Ziel dieser Seminararbeit ist, das Thema "Geldwäsche" näher zu erläutern und sich sinnvoll mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Dabei erscheint es zunächst erforderlich, sich mit dem Geldwäschetatbestand auseinanderzusetzen und sich die historische Entwicklung anzuschauen. Anschließend erfolgt eine Analyse über die bestehenden Geldwäschetechniken und die Auslegung der Regelung.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt somit zunächst darin, das Phänomen der Geldwäsche zu verstehen und deren Auswirkungen und deren Bekämpfung zu veranschaulichen. Spezifisch wird dabei auf die rechtspolitische
Zielsetzung eingegangen. Abschließend wird das Thema mit einem persönlichen Fazit über die aktuelle Zielsetzung beurteilt. Der Regelungsgehalt der Norm wird genau erklärt und die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des §261 StGB werden einzeln beschrieben.
A. Einführung
Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der US- amerikanischen Geschichte zurück:
Bereits Al Capone, der legendäre Gangsterboss aus Chicago, investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und „wusch“ hierdurch seine Gewinne. [1] Dabei war es Anfang der 20er Jahre kaum möglich nachzuweisen, wie oft eine Münzmaschine in den Waschsalons verwendet wurde, sodass es einfach war seine illegalen Gewinne als Einnahme zu deklarieren.2
Die „Geldwäsche“ ist nach §261 StGB in der Bundesrepublik Deutschland strengstens verboten und kann dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe „von drei Monaten bis fünf Jahren“ oder in besonders schweren Fällen „bis zu zehn Jahren“ androhen.3
In Deutschland wird die Geldwäschebekämpfung durch das Bundeskriminalamt wie folgt beschrieben: „Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf das Word Trade Center am 11.09.2001 wurden national und international bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus eine Reihe neuer gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien verabschiedet, die das Betätigungsfeld von Straftätern immer mehr einschränken sollen.“4
Nach zahlreichen Vorteilen der weltweiten Vernetzung, wie z.B. dem raschen Austausch zwischen beliebig vielen Personen5, hat das Internet auch seine Schattenseiten. So bieten sich für Kriminelle eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Vorteile des Internets für ihre Zwecke zu missbrauchen. Somit ist in der heutigen Zeit Geldwäsche nicht nur ein Problem in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in anderen Ländern der Welt. Die verschiedenen Finanzmärkte haben sich zusammengeschlossen und dadurch fällt es schwer, Geldwäsche gezielt zu bekämpfen. Eine Kooperation zwischen den Ländern ist von hier Bedeutung.6 Häufig kann man aus den Medien entnehmen, dass große Unternehmen Geldwäsche betreiben und allein in Deutschland sind Geldwäschefälle in den letzten Jahren drastisch gestiegen.
Ziel dieser Seminararbeit ist, das Thema „Geldwäsche“ näher zu erläutern und sich sinnvoll mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Dabei erscheint es zunächst erforderlich, sich mit dem Geldwäschetatbestand auseinanderzusetzen und sich die historische Entwicklung anzuschauen. Anschließend erfolgt eine Analyse über die bestehenden Geldwäschetechniken und die Auslegung der Regelung.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt somit zunächst darin, das Phänomen der Geldwäsche zu verstehen und deren Auswirkungen und deren Bekämpfung zu veranschaulichen. Spezifisch wird dabei auf die rechtspolitische Zielsetzung eingegangen. Abschließend wird das Thema mit einem persönlichen Fazit über die aktuelle Zielsetzung beurteilt.
B. Bedeutung der Geldwäsche und Definition
Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern.
I. Begriffliche Bestimmung
Zur begrifflichen Bestimmung der Geldwäsche sind zwei verschiedene Ansätze zu unterscheiden.
1. Kriminologischer Begriff der Geldwäsche
Der kriminologische Begriff der Geldwäsche umfasst jeden Vorgang, der dazu dient, die Spuren der unrechtmäßigen Herkunft von Erlösen von diversen Straftaten zu verschleiern, um so die inkriminierten Vermögenswerte als scheinbar legales Vermögen in den Wirtschaftskreislauf und Finanzkreislauf einzuführen.7 Eine ähnliche Beschreibung findet sich auch in der Begründung des ersten Entwurfs zur Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG). Nach dieser Definition ist Geldwäsche also „Folge jeder vermögensorientierten Kriminalität“.8
2. Rechtlicher Begriff der Geldwäsche
Demgegenüber steht der rechtliche Begriff der Geldwäsche. Dieser ergibt sich direkt aus §261 StGB und setzt sich aus dessen Tatbestandsmerkmalen zusammen.9 Es ergibt sich folgende Definition:
Geldwäsche ist das mindestens leichtfertige Verbergen, Verschleiern, Verschaffen, Verwenden oder Verwahren eines Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ebenso wie die Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung eines solchen Gegenstandes.
Tatobjekt einer Geldwäsche ist i.d.R. ein Gegenstand (oder auch ein Surrogat), der aus einer Vortat herrührt.10 Als Vortaten einer Geldwäsche kommen alle rechtswidrigen Taten in Betracht. Wobei bis vor kurzem, noch alle Verbrechen sowie die in §261 Abs.1 Nr.2-5 StGB (alte Fassung) genannten Vergehen, z.B. Bestechung, Betäubungsmitteldelikte, Steuerstraftaten sowie verschiedene weitere Delikte, sofern sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurden in Betracht kamen.11
Der rechtliche Begriff der Geldwäsche ist, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit des rechtlichen Begriffes der Geldwäsche, enger als der kriminologische Begriff.12
II. Finanzierung von Terrorismus
Die Finanzierung von Terrorismus hängt unter anderem auch mit der Geldwäsche zusammen. Die terroristischen Organisationen finanzieren sich durch legale Mittel wie „Spenden“ und auch durch illegale Mittel wie dem Drogenhandel. Die illegalen Einnahmen stehen nach einer Geldwäsche bereit. Sofern man diese Transaktionen der terroristischen Organisationen nachverfolgen kann, ist die Bekämpfung von Terrorismus erfolgreich und die illegalen Finanzquellen sind aufgedeckt.13 Auch nach dem §1 Abs. 2 GwG wird eine Terrorismusfinanzierung definiert. Terrorismusfinanzierung ist „die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen [...] zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten“14, sprich allein eine Bereitstellung des Geldes, die vermutlich aus der Geldwäsche stammen oder die nur teilweise für den Terrorismus verwendet werden sollen, ist strafbar.15
C. Überblick rechtlicher Grundlagen zur Geldwäsche
I. Internationale und Europäische Ebene
Geldwäsche dient der Legalisierung von Gewinnen aus kriminellen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Menschenhandel, Prostitution, illegaler Waffenhandel, Schmuggel, etc. Diese illegalen Aktivitäten finden sehr häufig auf internationaler Ebene statt. Geldwäsche muss daher nicht nur national, sondern vor allem auch international bekämpft werden.16
[...]
1 Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S.15.
2 Vgl. Bosch/Voller, Leipziger Kommentar, S.1.
3 Vgl. §261 StGB.
4 Bundeskriminalamt (2015).
5 Hilgendorf, ZStW, 113, 650.
6 Vgl. Bundesministerium des Inneren (2015).
7 Suendorf, Geldwäsche, S.44; Vogt, in: Herzog /Müllhausen, S.2, §1, Rn.2.
8 Fischer, in: Fischer – StGB, §261 StGB, Rn.4a.
9 Vogt, in: Herzog / Müllhausen, S.2, §1, Rn.4.
10 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 15.
11 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 13.
12 Suendorf, Geldwäsche, S.44.
13 Vgl. Schneider/Dreer/Riegler, Geldwäsche, S.16.
14 §1 Abs.2 GwG.
15 Vgl. §1 Abs.2 GwG.
16 Vgl. Völkerrechtsverträge, Konventionen und Monitoring.
- Citation du texte
- Julia Dziwniel (Auteur), 2021, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Historische Entwicklung, Regelungsgehalt, rechtspolitische Zielsetzung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1185553
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