Vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) am 01.01.2002 gab es im deutschen Aktienrecht keine Möglichkeit, einen unmittelbaren Zwangsausschluss von Minderheiten durchzuführen. Die bis dahin bestehenden Instrumente waren zu diesem Zweck nur sehr eingeschränkt geeignet und mit Änderungen der Gesellschaftsstruktur verbunden.
Die Einführung der §§ 327a ff. AktG erfolgte, um wesentliche Nachteile der bis dahin geltenden Rechtslage zu beseitigen: Erstens führt die Existenz von Minderheitsaktionären in einer AG zu einem beträchtlichen Formal- und Kostenaufwand. Zweitens besteht die Gefahr, dass Aktionäre ihre Rechtsposition missbräuchlich ausüben, etwa indem sie Anfechtungsklagen mit dem alleinigen Ziel erheben, die Gesellschaft dadurch zu finanziellen Zugeständnissen zu bewegen. Zudem fehlte es bis dahin an einem Gegenstück zur Regelung über Pflichtangebote gem. § 35 Abs. 2 WpÜG.
Der erste Abschnitt dieser Arbeit befasst sich mit der in der Rechtsprechung intensiv behandelten Frage, ob der Squeeze out verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Anschließend werden in Abschnitt C. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Squeeze out dargelegt. Zweifelsfragen treten dabei insbesondere bei der Zurechnungsregelung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG und bei der sogenannten Wertpapierleihe auf. Abschnitt D. behandelt die Barabfindung, die Gewährleistungsverpflichtung gem. § 327b Abs. 3 AktG sowie die Prüfungspflicht gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG. Unklarheiten bestehen hier in Bezug auf die Fragen, wie der barabfindungsberechtigte Personenkreis sowie die angemessene Höhe der Abfindung zu bestimmen sind und welche Anforderungen an die Prüfer und die Prüfung als solche bestehen.
Ein Schwerpunkt liegt auf den letzten beiden Abschnitten, die den Minderheitenschutz im Rahmen eines Squeeze out betreffen. Zunächst geht es in Abschnitt E. um den a-priori-Schutz, der vor der Beschlussfassung in erster Linie weitgehende Informationsrechte vorsieht. Der a-posteriori-Schutz ist hingegen durch prozessuale Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeiten ausgestaltet (Abschnitt F.).
Das Ziel der Arbeit ist es, eingebunden in einen Überblick über die Funktionsweise des Squeeze out jeweils diejenigen Fragen eingehend zu untersuchen, die in der Rechtsprechung besonders relevant sind.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Entscheidungsregister
A. Einleitung
B. Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out
I. Eingriff in das grundrechtlich geschützte Aktieneigentum
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
III. Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs
IV. Ergebnis
C. Voraussetzungen für das Verlangen des Hauptaktionärs gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG
I. Rechtsform der Gesellschaft
II. Beteiligung des Hauptaktionärs
1. Rechtsform des Hauptaktionärs
2. Eigentümerstellung des Hauptaktionärs
3. Zurechnung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG
4. Maßgeblicher Zeitpunkt und Dauerhaftigkeit der Beteiligung
III. Formelle Voraussetzungen
D. Die Barabfindung, ihre Gewährleistung und Prüfung
I. Barabfindung
1. Verpflichteter
2. Berechtigte
3. Höhe
a) Ermittlung der angemessenen Höhe
b) Relevanter Bewertungszeitraum
II. Gewährleistung durch Kreditinstitut
1. Umfang
2. Ausgestaltungsmöglichkeiten
III. Prüfungspflicht
1. Prüferauswahl
2. Prüfungsumfang
3. Parallelprüfung
E. A-priori-Minderheitenschutz durch Informationsrechte und Beschlussfassung
I. Übertragungsbericht
1. Berichtsverpflichteter
2. Umfang der Berichtspflicht
II. Auslage von Unterlagen
III. Erläuterungen und Auskunftsrechte in der Hauptversammlung
IV. Hauptversammlungsbeschluss
1. Erforderliche Mehrheit
2. Kein Stimm- und Sonderbeschlussrecht der Vorzugsaktionäre
F. A-posteriori-Minderheitenschutz, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
I. Handelsregistereintragung, Negativerklärung und Registersperre
II. Nichtigkeitsklage
III. Anfechtungsklage
1. Anfechtungsbefugnis
2. Denkbare Anfechtungsgründe
a) Inhaltliche Mängel
aa) Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung
bb) Verstöße gegen Einzelnormen
b) Verfahrensmängel
aa) Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
bb) Abfindungswertbezogene Informationsmängel
IV. Unbedenklichkeitsverfahren
1. Einleitung des Verfahrens
2. Voraussetzungen eines Unbedenklichkeitsbeschlusses
a) Unzulässigkeit der Klage
b) Offensichtliche Unbegründetheit der Klage
c) Interessenabwägung
V. Wirkungen der Handelsregistereintragung und ihrer Bekanntmachung
1. Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär
2. Beginn der Verzinsung gem. § 327b Abs. 2, 1. Hs. AktG
VI. Spruchverfahren
G. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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Entscheidungsregister
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) am 01.01.2002[1] gab es im deutschen Aktienrecht keine Möglichkeit, einen unmittelbaren Zwangsausschluss von Minderheiten durchzuführen. Die bis dahin bestehenden Instrumente waren zu diesem Zweck nur sehr eingeschränkt geeignet und mit Änderungen der Gesellschaftsstruktur verbunden.
Die Einführung der §§ 327a ff. AktG erfolgte, um drei wesentliche Nachteile der bis dahin geltenden Rechtslage zu beseitigen. Erstens führt die Existenz von Minderheitsaktionären in einer AG zu einem beträchtlichen Formal- und Kostenaufwand. So verursachen umfangreiche Informationsrechte und die Notwendigkeit der Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen Aufwendungen, die in einem Missverhältnis stehen zur geringen Anteilsquote der vorhandenen Minderheitsaktionäre. Zweitens besteht die Gefahr, dass Aktionäre ihre Rechtsposition missbräuchlich ausüben, etwa indem sie Anfechtungsklagen mit dem alleinigen Ziel erheben, die Gesellschaft dadurch zu finanziellen Zugeständnissen zu bewegen. Die hohe Zahl von Anfechtungsklagen[2] bestätigt, dass diese Gefahr nicht zu unterschätzen ist. Ein damit verbundenes Erpressungspotenzial lässt zudem das Risiko entstehen, dass sich notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen nur langfristig durchsetzen lassen. Drittens fehlte es bis dahin an einem Gegenstück zur Regelung über Pflichtangebote gem. § 35 Abs. 2 WpÜG. Wurde nach dieser Norm ein Pflichtangebot verlangt, so gab es keine Möglichkeit für den Großaktionär, verbleibende Aktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen.
Mit der Motivation, diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen und dadurch außerdem eine Anpassung an zahlreiche ausländische Regelungen zu erreichen, wurde der Squeeze out in das deutsche Aktienrecht eingeführt.
Abschnitt B. dieser Arbeit befasst sich mit der in der Rechtsprechung intensiv behandelten Frage, ob der Squeeze out verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Anschließend werden in Abschnitt C. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Squeeze out dargelegt. Zweifelsfragen treten dabei insbesondere bei der Zurechnungsregelung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG und bei der sogenannten Wertpapierleihe auf. Abschnitt D. behandelt die Barabfindung, die Gewährleistungsverpflichtung gem. § 327b Abs. 3 AktG sowie die Prüfungspflicht gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG. Unklarheiten bestehen hier in Bezug auf die Fragen, wie der barabfindungsberechtigte Personenkreis sowie die angemessene Höhe der Abfindung zu bestimmen sind und welche Anforderungen an die Prüfer und die Prüfung als solche bestehen.
Ein Schwerpunkt liegt auf den letzten beiden Abschnitten, die den Minderheitenschutz im Rahmen eines Squeeze out betreffen. Zunächst geht es in Abschnitt E. um den a-priori-Schutz, der vor der Beschlussfassung in erster Linie weitgehende Informationsrechte vorsieht. Der a-posteriori-Schutz ist hingegen durch prozessuale Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeiten ausgestaltet (Abschnitt F.).
Das Ziel der Arbeit ist es, eingebunden in einen Überblick über die Funktionsweise des Squeeze out jeweils diejenigen Fragen eingehend zu untersuchen, die in der Rechtsprechung besonders relevant sind. Dagegen werden Fragen, die ausschließlich in der Literatur diskutiert werden, nur untergeordnet behandelt. Der wertpapierrechtliche Squeeze out ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Verzichtet wird auch auf Vergleiche mit anderen Strukturmaßnahmen des deutschen Aktienrechts[3], außer wenn es auf systematische Zusammenhänge ankommt, sowie auf Vergleiche mit ausländischen Squeeze out-Regelungen[4].
B. Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out
Für eine Anwendung der Vorschriften zum Squeeze out müssen die §§ 327a ff. AktG verfassungsmäßig sein. Eine Verfassungswidrigkeit wäre gegeben, wenn in das Eigentumsgrundrecht der Minderheitsaktionäre in ungerechtfertigter Weise eingegriffen würde oder der Eingriff nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahrte.
I. Eingriff in das grundrechtlich geschützte Aktieneigentum
Die Rechtsposition aller Aktieneigentümer ist ungeachtet ihrer Beteiligungshöhe durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Dieser Schutz umfasst einerseits die vermögensrechtliche Komponente des Aktieneigentums wie z.B. Dividendenansprüche. Andererseits sind auch die durch die Aktien vermittelten Verwaltungsbefugnisse vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst.[5] Durch den Squeeze out verlieren die Minderheitsaktionäre unfreiwillig ihr Aktieneigentum. Dieser Rechtsverlust ist demnach als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu qualifizieren.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs kann sich entweder aus Art. 14 Abs. 3 GG oder über Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ergeben.
Eine Enteignung gem. Art. 14 Abs. 3 GG liegt indes nicht vor. Sie setzt voraus, dass der unfreiwillige Verlust des Aktieneigentums auf eine Handlung des Staates oder eines beliehenen Unternehmers zurückzuführen ist oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.[6] Durch die §§ 327a ff. AktG erlaubt der Gesetzgeber einen Hauptversammlungsbeschluss zur Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf den Großaktionär. Eine Handlung des Staates oder eines beliehenen Unternehmers liegt damit nicht vor.[7] Der Squeeze out dient auch nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern bietet eine Gestaltungsmöglichkeit zur Änderung der Aktionärsstruktur.[8] Folglich stellt der Squeeze out keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar.[9] Vielmehr ergibt sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Squeeze out aus seiner Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.[10]
III. Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs
Der Squeeze out wahrt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Mit dem Squeeze out verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, einem Großaktionär die Möglichkeit zu schaffen, Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen.[11] Dadurch werden die Missbrauchsmöglichkeiten von Kleinaktionären beschränkt und Strukturmaßnahmen des Großaktionärs erleichtert.[12]
Neben der Verfolgung eines legitimen Zwecks hat der Gesetzgeber auch die Interessen in verfassungskonformer Weise abgewogen. Die Interessen der Minderheitsaktionäre beschränken sich vorwiegend auf die Vermögenskomponente ihres Aktieneigentums.[13] Angesichts ihrer meist nur geringen Beteiligung haben sie ohnehin nicht die Möglichkeit, die Unternehmensführung aktiv zu beeinflussen. Vielmehr sind sie wegen einer regelmäßig erforderlichen Dreiviertelmehrheit gem. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht einmal in der Lage, die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern.[14] Dagegen haben Aktionäre, auch wenn sie nur eine Aktie halten, stets die Möglichkeit, durch Einleitung von Anfechtungsklagen Strukturmaßnahmen erheblich zu erschweren.[15]
In Abwägung mit den unternehmerischen Interessen des Großaktionärs ist der Gesetzgeber zu dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis gekommen, den Interessen des Großaktionärs den Vorzug zu gewähren.[16] Somit ergibt sich eine verfassungsmäßige Rechtfertigung bereits dann, wenn die Vermögenskomponente der Beteiligung der Minderheitsaktionäre hinreichend geschützt wird.[17]
Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der auszuschließenden Minderheitsaktionäre wird durch die gesetzlichen Vorschriften zum Squeeze out hinreichend gewährleistet.[18] Der Verlust ihrer Vermögensposition aus dem Aktieneigentum wird in erster Linie durch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung kompensiert. Die Barabfindung stellt eine vollwertige wirtschaftliche Entschädigung dar.[19] Ihre Angemessenheit unterliegt einer Prüfung gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG. Die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ist gem. § 327f S. 2 AktG über das Spruchverfahren sichergestellt.[20] Die angemessene Barabfindung ermöglicht es den ausgeschiedenen Aktionären, in eine alternative Kapitalanlage zu investieren.[21]
Bei Lichte besehen gehen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Minderheitsaktionäre im Rahmen des Squeeze out über diejenigen hinaus, die bei vergleichbaren anderen Strukturmaßnahmen[22] vorgesehen sind.[23] Insbesondere die Absicherung des Barabfindungsanspruches durch die Gewährleistung eines Kreditinstituts ist im Aktienrecht einmalig.[24]
IV. Ergebnis
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Squeeze out bestehen keine Bedenken.[25] Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Minderheitsaktionäre ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 GG vereinbar. In verfassungskonformer Abwägung hat sich der Gesetzgeber für einen Vorrang der Interessen des Mehrheitsaktionärs entschieden. Der Rechtsverlust der Minderheitsaktionäre wird über den Barabfindungsanspruch sowie seine Sicherung und gerichtliche Überprüfbarkeit ausreichend kompensiert.
C. Voraussetzungen für das Verlangen des Hauptaktionärs gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG
Das Verlangen des Hauptaktionärs gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG setzt voraus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Norm vorliegen.
I. Rechtsform der Gesellschaft
Der Ausschluss von Minderheitsaktionären ist nach dem Wortlaut des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien möglich.
Der Einbezug von KGaA ergibt auch keinen Widerspruch zu den im systematischen Zusammenhang stehenden Regelungen über die Eingliederung. Die Eingliederung gem. §§ 319 f. AktG ist bei KGaA nicht möglich, weil mit der Eingliederung ein Weisungsrecht der Hauptgesellschaft gem. § 323 Abs. 1 S. 1 AktG einhergeht. Dieses Weisungsrecht würde die Rechtsposition eines Komplementärs einer KGaA einschränken. Ein Squeeze out lässt hingegen kein Weisungsrecht entstehen. Zudem würde eine Eingliederung bei einer KGaA dazu führen, dass Aktionäre die Rechtsposition von Kommanditaktionären einnähmen.[26] Dies ist ihnen nicht zumutbar. Bei einem Squeeze out besteht diese Gefahr nicht, da die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden. Somit gibt es unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten keinen Anlass, einen Squeeze out bei KGaA auszuschließen.[27]
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c SE-VO ist ein Squeeze out darüber hinaus bei der SE möglich.[28]
Dass die Gesellschaft börsennotiert ist, ist nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht notwendig. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass eine dementsprechend eingeschränkte Möglichkeit zum Squeeze out nicht gewünscht war. Vielmehr wurde auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften die Notwendigkeit einer Squeeze out-Regelung gesehen. Gerade bei ehemals börsennotierten Gesellschaften lassen sich die Aktieninhaber oft nicht ausfindig machen oder diese Aktionäre wissen selber nicht einmal von ihrem beispielsweise ererbten Aktieneigentum.[29]
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass börsennotierte und nicht börsennotierte Gesellschaften gleich behandelt werden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Minderheitsaktionäre ist bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft nicht anders zu bewerten als bei Vorliegen einer Börsennotierung.[30] Das Ergebnis der vertikalen systematischen Auslegung entspricht damit der Wortlautauslegung und der historischen Auslegung.
Der Normzweck der §§ 327a ff. AktG stützt dieses Ergebnis. Die Interessen eines Minderheitsaktionärs sind regelmäßig auf die reine Kapitalanlage beschränkt.[31] Das Interesse des Großaktionärs besteht dagegen darin, durch den Squeeze out finanzielle und organisatorische Erleichterungen und damit eine stärkere Flexibilität herbeizuführen.[32] Im Rahmen einer Abwägung ist dieses Interesse als vorzugswürdig anzusehen,[33] da die Minderheitsaktionäre finanziell abgefunden werden. Dem Gesetzeszweck entspricht es daher auch, den Squeeze out nicht auf börsennotierte Gesellschaften zu beschränken.
Im Ergebnis kommt es damit auf eine Börsennotierung der Gesellschaft nicht an.[34]
II. Beteiligung des Hauptaktionärs
Um einen Minderheitenausschluss gem. §§ 327a ff. AktG verlangen zu können, muss der Hauptaktionär über eine Beteiligung an der Gesellschaft verfügen, die die Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG erfüllt.
1. Rechtsform des Hauptaktionärs
Das Verlangen gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG setzt keine besonderen Eigenschaften des Hauptaktionärs voraus. Nach dem Wortlaut ist weder eine Unternehmensverbindung zwischen Hauptaktionär und Gesellschaft, noch die Unternehmenseigenschaft gem. § 15 AktG, noch eine bestimmte Rechtsform des Hauptaktionärs[35] erforderlich. Dem Wortlaut folgend können demnach in- und ausländische, natürliche wie juristische Personen als Hauptaktionär ein Verlangen gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG abgeben.[36]
Aus der systematischen Auslegung kann sich wegen der Einordnung der Squeeze out-Regelungen im Aktiengesetz etwas anderes ergeben. Die §§ 327a ff. AktG sind Bestandteil des Dritten Buches des Aktiengesetzes über verbundene Unternehmen. Danach kann eine Unternehmensverbindung zwischen Hauptaktionär und Gesellschaft zu fordern sein.[37] Dagegen spricht jedoch, dass der Squeeze out nicht in Zusammenhang mit anderen Regelungen steht, die die Unternehmenseigenschaft oder eine bestimmte Rechtsform ausdrücklich verlangen. Ein Squeeze out führt nicht zu einem Weisungsrecht des Hauptaktionärs. Somit sind die Unternehmenseigenschaft abweichend etwa von § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, oder eine bestimmte Rechtsform wie bei der Eingliederung gem. §§ 319 Abs. 1 S. 1, 320 Abs. 1 S. 1 AktG entbehrlich.[38] Die systematische Auslegung kommt mithin zum gleichen Ergebnis wie die Wortlautauslegung.
Ebenso wenig sind nach dem Normzweck entsprechende Anforderungen an die Eigenschaften des Hauptaktionärs zu stellen. Die Interessen der Minderheitsaktionäre sind im Rahmen des Squeeze out vorwiegend auf die angemessene Abfindungsleistung gerichtet. Die Angemessenheit und die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs sind jedoch unabhängig von bestimmten Eigenschaften des Hauptaktionärs. Wegen der nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG erforderlichen sachverständigen Prüfung und der gem. § 327b Abs. 3 AktG notwendigen Gewährleistungserklärung durch ein Kreditinstitut ist sichergestellt, dass die Barabfindung angemessen und durchsetzbar ist.[39] Im Interesse einer möglichst uneingeschränkten Durchführbarkeit des Squeeze out sind somit nach dem Normzweck keine bestimmte Rechtsform und kein inländischer Sitz des Hauptaktionärs vorauszusetzen.
Folglich sind die Unternehmenseigenschaft des Hauptaktionärs, das Bestehen einer Unternehmensverbindung zur Gesellschaft und die Rechtsform des Hauptaktionärs für den Squeeze out unerheblich.
2. Eigentümerstellung des Hauptaktionärs
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG müssen dem Aktionär 95% der Aktien der Gesellschaft gehören, um als Hauptaktionär einen Squeeze out verlangen zu können. Da das Gesetz keine Definition des Begriffs „gehören“ enthält, ist der Wortlaut insoweit nicht eindeutig.
Systematisch steht diese Norm über § 327a Abs. 2 AktG in Zusammenhang mit
§ 16 Abs. 2 AktG.[40] Mit dem Begriff „gehören“ stellt § 16 Abs. 2 AktG auf die formale Eigentümerstellung ab.[41] Im Rahmen des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kommt es demnach ebenfalls auf das Eigentum an den Aktien an.
Somit ist für den Squeeze out das Eigentum des Hauptaktionärs an 95% der Aktien erforderlich.[42] Hält ein Aktionärskonsortium in der Rechtsform der GbR 95% der Aktien,[43] so ist vorauszusetzen, dass die GbR selbst Eigentümerin der Aktien ist und nicht etwa nur die Gesellschafter der GbR,[44] widrigenfalls die GbR keinen Minderheitenausschluss einleiten kann.
Da es nur auf die Inhaberschaft des Eigentumsvollrechts ankommt, spielen schuldrechtliche Bindungen keine Rolle. So steht es einem Squeeze out nicht entgegen, wenn der Hauptaktionär seine Aktienbeteiligung ganz oder zum Teil verkauft hat, soweit die Aktien noch nicht übereignet wurden. Auch eine aufschiebend bedingte Übereignung ist nicht relevant, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Besitzt der Aktionär jedoch lediglich eine Option auf den Erwerb der Aktien, so liegt keine Vollrechtsinhaberschaft vor, sodass ihm diese Aktien auch nicht i.S.d. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gehören.[45]
Streng nach dieser Auslegung ist auch dann von der Vollrechtsinhaberschaft auszugehen, wenn der Aktionär die Aktien nur vorübergehend aufgrund einer Wertpapierleihe erlangt.[46] Bei einer Wertpapierleihe ist der Entleiher zur Rückübereignung von Wertpapieren gleicher Art und Güte verpflichtet.[47] Demnach ist eine Wertpapierleihe dogmatisch nicht als Leihe i.S.d. §§ 598 ff. BGB, sondern als Sachdarlehen gem. § 607 BGB einzuordnen.[48] Danach erwirbt der Entleiher das Eigentum an den Aktien und erfüllt somit die formalen Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.[49]
Die Annahme, dass eine Wertpapierleihe zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Squeeze out grundsätzlich geeignet ist, wird insoweit gestützt, als nach den Regelungen der §§ 327a ff. AktG keine Mindestdauer der Eigentümerstellung erforderlich ist. Es steht dem Hauptaktionär frei, nach dem Squeeze out neue Aktionäre aufzunehmen oder seine Beteiligungshöhe abzusenken.[50] Somit ist auch die nur vorübergehende 95%ige Beteiligung mittels einer Wertpapierleihe hinreichend.[51]
Diese Auslegung geht hingegen dann fehl, wenn die nur vorübergehende Beteiligung über eine Wertpapierleihe lediglich dem Zweck dient, den Squeeze out durchführen zu können und eine baldige Rückübereignung der Aktien bereits feststeht. Hinzutreten muss, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Aktien, z.B. Dividendenansprüche, beim Verleiher verbleiben.[52] In diesem Fall ist abweichend vom Wortlaut und der Systematik die formale Eigentümerposition des Aktionärs nicht ausreichend, denn es läge ein rechtsmissbräuchlicher Squeeze out vor. Die Leihe der notwendigen Aktien dient dann lediglich der Schaffung der formalen Voraussetzungen für einen Minderheitenausschluss und widerspricht damit dem Sinn und Zweck der §§ 327a ff. AktG.[53] Im Ergebnis würden damit die gesetzlichen Regelungen zum Squeeze out gezielt umgangen, wodurch die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens nicht mehr gewahrt wäre. Folge wäre die Nichtigkeit des Beschlusses gem. § 241 Nr. 3 AktG wegen der Verletzung von
§ 327a Abs. 1 S. 1 AktG als einer im öffentlichen Interesse stehenden Vorschrift.[54]
Im Ergebnis ist damit zwar die Vollrechtsinhaberschaft, aber keine Mindesthaltedauer der Beteiligung des Hauptaktionärs erforderlich. In Einzelfällen ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, der dem Sinn und Zweck der §§ 327a ff. AktG widerspricht und zur Nichtigkeit des Beschlusses führt.
3. Zurechnung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG
Die erforderliche Anteilsmehrheit von 95% kann sich gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG auch durch Zurechnung ergeben. Entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 AktG ist die Unternehmenseigenschaft des Hauptaktionärs für die Zurechnung nicht erforderlich.[55] § 327a Abs. 2 AktG bezieht sich nur teilweise auf § 16 Abs. 4 AktG. Die Norm verweist lediglich auf die Zurechnungsmöglichkeit, nicht jedoch auf die Unternehmenseigenschaft.[56]
Gehören einem Dritten Aktien der Gesellschaft für Rechnung des Hauptaktionärs oder eines von diesem abhängigen Unternehmens, werden diese Aktien dem Hauptaktionär gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4, 2. Var. AktG zugerechnet. Gemäß § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4, 1. Var. AktG kann sich die 95%ige Beteiligung ferner durch Zurechnung von Aktien Dritter ergeben, wenn der Dritte vom den Squeeze out anstrebenden Aktionär abhängig ist. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 AktG („die Anteile“) sind bei einer bestehenden Abhängigkeit, ungeachtet der genauen Beteiligungshöhe des Hauptaktionärs an dem Dritten, sämtliche Aktien des Dritten zuzurechnen. Eine lediglich quotale Zurechnung entsprechend der genauen Beteiligungshöhe findet demnach nicht statt.[57]
Die historische Auslegung der Norm weist darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Übertragung der Aktien vom Dritten auf den Hauptaktionär zur Schaffung der Voraussetzungen des Squeeze out verhindern wollte. Ein kostenintensives Umhängen von Beteiligungen sollte vermieden werden.[58] Aus diesem Grunde wurde die Zurechnungsmöglichkeit über § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG geschaffen. Die Gesetzeshistorie erlaubt damit eine weite Auslegung der Zurechnungsmöglichkeit.
Nach der Gesetzessystematik richtet sich die Abhängigkeit nach § 17 AktG. Gemäß § 17 Abs. 1 AktG ist die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses erforderlich. Bei einer Mehrheitsbeteiligung wird gem. § 17 Abs. 2 AktG widerleglich vermutet, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Somit kommt es für die Zurechnung nach § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4, 1. Var. AktG nicht darauf an, dass der Hauptaktionär zu 100% an dem Dritten beteiligt ist. Liegt ein Abhängigkeitsverhältnis, jedoch keine 100%-ige Beteiligung des Hauptaktionärs an dem Dritten vor, sind dennoch sämtliche Aktien des Dritten dem Hauptaktionär zuzurechnen.[59] Die Gesetzessystematik stützt somit die sich aus dem Wortlaut und der Gesetzeshistorie ergebende Auslegung.
Damit ist im Ergebnis eine Abhängigkeit des Dritten vom Hauptaktionär erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Beteiligung zu 100% ist nicht notwendig.
Der Wortlaut des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG („Aktionär“) lässt jedoch die Annahme zu, dass dem Aktionär wenigstens eine Aktie unmittelbar gehören muss, um als Hauptaktionär i.S.d. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG gelten zu können.[60] Danach könnte die Eigenschaft als Hauptaktionärs nicht durch eine reine Zurechnung über § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG erlangt werden.
Die historische Auslegung der Norm ist insoweit nicht eindeutig. Einerseits verlangt der Gesetzgeber ein unmittelbares Halten wenigstens eines kleinen Teils der Anteile. Andererseits möchte er einen reinen Formalismus vermeiden.[61] Die Beschaffung einer einzigen Aktie zum Zwecke des Squeeze out wäre jedoch ein reiner Formalismus.[62]
Der Normzweck des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ist dahin gehend zu verstehen, dass eine Beschaffung mindestens einer Aktie nicht notwendig ist. Würde man diese Beschaffung verlangen, entstünde dadurch eine wirtschaftlich unsinnige Belastung des Hauptaktionärs.[63] Der Wortlaut der Norm ist demzufolge teleologisch dergestalt zu reduzieren,[64] dass die formale Stellung als Aktionär entbehrlich ist.[65]
Die notwendige Beteiligung i.H.v. 95% der Anteile kann sich damit auch ausschließlich durch Zurechnung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG ergeben.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt und Dauerhaftigkeit der Beteiligung
Bereits aus dem Wortlaut des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ergibt sich, dass die Beteiligung i.H.v. 95% bereits zum Zeitpunkt des Verlangens vorliegen muss.[66] Ohne diese Beteiligung würde es dem Aktionär schon an der Eigenschaft als Hauptaktionär i.S.d. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG mangeln. Demzufolge kann er dann auch keinen Squeeze out verlangen.
Die Wortlautauslegung wird gestützt durch den Normzweck des § 327a Abs. 1
S. 1 AktG. Durch das Verlangen wird die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, gem. § 121 Abs. 1, 2 AktG zur Einberufung einer (ggf. außerordentlichen) Hauptversammlung verpflichtet.[67] Die Einberufung ist mit hohen Kosten verbunden. Es würde folglich zu einer Unsicherheit führen, wenn zum Zeitpunkt des Verlangens die erforderliche Beteiligungshöhe nicht erreicht wäre. Dann entstünde das Risiko, dass auch zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses keine ausreichende Beteiligung des Aktionärs bestünde und die materiellen Voraussetzungen für den Hauptversammlungsbeschluss nicht vorlägen. Die Aufwendungen für die Einberufung der Hauptversammlung wären dann vergeblich.[68] Sinn und Zweck des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ist es, dieses Risiko zu vermeiden.
Dementsprechend muss die Beteiligungshöhe gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG bereits zum Zeitpunkt des Verlangens vorliegen.
Der materiellrechtlich ausschlaggebende Rechtsakt im Rahmen eines Squeeze out ist der Beschluss der Hauptversammlung. Demnach muss auch im Beschlusszeitpunkt die 95%ige Beteiligung noch gegeben sein.[69]
Dass ein Absinken der Beteiligung unter die 95%-Schwelle im Zeitraum zwischen Hauptversammlungsbeschluss und Handelsregistereintragung der Wirksamkeit des Squeeze out entgegensteht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Ebenso wenig gibt es gesetzliche Mindesthaltepflichten im Rahmen des Squeeze out.[70]
Der Systematik folgend ist ebenso davon auszugehen, dass ein Absinken der Beteiligung nach dem Hauptversammlungsbeschluss unschädlich ist. Andere Voraussetzungen des Squeeze out wie die angemessene Barabfindung und die Gewährleistung eines Kreditinstituts beziehen sich auf den Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses (§ 327b Abs. 1 S. 1, 2. Hs., Abs. 3 AktG). Es lässt sich nicht erschließen, dass für das Beteiligungserfordernis nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG etwas anderes zu gelten hat. Nach der Gesetzessystematik ist demnach eine Beteiligung von unter 95% zu einem Zeitpunkt nach dem Hauptversammlungsbeschluss unbeachtlich.
Die Auslegung nach dem Normzweck in Form einer Folgenbetrachtung führt zum gleichen Ergebnis. Zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung gehen gem.
§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Der Hauptaktionär wird folglich regelmäßig an einer zeitnahen Eintragung interessiert sein, wenngleich er diesen Zeitpunkt nicht beeinflussen kann: Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt nicht durch den Hauptaktionär, sondern gem. § 327e Abs. 1 S. 1 AktG durch den Vorstand. Die Bearbeitungszeit des Registergerichts liegt ebenso wenig im Einflussbereich des Hauptaktionärs. Dem Hauptaktionär kann unter diesen Umständen nicht abverlangt werden, seine 95%ige Beteiligung auf ungewisse Zeit zu halten, bis die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist.
Schlussfolgerung ist, dass zum Zeitpunkt des Verlangens und der Beschlussfassung eine Beteiligung i.H.v. wenigstens 95% vorliegen muss. Ein späteres Absinken der Beteiligung, auch schon im Zeitraum bis zur Handelsregistereintragung, ist ohne Folgen für die Wirksamkeit des Squeeze out.[71] Eine Mindestdauer der 95%igen Beteiligung besteht nicht.
III. Formelle Voraussetzungen
Für das Verlangen des Hauptaktionärs bestehen ferner formelle Voraussetzungen. Diese ergeben sich daraus, dass es sich bei dem Verlangen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Hauptaktionärs handelt.
Eine bestimmte Form des Verlangens ergibt sich aus § 327a Abs. 1 S. 1 AktG nicht. Folglich genügt auch ein mündliches oder konkludentes Verlangen.[72] Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht schließen, dass im Rahmen des Verlangens die konkrete Höhe der Barabfindung mitzuteilen ist. Die angemessene Barabfindung ist nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG a.E. Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses und nicht Inhalt des Verlangens.
Teleologisch könnte für eine frühzeitige Nennung der vorgesehenen Barabfindung im Rahmen des Verlangens sprechen, dass der Vorstand nur auf diesem Wege einer Pflicht zur Überprüfung der Barabfindung nachkommen kann.[73] Dagegen spricht jedoch, dass die Barabfindung zunächst gem. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG zu prüfen ist und somit auch für den Hauptaktionär noch nicht feststehen muss.[74] Eine Verpflichtung zur vorherigen Nennung der Barabfindungshöhe im Rahmen des Verlangens nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ergebe somit einen Widerspruch.
Die Pflicht zur frühzeitigen Nennung der Höhe der Barabfindung könnte im Übrigen aus einem Normzweck des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG resultieren, der auf den Schutz der Minderheitsaktionäre durch frühzeitige Information gerichtet ist. Dieser Schutz wird jedoch durch andere Vorschriften, wie die Prüfungspflicht gem.
§ 327c Abs. 2 S. 2 AktG und die Berichtspflicht gem. § 327c Abs. 2 S. 1 AktG, hinreichend sichergestellt.
Damit ergibt sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des
§ 327a Abs. 1 S. 1 AktG, dass die Nennung des Barabfindungsangebots nicht zwingender Bestandteil des Verlangens ist.
Adressat des Verlangens ist mangels einer mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehung zwischen Hauptaktionär und Vorstand die Gesellschaft.[75] Sie wird bei Empfang des Verlangens gem. § 78 Abs. 2 S. 2 AktG vom Vorstand vertreten.[76]
D. Die Barabfindung, ihre Gewährleistung und Prüfung
Die Barabfindung stellt die Entschädigung für den wirtschaftlichen Verlust der Minderheitsaktionäre dar, der durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär entsteht. Um die Angemessenheit der Barabfindung sicherzustellen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung einer Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts und zur sachverständigen Prüfung.
I. Barabfindung
Eine gesetzeskonforme Ausgestaltung der Barabfindung setzt die Bestimmung des Verpflichteten und der Berechtigten sowie die Ermittlung der angemessenen Höhe der Abfindungszahlung voraus.
1. Verpflichteter
Wer zur Abfindungszahlung verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des
§ 327a Abs. 1 S. 1 AktG nicht. Damit kommen als Schuldner sowohl die Gesellschaft als auch der Hauptaktionär in Betracht.
Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Abfindungszahlung die Gegenleistung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär darstellt.[77] Nach der historischen Auslegung kann danach nur der Hauptaktionär, der den Nutzen aus dem Squeeze out zieht, als Verpflichteter anzusehen sein.
Die systematische Auslegung des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in seinem Zusammenhang mit § 327b Abs. 3 AktG stützt das aus der Gesetzeshistorie gewonnene Ergebnis. Die Gewährleistung des Kreditinstituts bezieht sich gem. § 327b Abs. 3 AktG auf die Verpflichtung des Hauptaktionärs. Daher kann es sich bei der Barabfindung nur um eine Verpflichtung des Hauptaktionärs handeln.[78]
Weiter folgt aus dem Zusammenhang mit § 327b Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AktG, dass der Hauptaktionär die Höhe der Barabfindung festlegt. Folglich ist er auch Schuldner der Abfindungszahlung.[79] Würde man der Hypothese der Wortlautauslegung folgen, wonach die Gesellschaft als Verpflichtete in Frage kommt, so käme man i.V.m. § 327b Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AktG zu einem untragbaren Ergebnis. In dem Falle könnte der Hauptaktionär durch die Festlegung der Barabfindung die Gesellschaft einem erheblichen finanziellen Aufwand und Risiko aussetzen. Somit kann im Ergebnis nur der Hauptaktionär als Verpflichteter zu qualifizieren sein.[80]
2. Berechtigte
Der abfindungsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 327a Abs. 1 S. 1 AktG. Danach stellt die Barabfindung die Entschädigung für den Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär dar. Daraus ergibt sich, dass alle diejenigen Aktionäre abfindungsberechtigt sind, die ihr Aktieneigentum durch den Squeeze out verlieren. Das sind gem. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327e Abs. 3 S. 1 AktG die Minderheitsaktionäre. Schlussfolgerung daraus ist, dass alle Aktionäre mit Ausnahme des Hauptaktionärs abfindungsberechtigt sind. Nach der Wortlautauslegung haben somit auch diejenigen Aktionäre Anspruch auf Barabfindung, deren Beteiligung gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG dem Hauptaktionär zugerechnet wird.[81]
Nach der Gesetzesbegründung gelten jedoch diejenigen Aktionäre, deren Aktien dem Hauptaktionär gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zugerechnet werden, gerade nicht als Minderheitsaktionäre.[82] Die historische Auslegung führt damit zu dem Schluss, dass diese Aktionäre auch nicht abfindungsberechtigt sind.
Systematisch ist eine Auslegung im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Eingliederung denkbar. Im Rahmen der Eingliederung gehen gem. § 320a S. 1 AktG ausnahmslos alle Aktien auf die Hauptgesellschaft über. Bei Übertragung dieser Regelung auf den Squeeze out ergibt sich somit aus der systematischen Auslegung, dass sämtliche Aktien außer denjenigen des Hauptaktionärs abfindungsberechtigt sind.[83]
Gegen einen systematischen Zusammenhang zu § 320a S. 1 AktG spricht jedoch, dass es sich bei der Eingliederung um eine konzernrechtliche Strukturmaßnahme handelt. Ein Squeeze out führt jedoch zu keinen konzernrechtlichen Änderungen,[84] sondern zu einer Änderung der Aktionärsstruktur. Aus der abweichenden Regelungsfunktion und der unterschiedlichen Wortwahl in § 320a S. 1 AktG und § 327e Abs. 3 S. 1 AktG folgt, dass die entsprechende Regelung der Eingliederung gerade nicht auf diejenige des Squeeze out übertragen werden kann.
Der Normzweck spricht ebenfalls gegen eine Abfindungsberechtigung gem.
§ 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zugerechneter Anteile.[85] Sinn und Zweck der Norm ist es, ein kostspieliges Umhängen von Beteiligungen zu vermeiden. Eine Abfindungsberechtigung zugerechneter Aktien würde jedoch zu einem Umhängen der Beteiligung seitens des Hauptaktionärs auf sich selbst führen, um dadurch die Abfindungsverpflichtung zu senken.
Somit ist eine Abfindungsberechtigung für diejenigen Anteile, welche dem Hauptaktionär gem. § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zugerechnet werden, abzulehnen.
Dem Wortlaut des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG ist weiter nicht zu entnehmen, ob ggf. vorhandene eigene Aktien der Gesellschaft als Minderheitsanteile i.S.d. Norm gelten und damit abfindungsberechtigt sind.
Die Gesetzessystematik spricht dagegen, weil erstens ein Zusammenhang zu den Vorschriften über die Eingliederung, wie soeben dargelegt, abzulehnen ist und sich damit keine Abfindungsberechtigung aus § 320a S. 1 AktG ableiten lässt.[86] Zweitens ergibt sich aus § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 AktG, dass eigene Aktien der Gesellschaft bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Hauptaktionärs vom Grundkapital abgezogen werden. Daraus folgt, dass diese Aktien weder dem Haupt- noch den Minderheitsaktionären zuzuordnen und damit auch nicht abfindungsberechtigt sind.[87]
[...]
[1] BGBl. I 2001, S. 3841.
[2] Vgl. zur Anzahl eingeleiteter Anfechtungsklagen im zeitlichen Vergleich Quandt,
S. 31.
[3] Vgl. zur Abgrenzung des Squeeze out von anderen aktienrechtlichen Ausschlussverfahren Rößler, S. 30 ff.
[4] Vgl. zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Ausland Habersack, ZIP 2001, 1230, 1233.
[5] BVerfGE 100, 289, 301 f.; OLG Köln, AG 2004, 39, 40; OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208.
[6] OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208.
[7] OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208.
[8] LG Wuppertal, AG 2004, 161.
[9] BVerfG AG 2007, 544, 545; OLG Düsseldorf, AG 2005, 293, 294.
[10] BVerfG AG 2007, 544, 545.
[11] BVerfG AG 2008, 27.
[12] BT-Drucks. 14/7034, S. 32.
[13] OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208; BT-Drucks. 14/7034, S. 32; kritisch hierzu OLG Hamburg, AG 2003, 698; AG 2005, 253, 254 - Ausnahmen etwa bei Familienunternehmen denkbar.
[14] OLG Köln, AG 2004, 39, 41.
[15] Schnurbein, AG 2005, 725, 729.
[16] OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 108; OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208; LG Düsseldorf, ZIP 2004, 1755, 1758.
[17] BVerfG AG 2007, 544, 546.
[18] OLG Hamm, AG 2005, 854.
[19] BVerfG AG 2008, 27, 28.
[20] BVerfG AG 2007, 544, 546; OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 208; AG 2007, 325, 326.
[21] BVerfG NZG 2000, 1117, 1119.
[22] Vgl. zur Gegenüberstellung mit Unternehmensvertrag und Eingliederung Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327b Rn. 2.
[23] OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 209; AG 2005, 293, 295.
[24] Moritz, S. 140; Kölner-Komm-WpÜG/ Hasselbach, § 327b AktG Rn. 28.
[25] Ganz h.M.; vgl. statt aller BVerfG AG, 2007, 544, 545; K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, Vorbemerkung zu § 327a Rn. 5; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 7; MüKo-AktG/ Grunewald, Vorbemerkung zu § 327a Rn. 8, jeweils m.w.N.
[26] Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2001, 420, 431.
[27] H.M.; Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 3; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 13; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 6; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 3.
[28] K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, § 327a Rn. 1; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 12; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 14.
[29] BT-Drucks. 14/7034, S. 32.
[30] KG, AG 2005, 478, 479.
[31] BVerfG NZG 2000, 1117, 1119; OLG Köln, AG 2004, 39, 41; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 108.
[32] OLG Düsseldorf, AG 2005, 293, 294; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 1; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 2; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 2.
[33] Rößler, S. 157 f.; Kölner-Komm-WpÜG/ Hasselbach, § 327a AktG Rn. 21; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 14; Krieger BB 2002, 53, 55; a.A. Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 5; Hüffer, AktG,
§ 327a Rn. 4a; Drygala, AG 2001, 291, 298; Hanau, NZG 2002, 1040, 1043.
[34] H.M.; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 12; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 7; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 14.
[35] Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 14; Dißars, BKR 2004, 389.
[36] Kölner-Komm-WpÜG/ Hasselbach, § 327a AktG Rn. 24; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 8; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 15.
[37] Auch gesehen von Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 6; Ehricke/Roth, DStR 2001, 1120 - im Ergebnis jedoch beide ablehnend.
[38] Im Ergebnis ebenso K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, § 327a Rn. 4; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 7; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 15.
[39] H.M.; Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 4; K. Schmidt/Lutter/
Schnorbus, AktG, § 327a Rn. 4; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 7; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 5.
[40] Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 6.
[41] Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 16 Rn. 13; Hüffer, AktG, § 16 Rn. 6; Fett, in: Bürgers/Körber, AktG, § 16 Rn. 12.
[42] OLG München, AG 2007, 173, 175; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 16; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 16.
[43] Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer GbR als Hauptaktionärin Wittuhn/Giermann, MDR 2003, 372, 373.
[44] Kölner-Komm-WpÜG/ Hasselbach, § 327a AktG Rn. 24; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 8; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 5.
[45] K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, § 327a Rn. 9; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 16.
[46] Kort, AG 2006, 557, 559.
[47] Amberger, S. 98.
[48] OLG München, AG 2006, 296, 297; LG Landshut, AG 2006, 513, 514; Baums, S. 145; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 10; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 16; Claussen, § 9 Rn. 207 (S. 458); Schwintowski/Schäfer, § 22 Rn. 13 f. (S. 912 f.).
[49] Amberger, S. 98.
[50] OLG München, AG 2007, 173, 176; Rößler, S. 62; Markwardt, BB 2004, 277, 286.
[51] Kort, AG 2006, 557, 560.
[52] LG Landshut, AG 2006, 513, 514.
[53] H.M.; OLG München, AG 2007, 173, 176; LG Landshut, AG 2006, 513, 514; Baums, S. 145; Rößler, S. 62; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 29; Heidel/Lochner, in: Heidel, Aktienrecht, § 327a Rn. 17; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 12; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 19; a.A. Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 10; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 16; Kort, ZIP 2006, 1519, 1521.
[54] OLG München, AG 2007, 173, 174; LG Landshut, AG 2006, 513, 514.
[55] Vgl. zur Entbehrlichkeit der Unternehmenseigenschaft oben Abschnitt C. II. 1. (S. 8 f.).
[56] Jakobi, S. 125; Maslo, NZG 2004, 163, 166.
[57] LG Stuttgart, DB 2005, 327.
[58] BT-Drucks. 14/7034, S. 72.
[59] OLG Hamburg, AG 2003, 698, 699; Konzern 2003, 615, 616; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 17.
[60] Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 17; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 7.
[61] BT-Drucks. 14/7034, S. 72.
[62] OLG Köln, AG 2004, 39, 41.
[63] Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 17; Fleischer, ZGR 2002, 757, 774; Maslo, NZG 2004, 163, 168.
[64] Kölner-Komm-WpÜG/ Hasselbach, § 327a AktG Rn. 28; Schnurbein, AG 2005, 725, 731.
[65] H.M.; OLG Köln, AG 2004, 39, 41; LG Bonn, Konzern 2004, 491, 496; Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 7; K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG,
§ 327a Rn. 13; Heidel/Lochner, in: Heidel, Aktienrecht, § 327a Rn. 10; Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 327a AktG Rn. 26; Fleischer, ZGR 2002, 757, 775; a.A. Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 17; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 7.
[66] OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, 210; Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 11; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 18; a.A. MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 11.
[67] Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 14.
[68] Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 12.
[69] H.M.; OLG Hamburg, AG 2003, 698, 699; Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner,
§ 327a Rn. 11; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 18; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 10.
[70] Hüffer, AktG, § 327a Rn. 12.
[71] I.E. ebenso Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 11; K. Schmidt/Lutter/
Schnorbus, AktG, § 327a Rn. 15; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 12; a.A. Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR,
§ 327a Rn. 18; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 18.
[72] OLG Köln, Konzern 2004, 30, 32; Hüffer, AktG, § 327a Rn. 8; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 19; Dißars, BKR 2004, 389.
[73] Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 19.
[74] Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 13.
[75] MüKo-AktG/ Grunewald, § 327a Rn. 13.
[76] Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327a Rn. 14; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 19.
[77] BT-Drucks. 14/7034, S. 72.
[78] Hüffer, AktG, § 327a Rn. 10.
[79] OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623.
[80] OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327b Rn. 3; MüKo-AktG/ Grunewald, § 327b Rn. 3.
[81] Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327b Rn. 6; Hüffer, AktG, § 327b Rn. 3.
[82] BT-Drucks. 14/7034, S. 72.
[83] Hüffer, AktG, § 327b Rn. 2.
[84] K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, Vor § 327a Rn. 18; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-KonzernR, § 327a Rn. 6; Spindler/Stilz/ Singhof, § 327a Rn. 12.
[85] K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, § 327e Rn. 22.
[86] A.A. Hüffer, AktG, § 327b Rn. 2.
[87] Kölner-Komm-AktG/ Koppensteiner, § 327e Rn. 12; K. Schmidt/Lutter/ Schnorbus, AktG, § 327e Rn. 20; Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, § 327b Rn. 5.
- Citar trabajo
- Jonas Lehmann (Autor), 2009, Der Squeeze out gem. §§ 327a ff. AktG - Ein Überblick unter besonderer Berücksichtigung der in der Rechtsprechung behandelten Zweifelsfragen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122096
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