend einer Fermentation174 produzieren.175 Dadurch lieBen sich die fur die konventionelle Landwirtschaft erforderlichen Produktionsflachen sowie Wasserverbrauch, Abfallprodukte, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Pestizideinsatz und auch die Menge der benotigten Tiere reduzieren.176 Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Neuere Studien schatzen den Energieverbrauch von IVM hoher ein als zunachst angenommen, teilweise hoher als in der konventionellen Landwirtschaft, und bisher konnen die Auswirkun- gen des Konsums von IVM auf den Menschen nicht beurteilt werden, da Langzeitstudien feh- len.177 AuBerdem wird bspw. von Seiten des ethischen Veganismus vorgebracht, dass „durch Fleisch, das ,nicht mehr vom Tier‘ kommt, die instrumentalistische Beziehung zwischen nicht- menschlichen Tieren und Menschen sogar noch verstarkt wurde [...], da eine ,soziale Storung‘ durch den ethischen Veganismus verloren ginge“178.
2.7 Zwischenfazit
Um das weite Feld der Bioethik vorzustellen, wurden zentrale Themen aus den Bereichen Versuche an und mit embryonalen Stammzellen, Pranataldiagnostik, Reproduktionsmedizin, Keimbahntherapie und Genom-Editierung, Enhancement, Klonen, Organtransplantation, Or- ganspende und Hirn-Tod-Debatte, Patientenverfugung, Sterbehilfe, Tierethik, Grune Gentech- nik und Freisetzung von GVO und moderne Lebensmittelproduktion inhaltlich kurz vorgestellt und ihre ethischen Debatten angerissen.
Es zeigte sich, dass einige Fragen und Argumente nicht nur in einem Kapitel und somit in einem Teilbereich der Bioethik auftauchen, sondern sich durchgangig als roter Faden durch das gesamte zweite Kapitel ziehen. Auf diese Schlusselfragen und -themen soll nun noch einmal eingegangen werden.
Zuallererst sei hier der moralische Status des Embryos genannt. Seine Einschatzung und damit die Frage, ab wann ein Embryo schutzenswert ist, stellt sich uberall dort, wo jegliche Arbeit an oder mit menschlichen Embryonen im Mittelpunkt steht. Damit geht die Frage einher, ab wann ein Mensch ein Mensch bzw. eine Person ist, da jeder Mensch eine unantastbare Wurde und somit Schutz und ein Recht auf Selbstbestimmung besitzt. Im Bereich der Patientenverfu- gung kann diese Frage dahingegen erganzt werden, wie lang eine Person noch dieselbe Person ist und ob sie ihre Interessen auch fur mogliche wesentlich spatere Zeitpunkte vertreten kann. Weiterhin zeigt die Angst vor dem Missbrauch oder der Ausnutzung menschlicher Embryonen, Zellen oder gar Menschen den in einigen Teilgebieten vorherrschenden Interessenkonflikt:
Wessen interessen stehen im Vordergrund bzw. sollten im Vordergrund stehen? Diese Frage stellt sich sowohl bei allen Diskussionen um bioethische Themen am Lebensanfang als auch bei jenen am Lebensende: Wessen interessen werden im Bereich der Sterbehilfe fur die recht- liche Sicherung bedacht / sollten bedacht werden? Ebenso lasst sich die Frage im Bereich des Enhancements und auch der Patientenverfugung stellen. Eine weitere Schlusselfrage ist die nach dem moralischen Status von Tieren und Pflanzen bzw. der Umwelt allgemein. Je nachdem welche philosophische Auffassung eine Person vertritt, konnen die daraus abgeleiteten Hand- lungsmaximen und Entscheidungen fur oder gegen einen Eingriff oder eine neue Technologie, die an Tieren oder Pflanzen vorgenommen wird, ethisch unterschiedlich ausfallen.
Besondere Gewichtung wird in ethischen Debatten - sowohl in jenen, in denen der Mensch im Zentrum steht, als auch in jenen um Eingriffe in Tiere und Pflanzen - den Dammbruchargu- menten und dem damit verbundenen (gefurchteten) Verlust der Kontrolle beigemessen. in vie- len bioethischen Bereichen wird davor gewarnt, dass eine Erlaubnis oder Legalisierung gewis- ser Praktiken einen Dammbruch bedeuten konnten, demzufolge eine klare Abgrenzung des Er- laubten vom Nicht-Erlaubten und auch ein Verbot von nachfolgenden, weiterfuhrenden Tech- niken nicht mehr moglich sei. in vielen Fallen eng damit verbunden sind die Bedenken gegen- uber Langzeit- und auch gesellschaftlichen Folgen - diesen wird in verschiedenen Debatten ebenfalls groBes Gewicht beigemessen, besonders in solchen, in denen die Langzeitfolgen oder Folgen auf die Gesellschaft nicht (genau) abschatzbar sind.
im Anschluss an dieses Kapitel soll nun das methodische Vorgehen erlautert werden, bevor eine Auswahl an Religionsschulbuchern im Hinblick auf ihre Konstruktion einer bioethischen Urteilsbildung analysiert wird.
3. Methodisches Vorgehen
Die sich nach diesem Kapitel anschlieBende Analyse der Religionsschulbucher wird sich methodisch an die Qualitative inhaltsanalyse nach PHiLiPP MAYRiNG anlehnen. Hierbei wird insbesondere entsprechend der Vorgehensweise der zusammenfassenden qualitativen Inhalts- analyse, die eine Reduktion umfangreichen Materials auf die manifesten Hauptinhalte anstrebt, und der strukturierenden qualitativen Inhaltsanalyse, die ein zuvor definiertes Kategoriensys- tem an die zu untersuchenden Dokumente anlegt und u.a. die Gewinnung numerischer Daten zum ziel hat, vorgegangen.179 in dieser Arbeit werden die Kategorien teilweise induktiv gebil- det, was bedeutet, dass sie sich direkt aus dem Material in einem Verallgemeinerungsprozess ableiten lassen, ohne sich auf vorab formulierte Theorienkonzepte zu beziehen.180 Da die Qualitative inhaltsanalyse v.a. angewandt wird, um Bedeutungsgehalte von Dokumenten und „Ma- terial, das aus irgendeiner Art von Kommunikation stammt“181, durch eine datengesteuerte, schrittweise Kodierung herauszuarbeiten, bietet sich dieses Vorgehen fur diese Arbeit an, da auch hier der inhalt und die Bedeutung der Dokumente fur die Konstruktion bioethischer ur- teilsbildung analysiert und herausgestellt werden sollen.182
Wie bereits erwahnt, wird sich die folgende Analyse an die Methode der Qualitativen in- haltsanalyse anlehnen. im zuge der Qualitativen inhaltsanalyse wird das Material kodiert - aufgrund des zusammenspiels der verschiedenen Elemente in den schulbuchern und des um- fangs wird jedoch auf eine einheitliche Kodierung verzichtet. stattdessen wird der Einsatz ver- schiedener Elemente einer Kategorie und die dahinterliegende intention herausgearbeitet und im Anschluss an die detaillierte Analyse verglichen, welche Elemente den Kategorien zugeord- net werden konnten und ob der Einsatz von jenen Elementen einer Kategorie in Quantitat und intention gleich, ahnlich oder vollig verschieden ist. in der Regel werden Ergebnisse, die mit/durch die Qualitative inhaltsanalyse gewonnen werden, am Ende einer untersuchung ent- sprechend den gebildeten Kategorien prasentiert - dies ist hier nicht der Fall. Fur die Erfassung der Konstruktion bioethischer urteilsbildung in den Religionsschulbuchern ist der Aufbau und die zusammensetzung der verschiedenen Materialien in den jeweiligen Kapiteln von nicht zu unterschatzender Relevanz. Daher werden die Ergebnisse wie folgt prasentiert: Es werden je die schulbuchkapitel, die sich mit demselben bioethischen Thema befassen, entsprechend der thematischen Reihenfolge aus Kapitel 2 zusammengestellt. innerhalb dieser Bundelung werden die Kapitel nacheinander ihres Aufbaus gemaB analysiert. so werden bspw. alle Kapitel, die die IVF und/oder PID behandeln, unter der Unteruberschrift „Reproduktionsmedizin“ gesam- melt und die Ergebnisse der Analyse jener Kapitel in den verschiedenen schulbuchern in der Reihenfolge des Materials vorgelegt. Dies soll der ubersichtlichkeit dienen und trotz einer ver- anderten Ordnung groBtmogliche Vergleichbarkeit gewahrleisten. Ebenfalls kann so ein besse- rer uberblick daruber gewonnen werden, in welchem bioethischen Bereich bestimmte Katego- rien besonders selten oder haufig bedient werden.
1 M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 21.
2 Vgl. M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 21.
3 F. M. WUKETITS, Bioethik, 10.
4 Vgl. M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 22f.
5 H. J. HERMANN, Das Kursbuch Religion, 5.
6 Vgl. ebd.
7 Vgl. J. HORLACHER, Erzahlungen und ethische Bildung, 194f.
8 Vgl. ebd., 197.
9 Vgl. M. ZiMMERMANN-ACKLiN, Bioethik in theologischer Perspektive, 396; S. L. HERRMANN, Bioethics Education, 69.
10 M. DuWELL/K. STEiGLEDER, Bioethik, 9.
11 M. ZiMMERMANN-ACKLiN, Bioethik in theologischer Perspektive, 396.
12 M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 107.
13 Vgl. M. ZIMMERMANN-ACKLIN, Bioethik in theologischer Perspektive, 7. Und F. M. WUKETITS, Bioethik, 8.
14 Vgl. M. DUWELL/K. STEIGLEDER, Bioethik, 9; M. ZIMMERMANN-ACKLIN, Bioethik in theologischer Perspektive, 7.
15 Vgl. M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 22.
16 J. MULLER-KENT, Bioethik - Schopfer Mensch, 68.
17 Vgl. J. KURRECK/B. BECK, Kursbuch Bioethik.
18 Diese umfasst gentechnologische Anwendungen im gesamten medizinischen und pharmazeutischen Bereich. Vgl. hierzu WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (Hg.), Zur Anwendung von Gentech- nik in der Medizin, 4.
19 Vgl. zum ganzen Absatz F. M. WUKETITS, Bioethik, 69f.
20 Vgl. D. STURMA/B. HEINRICHS (Hg.), Handbuch Bioethik, 387. Einige Arten adulter Stammzellen lassen sich auch zu Stammzellen anderer als ihrer ursprunglichen Standorte entwickeln. Vgl. hierzu ebd., 387f.
21 Vgl. L. AULICH/S. KUNZE/T. LUBOWSKI, Embryonale Stammzellen, 39.
22 Vgl. H.-W. Denker, Embryonen, Embryoide, Gastruloide 15.
23 Vgl. M. FRANZEN, Die >Durchbruche< der Stammzellforschung und ihre Folgen, 129; L. AULiCH/S. KUNZE/T. LUBOWSKi, Embryonale Stammzellen, 43.
24 Vgl. M. DuWELL, Der moralischer Status von Embryonen und Feten, 221.
25 Vgl. F. S. ODUNCU, Moralischer Status von Embryonen, 213.
26 H.-W. DENKER, Embryonen, Embryoide, Gastruloide ., 18.
27 Vgl. M. DuWELL, Der moralischer Status von Embryonen und Feten, 224. Und
28 Vgl. L. AULiCH/S. KUNZE/T. LUBOWSKi, Embryonale Stammzellen, 44.
29 Vgl ebd., 45.
30 i. SCHNEiDER, „Reproduktives“ und „therapeutisches“ Klonen, 267.
31 Vgl. ebd.
32 Vgl. zu diesem und dem folgenden Satz I. SCHNEIDER, „Reproduktives“ und „therapeutisches“ Klonen, 269.
33 Vgl. ebd., 270.
34 D. LANZERATH, Der geklonte Mensch: Eine neue Form des Verfugens? 258.
35 Siehe hierzu bspw. ebd., 265f; I. SCHNEIDER, „Reproduktives“ und „therapeutisches“ Klonen, 268ff.
36 I. SCHNEIDER, „Reproduktives“ und „therapeutisches“ Klonen, 271.
37 Ebd.
38 T. KRONES/G. RICHTER, Kontextsensitive Ethik am Rubikon, 238.
39 Vgl. A. KOLLECK/A. SAUTER, Aktueller Stand und Entwicklung der Pranataldiagnostik, 25; FUCHS, MONiKA E., Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 57.
40 Vgl. M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 57.
41 Vgl. ebd., 58.
42 Vgl. ebd.
43 Ebd., 57.
44 Vgl. ebd.
45 Vgl. R. KOLLEK, Nahe und Distanz: Komplementare Perspektiven der ethischen Urteilsbildung, 230.
46 Vgl. zu diesem und dem folgenden Satz M. E. FUCHS, Bioethische Urteilsbildung im Religionsunterricht, 55f.
47 Vgl. ebd., 56.
48 Vgl. R. KOLLEK, Nahe und Distanz: Komplementare Perspektiven der ethischen Urteilsbildung, 230.
49 Vgl. ebd., 232.
50 Vgl. PRIMO MEDICO (Hg.), Reproduktionsmedizin in: https://www.primomedico.com/de/fachbereich/reproduk- tionsmedizin/#specialty-info (20.05.2021).
51 Vgl. zum ganzen Absatz L. AULICH/S. KUNZE/T. LUBOWSKI, Embryonale Stammzellen, 42.
52 Vgl. hierzu bspw. B. MAABEN/M. STAUBEN, Der andere Weg zum Kind, 190.
53 Vgl. S. GRAUMANN, Fortpflanzungsmedizin aus ethischer Sicht - alte und neue Fragen, 249.
54 Vgl. hierzu bspw. ebd., 246.
55 Vgl. S. ALBRECHT/K. GRuBER, Aktueller Stand und Entwicklungen der Praimplantationsdiagnostik, in: https://www.tab-beim-bundestag.de/de/untersuchungen/u20820/ab182_Z.html (22.05.2021); E. Holzhauser/E. MASSOW/G. PALMER, Reproduktionstechnologien/PiD, 53.
56 Vgl. E. HOLZHauSER/E. MASSOW/G. PALMER, Reproduktionstechnologien/PiD, 53.
57 Vgl. ebd., 56, 62.
58 Vgl. ebd., 53.
59 Vgl. ebd., 56.
60 Vgl. R. KOLLEK, Nahe und Distanz: Komplementare Perspektiven der ethischen urteilsbildung, 235.
61 Vgl. hierzu bspw. E. HOLZHAUSER/E. MASSOW/G. PALMER, Reproduktionstechnologien/PID, 64.
62 Vgl. D. THOMAS, Papst Paul VI. verurteilte "Antibabypille", in: https://www.domradio.de/themen/vatikan/2020- 08-18/von-der-kirche-verdammt-von-den-frauen-gefeiert-papst-paul-vi-verurteilte-antibabypille (25.05.2021).
63 Vgl. DR. MED. A. STADLER/DR. MED. A. SCHAFFLER, Antibabypille, in: https://www.apotheken.de/krankhei- ten/hintergrundwissen/10384-antibabypille (25.05.2021).
64 Vgl. https://www.profamilia.de/themen/verhuetung/pearl-index (25.05.2021).
65 Vgl. DR. MED. A. STADLER/DR. MED. A. SCHAFFLER, Antibabypille, in: https://www.apotheken.de/krankhei- ten/hintergrundwissen/10384-antibabypille (29.05.2021).
66Vgl. D. P. LEONE, Angriff auf die Ehe, 158f.
67 Ebd., 161.
68 Vgl. PAPST PAUL VI., Enzyklika Humanae vitae, II.14. Und D. THOMAS, Papst Paul VI. verurteilte "Antibaby- pille", in: https://www.domradio.de/themen/vatikan/2020-08-18/von-der-kirche-verdammt-von-den-frauen-gefei- ert-papst-paul-vi-verurteilte-antibabypille (22.05.2021).
69 Vgl. ebd., II.10.
70 A. Schraer/B. Heinrichs, Schwangerschaftsabbruch nach PND, in: https://www.drze.de/im-blick- punkt/pid/module/schwangerschaftsabbruch-nach-pnd. (26.05.2021).
71 Darunter werden Schwangerschaften verstanden, die auf einem Sexualdelikt beruhen.
72 Vgl. A. ScHRaER/B. HEINRIcHS, Schwangerschaftsabbruch nach PND, in: https://www.drze.de/im-blick- punkt/pid/module/schwangerschaftsabbruch-nach-pnd. (26.05.2021).
73 Vgl. Bundesministerium fur Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Osterreich),
Schwangerschaftsabbruch, in: https://www.gesundheit.gv.at/leben/eltern/schwangerschaft/info/schwanger-
schaftsabbruch#:~:text=Fur%20emen%20Schwangerschaftsabbruch%20gibt%20es,Abbruch%20mittels%20Ku- rettage%20(Ausschabung) (11.05.2021).
74 Vgl. D. P. LEoNE, Angriff auf die Ehe, 164.
75 Vgl. zum ganzen Absatz c. MuLLER/L. RAuE/J. scHaFER, Keimbahntherapie und Genom-Editierung, 69f.
76 Vgl. ebd., 69.
77 J. HACKER, Der Grund des Lebens, 57.
78 Vgl. D. FREITAG/L. HINTZE/B. LOHMKE, Freisetzung genetisch veranderter Organismen, 87.
79 C. MULLER/L. RAUE/J. SCHAFER, Keimbahntherapie und Genom-Editierung, 67.
80 Vgl. https://www.tagesspiegel.de/wissen/genmanipulation-durch-crispr-forscher-verkuendet-geburt-genetisch- veraenderter-zwillinge/23681044.html (20.05.2021).
81 Vgl. C. MULLER/L. RAUE/J. SCHAFER, Keimbahntherapie und Genom-Editierung, 67.
82 Vgl. C. GLAB u.a., Neuroenhancement, 113/120.
83 Vgl. hierzu bspw. G. MAIO, Schoner besser, leistungsfahiger? 74.
84 Vgl. P. WEHLING, Biopolitik in Zeiten des Enhancements, 240f. Dabei konnen alle gentechnisch hergestellten Medikamente dem Begriff der roten Gentechnik zugeordnet werden.
85 Vgl. c. GLAB u.a., Neuroenhancement, 119.
86 Vgl. ebd.; G. MAIO, Schoner besser, leistungsfahiger? 75.
87 c. GLAB u.a., Neuroenhancement, 118.
88 Vgl. ebd., 116, 118.
89 Vgl. hierzu bspw. ebd., 115f.
90 Vgl. P. WEHLING, Biopolitik in Zeiten des Enhancements, 235f.
91 Vgl. A. BORA/R. KOLLEK, Technikvisionen - Deutungsmuster und soziale Praxis, 30; P. WEHLING, Biopolitik in Zeiten des Enhancements, 233.
92 Vgl. c. GLAB u.a., Neuroenhancement, 119.
93 Vgl. J. s. AcH, Anmerkungen zur Ethik der organtransplantation, 276.
94 Vgl. zu diesem und den folgenden drei satzen E. AYAD u.a., Hirntod und organtransplantation, 153/155.
95 Vgl. Transplantationsgesetz § 8.1.
96 Vgl. E. AYAD u.a., Hirntod und organtransplantation, 155.
97 Ebd., 154.
98 Vgl. ebd.
99 Vgl. ebd., 153.
100 Vgl. E. AYAD u.a., Hirntod und Organtransplantation, 153, 156.
101 Vgl. zum ganzen Absatz ebd., 158.
102 Vgl. zu diesem und dem folgenden Satz J. S. ACH, Anmerkungen zur Ethik der Organtransplantation, 277.
103 Vgl. ebd., 280.
104 Vgl. F. M. WUKETITS, Bioethik, 74f.
105 Vgl. E. AYAD u.a., Hirntod und Organtransplantation, 153, 161, 163.
106 Vgl. BGB § 1901a, Absatz 1.
107 P. FAHJEN/T. KIENEMUND/J. NEEB, Demenz und Patientenverfugung, 127.
108 Vgl. P. FAHJEN/T. KIENEMUND/J. NEEB, Demenz und Patientenverfugung, 127, 132.
109 Vgl. F. M. WUKETITS, Bioethik, 98f.
110 Vgl. P. FAHJEN/T. KIENEMUND/J. NEEB, Demenz und Patientenverfugung, 131.
111 Vgl. ebd., 128.
112 Degeneration bedeutet hier: Ruckbildung oder Abbau von Nervenzellen.
113 Vgl. P. FAHJEN/T. KIENEMUND/J. NEEB, Demenz und Patientenverfugung, 128.
114 Vgl. ebd., 127f.
115 Vgl. P. FAHJEN/T. KIENEMUND/J. NEEB, Demenz und Patientenverfugung, 134.
116 Vgl. ebd.
117 Vgl. ebd., 135.
118 K. WITT, Demenz und personale Identitat, 158.
119 J. BECKER u.a., Sterbehilfe, 140.
120 Vgl. ebd., 140.
121 Vgl. A. SIMON, Sterbehilfe, 307.
122 Vgl. J. BECKER u.a., Sterbehilfe, 141f. A. SIMON, Sterbehilfe, 307: In Deutschland ist nur die aktive Sterbehilfe gesetzlich geregelt, fur die anderen Formen existieren Rechtsnormen nur in Form von Gerichtsentscheidungen, standesethischen Richtlinien und Empfehlungen arztlicher Fachgesellschaften.
123 Vgl. J. BECKER u.a., Sterbehilfe,140.
124 Vgl. J. BEcKER u.a., sterbehilfe, 140.
125 Vgl. ebd.,142.
126 Vgl. ebd., 141.
127 Vgl. ebd., 142.
128 Vgl. ebd., 142f.
129 Vgl. M. ziMMERMANN-AcKLiN, Bioethik in theologischer Perspektive, 257; J. BEcKER u.a., sterbehilfe, 139.
130 Vgl. A. siMoN, sterbehilfe, 307.
131 Vgl. M. BoBBERT, sterbehilfe als medizinisch assistierte Totung auf Verlangen, 315.
132 Vgl. J. BEcKER u.a., sterbehilfe, 146f.
133 M. ZiMMERMANN-AcKLiN, Bioethik in theologischer Perspektive, 321.
134 Vgl. F. M. WUKETiTS, Bioethik, 83.
135 J. BEcKER u.a., Sterbehilfe, 144.
136 Vgl. A. EDEN u.a., Tierethik und Tierversuche, 166.
137 Vgl. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/versuchstierzahlen2019.html (25.05.2021).
138 Vgl. ebd.
139 Vgl. c. THEN, Handbuch Agro-Gentechnik, 131.
140 Vgl. C. THEN, Handbuch Agro-Gentechnik, 128f.
141 Vgl. zu diesem und dem nachfolgenden Satz A. EDEN u.a., Tierethik und Tierversuche, 169. Da Tierschutz kein Gemeinschaftsziel der EU ist, wird er von den Mitgliedsstaaten selbst geregelt.
142 Vgl. A. EDEN u.a., Tierethik und Tierversuche, 166.
143 Vgl. F. M. WUKETITS, Bioethik, 119.
144 Vgl. ebd., 107.
145 Vgl. K. P. RIPPE, Tierethik, 405.
146 Hier sollte jedoch bedacht werden, dass sich viele Positionen auch im Mittelfeld bewegen oder bewegen konnen und sich nicht starr einer Auffassung zuordnen lassen. Vgl. zu diesem und den nachfolgenden Satzen ebd.
147 Vgl. A. L. BoNNicKsEN, chimeras, hybrids and interspecies research, 27. im Gegensatz dazu ist ein Hybrid eine Entitat, die die Merkmale unterschiedlicher, zuvor eigenstandiger Arten oder Klassen in sich vereint, wobei alle zellen den gleichen Genotyp aufweisen. Vgl. hierzu D. sTuRMA/B. HEiNRicHs (Hg.), Handbuch Bioethik, 226.
148 Vgl. c. WiEsEMANN/N. BiLLER-ANDoRNo, Ethik der Transplantationsmedizin, 289; DRzE (Hg.), Xeno- transplantation, in: https://www.drze.de/im-blickpunkt/organtransplantation/module/xenotransplantation (29.05.2021).
149 Vgl. zu diesem und dem nachsten satz DRzE (Hg.), Xenotransplantation, in: https://www.drze.de/im-blick- punkt/organtransplantation/module/xenotransplantation (29.05.2021).
150 zu unterscheiden sind Anthropozentrismus, Pathozentrismus, Biozentrismus, Holismus. Fur nahere informati- onen siehe L. TAMBoRNiNo, organtransplantation, in: https://www.drze.de/im-blickpunkt/organtransplanta- tion/ethische-aspekte (31.05.2021).
151 Vgl. ebd.
152 Vgl. BuNDEsaRzTEKAMMER (Hg.), stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der Bundesarztekammer zur Xenotransplantation, in: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=18276 (19.05.2021).
153 F. M. WUKETiTS, Bioethik, 76f.
154 BUNDESARZTEKAMMER (Hg.), Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der Bundesarztekammer zur Xenotransplantation, in: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=18276 (19.05.2021).
155 Vgl. ebd.
156 Vgl. ebd.
157 WiSSENScHAFTLicHE DiENSTE DES DEUTScHEN BUNDESTAGES (Hg.), Zur Anwendung von Gentechnik in der Medizin, 4.
158 Vgl. U. ESER, Einschluss statt Ausgrenzung - Menschen und Natur in der Umweltethik, 344.
159 Ebd., 345.
160 Vgl. D. Freitag/L. Hintze/B. Lohmke, Freisetzung genetisch veranderter Organismen, 80.
161 Vgl. c. MULLER/L. RAUE/J. ScHAFER, Keimbahntherapie und Genom-Editierung, 70.
162 Vgl. zu diesem und dem folgenden Satz P. SCHINDELE (u.a.), Das CRISPR/Cas-System, in: https://online- library.wiley.com/doi/full/10.1002/biuz.201810642 (26.05.2021).
163 Vgl. zum ganzen Absatz M. BARTMANN, Gentechnisch veranderte Lebensmittel, in: https://www.drze.de/im- blickpunkt/gmf (15.05.2021).
164 Vgl. M. KORTHALS, Grune Gentechnik, 357.
165 Ebd., 354.
166 Vgl. F. M. WUKETITS, Bioethik, 65.
167 Vgl. K. OTT, Ethische Aspekte der >grunen< Gentechnik, 363.
168 Richtlinie 2001/18/EG, Art. 2 Nr. 2.
169 Vgl. zu diesem und dem nachsten satz D. FREiTAG/L. HiNTzE/B. LOHMKE, Freisetzung genetisch veranderter organismen, 83f.
170 Vgl. ebd., 88.
171 A. Bolanos/I. Schaffl, Moderne Lebensmittelproduktion, 177.
172 Vgl. ebd., 178.
173 Vgl. ebd., 177.
174 Fermentation ist der Abbau oder umbau organischer stoffe durch Mikroorganismen.
175 A. BOLANOs/i. scHaFFL, Moderne Lebensmittelproduktion, 178.
176 Vgl. A. BOLANOS/I. Schaffl, Moderne Lebensmittelproduktion, 179.
177 Vgl. ebd., 180f.
178 Ebd., 182.
179 Vgl. N. DORiNG/J. BORTz, Forschungsmethoden und Evaluation in den sozial- und Humanwissenschaften, 542.
180 Vgl. hierzu auch P. MAYRiNG, Qualitative inhaltsanalyse, 85.
181 N. DORiNG/J. BORTz, Forschungsmethoden und Evaluation in den sozial- und Humanwissenschaften, 602.
182 Vgl. ebd., 541.
- Citation du texte
- Miriam Kowsky (Auteur), 2021, Bioethisches Lernen im schulischen Religionsunterricht. Eine theologisch-ethische Untersuchung ausgewählter Lehrwerke für die 9. bis 13. Klasse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1221455
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