Auseinandersetzung mit der Frage des Schutzes von Rechten geistigen Eigentums im öffentlichen Sektor am Beispiel der österreichischen Sicherheitsexekutive.
Unser Alltag ist vom Denken und Schaffen geprägt. In jeder Sekunde werden Gedanken zu Papier gebracht, Skizzen angefertigt, Entwürfe erstellt und Muster geformt. Das alles sind nur einfache Beispiele für die Schaffung geistigen Eigentums, Produkte kreativer Persönlichkeiten, die in Ihrer Verwendung unserem Alltag fest verankert sind.
Doch mit dem Zeitpunkt der Schaffung entsteht bereits „ex-lege“ (also automatisch ohne jegliches Zutun) ein Recht. Jenes der schaffenden Person – besser bekannt als Urheberrecht.
Um dies zu veranschaulichen, ein kleines Gedankenspiel: Sie sitzen in Ihrem Lieblingspub und zeichnen auf den Bierdeckel, der vor Ihnen liegt, eine Comic-Figur. Als Sie mit dem Zeichnen beginnen, werden es immer mehr Szenen, bis schlussendlich eine kleine Geschichte entsteht. Allzu stolz auf Ihr Werk sind Sie nicht und lassen ihre Bierdeckel in besagter Bar mit einer Signatur liegen.
Bereits kurze Zeit später bringt ein namhafter Verlag Ihren Comic heraus, Ihr Name wird nicht genannt, auch kein Verweis auf einen unbekannten Erschaffer in einer Bar. So sehen Sie sich gezwungen, juristische Schritte zu veranlassen, denn von dem so erwirtschafteten Geld hätten Sie dann doch gerne etwas bekommen. Nun werden wir in der Regel bei einer einfachen Skizze auf einem Bierdeckel keinerlei Erwartungshaltung haben und noch weniger an der Durchsetzung unseres Rechts interessiert sein, doch soll dieses Beispiel die Entstehung des Rechts und den Missbrauch veranschaulichen. Auch ist der genannte Fall massiv simplifiziert und wäre es im Immaterialgüterrecht so einfach, so würde wohl vielen ein Stein vom Herzen fallen.
Maximilian Handl
Schutz hoheitlicher Marken und Rechte geistigen Eigentums der österreichischen Sicherheitsexekutive
Vorwort und Einleitung
Unser Alltag ist vom Denken und Schaffen geprägt. In jeder Sekunde werden Gedanken zu Papier gebracht, Skizzen angefertigt, Entwürfe erstellt und Muster geformt. Das alles sind nur einfache Beispiele für die Schaffung geistigen Eigentums, Produkte kreativer Persönlichkeiten, die in Ihrer Verwendung unserem Alltag fest verankert sind.
Doch mit dem Zeitpunkt der Schaffung entsteht bereits „ex-lege“ (also automatisch ohne jegliches Zutun) ein Recht. Jenes der schaffenden Person – besser bekannt als Urheberrecht.
Um dies zu veranschaulichen, ein kleines Gedankenspiel: Sie sitzen in Ihrem Lieblingspub und zeichnen auf den Bierdeckel, der vor Ihnen liegt, eine Comic-Figur. Als Sie mit dem Zeichnen beginnen, werden es immer mehr Szenen, bis schlussendlich eine kleine Geschichte entsteht. Allzu stolz auf Ihr Werk sind Sie nicht und lassen ihre Bierdeckel in besagter Bar mit einer Signatur liegen.
Bereits kurze Zeit später bringt ein namhafter Verlag Ihren Comic heraus, Ihr Name wird nicht genannt, auch kein Verweis auf einen unbekannten Erschaffer in einer Bar. So sehen Sie sich gezwungen, juristische Schritte zu veranlassen, denn von dem so erwirtschafteten Geld hätten Sie dann doch gerne etwas bekommen. Nun werden wir in der Regel bei einer einfachen Skizze auf einem Bierdeckel keinerlei Erwartungshaltung haben und noch weniger an der Durchsetzung unseres Rechts interessiert sein, doch soll dieses Beispiel die Entstehung des Rechts und den Missbrauch veranschaulichen. Auch ist der genannte Fall massiv simplifiziert und wäre es im Immaterialgüterrecht so einfach, so würde wohl vielen ein Stein vom Herzen fallen.
Stellen Sie sich nun aber vor, dass bei der Verletzung eines solchen Rechts die nationale Sicherheit indirekt gefährdet würde und es hier nicht um einen Comic, sondern die Uniform der Polizei ginge.
Genau diese spezifische Thematik, nämlich den Schutz diesbezüglichen hoheitlichen Rechts, soll im vorliegende Essay behandelt werden. Einerseits soll das immaterielle Recht geistigen Eigentums plastisch veranschaulicht werden und andererseits eine Auseinandersetzung mit der Thematik erleichtert werden. Gleichzeitig werden Sie erkennen, dass im Falle des vorliegenden Schutzinteresses, Urheber- und Markenrechte nur einen kleinen Bestandteil abbilden.
Dabei soll dieses Essay weder einen juristischen Kommentar noch eine vollwissenschaftliche Arbeit darstellen. Vielmehr ist es ein wissenschaftlich geführtes Gedankenspiel, gespickt mit relevanten Details und Fakten. Sie werden schon nach kurzer Zeit erkennen, dass es im konkreten Fall weniger um den Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum selbst, als um die Verwendung des selbigen zur Durchsetzung höherer Interessen, geht.
Ausgangslage und Darstellung des Schutzinteresses
Wie bereits im Titel dargestellt, beschäftigt sich vorliegende Arbeit mit der gesamten Sicherheitsexekutive und somit mit jenem Personal des öffentlichen Dienstes, das zur Durchsetzung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt befugt bzw. mit dieser beauftragt ist. Die Bediensteten der Sicherheitsexekutive sind auf 2 Ressorts aufgegliedert: das Bundesministerium für Inneres (BMI) und das Bundesministerium für Justiz (BMJ). Im Innenministerium ist der Wachkörper der Bundespolizei und im Justizministerium jener der Justizwache eingegliedert. Zusammengefasst sind so mehr als 35.000 Frauen und Männer für die Sicherheit der in Österreich aufhältigen Menschen im Einsatz, der überwiegende Teil davon in Uniform.
Seit 2006 teilen sich Polizei und Justizwache ein einheitliches Erscheinungsbild, Ihre Uniform unterscheidet sich im Wesentlichen nur mehr durch Schriftzüge sowie die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Die Dienstbekleidung wird über den „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“ - einer einhundertprozentigen Beteiligung des Bundes, die im Bundesministerium für Inneres eingegliedert ist – entwickelt, ausgeschrieben (Bundesvergabeverfahren, zumeist im sogenannten Oberschwellenbereich) und bereitgestellt (Versandlogistik).
Der Begriff Uniform entstammt den lateinischen Wörtern uniformis „gleichförmig“, unus „ein“ und forma „Gestalt, Figur“. Der Sinn der Berufsbekleidung inklusive Ihrer ergänzenden Bestandteile (Abzeichen, Dienstgrade, Ehrenspangen, usw.) besteht also - den ursprünglichen Begriffen entsprechend - in einem einheitlichen Erscheinungsbild. Ein solches dient der internen Erkennbarkeit untereinander, der persönlichen Identifikation mit dem eigenen Beruf sowie dem klaren Effekt der Wiedererkennung gegenüber Externen. Letzteres ist im Falle des Exekutivdienstes wohl der wichtigste Faktor und bildet gleichzeitig das höchste Potential für Missbrauch.
Auch wenn sich bekannte Rechtsverstöße und missbräuchliche Verwendungen von klassischen Urheberrechtsverletzungen, über unerlaubtes Inverkehrbringen via Verkaufsbörsen bis hin zur Verstößen entsprechend dem Produktpirateriegesetz betiteln lassen, so liegt das grundsätzliche Schutzinteresse den nachfolgenden, hauptsächlichen vier Problemen zugrunde.
- Unerlaubtes Tragen von Uniform und uniformähnlichen Produkten mit der klar erkennbaren Intention, die Öffentlichkeit zu täuschen.
- Unerlaubtes Nutzen von Marken und Designs, um vermeintliche „Fanartikel“ etc. in Verkehr zu bringen.
- Unerlaubtes Nutzen von Marken und Designs, um uniformähnliche Produkte für die Verwendung im Exekutivdienst zu erzeugen.
- Unseriöse, dem hoheitlichen Bild schadende, Darstellungen der Sicherheitsexekutive.
Mag der juristische Titel oft ein anderer sein, ist das eigentliche Interesse meist den beschriebenen Gründen entsprechend und die Durchsetzung lediglich über das nächstmögliche Rechtsmittel angestrebt.
Arten des Verstoßes und Rechtsgrundlagen
Der Schutz geistigen Eigentums fällt grundsätzlich unter das Zivilrecht und hat dementsprechend durchgesetzt zu werden. Im Falle der Sicherheitsexekutive stellt die unerlaubte Nutzung von Schriftzügen, Grafiken, etc. aber auch eine Verwaltungsübertretung gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz dar. Eine Besonderheit stellt die Durchsetzung des Rechts gemäß Produktpirateriegesetz auf Basis der EU-Verordnung Nr.608/2013dar, hier ist dem Weg zu Gericht ein Verwaltungsverfahren (Zollverfahren) vorgelagert.
Vor Betrachtung der Rechtsgrundlage, sind die Motive nochmals genauer zu beurteilen.
Die genannten vier Hauptgründe subsumieren zahlreiche Szenarien, die im Folgenden dargestellt werden:
1. Unerlaubtes Tragen von Uniform und uniformähnlichen Produkten mit der klar erkennbaren Intention, die Öffentlichkeit zu täuschen
Bereits kurz nach der Einführung der neuen (blauen) Uniform wurde ein Fall bekannt, bei dem ein als Polizist verkleideter Mann einen Supermarkt überfallen hatte. 2011 ereignete sich ein ähnlicher Vorfall, bei dem ein namhafter Drogeriemarkt ebenfalls von einem „falschen“ Polizisten aufgesucht wurde, hier erkannten einzelne Personen jedoch die Situation aufgrund der unüblichen Handfeuerwaffe. In regelmäßigen Abständen kann man von Verkehrskontrollen durch unechte Exekutivbedienstete aber auch von Hausbesuchen durch solche lesen. Auch Filme bei denen Terroristen in die Polizei eingeschleust werden, befassen sich mit dem Problem.
Das Schutzinteresse ist somit klar erkennbar: die Uniform der österreichischen Sicherheitsexekutive darf nur jenem Personenkreis zugänglich gemacht werden, der sie auch zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt und zum Tragen berechtigt ist.
Die Maßnahmen zur diesbezüglichen Prävention sind vielschichtig:
- Interne Regelungen
Gemäß den im Bereich des Bundesministeriums für Inneres geltenden internen Vorschriften (Massa-Vorschrift und Polizei-Uniform-Trage-Vorschrift) hat bei Austritten aus dem Exekutivdienst während der Ausbildungsphase die komplette Ausstattung an den Dienstgeber retourniert zu werden.
Bei Austritten und Versetzungen in den Ruhestand von vollausgebildeten Beamten geht die Uniform grundsätzlich in deren Eigentum über, Schriftzüge und Hoheitsabzeichen haben jedoch entfernt zu werden.
Als Uniform inkl. Zubehör gelten jene Schöpfungen, die durch das BMI normiert wurden.
- Verkaufsverbot
Ein faktisches Verkaufsverbot oder eine klare Limitierung der Verkaufsmöglichkeiten wie zB. bei Waffen, besteht bei Uniform grundsätzlich nicht.
Allerdings haben sich die meisten namhaften Anbieter von Online-Verkaufsplattformen dazu bereit erklärt, den Verkauf derartiger Gegenstände in Ihren AGB zu untersagen. Dies mag nicht zuletzt aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung zur Verantwortung der Betreiber/innen passiert sein.
So wird in diversen Rechtsprechungen (zB. EuGH; High Court of Justice – England & Wales, uvm.) eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung bei Maßnahmen, die dem Inverkehrbringen von Produktfälschungen entgegenwirken sollen, festgestellt. Nicht einheitlich definiert, ist jedoch eine solche Verpflichtung bei Produkten, die nicht nachgeahmt sind und deren unkontrollierte Weitergabe nicht durch Rechtsvorschriften - wie etwa bei Waffen - untersagt ist. Bei der Anwendung solcher Urteile, müsste also bereits zwischen „echter“ Uniform und uniformähnlichen Produkten im hoheitlichen Design (also Fälschungen) unterschieden werden, das scheint für den Betreiber einer Verkaufsplattform schier unmöglich.
Beispiele:
- Auszug aus den AGB von ebay.de (Stand 05.12.2021): „Es ist verboten, Kleidungsstücke, Ausweise und Gegenstände aus sicherheitsrelevanten Bereichen bei eBay anzubieten.“ „Uniformen, Dienstabzeichen undZubehör von Polizei, Armee, Feuerwehr und anderem Sicherheitspersonal…“
- Auszug aus den AGB von shpock.com (Stand 05.12.2021): „Verbotene Produkte auf Shpock“„m) Produkte, deren Weiterverkauf vom Hersteller oder einer Institution nicht gestattet ist … Aktuelle Uniformen oder Teile von Uniformen…“
- Aufklärungskampagnen
In regelmäßigen Abständen veröffentlicht das Bundesministerium für Inneres auf seinen Social-Media-Kanälen Kurzvideos, die über „echte“ Uniform aufklären. Das soll vor allem dabei helfen, dass ein Gefühl für tatsächliche Adjustierung der Sicherheitsexekutive entwickelt wird und so zum Beispiel ein einfaches Faschingskostüm von einer tatsächlichen Uniform unterschieden werden kann.
- Vertragsbedingungen bei Vergabeverfahren, Produktionsverbot
Bereits mit der Teilnahme an einem Vergabeverfahren des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive, erhält das Unternehmen umfangreiche Leistungsbeschreibungen, in denen alle Details für die Fertigung enthalten sind. Im Falle der Uniform der Sicherheitsexekutive finden sich in den Vertragsunterlagen klare Bedingungen, die einerseits zur Verschwiegenheit verpflichten und anderseits die Fertigung des Produkts für andere Unternehmen -unabhängig davon, ob es je zu einem Vertrag kam – verbieten.
Somit darf ein Hersteller eines Bekleidungsstückes der Polizeiuniform dieses nicht zusätzlich auch noch für eine/n anderen Auftraggeber/in (z.B. einen Kostümverleih) produzieren, ohne dafür eine gesonderte Genehmigung erhalten zu haben.
2. Unerlaubtes Nutzen von Marken und Designs, um vermeintliche „Fanartikel“ etc. in Verkehr zu bringen. U N D 3. Unerlaubtes Nutzen von Marken und Designs, um uniformähnliche Produkte für die Verwendung im Exekutivdienst zu erzeugen.
Zur Beauftragung der Produktion von Gegenständen im Design der österreichischen Sicherheitsexekutive bzw. des BMI – unabhängig ob Uniformartikel oder Werbegeschenk – sind grundsätzlich nur die gemäß Geschäftseinteilung des BMI bzw.ergänzender Regelung ermächtigten Stellen befugt oder sie sind durch solche berechtigt worden (z.B. durch die Öffentlichkeitsarbeit).
Auch die bloße Verfügbarkeit von uniformähnlichen Textilien stellt eine Gefährdung dar, da diese in der öffentlichen Wahrnehmung bereits nach kürzester Zeit nicht mehr von tatsächlicher Uniform unterschieden werden könnten und so neuerlich ein Potential für kriminelle Handlungen gegeben wäre.
Um ein unerwünschtes Inverkehrbringen zu vermeiden, wurde eine Reihe von Prozessen implementiert:
- Normierung und Bekanntmachung
Der Umfang und die Gestaltung der Uniform, die Funktionsabzeichen der Exekutive, die Dienstgrade (Distinktionen) und zahlreiche Schriftzüge sind im Sinne des §83 a, b SPG in der Polizeizeichenschutzverordnung (PZSV) und Uniformschutzverordnung (USV) abgebildet. Die dargestellten Grafiken und Bekleidungsstücke sind einerseits durch diese Verordnungen besonders (zusätzlich) geschützt und stellen anderseits den so entstandenen „offiziellen“ Charakter dar. Denn, nur die dort abgebildeten Motive, sind tatsächlich als Uniform, Dienstgrad, Abzeichen, etc. durch die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion II des BMI) normiert worden.
Eine Umgehung dieser vorgeschriebenen Veröffentlichung durch beispielsweise temporäre Genehmigung einer hochrangigen Führungskraft des Innenressorts, ist nicht vorgesehen und könnte prinzipiell ebenfalls eine Verwaltungsübertretung darstellen. Gleiches gilt für den Fall, dass eigene Kreationen von Ausrüstungsgegenständen und Textilien (wie zum Beispiel Abzeichen) beauftragt werden. Das Tragen nicht normierter Ausrüstungsgegenstände im Dienst ist nicht gestattet.
- Zollverfahren und Marktbeobachtung
Das Bundesministerium für Inneres hält einen gültigen Bescheid zum Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Artikel 12 der EU-Verordnung Nr. 608/2013 und hat somit den Zoll aufgefordert, bei Verdacht auf Verletzung seiner Rechte geistigen Eigentums mittels Einfuhr vermeintlich „gefälschter“ Polizeiartikel (=Produktpiraterie) entsprechende Vorgänge einzuleiten.
Grund für diesen Antrag war eine Festhaltung von mehreren Hundert dunkelblauen Westen mit Polizei Schriftzug im Jahr 2018, die aus Asien nach Österreich eingeführt hätten werden sollen.
Ein ebenfalls bekanntes Problem ist der Verkauf von „Fanartikeln“ über asiatische (Groß-)Handelsplattformen wie zum Beispiel „Alibaba.com“ oder „Wish.com“. Hier wird davon ausgegangen, dass jenen Unternehmen, die zum Beispiel in Asien mit der ursprünglichen unerlaubten Produktion beauftragt waren, einen weiteren Umsatz zu erzielen versuchen. Da sich die ursprünglichen Händler, welche auf diesen Plattformen verkaufen, zumeist hinter undurchsichtigen Scheinfirmen - Konstrukten verstecken, kann hierbei nur auf Zusammenarbeit mit den in Asien ansässigen Seitenbetreiber oder die Festhaltung der Gegenstände bei Einfuhr, gehofft werden.
- Eingetragene Markenrechte
Um einer missbräuchlichen Verwendung von Darstellungen des Bundesministeriums für Inneres vorzubeugen, hat das BMI insgesamt 25 Wort- und Bildmarken im Markenregister des österreichischen Patentamtes eintragen lassen.
[...]
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.