Was ist die Unionsbürgerschaft? Wie erwirbt man sie und welche Rechte
und Pflichten werden durch sie geschaffen? Was bedeutet das insbesondere im Verhältnis zum nationalen Rahmen? Diese Fragen sollen Gegenstand der folgenden Ausarbeitung sein. Dazu wird zunächst auf die nationale – insbesondere die deutsche – Staatsangehörrigkeit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen, um anschließend zu verdeutlichen, wie sich die Unionsbürgerschaft
vom nationalen Rahmen unterscheidet.
Inhalt
1 Einleitung
2 Staatsangehörigkeit
2.1 Erwerb
2.1.1 Geburt
2.1.2 Einbürgerung
2.2 Rechte und Pflichten
3 Unionsbürgerschaft
3.1 Erwerb
3.2 Rechte und Pflichten
4 Das Akzessorietätsverhältnis zwischen Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
5 Literatur
1 Einleitung
Was ist die Unionsbürgerschaft? Wie erwirbt man sie und welche Rechte und Pflichten werden durch sie geschaffen? Was bedeutet das insbeson- dere im Verhältnis zum nationalen Rahmen?
Diese Fragen sollen Gegenstand der folgenden Ausarbeitung sein. Dazu wird zunächst auf die nationale – insbesondere die deutsche – Staatsan- gehörigkeit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eingegan- gen, um anschließend zu verdeutlichen, wie sich die Unionsbürgerschaft vom nationalen Rahmen unterscheidet.
2 Staatsangehörigkeit
Zunächst stellt sich die Frage, was Staatsangehörigkeit überhaupt genau bedeutet. Schubert und Klein definieren sie “als ein Rechts- und Schutz- verhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte […] und Pflichten […] erge- ben.”1 Auf die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten der deutschen Staatsangehörigkeit wird später noch genauer eingegangen. Zunächst soll jedoch dargestellt werden, auf welche Art ei- ne Staatsangehörigkeit allgemein erworben werden kann und wie dies rechtlich in Deutschland geregelt ist.
2.1 Erwerb
Es gibt zwei Wege die Staatsangehörigkeit eines Landes zu bekommen – einerseits bei der Geburt und andererseits durch Einbürgerung.
2.1.1 Geburt
Als Anknüpfungspunkte bei der Geburt kommen entweder der Geburts- ort oder die Abstammung von den Eltern oder von einem Elternteil in Betracht.2 Diese beiden – Territorialitätsprinzip und Abstammungsprin- zip genannten – Prinzipien sind völkerrechtlich anerkannt und werden grundsätzlich alternativ, oft aber auch in Kombination und immer mit Ausnahmen, angewendet. Dem Territorialitätsprinzip folgen dabei tradi- tionell Einwanderungsländer wie die USA, wohingegen die meisten – insbesondere der europäischen – Staaten vom Abstammungsprinzip aus- gehen.
Das deutsche Recht folgte bis zum Gesetz zur Reform des Staatsangehö- rigkeitsrechts vom 15.07.1999 grundsätzlich dem Abstammungsprinzip. Es wurde durch das Gesetz einerseits insofern aufgeweicht, als dass das Kind eines Auslandsdeutschen, das nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erhält – außer das Kind würde sonst staatenlos (§ 4 Abs. 4 StAG). Andererseits wurde auch der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für hier geborene Kinder von Ausländern eingeführt, wenn ein Elternteil “1. seit Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In- land und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbe- fristete Aufenthaltserlaubnis besitzt” (§ 4 Abs. 3 StAG). Somit wurde das Abstammungs- durch das Geburtsortprinzip ergänzt.
2.1.2 Einbürgerung
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt bei der Einbürgerung – im Gegensatz zur Geburt – nicht kraft Gesetzes, sondern sie setzt einen An- trag des Einbürgerungswilligen voraus.3 Dabei ist zwischen Ermessens- einbürgerungen (die im Ermessen der Behörde stehen) und Anspruchs- einbürgerungen (auf die der Antragssteller einen Rechtsanspruch hat) zu unterscheiden. In Deutschland ist dabei heute die Zahl der Anspruchsein- bürgerungen rund viermal so hoch, wie die der Ermessenseinbürgerun- gen.
Ein Beispiel für eine Ermesseneinbürgerung ist, dass ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 StAG): Geschäftsfähigkeit, keiner der dort genannten Ausweisungsgrün- de, Wohnung oder Unterkommen sowie die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Für die Ermessensentscheidung ist dabei allein relevant, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, wobei der Bewerber in jedem Fall einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermes- sensausübung hat.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich, wenn sich der An- tragssteller 8 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wo- bei einige Voraussetzungen – wie das Bekenntnis zur freiheitlich demo- kratischen Grundordnung (§ 85 AuslG) oder das Vorhandensein ausrei- chender Sprachkenntnisse (§ 86 AuslG) – erfüllt sein müssen.
2.2 Rechte und Pflichten
Entscheidend ist nun die Frage, welche Rechte und Pflichten mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind.
Als wichtigstes Privileg der deutschen Staatsangehörigkeit sind dabei die so genannten Deutschengrundrechte des Grundgesetzes anzusehen.4 Da- zu zählen die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1), das Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot (Art. 16), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4), die Staatsbürgerlichen Rechte
(Art. 33 Abs. 1-3) sowie implizit auch das Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 Abs. 1 S. 1). Deutsche im Sinne des Grundgesetze sind dabei diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sowie Flücht- linge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 116 Abs. 1). Ausländer können sich allerdings – genauso wie Deutsche – auf das Auf- fanggrundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) beru- fen, das ihnen jedoch aufgrund der leichteren Einschränkbarkeit nicht den gleichen Grundrechtsschutz bietet, wie ein spezielles Deutschen- grundrecht. Für Ausländer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt wegen des Diskriminierungsverbotes des Art. 12 EGV ein weiterge- hender Grundrechtsschutz, der gleichwertig mit dem für Deutsche ver- bürgtem Niveau sein muss.
Fraglich ist, ob analog zu den Grundrechten des Grundgesetzes auch Grundpflichten existieren.5 So spricht Art. 6 Abs. 2 S. 1 von Pflege und Erziehung als dem Recht und der Pflicht der Eltern. Allerdings stellt Art. 6 Abs. 2 S. 2 – der den Staat zum Wächter über die Erfüllung der Pflicht
[...]
1 Schubert/Klein 2003: Politiklexikon. S. 276.
2 Vgl. dazu insgesamt von Münch 2002: Staatsrecht II. S. 32 ff.
3 Vgl. dazu insgesamt von Münch 2002: Staatsrecht II. S. 37 ff.
4 Vgl. dazu insgesamt Pieroth 2001: Grundrechte Staatsrecht II. S. 29 ff.
5 Vgl. dazu insgesamt ebd. 49
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- M.A. Carsten Bobe (Author), 2007, Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft - ein Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119100
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