Allgemein erläutert diese Arbeit die Wirkungen der europarechtlichen Grundrechte auf das deutsche Privatrecht, insbesondere die Solidarität als neues „Obergrundrecht“. Im Einzelnen wird untersucht, inwieweit das zukünftige EU-Solidaritätsgrundrecht den zivilrechtlichen Vertragsschluss im deutschen Recht beeinflussen wird. Dabei beschäftigt sie sich mit der juristischen Frage nach dem Fortbestehen der invitatio ad offerendum; ob diese Rechtsfigur nach dem Inkrafttreten des EU-Verfassungsvertrags im nationalen deutschen Recht überhaupt noch existieren wird. Das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Recht kann mit dem brasilianischen Rechtsraum ohne weiteres verglichen werden. Sowohl in Brasilien als auch in Deutschland wirken jeweils die Verfassungen mittelbar und unmittelbar auf das Privatrecht ein. Dies umfasst die sog. „constitutionalisation of private law“. Der große Einfluss ausländischer Literatur und Rechtsprechung auf die brasilianische Lehre hat zur Folge, dass die dort über die Einwirkungen der Grundrechte auf das Privatrecht geführte Diskussion im Großen und Ganzen die Debatte in Deutschland und Europa widerspiegelt. Das brasilianische Verbraucherschutzgesetz ist in Deutschland im Allgemeinen noch sehr unbekannt. Zur Schließung dieser Lücke in der Fachliteratur sowie zur Rechtfertigung des Fortbestehens der invitatio ad offerendum nach der künftigen lex magna Europas will die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Der Zweck dieser Arbeit besteht in der Bearbeitung eines Themas, das Rechtsänderungen umfasst. Jede Rechtsänderung, insbesondere die Gesetzesänderung, bietet sich für eine Rechtsforschung an. So schließt das Thema die Beeinflussung des deutschen Privatrechts durch das Unionsrecht ein. Obwohl es sich dem Anschein nach um eine deutsch-europäische Thematik handelt, wird hier die Fallkonstellation des Verhältnisses zwischen dem Solidaritätsgrundrecht und dem Privatrecht vornehmlich unter Berücksichtigung der brasilianischen Rechtsentwicklung behandelt.
Somit kann das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Recht mit dem brasilianischen Rechtsraum ohne weiteres verglichen werden. Sowohl in Brasilien als auch in Deutschland wirken jeweils die Verfassungen mittelbar und unmittelbar auf das Privatrecht ein. Dies umfasst die sog. „ constitutionalisation of private law “.[1] Der große Einfluss ausländischer Literatur und Rechtsprechung auf die brasilianische Lehre hat zur Folge, dass die dort über die Einwirkungen der Grundrechte auf das Privatrecht geführte Diskussion im Großen und Ganzen die Debatte in Deutschland[2] und Europa[3] widerspiegelt. Dabei kommen aber nicht die betreffenden Staatsverfassungen in Betracht, wie üblich bei der Analyse dieses Themas, sondern vielmehr das europäische Primärrecht. Hier der noch nicht in Kraft getretene EU-Verfassungsvertrag, der hier als lex magna der neuen Zeit behandelt wird.[4]
Allgemein erläutert diese Arbeit die Wirkungen der europarechtlichen Grundrechte auf das deutsche Privatrecht, insbesondere die Solidarität als neues „Obergrundrecht“. Im Einzelnen wird untersucht, inwieweit das zukünftige Solidaritätsgrundrecht aus Art. II-98 EU-VerfV den zivilrechtlichen Vertragsschluss im deutschen Recht beeinflussen wird. Dabei beschäftigt sie sich mit der juristischen Frage nach dem Fortbestehen der invitatio ad offerendum; ob diese Rechtsfigur nach dem Inkrafttreten des EU-Verfassungsvertrags im nationalen deutschen Recht überhaupt noch existieren wird.
Es ist bekannt, dass das Kernstück des EU-Verfassungsvertrages der Grundrechtskatalog ist. Die sog. Charta der EU-Grundrechte[5] definiert ausdrücklich in Art. II-98 Titel IV EU-VerfV den Verbraucherschutz als Grundrecht. Eine solche Norm, die offensichtlich nur als Richtlinie gedacht war, ändert jedoch den Fokus der Diskussion über den Status des Verbraucherschutzes und führt sie in eine ganz neue Richtung.[6] Es ist zwar unbestritten, dass die Grundrechte des EU-Verfassungsvertrages die Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten binden, die Frage nach seiner Wirkung auf die Rechtsfigur der invitatio ad offerendum stellt sich jedoch. In diesem Sinne sollen die folgenden Grundfragen zur Klarheit der Themenstellung beantwortet werden: (1) „Inwieweit wird der Verbraucher durch die Regelung der invitatio ad offerendum seinen im EU-Recht garantierten Schutz verlieren?“,. (2) „In welchem Maß wird sich die Anwendung der invitatio ad offerendum im deutschen Recht infolge des Verbraucherschutzes als neues EU-Grundrecht verschieben?“, (3) „Welche Einwirkungen des Solidaritätsgrundrechts bzw. des Verbraucherschutzes auf den deutschen Vertragsschluss, insbesondere auf die invitatio ad offerendum, werden überhaupt Einfluss nehmen?“, (4) „Wie wird die invitatio ad offerendum aus europarechtlichem Blickwinkel heraus zu betrachten sein?“, (5) „Ist sie im Rahmen des nationalen Rechts bereits gewohnheitsrechtlich legitimiert?“, (6) „Erfüllt sie die Voraussetzungen eines Gewohnheitsrechtes“, oder (7) „Hat man es mit einer Rechtsfigur zu tun, die als europarechtswidrig angesehen werden muss?“
Die aus verschiedenen Rechtsgebieten bestehende Thematik setzt daraufhin einige Erörterungen voraus, nämlich: (1) eine rechtsvergleichende Erörterung des Verbraucherschutzes im deutschen und brasilianischen Recht, (2) die Analyse des Begriffs von Angebot und Werbung im Rechtsvergleich im Bezug auf die invitatio ad offerendum, (3) sowie die Untersuchung der besonderen Rolle des Informationsschutzes hinsichtlich der Werbung im brasilianischen Recht für die dortige Lehre der invitatio ad offerendum (4) und die Bedeutung der Solidarität als Grundwert des Rechts sowie als neues EU-Grundrecht. Dabei wird dann in einem weiteren Kapitel überprüft, ob die invitatio ad offerendum als Gewohnheitsrecht bzw. als unentbehrlicher Bestandteil des deutschen Privatrechts zu charakterisieren ist. Anhand des brasilianischen Rechts wird gezeigt, wie sich eine Rechtsordnung ändern kann, wenn zwei aus dem Verfassungsrecht stammende Grundwerte, also die Freiheit und die Solidarität, innerhalb des Privatrechts kollidieren. Abschließend wird die Fragestellung behandelt, die sich aufgrund der rechtsvergleichenden Gegenüberstellung des brasilianischen Rechts zum deutschen Arbeitsrecht ergibt, inwieweit der Rechtsvergleich für die Auslegung nationaler Rechtsnormen de facto nützlich ist.
Die Beziehung zwischen den Grundrechten und dem Privatrecht ist eine Frage verschiedener Rechtssysteme, deren Einfluss auf die Vertragsfreiheit im deutschen Recht gegenwärtig als ein wichtiges Rechtsproblem bei der Gründung einer neuen EU-Rechtsordnung auftaucht. Außerdem ist der Vergleich zwischen dem deutschen und dem brasilianischen Recht sowohl aus Sicht der Rechtspraxis als auch der Rechtswissenschaft besonders fruchtbar. Deutschland und Brasilien sind jeweils die bedeutendsten wirtschaftlichen Märkte innerhalb Europas bzw. Lateinamerikas. Zudem ist auffallend, dass das brasilianische Vertragsrecht geschichtlich betrachtet in weiten Teilen aus dem deutschen Recht abgeleitet wurde. Für die brasilianischen Juristen und Gesetzgeber ist daher sinnvoll, den Rechtstendenzen in Deutschland und damit unmittelbar denen in der Europäischen Gemeinschaft als Inspirationsquelle Rechnung zu tragen. Hierbei können rechtsvergleichende Studien konstruktiv sein. Anderseits dürfte aber auch für die deutsche Rechtswissenschaft der Vergleich mit dem brasilianischen Recht sehr lehrreich sein, denn das brasilianische Verbraucherschutzrecht ist ausgesprochen fortschrittlich.
Trotzdem ist das brasilianische Verbraucherschutzgesetz in Deutschland im Allgemeinen noch sehr unbekannt. Zur Schließung dieser Lücke in der Fachliteratur beider Länder sowie zur Rechtfertigung des Fortbestehens der invitatio ad offerendum nach der künftigen lex magna Europas will die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten.
Erstes Kapitel
Der Verbraucherschutz im deutschen und brasilianischen Recht
Die vorliegende Arbeit fragt nach der Anwendung der invitatio ad offerendum in verbraucherrechtlichen Verhältnissen und der dabei auftretenden wesentlichen Rechtsprobleme. Ausgangspunkt ist deshalb die Identifizierung derjeniger Rechtsgeschäfte, auf welche das deutsche bzw. brasilianische Verbraucherrecht anwendbar ist. In einem ersten Schritt ist ohne weiteres zu klären, wer die Beteiligen eines solchen Rechtsverhältnisses sind. Zusammen mit der Untersuchung der Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers bzw. des Lieferanten muss allerdings auch ein Überblick über die Entstehung der verbraucherrechtlichen Gesetze in Deutschland und Brasilien gegeben werden. Anhand von Beispielen werden beide Verbraucherrechte miteinander verglichen.
A – Die Bestimmung der Verbrauchergeschäfte im deutschen Recht
I – Die Entwicklungsphasen des Verbraucherschutz im deutschen Recht
Die rechtsvergleichende Einordnung der Verbraucherrechtserscheinung macht zugleich die Klärung ihrer Grundbegriffe nötig. Demgemäß ist die Aufgabe dieses Abschnittes einen Überblick über die Termini „Verbraucher“ und „Unternehmer“ nach der deutschen Rechtsordnung zu geben.[7] Eine einheitliche Definition dieser Rechtsbegriffe existiert allerdings im deutschen Recht erst seit der Aufnahme der neuen §§ 13, 14 in das BGB.[8]. Ein besseres Verständnis der Bedeutung und Reichweite dieser zentralen Begriffe soll daraufhin durch die folgende Darstellung der Entwicklung der deutschen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz ermöglicht werden.
1. Erste verbraucherschützende Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung
Das deutsche Verbraucherschutzrecht entwickelte sich grundsätzlich in drei Grundphasen, in denen die Verbraucher- und Unternehmerkonzepte stufenweise entstanden.[9] Erstens kam der Verbraucherschutzgedanken mit seinen initialen Auswirkungen auf die Gesetzgebung auf. Zweitens entstand eines vom Gemeinschaftsrecht in Gang gebrachten Verbrauchersonderrechts. Drittens wurden die Vereinheitlichung des Verbraucherbegriffes und die Systematisierung des Verbraucherrechts ins deutsche Privatrecht durchgeführt. Weiter besteht nun die Möglichkeit, dass der Weg zu einer vierten Phase des Verbraucherschutzrechtes durch das Inkrafttreten der EC-Grundrechtscharta eröffnet wird. Dafür würde es genügen, dass dem Verbraucherschutz der Status eines EU-Grundrechts verliehen wird. Eine Darstellung dieses Weges setzt allerdings den Vergleich mit dem brasilianischen Recht voraus, denn das brasilianische Rechtssystem erkennt der Verbraucherschutz als ein aus der Solidarität stammendes Grundrecht an, und eine solche Rechtserfahrung kann gewiss sehr lehrreich sein, damit eine mögliche vierte Phase des Verbraucherrechts besser eingeführt werden kann.
Anfängliche Gedanken des Verbraucherschutzes und Abweichungen vom formalen Grundsatz der Privatautonomie zugunsten der unterlegenen Vertragspartei sind in Deutschland bereits im Jahre 1894 erkennbar,[10] obwohl das Wort „Verbraucher“ im Abzahlungsgesetz[11] nicht gefunden werden konnte. Dabei ging es schon um eine Ausnahmeregelung im Vergleich zum damals bestehenden Privatrecht, die dem Mangel an Vertragsparität Rechnung trug. Es handelte sich um einen besonderen Schutz für die Kleingewerbetreibenden, die im Weg des Abzahlungskaufs ihre Produktionsmittel zu finanzieren suchten. Ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz des Verbrauchers wurde in der Tat im Jahre 1896[12] mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs am 27. Mai gemacht, welches seitdem mehrfach novelliert wurde (zuletzt umfassend im Jahre 2004). Das UWG war zunächst kein Verbraucherschutz-, sondern ein Konkurrentenschutzgesetz. Dementsprechend verbat es schädliche Verhaltensweisen im geschäftlichen Verkehr, etwa die Irreführung, und vertrat unmittelbar auch das Interesse privater Abnehmer. Immerhin wurden die Gedankenlinien des Verbraucherschutzes im UWG erst mit seiner Änderung im Jahre 1909 deutlicher, die nämlich die Generalklausel des § 1 in das UWG integrierte.[13]
Gewiss aber wurde der Verbraucherschutz in Deutschland erst einige Jahrzehnte später als konkretes politisches Ziel angesehen. Anknüpfend an die von der US-Regierung angebrachte verbraucherpolitische Diskussion erließ die Bundesregierung ihren ersten „Bericht zur Verbraucherpolitik“ am 18.10.1971[14]. Dieses Dokument betonte die Notwendigkeit einer Verbesserung der Marktstellung des Verbrauchers durch eingreifende staatliche Maßnahmen. Im Jahre 1975 formulierte die deutsche Regierung in ihrem zweiten Verbraucherbericht[15] verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers, wobei die Stärkung vom Wettbewerb und die Erhöhung der Transparenz in Geschäften mit Verbrauchern die Schwerpunkte waren.[16]
Seit dieser Zeit ist die gesetzgeberische Absicht der Festlegung eines starken Verbraucherschutzes für Deutschland freilich zu erkennen, obgleich das Gesetz noch nicht ausdrücklich den Verbraucher als das zu schützende Anknüpfungsobjekt kennzeichnete. Eine Art Verbraucherschutz verfolgten beispielsweise die am 1.4.1974 eingeführten §§ 29 II und 38 ZPO, nach denen Vereinbarungen über den Gerichtsstand nur gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wirksam sein sollen.[17] Die verbraucherschützende Zielsetzung zeigte sich ebenfalls in der Preisangabenverordnung vom 10.5.1973,[18] in der erweiterte Pflichten zur Preisinformation und in den durch die Novelle zum Eichgesetz an EG-Richtlinien angepassten Pflichten zur Grundpreisangaben von 20.1.1976,[19] die ansonsten dem Letztverbraucher ein besseres Verständnis über das Marktangebot ermöglichen wollten.[20] Von Bedeutung für den Verbraucherschutz sind auch die Novelle des UWG von 1965,[21] von 1969,[22] von 1974[23] und von 1986.[24] [25] Auch in einzelnen Bestimmungen des Kartellrechts, vor allem mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung im Jahre 1973,[26] ist zumindest ein mittelbarer Verbraucherschutz zu erkennen.[27]
Darüber hinaus wurde am 9. Dezember 1976 das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Bundestag verabschiedet.[28] Es zielte bekanntlich darauf, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verhindern. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes derartig umfassend ausgestaltet worden, dass die Mehrzahl seiner Vorschriften bei jeder Verwendung von AGB (unabhängig von der Qualifikation der Beteiligten) anwendbar war,[29] aber die erhebliche Bedeutung des AGB-Gesetzes für die Verbraucherverträge ist keineswegs zu bezweifeln. Durch die AGB-Novelle von 1996[30] und die Einführung des § 24a AGBG wurde die Schutzbestimmung des Gesetzes teilweise geändert. Seitdem steht zweifellos fest, dass das AGB-Recht auch den besonderen Zweck des Verbraucherschutzes verfolgt. Weitere wichtige verbraucherschützrechtliche Normen sind im Übrigen das Fernunterrichtsschutzgesetz von 1976[31] und das Reisevertragsgesetz von 13.12.1978.[32]
Ein Blick auf die oben erwähnten Vorschriften legt wohl eine klare heterogene Darstellung des deutschen Verbraucherrechts dar. Kein einheitlicher Verbraucherbegriff wurde bei den ersten Eingriffen in die Privatautonomie entwickelt und eine deutliche Anknüpfung mit der Figur des Verbrauchers, wenn es derzeit eine überhaupt gab, war zu unpräzise und zu unterschiedlich.[33] Zwar hatten manche Normen wichtige verbraucherschützende Wirkungen, aber der deutschen Verbrauchergesetzgebung fehlte am Ende der 70er Jahre einen bedeutenden Begriff,[34] obgleich eine sehr intensive Verbraucherschutzdebatte damals schon im deutschen Schrifttum aufgebracht wurde.[35]
Zusammenfassend hatte der deutsche Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich der Schutzgesetze nur allgemein gefasst und in keiner Weise auf den Verbraucher als unmittelbares Schutzobjekt beschränkt.
2. Der Verbraucherschutz in Deutschland unter dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts
Die Vorschriften über den Vertragsschluss in den klassischen Zivilrechtskodifikationen gehen von dem Idealbild zweier gleichberechtigter Vertragspartner aus. Dieses Idealbild entspricht dennoch nicht der heutigen europäischen Rechts- und Sozialwirklichkeit. Vielmehr steht sich in der Praxis oft auf einer Seite ein in rechtlichen Fragen unerfahrener Verbraucher und auf der anderen ein erfahrener Unternehmer gegenüber. Zwar sahen Rechtsprechung und nationale Gesetzgeber hier wahrscheinlich in allen europäischen Rechtsordnungen einen Handlungsbedarf und stellten auch gerade in jüngster Vergangenheit zugleich den Gedanken des Verbraucherschutzes immer mehr in den Vordergrund, jedoch soll die deutsche rechtspolitische Zielverfolgung, einen angemessen Verbraucherschutz zu bestimmen, nicht schlechthin damit begründet werden.
Die Weiterentwicklung des deutschen Verbraucherschutzrechts wurde weitgehend durch Anregung der Europäischen Gemeinschaft vorangetrieben, was das zweite Entwicklungsstadium des deutschen Verbraucherschutzes bezeichnet werden kann. Die fortschrittliche Entstehung eines Verbrauchersonderrechts war der Beweis des Eingriffes der Europäischen Gemeinschaft in die nationalen Rechtsordnungen. So fanden sämtliche nach dem Anfang der 80er Jahre in Deutschland verabschiedete Gesetze zum Schutz des Verbrauchers ihren Ursprung in den europäischen Richtlinien, die in innerstaatliches Recht umsetzen waren.
Schon wenige Jahre nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft konnte die Notwendigkeit einer wirksamen Politik zum Verbraucherschutz auf der Gemeinschaftsebene erkannt werden. Seitdem strengte sich die Gemeinschaft an, ihre Verbraucherpolitik weiterzuentwickeln. Anschließend der Pariser Gipfelkonferenz des Europarates im Jahre 1972 tauchten dann mehrere EG-Initiativen zur Förderung des Verbraucherschutzes auf. Ab 1975 wurden weiterhin durch neue Programme und Aktionsvorhaben der Europäischen Kommission weitere Impulse für die europäische Politik zum Verbraucherschutz gegeben.
Die allgemeine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zur Rechtsangleichung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten[36] bildete zuerst das Fundament, um eine eigenständige Verbraucherpolitik zu verfassen. Grundsätzlich wurden damals nur Richtlinien verwendet.[37] Im Anschluss daran legte der Maastricht Vertrag den „Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes“ als eigenständiges Ziel der Gemeinschaft ausdrücklich fest, außer in Art. 129a einen eigenständigen Politikbereich für Verbraucherschutz auf der Gemeinschaftsebene vorgesehen zu haben. Dieses Ziel wurde noch durch den Vertrag von Amsterdam weiterentwickelt und die verbraucherpolitische Handlungsbasis weitgehend gestärkt. Darüber hinaus gab es in fast allen wichtigen Bereichen des inneren Privatrechts Europäische Gesetzgebung. Beispiele dafür sind die folgende Richtlinien: die 85/374/EG über die Haftung für fehlerhafte Produkte,[38] die 85/577/EWG über Haustürgeschäfte,[39] die 87/102/EWG zum Verbraucherkredit,[40] die 90/314/EWG über Pauschalreisen,[41] die 94/47/EG über Timesharing[42] und die 97/7/EG über Fernabsatzverträge.[43]
Sichtbar verwenden auch die Europäischen Richtlinien zum Verbraucherschutz unterschiedliche Begriffe vom Verbraucher. Die Richtlinien über Haustürgeschäfte, über den Verbraucherkredit und über Fernabsatzverträge gehen von ähnlichen Verbraucherbegriffen aus. Folglich schützen sie alle eine natürliche Person, die bei den von jeweiligen Richtlinien erfassten Geschäften nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handeln.[44] In der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte, deren Erwägungsgründe grundsätzlich den Verbraucherschutz begreifen, findet sich aber gar keinen Verbraucherbegriff. Vielmehr ist dort der „Geschädigte“ geschützt. Bei der Definition des zu ersetzenden Sachschadens enthält Art. 9 Richtlinie 85/374/EWG aber einen Hinweis auf den geschützten Personenkreis. Dies bedeutet, dass der Hersteller bei Beschädigung von Sachen durch fehlerhaftes Produkt nur haftet, wenn die Sache „von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und von dem Geschädigten hauptsächlich hierzu verwerden worden ist“. Somit ist der private Ge- und Verbrauch geschützt, nicht aber die berufliche Verwendung von privat gebrauchten Gütern wie z.B. eine private Kaffeemaschine am Arbeitsplatz.[45]
Die Timesharing-Richtlinie betrifft einerseits den Verbraucher als „Erwerber“. Auch wenn die Norm deutlich auf den Verbraucherschutz abzielt, erfolgt eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff „Verbraucher“ nicht. Immerhin ist die natürliche Person geschützt, welche für einen Zweck handelt, der „als außerhalb ihrer Berufsausübung betrachtet werden kann.“[46] Anderseits umfasst die Pauschalreiserichtlinie ein völlig anderes Verbraucherkonzept. Dort handelt es sich um den Schutz der „Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet“,[47] unabhängig davon, ob sie eine natürliche oder juristische Person ist oder ob sie mit privaten oder geschäftlichen Zielen ins Ausland reist. Voraussetzung dafür ist nur, dass eine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht wird.[48] Ergänzend kennt das europäische Versicherungsrecht seinerseits den Verbraucherbegriff nicht. Obgleich die Versicherungsrichtlinien[49] auch verbraucherrechtliche Ziele verfolgen, wenden sie allgemein den Begriff „Versicherungsnehmer“ an und ihr persönlicher Schutzbereich umfasst alle natürlichen Personen, selbst wenn sie zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln.[50]
Daher kennt das europäische Verbraucherrecht keinen einheitlichen Verbraucherbegriff, der allen Rechtsakten zugrunde liegt.[51] Die unterschiedlichen Verbraucherrechtsbegriffe der europäischen Richtlinien knüpfen zwar nicht an eine allgemeine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Vergleich zu deren Gruppen an.[52] Die persönlichen Anwendungsbereiche der Richtlinien werden vielmehr funktionell bestimmt, je nach konkreter Zielsetzung der Maßnahme und dem zu regelnden Schutzsubjekt.[53] Keine Person wird schlechthin als Verbraucher angesehen, außer wenn sie ein von der Richtlinie gefasstes Geschäft abschließt. Anschließend setzt die Qualifikation als Verbraucher ein Umstandsbezogenes Element voraus, welches über das bloße Verbrauchermerkmal hinaus geht. Damit hat ein solches Bindeglied in der Lage zu sein, die Mechanismen des Verbraucherschutzes in Gang zu setzen.[54] Mit anderen Worten heißt es, dass jede Person je nach dem Zweck ihres Handels Verbraucher bzw. nicht Verbraucher sein kann.[55]
Solche Verbraucherschutzmechanismen folgen nämlich das Kriterium der personalen Anknüpfung zum Gegenstand des europäischen Verbraucherrechts. Die Schutzbedürftigkeit ist hiernach dadurch typisiert, dass das europäische Verbraucherrecht nicht nach einer konkreten Unterlegenheit angeordnet, sondern nach rollenbezogenen Vorgängen, welche die Schutzbedürftigkeit auslösen. Grundmerkmal des europäischen Verbraucherrechts ist gewiss der selbstbewusste Verbraucher. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfigur, die aus einem funktionalen Verbraucherbegriff besteht. Maßgebend dafür ist die Schlussfolgerung von Micklitz, wobei das Selbstbewusstsein des europäischen Konsumenten[56] hervorgehoben wird: „Kurz und knapp ist der europäische Verbraucher eine natürliche Person, deren Aufgabe darin besteht, auf die Verwirklichung des Binnenmarkts hinzuwirken und dabei selbstbewusst auftritt.“[57]
Die Uneinheitlichkeit des Verbraucherbegriffs im Gemeinschaftsrecht setzte sich im deutschen Recht fort, weil die unterschiedlichen Definitionen der Richtlinien bei nationaler Umsetzung von verschiedenartigen Regeln aufgenommen wurden. So betrafen das Teilzeit-Wohnrechtsgesetz[58] einerseits den „Erwerber“ und das Pauschalreiserecht den „Reisenden“. Das Produkthaftungsgesetz[59] verwies anderseits ausdrücklich auf den „Verbraucher“. Es gewährt aber den Schutz vor Schäden aus fehlerhaften Produkten, ohne nach besonderer Qualifikation des Verletzten zu fragen. Bei Sachschäden kommt es entscheidend darauf an, dass die durch das fehlerhafte Produkt beschädigte Sache „ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist“. Demgegenüber waren die Verbraucherbegriffe im Verbraucherkreditgesetz, im Haustürwiderrufsgesetz, im AGB-Gesetz und im Fernabsatzgesetz, ebenso wie in den entsprechenden Richtlinien, sehr ähnlich: Dort ging es um den Schutz einer natürlichen Person, die bei den unter das jeweilige Gesetz fallenden Rechtsgeschäften zu einem Zweck handelt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Auch wenn allen o.g. Verbraucherschutzgesetzen kein einheitlicher Verbraucherbegriff zugrunde lag, hatten sie zumindest eine erkennbare Gemeinsamkeit. Hauptsächlich in den Regelungen zum Verbraucherschutzrecht wurde ein bestimmter Bestandteil immer wieder aufgegriffen: Verbraucher seien nur natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck handeln.[60] Dieser Berührungspunkt beeinflusste den deutschen Gesetzgeber möglicherweise darin, einheitliche Begriffe des Verbrauchers und Unternehmers zu schaffen und die Sondergesetze des Verbraucherverhältnisses in das BGB zu integrieren.[61]
3. Die Schaffung einheitlicher Begriffe des „Verbrauchers“ und des „Unternehmers“ und die Integration des Sonderrechts des Verbraucherschutzes in das BGB
Die Vereinheitlichung des Verbraucherbegriffes und die Systematisierung des Verbraucherrechts in das BGB bezeichnet die dritte Entwicklungsphase des deutschen Verbraucherschutzes.[62] Mit der Verabschiedung der Fernabsatzrichtlinie im 20.5.1997 begann diese Etappe, denn der deutsche Gesetzgeber war damit verpflichtet, neue Vorschriften des europäischen Verbraucherschutzrechts ins nationale Recht umzusetzen. Infolgedessen stand er vor der Entscheidung, ob er in der Tat ein neues Sondergesetz mit wieder unterschiedlichen Informationspflichten und Widerrufsrechten entstehen kommen lassen oder lediglich die sich ihm hier bietende Chance nutzen sollte, wenigstens die Grundbegriffe der Verbrauchergesetze (Unternehmer und Verbraucher) und das Widerrufsrecht zu vereinheitlichen.[63] Bei dieser Verabschiedung nutzte dann der Gesetzgeber die Gelegenheit, das Verbraucherrecht zu systematisieren und die zentralen Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in §§ 13, 14 einzufügen. So handelte der Gesetzgeber in der Überzeugung, dass eine möglichst einheitliche Legalbegriffsbestimmung eine leichtere Handhabung der Verbraucherschutzvorschriften ermöglichen würde. Dadurch sollte die verwirrende Mehrfachverwendung der Begriffe zu Ende kommen und den bestehenden verbraucherschützenden Sondergesetzen eine einheitliche Definition zugrunde gelegt werden. Dieses Ziel wurde nämlich zunächst im Verbraucherkreditgesetz, im Haustürwiderrufsgesetz, im Teilzeit- Wohnrechtsgesetz und im Fernabsatzgesetz erreicht, deren einschlägige Bestimmungen angepasst und auf den Verbraucher- und Unternehmerbegriff des BGB umgestellt wurden.[64]
Die Systematisierungsaufgabe des deutschen Gesetzgebers fuhr allerdings weiter vor. Die Vereinheitlichung der Begriffe des Verbrauchers und Unternehmers genügte nach wie vor durchaus nicht und deshalb sollte das Verbraucherrecht so gut wie möglich noch in das BGB integriert werden. Dies geschah tatsächlich durch die Schuldrechtsmodernisierung,[65] die das Verbraucherecht zu einem Teil des BGB machte. Trotz der ausführlichen Begründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzentwurfs wäre die Schuldrechtsreform freilich nicht vollständig gewesen, wenn sie die bis dahin sehr unübersichtlich gewordene Zahl von Verbrauchervorschriften nicht im Umfeld des BGB bereinigt und dort integriert hätte.[66] Damit wurde zugleich die Bedeutung des BGB als zentrale zivilrechtliche Kodifikation wiederhergestellt und gestärkt.
Die Vorschriften mehrerer verbraucherschützender Sondergesetze wurden zudem vom BGB aufgenommen. Nun gelten für Verbraucherverträge im Sinne von §§ 13, 14 BGB besondere Schutzvorschriften bei z.B. Hausgeschäften (§§ 312, 312a BGB), Fernabsatzverträgen (§§ 312b bis 312d BGB), Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB), Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 491 bis 506 BGB), Teilzeit- Wohnrechteverträgen (§§ 481 bis 487 BGB) sowie bei der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB). Weitere Vorschriften bezüglich des Verbraucherrechtes sind außerdem die §§ 241a, 355 bis 359, 661a BGB, Art. 29 und 29a EGBGB und § 1031 ZPO.
Immerhin soll hervorgehoben werden, dass eine vollständige Anpassung der verbraucherschützenden Regeln an das BGB und an den Sondergesetzen noch nicht vollzogen wurde. Einige Normen, die auch dem Verbraucherschutz dienen, behielten eigenständige persönliche Anwendungsbereiche. Dahingehend sind manche Beispiele zu nennen: das Reiserecht (§ 651a BGB) trifft nach wie vor den „Reiseveranstalter“ und den „Reisenden“ zu, der auch zum geschäftlichen Zweck reise und selbst eine juristische Person sein kann; im Fernunterrichtsschutzgesetz ist Verbraucher der „Teilnehmer“ und der Unternehmer der „Veranstalter“ und im Produkthaftungsgesetz fehlt auch der Subjektbezug zum Verbraucherbegriff.
II – Die Konturierungen des Verbraucherschutzes in Bezug auf den EuGH sowie sein Leitbild
1. Die Auslegung des § 13 BGB als Begriff des Gemeinschaftsrecht
Zweifellos hat der Verbraucherbegriff des § 13 BGB seinen Ursprung in den europäischen Richtlinien zum Verbrauchervertragsrecht, selbst weil der deutsche Gesetzgeber sich einen vom Gemeinschaftsrecht vorgeprägten Begriff nahm. Daraufhin fuhr das Gebot der Einheitsauslegung mit den Richtlilien dazu, die verwendete Definition aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts mit Inhalt zu füllen. Die richtlinienkonforme Auslegung wurde vom EuGH entwickelt, sichtlich um eine homogene Interpretation von gemeinschaftsrechtlichen Begriffen sicherzustellen und künftig Auslegungsunterschiede zu vermeiden.[67] Nach dem EuGH bestehe darüber hinaus „ein klares Interesse der Gemeinschaft“ daran, dass die „aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.“ Diese Feststellung gelte erst recht dann, „wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die einen in einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Begriff verwenden, erlassen wurden, um die Richtlinie, zu der die Bestimmung gehört, in nationales Recht umzusetzen“.[68]
Der gemeinschaftliche Verbraucherbegriff untersteht mithin der Auslegungshoheit des EuGH. Somit sind die deutschen Gerichte nicht mehr unabhängig in der Inhaltsinterpretierung- und Veranschaulichung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB. Trotzdem dürfen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung von Sachverhalten, die unter dem Anwendungsbereich des Minimalharmonisierungsprinzips fallen, den Verbraucherbegriff weiter auslegen als der EuGH. Bemerkenswerk schließlich ist, dass eine Einschränkung – im Gegensatz zur Ausdehnung – des europäischen Verbraucherbegriffs nach diesem Grundsatz unzulässig ist.
2. Das deutsche Verbraucherleitbild
Ergänzend zur Konturierung des Verbraucherschutzes im gemeinschaftlichen Zusammenhang ist im Übrigen die Unterscheidung zwischen Verbraucherbegriff und Verbraucherleitbild. Während der Begriff des Verbrauchers den persönlichen Anwendungsbereich der verbraucherrechtlichen Normen im normpraktischen Fall bestimmt, stellt das Leitbild eine Auslegungsrichtung zur inhaltlichen Kennzeichnung bestimmter Regeln dar, soweit Unklarheiten über ihre Reichweite bestehen. Selbst wenn der persönliche Anwendungsbereich anhand vom Verbraucherbegriff bestimmt ist, bleibt die Notwendigkeit noch bestehen, den Verbraucherbegriff auf ein normativ-typisierendes Modell zu beziehen.[69] Nur dadurch kann ein Maßstab für die Reichweite des Verbrauchers gefunden werden, denn der Verbraucherbegriff lässt von sich selbst nicht determinieren.
Demzufolge bedarf die Rechtsprechung ein Leitbild, an dem sich in praktischer Anwendung orientieren kann.[70] Das europäische Verbraucherleitbild ist richtungweisend geprägt und lässt Raum für ein am Unterlegenschutz zweckmäßiges Leitbild im Privatrecht der Staaten, soweit sich die faktischen Schutzadressaten als dinglich schutzbedürftig erweisen. Das EG-Leitbild ist dann in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: einmal als normatives und einmal tatsächliches Rechtsphänomen. Als normative Rechtsordnung vermag die EG-Rechtsordnung logischerweise ihre Ziele durch Leitbilder durchzusetzen. Als tatsächliche supranationale Rechtsordnung bedient sie sich von verschiedenen Leitbildern, deren Anwendung und Kompatibilität sich erst im konkreten Fall rechtfertigen lassen. Nach der Ansicht von Micklitz, aus der Divergenz der Leitbilder lasse sich ein Modell des schutzbezogenen Verbraucherrechts legitimieren.[71] Diese Meinung ist ganz vertretbar, selbst weil die Leitbilddiskussion mit der Konkretisierung des Verbraucherleitbildes und dem Grundsatz der Minimalharmonisierung angeknüpft sein soll. Bestimmt der EuGH ein unterlegenes situativ-typisiertes Verbraucherleitbild, so hat das nationale Leitbild darin seine Mindestgrenzen, d.h. das innere Recht hat da einen begrenzten freien Spielraum, das Verbraucherrecht auszulegen.
Der Entwicklung des europäischen Verbraucherschutzes liegt grundsätzlich das Leitbild des verständigen Verbrauchers zugrunde. Das Gemeinschaftsrecht versteht unter Verbraucher eine natürliche Person, welche auf die Verwirklichung des Binnenmarktes hinwirkt und dabei selbstbewusst auftritt. Darüber hinaus geht der EuGH von einem exemplarisch gut informierten bzw. informierbaren Marktbürger aus. In Wahrheit nutzten die deutschen Gerichte vorherig den vom Minimalharmonisierungsgrundsatz belassenen Raum, um über die Mindestanforderungen der europäischen Richtlinien hinausgehen zu können.[72] Meistens legten sie ihrer Rechtsprechung das Leitbild des flüchtigen, unverständigen und unkritischen Verbrauchers zugrunde, welcher umfassender staatlicher Fürsorge bedarf. Immerhin hat der BGH im Jahre 1999 seine Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild geändert, welches der Gesetzgeber bei der UWG-Reform in Übereinstimmung mit der vorherigen Rechtsprechung zugrunde lag. Der Präzedenzfall dafür war das sog. „Orient-Teppichmuster- Urteil“,[73] die eine Abkehr vom Modell des flüchtigen und unverständigen Verbraucher zeigte. Beim Erwerb selten gekaufter und teurer Produkte (im Fall Orientteppiche) solle ein Verbraucher vermutlich eine entsprechende Werbung nicht nur flüchtig betrachten. Vielmehr habe er zumindest mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit zu handeln. Sei in dieser Konstellation die Werbung derartig gestaltet, dass ein so ein aufmerksamer Adressat, etwa ein „Durchnittsverbraucher, die Werbangaben richtig aufnehme, dann bewirke die Werbung keine Irreführung.[74]
[...]
[1] Markesinis, i n: Modern Law Review 53 (1990), S. 1 (10); Canotilho, in: Grau; Guerra Filho (Hrsg.), Direito Constitucional – Estudo em homenagem a Paulo Bonavides, S. 108 (108).
[2] Vgl. v.a. Canaris, 1999, S. 1 ff.
[3] U.a. über die Konstitutionalisierung der Rechtsordnung im Allgemein siehe Schuppert/Bumke, 2000, S. 7 ff. u. Canotilho, in: Grau; Guerra Filho (Hrsg.), Direito Constitucional – Estudo em homenagem a Paulo Bonavides, 2001, S. 108-115.
[4] Da der EU-Verfassungsvertrag noch nicht in Kraft ist, wirkt eine solche europäische Verfassungsordnung zurzeit noch nicht auf die nationalen Rechte der Mitgliedstaaten ein.
[5] Vgl. dazu Rengeling/Szczekalla, 2004, S. 898 ff.
[6] De facto ist der Verbraucherschutz ein zivilrechtlicher Begriff, welcher nach dem Inkrafttreten des EU-VerfV den Status vom Grundrecht übernimmt.
[7] Zur Erörterung des Verbraucherschutzes im deutschen und brasilianischen Zivilrecht wird aber die Auffassung vom Verbraucher bevorzugt.
[8] Dieser Vorschriften dienen der Umsetzung mehrerer Richtlinien, wie z.B. RL 85/577/EWG des Rates v. 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABL. EG Nr. L 372, S. 31); RL 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48) m.w.Ä.; RL 93/13/EWG des Rates v. 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 59); RL 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Merkmale von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82); RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments u. des Rates v. 25.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19); RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments u. des Rates v. 25.05.1999 zu bestimmten Merkmalen des Verbrauchsgüterkaufs u. der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
[9] Ausführlich zur Entwicklung des deutschen Verbraucherrechts siehe Drexl, 1998, S. 188 ff.
[10] Vgl. Medicus, in: JuS 1996, S. 761 (766) u. auch in: FS Kitagawa (1992), S. 471 (472); Drexl, 1998, S. 18; Tonner, in: JZ 1996, S. 533 (536); Eichenhofer, in: JuS 1996, S. 857 (859).
[11] AbzG v. 16.5.1894.
[12] Reichsgesetz v. 27.5.1896, RGBl. S. 145.
[13] RGBl. S. 499. Gemäß der Generalklausel des § 1: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“
[14] BT-Drucks. 6/2724.
[15] BT-Drucks. 7/4181.
[16] Vgl. Reich/Micklitz, 1980, S. 9; Reich, 1977, S. 217; Simits, 1976, S. 93.
[17] Siehe Medicus, in: FS Kitagawa (1992), S. 471 (472).
[18] BGBl. I, S. 461. Zur Verordnung über Preisangaben vom 10.5.1973 vgl. Bender, WRP (1973), 310ff.
[19] BT-Drucks. 7/4282.
[20] Reich/Micklitz, 1980, S. 37ff.
[21] Einführung der Klagemöglichkeit für Verbraucherverbände in § 13 II Nr. 3 UWG, BGBl. I, S. 25.
[22] Erweiterung des Irreführungstatbestandes, BGBl. I, S. 645.
[23] Verschärfung strafrechtlicher Sanktionen für irreführende Angaben, BGBl. I, S. 469.
[24] Einführung des Rücktrittrechts des § 13a UWG, BGBl. I, S. 1169.
[25] Vgl. Reich/Tonner/Wegener, 1976, S. 3 und Drexl, 1998, S. 20ff.
[26] BGBl. 1974 I, S.875. Das AGB-Gesetz wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 26.11. 2001 (BGBl. I 2001, S. 3138) aufgehoben.
[27] Zur Bedeutung des Kartellrechts für den Schutz des Verbraucher vgl. von Hippel, 1974, S. 83 ff; Reich/Micklitz, 1980, S. 24 ff.
[28] BGBl. I, S. 3317.
[29] Über den vom AGB-Gesetz verfolgten Schutzzweck herrschte lange Streit, der vornehmlich die Frage betraf, ob das AGB-Gesetz dem Schutz des Verbrauchers als den typisch schwächeren Vertragspartner diene oder es darauf abziele, den mit der Verwendung von AGB typischerweise verbundenen Gefahren für den Kunden, ohne Rücksicht auf dessen Marktstellung, entgegenzutreffen. Vgl. dazu Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar 9. Auflage (2001), Einl., Rdn. 20, 28 ff.
[30] Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19.7.1996, BGBl. I, S. 1036.
[31] Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, BGBl. 1976 I, S. 2525, geändert am 4.12.2000, BGBl. I, S. 1670. Vgl. dazu Heinbuch, 1983, S. 77 ff.
[32] Mit dem Reisevertragsgesetz wurden damals die §§ 651a bis 651k in das BGB eingefügt.
[33] Reich/Tonner/Wegener, 1976, S. 13 ff, Simitis, 1976, S. 80; Reich/Micklitz, 1980, S. 13.
[34] Vgl. Micklitz, in: MunchKomm, 5. Aufl. (2006), Vor §§ 13, 14, Rdn. 17.
[35] Wichtige Beiträge zur damaligen Debatte wurden beispielweise von Westermann, in: AcP 178 (1978), S. 150 (151); Hippel, 1974; Simitis, 1976; Reich, 1977; Reifner, 1979; Dauner-Lieb, 1983 geleistet.
[36] Siehe Arts. 3h und 100 EWGV.
[37] Bedeutungsvoll für die europäische Gesetzgebung zugunsten des Verbrauchers erwies sich die Einheitliche Europäische Akte von 1987 (ABl. EG Nr. L 169/1 v. 29.6.1987), die in Art. 100a EWGV das Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen über binnenmarktrelevante Richtlinien einführte und den Rat befugte, jede Art von Maßnahmen zu erlassen, die unmittelbar oder mittelbar zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich waren. Hervorzuheben ist, dass die meisten Richtlinien zugunsten der Verbraucher seither auf der Rechtsgrundlage von Art. 100a EVG verabschiedet.
[38] ABl. EG Nr. L 210/29 v. 7.8.1985, geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG.
[39] ABl. EG Nr. L 372/31 v. 20.12.1985.
[40] ABl. EG. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987.
[41] ABl. EG. Nr. L 158/59 v. 23.6.1990.
[42] ABl. EG. Nr. L 280/83 v. 29.10.1994.
[43] ABl. EG. Nr. L 144/19 v. 20.5.1997.
[44] Siehe Drexl, 1998, S. 434 ff.
[45] Vgl. hiezu Kilian, 1998, S. 83 ff; Faber, in: ZEuP 1998, S. 854 (883).
[46] Gemäß Art. 2 Timesharing-Richtlinie ist „Erwerber“ jede natürliche Person, der das im Vertrag vorgesehene recht übertragen wird oder zu deren Gunsten es begründet wird und die bei den unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlüsse für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend werden kann.“
[47] Gemäß Art. 2 Nr. 4 Pauschalreise-Richtlinie ist Verbraucher „die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (‚der Hauptkontrahent’), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (‚die übrigen Begünstigten’), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (‚der Erwerber’).“
[48] Vgl. Faber, in: ZEuP 1998, S. 854 (883).
[49] Dritte Richtlinie 92/49/EWG für die Schadensversicherung v. 18.6.1992 (ABl. EG. Nr. L 228 v. 11.8.1992); Dritte Richtlinie 92/96/EWG für die Lebensversicherung v. 10.11.1992 (ABl. EG Nr. L 360 v. 9.12.1992).
[50] Siehe Faber, in: ZEuP 1998, S. 854 (884).
[51] Vgl. Hoffmann, in: Heusel, Neues europäisches Vertragsrecht und Verbraucherschutz (1998), S. 39 (42); Dreher, in: JZ 1997, S. 167 (168); Kilian, 1998, S. 4; Reich/Micklitz, 2003, S. 46.
[52] Kritisch zur Zersplitterung des IPR insb. des internationalen Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts aufgrund unterschiedlicher Vorgaben in den einzelnen Richtlinien siehe v.a. die Dissertation von Ehele, 2002, 323 Seiten; aber auch Roth, in: IPRax 1994, S. 165 (174) u. Kropholler, 2006, S. 77.
[53] Vgl. Reich/Micklitz, 2003, S. 46.
[54] Siehe Pfeiffer, in: Schulte-Nölke/Schulze, 1999, S. 21 (27); Medicus, in: FS Kitagawa (1992), S. 471 (481); Tonner, in: JZ 1996, S. 434 (532); Drexl, 1998, S. 400, 436; Kilian, 1998, S. 122.
[55] So etwa Faber, in: ZEuP 1998, S. 854 (858).
[56] Zum Verbraucherleitbild im deutschen Recht s.u. Kap. 1 A I 4. Zu diesem Thema aber im brasilianischen Recht s.u. Kap. 1 B I 4.
[57] Vgl. Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. (2006), § 13, Rdnr. 3.
[58] Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154). Das TzWrG wird m.W.v. 1. 1. 2002 durch die Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgehoben.
[59] Gesetz vom 15.12.1989 (BGBl. I S. 2198) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 Nr. 2b BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866).
[60] Reich/Micklitz, 2003, S. 48; Pfeiffer, in: Schulte-Nölke/Schulze (1999), S. 24; Faber, in: ZEuP 1998, S. 854 (855); Hoffmann, in: Heusel, Neues europäisches Vertragsrecht und Verbraucherschutz (1998), S. 39 (42); Roth, in: JZ 2001, S. 475 (483), bezweifelt, ob die Unterscheidung zwischen privat einerseits und beruflich/gewerblich anderseits als Anzeichen für eine Ungleichgewichtslage und damit ein einheitlicher Grund für die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers geeignet sei. Auch Medicus, in: FS Kitagawa (1992), S. 471 (485), kritisiert mit etwas anderer Stoßrichtung das Aufeinandertreffen von privaten und gewerblichen/selbständigen Zwecken. Die durchgängige Ausgrenzung des professionell Handelnden aus dem Verbraucherbegriff und damit aus dem Schutzbereich des Gesetzes passe nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche.
[61] Andere Anwendungsbereiche für zwingendes Recht wie der Verbraucherschutz findet man vorzugsweise zum Schutz des wirtschaftlich Schwächeren (z.B. das soziale Mietrecht schränkt die Vertragsfreiheit bei der Wohnraummiete zugunsten des Mieters ein u. im Arbeitsrecht kann von vielen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden), zum Schutz des geschäftlich Unerfahrenen (z.B. wegen der Gefährdung durch unbedachte Entschlüsse verlangt § 766 BGB für die wirksame Bürgschaftserklärung grundsätzlich die Schriftform), im Interesse der Rechtsklarheit und Verlässigkeit (im Sachenrecht schränken „Typenzwang“ und „Typenfixierung“ die Vertragsfreiheit ein). Vgl. hierzu Klunzinger, 2007, S. 5.
[62] Zur historischen Sicht des Verbraucherschutzes innerhalb Europas siehe die Arbeit von Schuhmacher, 1981, S. 5 ff.
[63] Siehe Regierungsentwurf zum FernAbsG, BT-Drucks. 14/2658, S. 29.
[64] Vgl. Tonner, BB 2000, S. 1413 (1414); Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. (2006), Vor §§ 13, 14 Rdnr. 4, S. 405.
[65] Zur Schuldrechtsmodernisierung, deren Gesetz am 1.1.2002 in Kraft getreten hat, siehe u.a. Pfeiffer, in: Ernst/Zimmermann (Hrsg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform (2001), S. 481-525.
[66] Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, EschuRMoG08 – Stand 4.8.2000 – Allgemeine Begründung, S. 169. Siehe auch die Stellungnahme zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von Brüggemeier/Reich, in: BB 2001, S. 213 (213); Dörner, in: Schulze/Schulte-Nölke (Hrsg.), Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (2001), S. 177 (177); Pfeiffer, in: Ernst/Zimmermann (Hrsg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform (2001), S. 481 ff. Die Integration wurde sehr begrüßt von Schmidt-Räntsch, in: Schulte-Nölke/Schulze (Hrsg.), Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (2001), S. 169. Kritisch dazu Roth, in: JZ 2001, S. 475 (475).
[67] Zur Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH siehe Brechmann, 1994, S. 31 ff. Zur einem besonders hohen Stellenwert der richtlinienkonforme Auslegung vgl. Canaris, in: FS Bydlinski (2002), S. 47 (47).
[68] Vgl. EuGH, Urt. v. 17.7.1997, Rs. C-28/95, Sgl. 1997, I-4161, 4201-4202, Rdnr. 32.
[69] Micklitz nennt dieses normativ-typisierende Modell als Zielgröße vgl. MünchKomm-BGB, 5. Aufl. (2006), Vor §§ 13, 14 Rdnr. 7, S. 406.
[70] Die Diskussion über verschiedene Verbraucherleitbilder wurde insbesondere in 70er geführt, als den Gegensatz zwischen der liberaleren bzw. neoliberalen und der sozialen Theorien vom Verbraucherbegriff und Leitbild. Dazu siehe Kuhlmann, 1996, S. 27; Dreher, in: JZ 1997, S. 167 (170); Benicke, 2006, S. 404.
[71] Vgl. Micklitz in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. (2006), Vor §§ 13, 14 Rdnr. 98.
[72] Dazu siehe EuGH, Urt. v. 16.7.1998, Rs. C-210/96, Sgl. 1998, I-4657, Rdnr. 31 – Gut Springenheide; EuGH, Urt. v. 13.1.2000, Rs. C-220/98, Slg. 2000, I-117, Rdnr. 27 – Lifting.
[73] BGH, Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, MDR 2000, S. 1087 = GRUR 2000, S. 619-621 = WRP 2000, S. 517 – JZ 2000, S. 1011.
[74] Für einen Überblick über das Verbraucherleitbild in der deutschen und europäischen Rechtsprechung siehe Niemöller, 1999, S. 30 ff.
- Arbeit zitieren
- Dr. LL.M. Maurício Ferrão Pereira Borges (Autor:in), 2009, Solidarität im Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121256
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