Im Niedersächsischen Gesetz über Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) wird der Begriff der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit dem § 2 Nr. 1a verwendet, in dem die Gefahr definiert wird.
Die genaue Begriffsbestimmung, der Aspekt der sogenannten Reservefunktion, exemplarische Anwendungsmöglichkeiten des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung, sowie der Unterschied zu der öffentlichen Sicherheit werden im Referat behandelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung
3. Funktion des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung
4. Anwendungsbeispiele des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung
a) Nacktjoggen
b) Rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag
c) Weitere Anwendungsbeispiele
5. Fazit
1. Einleitung
Im Niedersächsischen Gesetz über Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) wird der Begriff der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit dem § 2 Nr. 1a verwendet, in dem die Gefahr definiert wird.
Die genaue Begriffsbestimmung, der Aspekt der sogenannten Reservefunktion, exemplarische Anwendungsmöglichkeiten des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung, sowie der Unterschied zu der öffentlichen Sicherheit werden im Referat behandelt.
2. Begriffsbestimmung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung
Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Ordnung ist zuletzt vom Bundesverfassungsgericht, im Jahr 1985, im „Brokdorf-Beschluss“ interpretiert worden. Darin heisst es, dass unter der öffentlichen Ordnung die Gesamtheit aller ungeschriebenen Normen zu verstehen sei, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird[1].
Dazu müsste es sich um ungeschriebene Normen handeln. Da jedoch so gut wie jedes menschliche Verhalten gesetzlich niedergeschrieben wurde, reduziert sich somit der Anwendungsbereich der öffentlichen Ordnung auf Sitte und Moralvorstellungen der Bevölkerung[2].
Außerdem müssten die ungeschriebenen Normen die sozialen und ethischen Anschauungen von der Mehrheit der Bevölkerung getragen werden, d.h. diese Anschauungen müssten in einer bestimmten Kultur- und Lebensgemeinschaft vorherrschend sein, und daran dürfe es keinen Zweifel geben.[3]
Die vorherrschenden Anschauungen müssen nicht nur von der Mehrheit der Bevölkerung getragen, sondern diese müssten für das geordnete menschliche Zusammenleben als unerlässlich angesehen werden.
Es müssten gewichtige Verstöße gegen das Moralempfinden der Bevölkerung vorliegen, die nicht als bloße Geschmacklosigkeit oder Modetrend ignoriert werden können.[4]
Die öffentlichen Ordnung ist kein stetiger Begriff, da dieser eng an dem Moralempfinden der Bevölkerung geknüpft ist. Die Moralvorstellungen wandeln sich im Laufe der Jahrzehnte und mit ihnen der Begriff der öffentlichen Ordnung.
Das manche Lebensbereiche sogar einem mehrfachen Wandel unterworfen sind, zeigen z.B. die Gerichtsentscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes (PrOVG).
Diese hatte 1932 noch Damenboxkämpfe in einer Kölner Gaststätte nicht grundsätzlich abgelehnt. Ein Jahr später wurden diese an sich verboten. Denn nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten hätten sich die Anschauungen in diesem Punkt, so das PrOVG, grundlegend geändert.[5]
In dem Film „Die Sünderin“ aus dem Jahr 1953, in dem die Schauspielerin Hildegard Kneef für einige Sekunden unbekleidet zu sehen war und am Ende des Filmes ihrem Gatten Sterbehilfe leistet und anschließend Selbstmord beging, rief einen Sturm der Entrüstung hervor.
Dieses ist in der heutigen Zeit, angesichts dessen, was zur Zeit im Kino und Fernsehen gezeigt wird, nicht mehr nachvollziehbar.[6]
[...]
[1] BVerfG 69, 315 (352)
[2] Vgl. Giemulla/Jaworsky/Müller-Uri, Rdnr. 675
[3] Giemulla/Jaworsky/Müller-Uri, Rdnr. 677
[4] Giemulla/Jaworsky/Müller-Uri, Rdnr. 678
[5] Baumann in Deutsche Verwaltungspraxis 11/08, S. 451
[6] Baumann in Deutsche Verwaltungspraxis 11/08, S. 451
- Quote paper
- Sebastian F (Author), 2009, Der Begriff der öffentlichen Ordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121570
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