In dieser Ausarbeitung zum Referat „Das deutsche Aktiengesellschaftsrecht“ soll ein Blick über die Aktiengesellschaft und das Aktiengesetz (AktG) gegeben werden.
Im ersten Schritt dieser Seminararbeit wird auf die allgemeine Grundbegriffe und Informationen eingegangen. Im weiteren Verlauf werden die Teile des Aktiengesetzes wie Gründung, Organisation, Rechtverhältnisse, Rechnungslegung, Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung und Beendigung der AG beschrieben. Dann zum Schluß wird eine kurze Zusammenfassung über das Thema gemacht.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Struktur und wirtschaftliche Funktion
2.1. Kapitalgesellschaft
2.2. Rechtliche Verselbständigung (Fremdorganschaft)
2.3. Handelsgesellschaft
2.4. Kapitalsammelfunktion der Aktiengesellschaft
2.5. Gefährdungspotential
3. Gründung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
3.1. Gründung einer AG
3.2. Haftung im Gründungsstadium
3.2.1. Vorgründungsgesellschaft
3.2.2. Voraktiengesellschaft
3.2.3. Gründerhaftung
3.3. Erhaltung des Grundkapitals
3.4. Beendigung bei Überschuldung
4. Die Aktie als Kapitalanteil, Mitgliedschaftsrecht und Wertpapier
4.1. Kapitalanteil
4.2. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
4.3. Aktienurkunde
5. Die Organisation und Organe einer AG und ihre Aufgaben
5.1. Der Vorstand (§§ 76 - 94 AktG)
5.2. Der Aufsichtsrat (§§ 95 - 116 AktG)
5.3. Die Hauptversammlung (§§ 118 - 147 AktG)
6. Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150 - 174 AktG, §§ 238 - 289 HGB)
7. Satzungsänderung, Kapitalbeschaffung & Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240 AktG)
7.1. Satzungsänderungen
7.2. Kapitalbeschaffung
7.2.1. Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191 AktG)
7.2.2. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220 AktG)
7.2.3. Das genehmigte Kapital (§§ 202 - 206 AktG)
7.2.4. Die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201 AktG)
7.3. Kapitalherabsetzungen
8. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen
8.1. Nichtigkeitsgründe
8.2. Anfechtung durch Anfechtungsklage
9. Die Beendigung der Aktiengesellschaft (§§ 262 - 277 AktG)
9.1. Auflösung
9.2. Abwicklung
9.3. Erlöschen
10. Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Literatur
Internet-Quellen
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Arten der Gesellschaften
Abb. 2: Organisationsstruktur der AG
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
In dieser Ausarbeitung zum Referat „Das deutsche Aktiengesellschaftsrecht“ soll ein Blick über die Aktiengesellschaft und das Aktiengesetz (AktG) gegeben werden.
Im ersten Schritt dieser Seminararbeit wird auf die allgemeine Grundbegriffe und Informationen eingegangen. Im weiteren Verlauf werden die Teile des Aktiengesetzes wie Gründung, Organisation, Rechtverhältnisse, Rechnungslegung, Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung und Beendigung der AG beschrieben. Dann zum Schluß wird eine kurze Zusammenfassung über das Thema gemacht.
2. Rechtliche Struktur und wirtschaftliche Funktion
2.1. Kapitalgesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)[1] und mit einem in Aktien zerlegten Kapital (Kapitalgesellschaft).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.1: Arten der Gesellschaften
Quelle: http://www.teialehrbuch.de
Sie hat ein eigenes Vermögen, kann Eigentümer von Sachen und Inhaber von Forderungen sein. Die Aktionäre haften nicht für die Schulden der Gesellschaft und sie sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet (§ 54 Abs. 1 AktG). Aus ökonomischer Sicht hat der Gesetzgeber den Aktionären mit den für Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft geltenden gesetzlichen Regelungen über eine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung die Externalisierung von Haftungsrisiken ermöglicht. Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG)[2], das höher oder niedriger als das Grundkapital sein kann. Grundkapital wird im Gesetz der Kapitalbetrag genannt, der bei Gründung einer AG mindestens aufzubringen ist (§§ 29, 36 Abs. 2 AktG).[3] Die Höhe des Grundkapitals muss in der Satzung festgelegt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG)[4] und mindestens 50.000 Euro sein (§§ 6, 7 AktG).[5] Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird lediglich bei der Kapitalsicherung bedeutsam und dient im übrigen der Ermittlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen, den die einzelne Aktie verkörpert. Diese rechtliche Ausgestaltung erleichtert das Auftreten von Aktiengesellschaften im Handelsverkehr und ermöglicht die Beteiligung einer großen Zahl von Aktionären als Kapitalgeber.
2.2. Rechtliche Verselbständigung (Fremdorganschaft)
Da die Aktiengesellschaft rechtsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG), ist sie ein von ihren Mitgliedern, den Aktionären, zu unterscheidende Person. Anders als bei den Personengesellschaften, die von ihren Gesellschaftern geleitet werden müssen (Selbstorganschaft), ist bei der Aktiengesellschaft die Unternehmensleitung mitgliederunabhängig und nicht den Aktionären vorbehalten (Fremdorganschaft). Die Aktionäre bestimmen die Unternehmensleitung nur mittelbar. Die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre) wählt einen Aufsichtsrat und er bestellt den Vorstand. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre sind in Aktien verkörpert, die grundsätzlich formlos und ohne Zustimmung der anderen Aktionäre oder der Aktiengesellschaft übertragen werden können. Der Tod eines Aktionärs hat für die Aktiengesellschaft keine rechtlichen Folgen und führt vor allem nicht zu ihrer Auflösung. An die Stelle des Verstorbenen treten seine Erben.
2.3. Handelsgesellschaft
Die Aktiengesellschaft gilt auch dann als Handelsgesellschaft, wenn Gegenstand ihres Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist (§ 3 AktG).[6] Sie ist Formkaufmann, d.h. Kaufmann wegen ihrer Rechtsform. Auf sie finden daher nach § 6 Abs. 1 HGB[7] die für Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB Anwendung.
2.4. Kapitalsammelfunktion der Aktiengesellschaft
Die Vorzüge der Aktiengesellschaft für Kapitalanleger ergeben sich aus der einfachen Beteiligung durch Übernahme von Aktien ohne zusätzliche Pflichten und ohne dauerhafte Bindung mit der Möglichkeit der Risikostreuung, Veräußerung und Gewinnrealisierung. Wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung ist die Aktiengesellschaft dazu geeignet, das für größere Unternehmen erforderliche hohe Kapital durch zahlreiche Kapitalanleger auch mit relativ kleinen Anlagebeträgen aufzubringen. Sie kann aber auch den organisierten Rahmen für die unternehmerische Betätigung einzelner Großaktionäre abgeben.
2.5. Gefährdungspotential
Aktiengesellschaften können allerdings auch zur Ausbeutung ihrer Aktionäre, Schädigung ihrer Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit sowie als Spekulationsobjekt mißbraucht werden. Daher sind auch Gläubigerschutz und Aktionärsschutz sowie teilweise der Schutz Dritter und der Allgemeinheit Regelungsgegenstände des Aktiengesetzes. Soweit Dritte und die Allgemeinheit durch die übermäßige Marktmacht von Aktiengesellschaften gefährdet sind, greift das Kartellrecht (GWB) mit seinen auch für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen ein. Dem Schutz der Arbeitnehmer dient die Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten. Soweit durch Unternehmenskonzentrationen eine Gefährdung von Aktionärs- und Gläubigerinteressen droht, wird ein Schutz durch die Regelungen des Konzernrechts angestrebt (§§ 15 ff., 291 ff. AktG).
3. Gründung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Da die Aktionäre sowie Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nicht für deren Verbindlichkeiten haften, steht für die Gläubiger nur das Gesellschaftskapital als Haftungsmasse zur Verfügung. Nach dem gesetzlichen Leitbild sind Aktiengesellschaften überdies auf Eigenkapitalbeschaffung durch Beteiligung von zahlreichen Atkionären über die Börse angelegt. Der deshalb besonders wichtige Gläubiger- und Anlegerschutz wird durch sehr detaillierte Regelungen über die Gründung einer Aktiengesellschaft und über die Kapitalaufbringung sowie über die Kapitalerhaltung während des Bestehens der Gesellschaft gewährleistet (Prinzip der Satzungsstrenge).
3.1. Gründung einer AG
Zu den Gründern einer Aktiengesellschaft gehört, wer sich an der Feststellung ihrer Satzung beteiligt und Aktien gegen Einlagen übernimmt (§§ 2, § 28 AktG). Weil durch die Änderung des Aktiengesetzes im Jahre 1994 auch die Einmann-Gründung einer Aktiengesellschaft möglich ist, kann die Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) und die Übernahme der Aktien auch durch nur eine Person erfolgen. Mit der Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer ist die Gesellschaft aber nur errichtet (§ 29 AktG)[8] und noch nicht entstanden. Für die Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person ist nach ihrer Errichtung noch die Eintragung in das Handelsregister erforderlich (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Vor dieser Entstehung durch Eintragung besteht nach der Errichtung eine Voraktiengesellschaft.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro (§ 7 AktG).[9] Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 AktG). Die Satzung muss notariell beurkundet werden (§ 23 Abs. 1 AktG). Ein bestimmter Mindestinhalt ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Abs. 3 AktG).[10] Die Satzung muss mindestens folgende Feststellung zum Inhalt haben:[11]
- Der Name der Firma
- Den Sitz der Gesellschaft[12]
- Den Gegenstand des Unternehmens
- Die Höhe des Grundkapitals
- Die Zerlegung des Kapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien
- Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands
Von den Vorschriften des Aktiengesetzes kann in der Satzung nur abgewichen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen wird (§ 23 Abs. 5 Satz 1 AktG). Sondervorteile, Ersatz von Gründungsaufwand (§ 26 AktG), Sacheinlagen und Sachübernahmen (§ 27 AktG) müssen in der Satzung gesondert vorgesehen werden.
Um die Aktiengesellschaft schon frühzeitig handlungsfähig zu machen, bestellen die Gründer den ersten Aufsichtsrat (§§ 30 Abs. 1-3, 31 AktG). Dieser erste Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand (§ 30 Abs. 4 AktG).[13] Die Einhaltung der Pflichten der Gründer, der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder werden durch zivilrechtliche Ersatzansprüche (§§ 46, 48 AktG) und durch Strafvorschriften (§ 399 Abs. 1 Nr 1-3 AktG) gesichert.
Zur Einreichung zum Handelsregister haben die Gründer einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstatten, in dem sie über den Hergang der Gründung berichten (§ 32 Abs. 1 AktG). Darin haben sie insbesondere Angaben zu machen über die für die wirtschaftliche Lage sehr gefährlichen Sacheinlagen und Sachübernahmen (§ 32 Abs. 2 AktG), sowie darüber, ob und in welcher Weise die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes an der Gesellschaft beteiligt sind oder ob andere wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft und diesen Personen bestehen (§ 32 Abs. 3 AktG).
Zu diesem Gründungsbericht tritt eine Prüfung der Gründung (§ 33 AktG)[14] und damit auch eine Prüfung des Gründungsberichts. Diese Prüfung ist in erster Linie von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstandes vorzunehmen (§ 33 Abs. 1 AktG). Gründungsprüfer werden vom Gericht bestellt, wenn besondere Beziehungen zwischen mindestens einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates und der Gesellschaft bestehen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1-3 AktG), oder wenn die Gründung mittels Sacheinlagen oder Sachübernahmen erfolgt war (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Sie müssen die erforderliche Sachkunde haben, brauchen aber nicht Wirtschaftsprüfer zu sein (§ 33 Abs. 4 AktG). Die Gründungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Umstände der Gründung zu erstrecken (§ 34 Abs. 1 AktG). Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu erstatten (§ 34 Abs. 2 AktG).
Die Aktiengesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen (§ 36 Abs. 1 AktG). Diese Eintragung ist Voraussetzung für ihre Entstehung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Erst mit der Eintragung wird die Aktiengesellschaft zu einer rechtlich selbständigen juristischen Person. Aus Rechtsgeschäften, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden sind, haften die Handelnden persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG). Vor der Eintragung können Anteilsrechte nicht übertragen und auch Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden (§ 41 Abs. 4 Satz 1 AktG).
Voraussetzung der Eintragung ist eine Anmeldung der Gesellschaft bei dem Registergericht durch sämtliche Gründer und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats (§ 36 Abs. 1 AktG).[15] Die bar zu zahlenden und vom Vorstand eingeforderten Beträge müssen vorher eingezahlt sein (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 Satz 1 AktG). Diese Beträge müssen abzüglich etwa durch die Gründung entstandener Steuern und Gebühren endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen. Sie dürfen also nicht mit Rückforderungsrechten belastet sein (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AktG). Es muss mindestens 1/4 des Nennbetrages sowie bei Überpari-Emissionen der Mehrbetrag eingezahlt worden sein (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AktG). Wird die AG nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zusätzlich für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung zu bestellen (§ 36 Abs. 2 Satz 3). Auch Sacheinlagen sind grundsätzlich vor der Anmeldung vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 2). Für einzelne Vermögensgegenstände kann die Übertragung um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AktG). Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, so ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs ebenfalls anzumelden (§ 42).
Das Gericht prüft die Anmeldung und die beigefügten Unterlagen[16] und hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist (§ 38 Abs. 1 AktG) und nicht die in § 39 AktG aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann es die Eintragung bei Mängeln des Gründungsberichts oder des Prüfungsberichtes der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ablehnen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 AktG). Ebenso kann das Registergericht die Eintragung verweigern, wenn es der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt oder dass der Wert der Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG).[17]
Hält das Gericht die Voraussetzungen einer Eintragung für gegeben, so trägt es die Gesellschaft in das Handelsregister ein. Mit der Eintragung entsteht die Aktiengesellschaft. Aus der durch Aktienübernahme errichteten Voraktiengesellschaft wird mit der Eintragung eine Aktiengesellschaft. Die Eintragung hat also konstitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung. Erst nach der Eintragung dürfen Aktienurkunden ausgegeben und übertragen werden (§ 41 Abs. 4 AktG).
3.2. Haftung im Gründungsstadium
3.2.1. Vorgründungsgesellschaft
Bei der Haftung im Gründungsstadium sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden: der Zeitabschnitt der Vorgründungsgesellschaft vor Errichtung einer Aktiengesellschaft und der Zeitabschnitt der Vorgesellschaft nach ihrer Errichtung (§ 29 AktG), der mit ihrer Eintragung und damit ihrer Entstehung endet. Durch gemeinsame Bestrebungen der Beteiligten mit der Absicht, eine Aktiengesellschaft zu gründen kann eine Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft entstehen. Im Gegensatz zur Voraktiengesellschaft finden auf die Vorgründungsgesellschaft die Bestimmungen des Aktienrechtes auch nicht entspchende Anwendung. Solange der Gesellschaftsvertrag nicht notariell beurkundet ist, scheidet eine Handelndenhaftung auch des zukünftigen (organschaftlichen) Vertreters aus.
Im Vorgründungsstadium haften die Beteiligten als Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die von ihnen begründeten Verbindlichkeiten. Betreiben sie in diesem Stadium im Vorgriff auf die geplanten Aktivitäten der zu gründenden Aktiengesellschaft bereits gemeinsam ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, so haften sie als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB. Andernfalls sind die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft auf ihre persönliche Haftung anzuwenden. Da die zwischen den Gesellschaftern bestehende Vorgründungsgesellschaft weder mit der Vor-Aktiengesellschaft noch mit der Aktiengesellschaft selbst identisch ist, findet mit Abschluß des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages kein automatischer Übergang der entstandenen Verbindlichkeiten auf die Vorgesellschaft statt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter aus der Vorgründungsgesellschaft bleibt somit bestehen.
3.2.2. Voraktiengesellschaft
Aus § 41 Abs. 1 AktG ergibt sich lediglich, dass vor der Eintragung in das Handelsregister eine Aktiengesellschaft als solche nicht besteht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Wer vor Eintragung der AG in das Handelsregister in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG). Im Gegensatz zur Vorgründungsgesellschaft findet aber auf die Voraktiengesellschaft im Zeitraum zwischen ihrer Errichtung und der Entstehung einer Aktiengesellschaft durch Eintragung weitgehend das Recht der künftigen juristischen Person Anwendung. Dieser kommt bereits partielle Rechtsfähigkeit zu. Die Vorgesellschaft kann nicht nur wie ein nichtrechtsfähiger Verein verklagt werden; sie ist auch aktiv parteifähig. Es ist umstritten, ob sämtliche von der Vor-AG begründeten Rechte und Pflichten mit der Eintragung automatisch auf die AG übergehen oder ob dafür deren Übernahme erforderlich ist, denn § 41 Abs. 2 AktG sieht ausdrücklich vor, dass die AG eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag übernehmen kann und damit also nicht übernehmen muss.
3.2.3. Gründerhaftung
Von der Außenhaftung der vor Errichtung und vor Entstehung einer Aktiengesellschaft Handelnden ist die sehr strenge Haftung der an der Gründung Beteiligten gegenüber der Gesellschaft zu unterscheiden, durch die eine Beachtung der Gründungsvorschriften gesichert werden soll. Die Gründer einer Aktiengesellschaft und deren Hintermänner haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für alle Schäden, die ihr durch Mißachtung der Gründungsvorschriften entstanden sind (§ 46 AktG). Neben ihnen haften aber auch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 48 AktG) sowie Gründungsprüfer (§ 49 AktG), Emittenten (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 AktG) und alle anderen Personen, die im Gründungsstadium an einer Schädigung der Gesellschaft mitgewirkt haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG).
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[1] http://blog.pilgermann.net
[2] Gruber, Joachim: Handelsrecht : Schnell Erfasst, 2006, S.80.
[3] Hefermehl, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang: Aktiengesetz mit Mitbestimmungsrecht, 1990, S.11.
[4] Grunewald, Barbara: Gesellschaftsrecht, 2005, S.290.
[5] Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.51
[6] http://www.juraforum.de
[7] http://blog.pilgermann.net
[8] Hefermehl, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang: Aktiengesetz mit Mitbestimmungsrecht, 1990, S.11.
[9] Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.51.
[10] Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.51.
[11] Eisenhardt, Ulrich: Gesellschaftsrecht, 2000, S.293.
[12] Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.53.
[13] Kießling, Erik: Vorgründungs- und Vorgesellschaften, 1999, S.242.
[14] Hefermehl, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang: Aktiengesetz mit Mitbestimmungsrecht, 1990, S.11.
[15] Hopt/Wiedemann: Aktiengesetz: Einleitung 1-53 , 2004, S.27.
[16] Hefermehl, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang: Aktiengesetz mit Mitbestimmungsrecht, 1990, S.11.
[17] Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.61.
- Citar trabajo
- Burak Yurteri (Autor), Caner Tetik (Autor), Gökay Uzar (Autor), 2009, Zum deutschen Aktiengesellschaftsrecht (Aktiengesetz), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120920
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