Offenmarktgeschäfte sind Teil des Instrumentariums der Europäischen Zentralbank zur Erfüllung des ihr vorgegebenen Auftrags. Dieser ist in Artikel 2 des Statuts des ESZB geregelt. Danach ist es das vorrangige Ziel die Preisstabilität zu gewährleisten. Da mit dem Instrumentarium nur auf den monetären Sektor Einfluss genommen werden kann, muss die Übertragung der Impulse mittels Transmissionsmechanismen in den realwirtschaftlichen Sektor erfolgen. Daneben soll eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik insoweit erfolgen, als das Ziel Preisniveaustabilität nicht beeinträchtigt wird. Diese Formulierung ist gegenüber der alten Regelung des Bundesbankgesetzes eindeutiger, da hier nur vom Ziel die Währung zu sichern die Rede war. Wegen der Verlagerung von Kompetenzen auf die EZB und dem Vorrang des EZB-Statuts mussten entsprechende Änderungen an einigen Stellen des Bundesbankgesetzes vorgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
1 - Offenmarktgeschäfte
2 - Hauptrefinanzierungsgeschäfte
3 - Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
4 - Feinsteuerungsoperationen
4.1 - Devisenswapgeschäfte
4.2 - Hereinnahme von Termineinlagen
4.3 - Endgültige Käufe und Verkäufe
5 - Strukturelle Operationen
6 - Sicherheiten
7 - Wirkungen der Offenmarktpolitik und Beurteilung der Wettbewerbsneutralität in Zusammenhang mit der Größe
1 - Offenmarktgeschäfte
Offenmarktgeschäfte sind Teil des Instrumentariums der Europäischen Zentralbank zur Erfüllung des ihr vorgegebenen Auftrags. Dieser ist in Artikel 2 des Statuts des ESZB[1] geregelt. Danach ist es das vorrangige Ziel die Preisstabilität zu gewährleisten. Da mit dem Instrumentarium nur auf den monetären Sektor Einfluss genommen werden kann, muss die Übertragung der Impulse mittels Transmissionsmechanismen in den realwirtschaftlichen Sektor erfolgen. Daneben soll eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik insoweit erfolgen, als das Ziel Preisniveaustabilität nicht beeinträchtigt wird. Diese Formulierung ist gegenüber der alten Regelung des Bundesbankgesetzes eindeutiger, da hier nur vom Ziel die Währung zu sichern die Rede war. Wegen der Verlagerung von Kompetenzen auf die EZB und dem Vorrang des EZB-Statuts mussten entsprechende Änderungen an einigen Stellen des Bundesbankgesetzes vorgenommen werden.
Offenmarktgeschäfte werden stets für eigene Rechnung getätigt. Die Beschlüsse des EZB-Rates werden dann vom EZB-Direktorium ausgeführt, welches für die Ausführung der Geschäfte die nationalen Zentralbanken in Anspruch nehmen kann. Hauptaufgabe der Offenmarktgeschäfte ist es den Geschäftsbanken Zentralbankgeld zur Verfügung zu stellen. Dieses entsteht durch die Monetarisierung von Aktiva durch die Notenbank. Es wird entsprechend durch den Verkauf von Aktiva vernichtet. Zentralbankgeld wird immer dann benötigt, wenn die Geschäftsbanken ihre Geschäftstätigkeit ausweiten wollen, also mehr Aktiv- und Passivgeschäfte tätigen möchten. Geschäfte auf beiden Seiten haben höhere Bargeldabzüge zur Folge, da das Geld bei Aktivgeschäften sofort abfließt und bei Passivgeschäften der Bargeldabzug in gleicher Weise steigt wie die Einlagen.[2] Das Zentralbankengeld kann aber nur von der Zentralbank zur Verfügung gestellt werden. Diese hat damit ein Monopol auf die Schaffung von Zentralbankengeld. Jedoch muss beachtetet werden, dass es bei Ausweitung des Geschäftsvolumens der Banken nicht ausschließlich auf die Menge des zur Verfügung gestellten Zentralbankgeldes ankommt. Eine Ausweitung ist auch über eine Änderung der Verwendungskomponenten des Zentralbankgeldes möglich.
Um an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen zu können müssen die Geschäftspartner Zulassungskriterien erfüllen. Die Kriterien wurden so gestaltet, dass möglichst einer großen Anzahl an Kreditinstituten der Zugang ermöglicht werden kann. Dies ist auch im Interesse der Gleichbehandlung von Instituten im gesamten Euro-Währungsraum. Wichtigste Voraussetzung ist die Teilnahme am Mindestreservesystem des ESZB. Weiter muss das teilnehmende Institut finanziell solide sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie innerhalb der EU bzw. des EWR[3] der Aufsicht durch eine nationale Behörde unterliegen. Auch zugelassen werden können Institute, die Niederlassungen von Banken aus Drittstaaten sind und dort einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen werden für die effiziente Durchführung der Transaktionen und damit für die Teilnahme als selbstverständlich angesehen.
Auch ist ein Ausschluss eines betreffenden Instituts von Offenmarkttransaktionen möglich. Zu solchen Ausschlüssen kann es kommen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Mindestreserveanforderungen vorliegen. Kann ein Geschäftspartner keine ausreichenden Sicherheiten stellen, um den zugeteilten Betrag zu besichern, so muss er mit den gleichen Konsequenzen rechnen.
In den einzelnen Kapiteln dieses Referats wird auf die einzelnen Arten von Offenmarktgeschäften eingegangen. Dabei werden ihre unterschiedlichen Techniken und Aufgaben sowie die einzelnen Durchführungsarten erläutert. Ein spezielles Kapitel ist den Sicherheiten und deren Bewertung gewidmet, da diese ein sehr zentrales Element der Offenmarktgeschäfte sind. Am Ende wird noch kurz auf die Problematik Offenmarktgeschäfte und Wettbewerbsneutralität bezug genommen. Dies ist ein Gebiet auf dem Probleme der Offenmarktpolitik gesehen werden können, die ansonsten keinerlei Kritik erfährt, da sie ein effektives Instrument ist mit dem die gesetzten Ziele schnell erreicht werden können.
2 - Hauptrefinanzierungsgeschäfte
Diese dienen der Liquiditätsbereitstellung der Geschäftspartner des Eurosystems. „Die Hauptrefinanzieungsgeschäfte nehmen auch eine Schlüsselrolle ein, wenn es darum geht, den geldpolitischen Kurs des Eurosystems über entsprechende Zinssignale zu verdeutlichen“[4]. Durch diese werden nämlich die Zinsen am Geldmarkt und die Liquidität gesteuert. Der Anteil am gesamten Refinanzierungsvolumen beträgt 75% und verdeutlicht damit die überragende Bedeutung dieses Instruments.
Sie werden jede Woche mit einer Laufzeit von zwei Wochen durch die jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt. Es können alle Geschäftspartner teilnehmen, welche die allgemeinen Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen. Es können dabei sowohl „Kategorie-1-“ als auch „Kategorie-2-Sicherheiten“ verwendet werden (siehe Kapitel 6). Die Abwicklung erfolgt in Form von Standardtendern.
Exkurs Tenderverfahren: Man unterscheidet zuerst zwischen Standarttendern und Schnelltendern. Standardtender werden innerhalb von 24 Stunden zwischen der Tenderankündigung und der Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt und stehen allen Geschäftspartnern offen. Bei Schnelltendern beträgt die Zeitspanne lediglich eine Stunde. Daher kann der Schnelltender nur bei solchen Operationen verwendet werden, bei denen der Teilnehmerkreis begrenzt ist. Weiter wird zwischen Mengen- und Zinstendern unterschieden. Beim Mengentender wird der Zinssatz vorgegeben und der Geschäftspartner muss nur noch die gewünschte Menge angeben. Bei Überbietung wird entsprechend repartiert. Beim Zinstender müssen die Geschäftspartner Gebote über die Höhe des Zinssatzes und die Höhe des gewünschten Betrages abgeben. Die Geschäftspartner sind dabei berechtigt bis zu zehn Zinsgebote abzugeben, die dann auf volle Hundertstel-Prozentpunkte lauten müssen. Bei der Zuteilung kommt es darauf an, ob es sich um liquiditätszuführende oder um liquiditätsabschöpfende Transaktionen handelt. Bei den liquiditätszuführenden Transaktionen werden die Gebote zuerst berücksichtigt, die den höchsten Zinsgeboten entsprechen. Die anderen Zinsgebote werden dann in absteigender Reihenfolge bis zum marginalen Zinssatz[5] bedient. Übersteigt das Bietungsvolumen beim marginalen Zinssatz den zuteilungsfähigen Betrag so wird repartiert. Dient die Transaktion der Liquiditätsabschöpfung, so erfolgt die Zuteilung genau umgekehrt; d.h. der niedrigste Zinssatz wird zuerst bedient. Bei der Zuteilung wird zwischen dem amerikanischen und dem holländischen Verfahren unterschieden. Beim amerikanischen Verfahren erfolgt die Zuteilung gemäß der abgegebenen Zinsgebote; beim holländischen Verfahren entsprechend dem marginalen Zinssatz. Zur Zeit wird der Zinstender mit amerikanischem Zuteilungsverfahren verwandt.
Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden lediglich in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt. Diese können in Form von Pensionsgeschäften ( Eigentumsübertragung der entsprechenden Sicherheiten bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Rückübertragung zu einem bestimmtem Zeitpunkt) oder in Form von besicherten Krediten ( das Eigentum an den Sicherheiten bleibt beim Schuldner; es wird lediglich ein Verwertungsrecht vereinbart für den Fall, dass dieser seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann) vorgenommen. Es liegt in der Hand der jeweiligen nationalen Zentralbank welche Form gewählt wird.
Entsprechend unterschiedlich erfolgt auch die Zinsgestaltung der einzelnen Arten. Wird das Geschäft in Form eines Pensionsgeschäfts durchgeführt, so sind die Zinsen im Rückkaufspreis enthalten, d.h. die zu zahlenden Zinsen sind die Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufspreis. Bei besicherten Krediten wird der Zins entsprechend aus der Kreditsumme berechnet. Die Zinsberechnung erfolgt bei allen befristeten Offenmarktgeschäften des Eurosystems nach der Eurozinsmethode[6].
Beispiel für einen durchgeführten Tender[7]:
Laufzeit: 11.09.2002 bis 25.09.2002 (14 Tage)
Mindestbietungssatz: 3,25 %
Mindestbietungsvolumen: 1 Mio. EUR
Bietungsvolumen: 105.528 EUR
Zuteilungsbetrag: 60.000 EUR
aktzeptierter marginaler Durchschnittszinssatz: 3,27%
gewogener Durchschnittszinssatz der Zuteilung: 3,28%
Bietungsspanne: 3,25% - 3,31%
[...]
[1] Das ESZB umfasst die europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. Jedoch behalten die Staaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ihre währungspolitischen Befugnisse und sind nicht in die einheitliche Geldpolitik miteinbezogen.
[2] Vgl.: Duwendag u.a.; Geldtheorie und Geldpolitik in Europa; S. 334 f.
[3] Der EWR umfasst die 15 Staaten der Europäischen Union und die drei EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Die Schweiz ist nicht Mitglied, sie hat lediglich Beobachterstatus.
[4] Europäische Geldpolitik; Egon Görgens, Karlheinz Rückriegel, Franz Seitz;
[5] Das ist der Zinssatz bei dem gerade noch ein Zuteilung erfolgt.
[6] Die Laufzeit wird taggenau berechnet, das Jahr aber entsprechend mit 360 Tagen angenommen (act/360)
[7] vgl.: www.bundesbank.de
- Citar trabajo
- Stefan Falk (Autor), 2002, Die Offenmarktgeschäfte der Europäischen Zentralbank, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11908
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