Bei der Rechtsformwahl spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, deren Bedeutung nur
in einer Analyse der Gesamtsituation eines Unternehmens beurteilt werden kann. Die
folgenden Ausführungen legen dar, welche Kriterien neben dem Aspekt der Haftungsbeschränkung hauptsächlich zu berücksichtigen sind.
INHALT
Abstrakt
1 Die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung im Mittelstand
2 Die zivilrechtlichen Grundlagen
3 Die steuerrechtlichen Grundlagen
4 Zusammenfassung und Empfehlung
Abstrakt
Bei der Rechtsformwahl spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, deren Bedeutung nur in einer Analyse der Gesamtsituation eines Unternehmens beurteilt werden kann. Die folgenden Ausführungen legen dar, welche Kriterien neben dem Aspekt der Haftungsbeschränkung hauptsächlich zu berücksichtigen sind.
1 Die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung im Mittelstand
Die überwiegende Mehrheit der Existenzgründer beginnt ihre selbständige Tätigkeit in der Rechtsform des Einzelunternehmers. Zivilrechtlich bedeutet dies, dass sie für alle eingegangenen Verpflichtungen mit ihrem Vermögen unbeschränkt haften. Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzleistungen.
Oftmals sollen nach gutem Beginn weitere Partner in das Unternehmen aufgenommen werden oder zwei Partner möchten sich von Anfang an selbständig machen. In diesem Fall greifen in der Regel die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und demzufolge die Vorschriften der gesamtschuldnerischen Haftung des Handelsgesetzbuches, d.h. für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, egal ob die Schuld aus schuldrechtlicher oder deliktischer Ursache resultiert, haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Aufgrund dieser Situation stellt sich oftmals die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung möglich ist. Im Mittelstand bieten sich die GmbH und GmbH & Co. KG an.
2 Die zivilrechtlichen Grundlagen
2.1 GmbH
Die GmbH (in Worten: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine juristische Person privater Natur. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 e und wird von einem oder mehreren Gesellschafter gehalten. Alternativ kann eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 e gegründet werden. In diesem Fall dürfen solange 25% des Gewinns nicht ausgeschüttet werden, bis 25.000 e erreicht sind. Im Anschluss kann die Unternehmergesellschaft durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel in eine normale GmbH umgewandelt werden. Das Stammkapital ist das Haftkapital, das den Gläubigern zur Verfügung steht. Falls das Unternehmen aufgrund nachhaltiger Verluste über nicht mehr genügender Liquidität verfügt und die Fortführungsprognose negativ ausfällt, ist ein Insolvenzantrag zu stellen.
Vertreten wird die Gesellschaft von einem oder mehreren Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sein müssen. Sie führen auch die Geschäfte der Gesellschaft und sind den Gesellschaftern Rechenschaft schuldig. Bestimmte Geschäfte können die Gesellschafter zustimmungspflichtig machen. Vertretungsberechtigt sind die Geschäftsführer alleine oder nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Auch die Gesellschafter oder Geschäftsführer können mit der GmbH Verträge abschließen.
Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Gewinn kann ausgeschüttet oder im Unternehmen belassen werden.
Die Gesellschaft entsteht durch Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelsregister. Das Stammkapital ist in bar oder durch Sacheinlagen zu erbringen. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten.
2.2 GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine doppelstöckige Personengesellschaft und ist im Handelsrecht geregelt. Das Personengesellschaftsrecht im HGB (Handelsgesetzbuch) kennt abgesehen von der stillen Gesellschaft zwei Gesellschaftstypen. Bei der offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter gemeinschaftlich und unbeschränkt. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt, falls der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Die Kommanditgesellschaft besteht aus Gesellschaftern, die die Geschäfte führen und unbeschränkt gesamtschuldnerisch haften (Komplementäre) und Gesellschaftern, die nur beschränkt haften und gemäß Gesetz nicht zur Geschäftsführung befugt sind. Es besteht die Möglichkeit, dass bei einer Kommanditgesellschaft eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Komplementärstellung und somit die Geschäftsführung und unbeschränkte Haftung übernimmt. Im Ergebnis haftet die Komplementär-GmbH mit ihrem Stammkapital. Die Haftungshöhe der Kommanditisten ist nicht im Gesetz geregelt und somit durch den Gesellschaftsvertrag bestimmbar. Insofern bestimmt sich das Haftkapital nach dem Kommanditkapital und dem Stammkapital der GmbH.
Die Komplementär-GmbH hat einen oder mehrer Geschäftsführer, die auch Gesellschafter oder Kommanditisten sein können aber nicht müssen. Diese Geschäftsführer sind vertretungsberechtigt und führen die Geschäfte.
Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Gewinn und die nicht benötigte Liquidität kann unterjährig entnommen oder es können Einlagen vorgenommen werden. Die Kapitalzufuhr und -entnahme ist bei dieser Rechtsform wesentlich flexibler.
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH ist beurkundungspflichtig. Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft nicht. Lediglich das Kommanditkapital ist durch einen Notar beim Handelsregister anzumelden.
3 Die steuerrechtlichen Grundlagen
3.1 GmbH
Die GmbH ist eine Körperschaft, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt.
Bemessungsgrundlage der Körperschaft ist der durch die Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresüberschuss im handelsrechtlichen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften. Die steuerrechtlichen Vorschriften werden im Rahmen einer U¨ bergangsrechnung erfasst. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15%.
Verluste werden durch Bescheid festgestellt, sie sind mit dem Jahresüberschuss des Vorjahres oder mit zukünftigen Gewinnen abzugsfähig. Eine Verlustverrechnung mit den Einkünften der Gesellschafter findet nicht statt, da die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit ist.
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- Dipl.-Kfm. Wolfgang Müller (Author), 2009, Ein Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121077
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