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Diese Arbeit soll sich der Frage widmen, inwiefern das Preußische Kantonsystem sich Ende
des 18. Jahrhunderts bereits überlebt hatte. Waren die Rekrutierungspraktiken mit der Aushebung
von Feuerstellen in den einzelnen Kantonen noch zeitgemäß? Beginnen wird die Arbeit mit einer
Darstellung der Preußischen Heeresverfassung von 1733 und derer bis 1792 erfahrenen
Neuerungen, die den Grundstein für das Kantonsystem legten [2.1]. Den Rekrutierungspraktiken in
den einzelnen Kantonen und Maßnahmen bei der Enrollierung [2.2] sowie dem Verwaltungsaufwand
[2.3], den die Gemeinden durch das Erfassen der kantonpflichtigen Bevölkerung und deren
Bereitstellung ausgesetzt waren, soll ebenfalls auf den Grund gegangen werden. Im zweiten Teil der
Arbeit wird untersucht werden, inwieweit sich Schwächen innerhalb des Preußischen
Kantonsystems abzeichneten [3.1] und ob es in der Heeresführung schon vor der vernichtenden
Niederlage gegen die Franzosen im Jahr 1806 eine Bestrebung zur Reformierung gab [3.2].
Die ältere Forschung, und hier ist vor allem die in drei Bänden erschienen „Geschichte der
Preußischen Armee vom 15. Jahrhundert bis 1914“ von Curt Jany gemeint, untersuchte die
Entwicklung des Kantonsystems vor allem aus altpreußischer, militärhistorischer Sicht, ist aber vor
dem Hintergrund, dass ein Gros des Aktenmaterials 1945 vernichtet wurde, zu einem unverzichtbaren
Werk geworden. Die neuere Forschung, hier vertreten durch Martin Winters „Untertanengeist
durch Militärpflicht“ bietet vor allem für den betrachteten Zeitraum Ende des 18. Jahrhunderts eine
umfassende Untersuchung des Kantonsystems und widmet sich dabei auch kritischen Fragen aus
sozialhistorischer Perspektive.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Kantonsystem
2.1 Die Reform des preußischen Heereswesens und ihre Folgen
2.2 Enrollierung und Dienstpflicht
2.3 Verwaltungsaufwand und wirtschaftliche Belastungen
3. Krise oder Neuanfang
3.1 Schwächen des Kantonsystems
3.2 Bestrebungen vor 1806 zur Reformierung des Kantonsystems
4. Zusammenfassung
5. Anhang
5.1 Tabelle
5.2 Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Die Niederlage der preußischen (und der sächsischen) Armee gegen die Truppen Napoléons während des 4. Koalitionskrieges am 14. Oktober 1806 bei Jena und Auerstedt war das Initial für die bemerkenswertesten Reformen, die in der deutschen Geschichte zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu verzeichnen sind.“[1] Die Frage, die sich nun umgehend aufdrängt ist: Wie konnte es soweit kommen? Das preußische Heer hatte bis dato doch den Nimbus der Unbesiegbarkeit gehalten. Im ausgehenden 18. Jahrhundert jedoch, unter dem Eindruck des Enthusiasmus, den die Konskriptions-armee aus Frankreich erweckte, galt das Preußische Kantonsystem mit seinen Methoden der Rekrutierung und Ausbildung als überholt. Die Mischung von Inländern (Kantonisten) und Ausländern (Söldner), die aufgrund des geringen Bezugs zu dem Rest der jeweiligen Garnison als gefährdet zur Fahnenflucht galten, konnte nicht mehr die gleiche Kampfbereitschaft aufbringen wie die Truppen Napoleons.
Diese Arbeit soll sich der Frage widmen, inwiefern das Preußische Kantonsystem sich Ende des 18. Jahrhunderts bereits überlebt hatte. Waren die Rekrutierungspraktiken mit der Aushebung von Feuerstellen in den einzelnen Kantonen noch zeitgemäß? Beginnen wird die Arbeit mit einer Darstellung der Preußischen Heeresverfassung von 1733 und derer bis 1792 erfahrenen Neuerungen, die den Grundstein für das Kantonsystem legten [2.1]. Den Rekrutierungspraktiken in den einzelnen Kantonen und Maßnahmen bei der Enrollierung [2.2] sowie dem Verwaltungs-aufwand [2.3], den die Gemeinden durch das Erfassen der kantonpflichtigen Bevölkerung und deren Bereitstellung ausgesetzt waren, soll ebenfalls auf den Grund gegangen werden. Im zweiten Teil der Arbeit wird untersucht werden, inwieweit sich Schwächen innerhalb des Preußischen Kantonsystems abzeichneten [3.1] und ob es in der Heeresführung schon vor der vernichtenden Niederlage gegen die Franzosen im Jahr 1806 eine Bestrebung zur Reformierung gab [3.2].
Die ältere Forschung, und hier ist vor allem die in drei Bänden erschienen „Geschichte der Preußischen Armee vom 15. Jahrhundert bis 1914“ von Curt Jany gemeint, untersuchte die Entwicklung des Kantonsystems vor allem aus altpreußischer, militärhistorischer Sicht, ist aber vor dem Hintergrund, dass ein Gros des Aktenmaterials 1945 vernichtet wurde, zu einem unverzicht-baren Werk geworden. Die neuere Forschung, hier vertreten durch Martin Winters „Untertanengeist durch Militärpflicht“ bietet vor allem für den betrachteten Zeitraum Ende des 18. Jahrhunderts eine umfassende Untersuchung des Kantonsystems und widmet sich dabei auch kritischen Fragen aus sozialhistorischer Perspektive.
2. Das Kantonsystem
2.1 Die Reform des preußischen Heereswesens und ihre Folgen
Die Entwicklung des Kantonsystems in Preußen lässt sich in vier Entwicklungsstufen von 1714 bis 1792 einteilen. Den Beginn markiert das Edikt Friedrich Wilhelm I. zur allgemeinen Dienstpflicht mit 'Gut und Blut' für den König, welches eine Vorstufe des Kantonsystems markierte.[2] Der zweite Schritt erfolgte mit dem Kantonreglement von 1733,[3] welches die Einführung des Kantonsystems proklamierte. Die dritte Änderung, die vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Gerechtigkeit bei der Rekrutierung verbessern sollte, erfolgte 1763 durch eine Direktive des Königs.[4] Die letzte Modifikation erfuhr das Kantonsystem mit dem Kantonreglement von 1792,[5] in dem u.a. geringfügige Neuerungen zur Festlegung der Enrollierung erfolgten.
Die durch die preußische Heeresreform beschlossene Änderung bei der Anwerbung von Soldaten hatte weitreichende Folgen für das Leben in den Dörfern und Gemeinden. Die Grundvoraussetzung zur Schaffung der Kantonverfassung bildete die Festlegung von Feuerstellen, welche sich aus den Familien in den Gemeinden zusammensetzten. Hierbei wurden, nachdem die Werbung im Inland zwischen 1713 und 1733 immer mehr abnahm, alle Familien eines Dorfes erfasst und diese in einzelne Kantone unterteilt. Das Datum für die Einführung des Kantonsystems wird üblicherweise mit dem 1. Mai 1733 festgesetzt, an dem in einer Kabinettsordre, „die häufig als Kantonsreglement bezeichnet worden ist“,[6] die Einteilung des Preußischen Staates in Kantone erfolgte. Jedem Regiment wurde dabei ein Kanton zugeteilt, auch um den ungerechten Zwangsenrollierungen entgegenzutreten und die Lasten des Militärs gleichmäßig auf die Bevölkerung zu verteilen. Die wirkliche Funktionalität des Kantonsystems musste sich erst noch beweisen und so war die Einführung eines Beurlaubungswesens zwischen 1714 und 1722 ein grundlegender Baustein.[7] Den so erfassten Kantonisten wurde Urlaub garantiert, was bei der großen Anzahl an Desertionen im Zuge der Heeresvergrößerung von Friedrich Wilhelm I. auch zwingend notwendig erschien.[8]
Bemerkenswert an der neuen Heeresverordnung war, dass in Kriegszeiten vor allem die Kantonisten in Kampfbereitschaft, Moral und Loyalität zur Fahne einen erheblich höheren Wert einnahmen als ihre ausländischen Mitstreiter, die die Wirrungen des Krieges gerne zur Desertion nutzen. Bei der späteren Betrachtung der Rekrutierung und des Drills der Soldaten fällt auf, dass vor allem die Kantonisten diese unvermindert wegzustecken wussten. König Friedrich II. erläuterte dieses Paradoxon in seinem Politischen Testament von 1768 wie folgt: „Die 60 Bürgersoldaten sind alle aus derselben Gegend; viele von Ihnen sind untereinander verwandt oder bekannt... Diese Kantone spornen den Wetteifer an, und Freunde und Verwandte, die zusammen kämpfen, verlassen einander nicht so leicht.“[9] Die Erklärungen für die höhere Kampfbereitschaft sind demnach so logisch wie simpel. Keiner der Eingezogenen wollte vor dem Dorf als Drückeberger dastehen, schon gar nicht vor denen, die er seit der Kindheit kannte. Die Moral, die sich aus solchen gesellschaftlichen Konstellationen aufbaute, in der Schwager, Cousins und Brüder Seite an Seite kämpften, muss demnach ungleich höher gewesen sein, als die der ausländischen Soldaten, die sich weder kannten noch verwandtschaftlich nahe standen.
2.2 Enrollierung und Dienstpflicht
„Die Kantonspflichtigkeit ist die Folge der Geburt auf einer Cantonpflichtigen Feuerstelle.“[10] Diese Schlüsselbemerkung im § 5 des Kantonreglements von 1792 definierte eindeutig den Bevölkerungs-kreis, der zum Militärdienst verpflichtet werden konnte. Mit Feuerstellen waren die Familien einer Dorfgemeinschaft gemeint. Diese Feuerstellen definierten dann auch die Leistungsfähigkeit des ganzen Systems, denn die Dorfgemeinschaft bildete den Grundstock des Preußischen Staates und war durch sie als Träger der Polizeiexekutive fest in die Rekrutierung der jungen Kantonisten mit eingespannt.[11] Harnisch trifft dabei genau den Punkt, wenn er sagt: „Die Situation der ländlichen Produktionsfamilie war tatsächlich so beschaffen, daß sogar schon das Familienoberhaupt aus Gründen der Arbeitskräftebilanz der Wirtschaft, der Altersabsicherung und eventueller Repressionen die Flucht eines von der Aushebung bedrohten Sohnes zu vermeiden bemüht gewesen sein muß. Noch stärker aber war die Gemeinde, zunächst die Funktionsträger in der Gemeinde, dann aber auch in die Gesamtheit der angesessenen Nachbarn, auf die Erfüllung der Anforderungen des Kantonsystems generell festgelegt und speziell auf die Verhinderung von Destertationen. Jedes 'Austreten' eines Kantonisten bedeutete, daß es den nächsten treffen mußte; die Flucht von mehreren Burschen konnte die Exekution nach sich ziehen. Die Flucht von gleich mehreren Kantonisten bedrohte die Gemeinde als solche. Familie und Gemeinde allein konnten das tragende Fundament der Kantonverfassung abgeben.“[12]
In die Kantonspflicht war seit 1792 jeder männliche Preuße zwischen 16 und 45 Jahren eingebunden. Sie mussten sich bei der jährlichen Kantonrevision persönlich stellen und konnten sich nicht durch einen Ausländer vertreten lassen. Auch eine Befreiung konnte, so keine Unabkömmlichkeit im Beruf vorhanden war oder die Erlaubnis zum Studieren erteilt wurde, nur durch ein gerichtliches Urteil erwirkt werden.[13] Die Söhne von Grundbesitzern und Vermögenden waren von der Kantonspflicht ebenso befreit wie die von Akademikern,[14] was einem Zugeständnis an die ständische Gesellschaft des 18. Jahrhunderts entsprach. Die Strafen, die bei Nichtantritt des Militärdienstes erhoben worden, waren zum Teil drakonisch und reichten von Vermögensverlust bei Landflucht bis hin zu Spießrutenlaufen bei Selbstverstümmelung.[15]
Die von Büsch aufgestellte These,[16] die einen Zusammenhang von ostelbischer Gutsherrschaft und dem Aufbau des Kantonsystems vermutete, dabei den westlichen Kantonen Preußens, in denen die Grundherrschaft vorherrschte, eine ähnliche Rekrutierungspraxis wie im Osten absprach, wurde bereits mehrfach widerlegt.[17] Der Hauptgrund ist vor allem darin zu sehen, „daß die übergroße Mehrheit der Offiziere der jeweiligen Garnison nicht aus dem Territorium kam, das als Kanton für die zu rekrutierenden Untertanen zur Verfügung stand.“[18] Der Gutsherr des einfachen Bauerns im zivilen Leben konnte demnach in den häufigsten Fällen nicht derselbe Offizier des einfachen Soldaten beim Exerzieren sein.
Die Ausbildung der Soldaten gliederte sich in zwei Abschnitte: Die Grundausbildung und die jährlichen Exerzierübungen, um das Erlernte in 'Fleisch und Blut' übergehen zu lassen. Die Dauer der Grundausbildung war mit dem Inkrafttreten der Preußischen Heeresreform 1733 nicht genau definiert. Winter geht jedoch aufgrund verschiedener Quellenbelege davon aus, dass diese 14 Tage bis drei Wochen dauerte und Grundkenntnisse des Militärwesens vermitteln sollte, die jedes Jahr aufs Neue trainiert wurden.[19] Seit dem 6. Dezember 1800 wurde die Länge der Dienstzeit auf genau ein Jahr festgelegt, wobei dieses auch aufgrund finanzieller Nöte des Kantons verkürzt werden konnte.[20] Die Exerzierzeit wurde dann zum größten Teil zu der Vertiefung der Kenntnisse, die für eine korrekte Ausführung der Lineartaktik von Nöten war, genutzt. Die Dauer der Ausbildung richtete sich unter anderem nach den finanziellen Möglichkeiten der Kompanie, was auf eine Optimierung hin zu möglichst kurzer Dienstzeit schließen lässt.[21] Die Durchsetzung der Befehlsausführung in den Exerzierübungen war oft mit körperlicher Bestrafung und endlosem Drill verbunden, was charakteristisch für die Heere des ausgehenden 18. Jahrhunderts war. Die Züchtigungen wurden in der Heeresführung als notwendiges Übel betrachtet, dauerten die Exerzierübungen doch bis zu fünf Stunden täglich und sollten auch „vom dümmsten Bauernjungen“[22] begriffen werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Züchtigungsmaßnahmen nicht nur die Kantonisten trafen, sondern - laut Hierarchie - auch von den Offizieren gegenüber den Unteroffizieren ausgeübt wurden.[23]
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[1] Opitz, Eckardt: Von der Kritik zur Reform. Anmerkungen zur Vorgeschichte der preußischen Heeresreform. In: Opitz, Eckardt (Hg.): Gerhard von Scharnhorst. Vom Wesen und Wirken der preußischen Heeresreform; ein Tagungsband, Bremen 1998, S. 37.
[2] Jany, Curt: Geschichte der preußischen Armee vom 15. Jahrhundert bis 1914. Bd. 1: Von den Anfängen bis 1740, Osnabrück 1967, S. 682.
[3] Vgl. u.a. Winter, Martin: Untertanengeist durch Militärpflicht? Das preußische Kantonsystem in brandenburgischen Städten im 18. Jahrhundert, Bielefeld 2005, S. 62-68. auch: auch: Lange, Karl: Preußische Soldaten im 18. Jahrhundert, Oberhausen 2003, S. 24-26.
[4] Vgl. hrz. Winter, Martin: Untertanengeist durch Militärpflicht? a.a.O., S. 217-22.
[5] Vgl. hrz. Kloosterhuis, Jürgen (Bearb.):Bauern, Bürger und Soldaten. Quellen zur Sozialisation des Militärsystems im preußischen Westfalen 1713 - 1803, Münster 1992, S. 175-182.
[6] Harnisch, Hartmut: Preußisches Kantonsystem und ländliche Gesellschaft. In: Kroener, Bernhard; Pröve, Ralf (Hgg.): Krieg und Frieden. Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit, Paderborn 1996, S. 142-143.
[7] Vgl. hrz. Harnisch, Hartmut: Preußisches Kantonsystem und ländliche Gesellschaft. a.a.O., S. 142.
[8] Vgl. Craig, Gordon A.: Die preußisch-deutsche Armee 1640 – 1945. Staat im Staate, Königstein/Ts. 1980, S. 26-27.
[9] Dietrich, Richard (Bearb.): Die politischen Testamente der Hohenzollern, Köln 1986, S. 517.
[10] Mylius, Christian Otto: Novum Corpus Constitutionum Marchicarum. a.a.O., 779-780.
[11] Vgl. Bröckling, Ulrich: Disziplin. Soziologie und Geschichte militärischer Gehorsamsproduktion, München 1997, S. 64-65.
[12] Harnisch, Hartmut: Preußisches Kantonsystem und ländliche Gesellschaft. a.a.O., S. 164.
[13] Vgl. Kloosterhuis, Jürgen (Bearb.):Bauern, Bürger und Soldaten. a.a.O., S. 176.
[14] Vgl. Ders., S. 177-178.
[15] Vgl. Ders., S. 176.
[16] Büsch, Otto: Militärsystem und Sozialleben im alten Preußen 1713 - 1807: Die Anfänge der sozialen Militarisierung der preußisch-deutschen Gesellschaft, Berlin 1962, S. 116.
[17] Vgl. hrz. u.a. Kloosterhuis, Jürgen (Bearb.):Bauern, Bürger und Soldaten. a.a.O., S. XII-XV; Harnisch, Hartmut: Preußisches Kantonsystem und ländliche Gesellschaft. a.a.O., S. 146; Winter, Martin: Untertanengeist durch Militärpflicht? a.a.O., S. 22; Göse, Frank: Zwischen Garnison und Rittergut. In: Pröve, Ralf (Hg.): Klio in Uniform? Probleme und Perspektiven einer modernen Militärgeschichte der Frühen Neuzeit, Köln 1997, S. 109-143.a.a.O., S. 121-124.
[18] Göse, Frank: Zwischen Garnison und Rittergut. a.a.O., S. 123-124.
[19] Vgl. Winter, Martin: Untertanengeist durch Militärpflicht? a.a.O., S. 195.
[20] Vgl. Jany, Curt: Geschichte der preußischen Armee vom 15. Jahrhundert bis 1914. Bd. 3: 1763 – 1807, Osnabrück 1967, S. 446.
[21] Vgl. Büsch, Otto: Militärsystem und Sozialleben im alten Preußen. a.a.O., S. 48.
[22] Winter, Martin: Untertanengeist durch Militärpflicht? a.a.O., S. 197.
[23] Vgl. Ders., S. 196-197.
- Citation du texte
- Andrej Wackerow (Auteur), 2008, Das preußische Kantonsystem zwischen Krise und Vorreform: 1786-1806, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121700
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