Wie entwickelt sich der Goodwill in den Bilanzen der Unternehmen, die Bestandteil des DAX30 sind, in den Jahren 2018–2020 und insbesondere während der COVID-19-Pandemie?
Um die Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes für die Bilanzierungspraxis der im DAX30 enthaltenen Unternehmen erfassen zu können, erfolgt zunächst eine theoretische Betrachtung der geltenden Bilanzierungsvorschriften nach IFRS im Kontext der Erst- und Folgebilanzierung.
Diese wird von den folgenden Fragen geleitet:
- Wie entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert?
- Nach welchen Maßgaben erfolgt die Erstbewertung des Goodwills?
- Wie erfolgt die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes?
- Welche im Anhang zu tätigenden Angaben resultieren aus der Bilanzierung?
- Welche Ermessensspielräume existieren?
Infolge der aufgezeigten Herausforderungen ist als Zielsetzung dieser Arbeit darüber hinaus eine granulare empirisch-deskriptive Auswertung der Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018 bis einschließlich 2020 jener Unternehmen anzuführen, die im genannten Index enthalten sind. Kernpunkt dieser Analyse ist die Betrachtung der maßgeblichen Kenngrößen, zu denen unter anderem die Höhe des bilanzierten Goodwills, zur Berechnung herangezogene Diskontierungszinssätze sowie die Höhe und der Umfang von durchgeführten Wertminderungen auf den Vermögenswert zählen. Auch im definierten Zeitraum erfolgte Unternehmenszusammenschlüsse werden in die Untersuchung aufgenommen. Anhand des gewählten Zeitraums für die Datenerhebung ergibt sich so eine zusammenhängende Betrachtung der Jahre vor und während der COVID-19-Pandemie. Auf Basis der aus der Analyse gewonnenen Informationen soll respektive die Frage geklärt werden, ob während der vorherrschenden Pandemie eine erkennbare Veränderung der bilanzierten Goodwill-Bestände aufgetreten ist.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Relevanz und Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Goodwill-Accounting im Konzernabschluss
2.1 Begriffsdefinition und -abgrenzung
2.2 Die Erstbilanzierung des Goodwills nach IFRS
2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
2.2.2 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen
2.2.3 Die Erwerbsmethode
2.3 Die Folgebewertung des Goodwills
2.3.1 Grundsätze der Folgebilanzierung
2.3.2 Cash-generating Unit
2.3.3 Häufigkeit und Auslöser
2.3.4 Vorgehensweise und Bestimmung des erzielbaren Betrags
2.3.5 Erfassung eines Goodwill-Impairment
2.4 Angabepflichten im Rahmen der Goodwill-Bilanzierung
2.5 Bilanzpolitische Spielräume
3 Gegenwärtiger Forschungsstand
4 Empirische Untersuchung der Entwicklung des Goodwills
4.1 Zielsetzung und methodische Vorgehensweise der Erhebung
4.1.1 Zielsetzung
4.1.2 Datengrundlage
4.1.3 Vorgehensweise zur Analyse der Konzernabschlüsse
4.2 Ergebnisse der Untersuchung
4.2.1 Relation des Goodwills zu ausgewählten Bilanzposten
4.2.1.1 Der Goodwill in Relation zur Bilanzsumme
4.2.1.2 Der Goodwill in Relation zum Anlagevermögen
4.2.1.3 Der Goodwill in Relation zum Eigenkapital
4.2.2 Höhe des Goodwills im Untersuchungszeitraum
4.2.3 Vollzogene Unternehmenszusammenschlüsse
4.2.4 Impairment des Goodwills
4.2.5 Bewertungsparameter
4.2.5.1 Wachstumsrate des Cashflows
4.2.5.2 Di skontierungszinssätze
4.3 Diskussion der Ergebnisse
5 Schlussbetrachtung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Komponenten des Geschäfts- oder Firmenwerts
Abbildung 2: Gebrauch der Erwerbsmethode
Abbildung 3: Wahlrecht zur Anwendung der Erwerbsmethode gemäß IFRS
Abbildung 4: Wertminderung von Vermögenswerten gemäß IAS
Abbildung 5: Indikatoren Triggering Event
Abbildung 6: Ermittlung des erzielbaren Betrags
Abbildung 7: Relativer Anteil Goodwill an der Bilanzsumme
Abbildung 8: Relativer Anteil Goodwill am Anlagevermögen
Abbildung 9: Relativer Anteil Goodwill am Eigenkapital
Abbildung 10: Entwicklung des Goodwills
Abbildung 11: Anteil am gesamten Goodwill im Jahresverlauf
Abbildung 12: Erklärung der Goodwill-Veränderungen
Abbildung 13: Goodwill im Verhältnis zum Kaufpreis
Abbildung 14: Lageparameter des Goodwills in Relation zum Kaufpreis
Abbildung 15: Veränderung der Wachstumsraten
Abbildung 16: Veränderung des Diskontierungszinssatzes nach Steuern
Abbildung 17: Veränderung des Diskontierungszinssatzes vor Steuern
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ausnahmeregelungen für Ansatz- und Bewertungsregeln nach IFRS
Tabelle 2: Nicht abschließende Auflistung des gegenwärtigen Forschungsstands
Tabelle 3: Entwicklung der Bilanzsumme
Tabelle 4: Entwicklung des Eigenkapitals
Tabelle 5: Wertberichtigungen nach Unternehmen
Tabelle 6: Wertberichtigung im Verhältnis zum Goodwill
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Relevanz und Problemstellung
„Goodwill is one of the most difficult topics to deal with. Instinctively, many of us feel that the impairment model isn't great. However, are any of the alternatives any better? To paraphrase Winston Churchill's quote about democracy, is it the worst possible system - apart from all the others that have been tried?”1
Bereits seit einigen Jahren ist die Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes (im Folgenden auch Goodwill genannt) einem starken Meinungsbild ausgesetzt und rückt daher immer wieder in den Fokus von Kritikern.2 Insbesondere durch die Implementierung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 und den damit in Verbindung stehenden Überarbeitungen des International Accounting Standard (IAS) 36 ergibt sich bis heute ein gesteigertes Diskussionspotenzial.3 Geprägt ist dies in wesentlichem Umfang von den gewährten Ermessensspielräumen, die im Zusammenhang mit der Erst- und Folgebewertung bestehen und sich nicht selten einer objektiven Messbarkeit entziehen.4 Der Umstand, dass der aktivierte Goodwill in den Bilanzen vieler deutscher Unternehmen zudem eine finanziell wesentliche Stellung einnimmt, verstärkt seine Bedeutung zuse- hends.5
Die Verabschiedung der internationalen Bilanzierungsvorschriften im Kontext der Erstund Folgebewertung des Goodwills erfolgte im Jahr 2004 durch das International Financial Standards Board (IASB)6, das damit dem Vorstoß des amerikanischen Financial Accounting Standards Boards (FASB) im Jahr 2001 folgte und den Impairment-only-Approach (IOA) einführte.7 Während folglich in den Jahren zuvor dem Goodwill eine planmäßige Nutzungsdauer und damit verbunden eine wiederkehrende Abschreibungshöhe zugrunde gelegt werden konnte, ist aufgrund der eingetretenen bilanziellen Anpassungen der Geschäfts- oder Firmenwert mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest auf Ebene der Cash-generating Unit (CGU) zu unterziehen. Dieser kann - je nach Ausgangslage - zu einer außerplanmäßigen Abschreibung des Vermögenswertes führen.8
Das IASB unterstellt dabei, dass mit dem Goodwill ein Vermögenswert mit einer unbestimmten Nutzungsdauer vorliegt. Eine kontinuierliche Wertberichtigung in gleichbleibender Höhe würde daher den Werteverzehr unsachgerecht abbilden und den Abschlussadressaten kaum entscheidungsrelevante Informationen liefern.9
Während demnach die Erwartungshaltung besteht, dass eine regelhafte und präzise Überprüfung des Goodwills einen treffenderen Werteverbrauch abbildet10, zeigte sich insbesondere während der Finanzkrise ab dem Jahr 2008, dass die Entwicklung des Vermögenswertes entgegen der Annahme verlief und die Abschreibungen nicht im errechneten Umfang erfolgten. Als Konsequenz daraus kam es vermehrt zu Diskussionen hinsichtlich des IOA in den einschlägigen Fachpublikationen.11
Auch die seit dem Frühjahr 2020 andauernde COVID-19-Pandemie rückt die Bilanzierung des Goodwills erneut verstärkt in den Fokus.12 In jüngster Vergangenheit beschäftigte kaum ein Vorkommnis die Bevölkerung, aber auch die Gesamtwirtschaft, derart stark wie die vorherrschende Pandemie. Die damit einhergehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus sind umfangreich und lassen nur wenige Branchen unberührt.13 So wurde auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) tätig und veröffentlichte 2020 fachliche Hinweise im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Prüfung der Werthaltigkeit von Vermögenswerten - denn es ist davon auszugehen, dass die mit der COVID-19-Pan- demie verbundenen Unsicherheiten Anhaltspunkte für mögliche außerplanmäßige Abschreibungen darstellen können.14 Vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Gemengelage im Kontext der Bilanzierung des Goodwills nach IFRS ist es daher wenig überraschend, dass neben der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erneut einen gemeinsamen Prüfungsschwerpunkt auf die Darstellung von wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten gemäß IAS 1 und der Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 für die Geschäftsberichte des Jahres 2020 angekündigt hat.15 Herausfordernd ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die bilanzpolitischen Ermessensspielräume das Hinauszögern von ergebniswirksamen Wertminderungen er- möglichen.16 Gleichzeitig ist erkennbar, dass der bilanzierte Goodwill in den vergangenen Jahren in den Konzernabschlüssen einen stetigen Zuwachs erfahren hat.17 Ereignisse wie eine Wirtschaftskrise hätten jedoch zur Folge, dass ein weiteres Aufschieben von außerplanmäßigen Wertberichtigungen kaum sachgerecht erscheinen und eine bedenkliche prozyklische Wirkung nach sich ziehen würde.18 Denkbar wäre in diesem Szenario, dass durch die Notwendigkeit einer Reduzierung der Buchwerte von Geschäfts- oder Firmenwerten das bilanzierte Eigenkapital aufgezehrt wird und infolgedessen ggf. die Prognose zur Fortführung des Unternehmens in Frage zu stellen wäre.19
1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage
Um die Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes für die Bilanzierungspraxis der im DAX30 enthaltenen Unternehmen erfassen zu können, erfolgt zunächst eine theoretische Betrachtung der geltenden Bilanzierungsvorschriften nach IFRS im Kontext der Erst- und Folgebilanzierung. Diese wird von den folgenden Fragen geleitet:
- Wie entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert?
- Nach welchen Maßgaben erfolgt die Erstbewertung des Goodwills?
- Wie erfolgt die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes?
- Welche im Anhang zu tätigenden Angaben resultieren aus der Bilanzierung?
- Welche Ermessensspielräume existieren?
Infolge der aufgezeigten Herausforderungen ist als Zielsetzung dieser Arbeit darüber hinaus eine granulare empirisch-deskriptive Auswertung der Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018 bis einschließlich 2020 jener Unternehmen anzuführen, die im genannten Index enthalten sind. Kernpunkt dieser Analyse ist die Betrachtung der maßgeblichen Kenngrößen, zu denen unter anderem die Höhe des bilanzierten Goodwills, zur Berechnung herangezogene Diskontierungszinssätze sowie die Höhe und der Umfang von durchgeführten Wertminderungen auf den Vermögenswert zählen. Auch im definierten Zeitraum erfolgte Unternehmenszusammenschlüsse werden in die Untersuchung aufgenommen. Anhand des gewählten Zeitraums für die Datenerhebung ergibt sich so eine zusammenhängende Betrachtung der Jahre vor und während der COVID-19-Pandemie. Auf Basis der aus der Analyse gewonnenen Informationen soll respektive die Frage geklärt werden, ob während der vorherrschenden Pandemie eine erkennbare Veränderung der bilanzierten Goodwill-Bestände aufgetreten ist.
Vor dem Hintergrund der bereits erläuterten Problemstellung und der oben dargelegten Zielsetzung ergibt sich somit die nachfolgende Forschungsfrage:
,Wie entwickelt sich der Goodwill in den Bilanzen der Unternehmen, die Bestandteil des DAX30 sind in den Jahren 2018-2020 und insbesondere während der COVID-19-Pande- mie?‘
1.3 Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit ist in zwei zentrale Abschnitte gegliedert. Der erste Teil bildet das theoretische Fundament. So erfolgt in Kapitel 2 zunächst eine Beschreibung der Begrif- flichkeiten, an die sich eine Definition des zu untersuchenden Themenbereichs anschließt. Darauf aufbauend findet im Nachfolgenden eine Auseinandersetzung mit den fundamentalen Grundlagen des Goodwill-Accounting statt, sowohl im Rahmen der Erst- als auch der Folgebewertung. Abgeschlossen wird der theoretische Teilbereich mit einer Betrachtung der Angabepflichten, die sich aus IFRS 3 und IAS 36 ergeben, sowie mit Erläuterungen hinsichtlich der denkbaren bilanzpolitischen Ermessensspielräume.
Im zweiten Teil dieser Arbeit wird zunächst basierend auf einer Literaturrecherche der aktuelle Forschungsstand zur Entwicklung des Geschäfts- oder Firmenwertes dargestellt.
In Teilen auf den daraus gewonnenen Erkenntnissen aufbauend erfolgt mit Kapitel 4 die Präsentation der empirischen Analyse. Während zunächst die grundlegenden Annahmen und die Zielsetzung der Untersuchungsdurchführung aufgezeigt werden, liegt im weiteren Verlauf der Fokus auf der Darstellung der Ergebnisse der empirischen Analyse. Im Anschluss daran werden die Erkenntnisse aus der Untersuchung ausführlich erörtert.
Die vorliegende Arbeit wird mit einer Kurzfassung der im Rahmen der durchgeführten Analyse gewonnenen Ergebnisse abgeschlossen.
2 Goodwill-Accounting im Konzernabschluss
Im folgenden Kapitel werden zunächst die theoretischen Grundlagen erfasst, die zu einer Verständnisbildung in Bezug auf Goodwill-Accounting führen sollen. Die Basis bilden hierbei eine Begriffsdefinition sowie die damit verbundene Abgrenzung des Themenbereichs. Nach Behandlung der Erstbilanzierung des Goodwills erfolgt die Darstellung der Folgebewertung dieses Vermögenswertes. Das Kapitel wird mit Ausführungen zu den erforderlichen Angabepflichten sowie möglichen bilanzpolitischen Spielräumen abgeschlossen.
2.1 Begriffsdefinition und -abgrenzung
Unter Berücksichtigung des IFRS 3.32 resultiert ein Goodwill aus der Gegenüberstellung der aufsummierten erbrachten Gegenleistungen infolge des Beteiligungserwerbs, den nicht beherrschenden Anteilen am zu erwerbenden Unternehmen, auch Non-Controlling Interest (NCI) genannt, und den ggf. bereits vor dem Unternehmenszusammenschluss gehaltenen, zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Anteilen an der akquirierten Gesellschaft mit den zum Erwerbszeitpunkt bewerteten, abgrenzbaren Vermögenswerten nach Subtraktion der identifizierten zum Fair Value (FV) bewerteten Schulden.20 Vereinfachend ausgedrückt und ohne Bezugnahme auf die Rechnungslegungsnorm stellt der Goodwill folglich die Differenz zwischen dem Ertrags- und dem Substanzwert dar.21 Der dabei entstehende Unterschiedsbetrag kann sowohl positiv als auch negativ ausfallen.22 Zunächst ist grundsätzlich zwischen einem originären und einem derivativen Geschäftsoder Firmenwert zu unterscheiden.23 Der originäre Goodwill ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser eigens durch das Unternehmen geschaffen wurde.24 Mangels der Erfüllung der in IAS 38.8-17 genannten Definitionen eines immateriellen Vermögenswertes und der in IAS 38.21-23 geforderten Ansatzkriterien besteht für den originären Goodwill jedoch ein Aktivierungsverbot.25 Hingegen ergibt sich für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert eine davon abweichende Normung.26 Erfolgt daher im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses eine Objektivierung des Vermögenswertes, so kommt esim Konzernabschluss zu einem Aktivierungsgebot27, das als rechnungslegungstechnisches Residuum dient.28 29
Da die Entstehungsursachen für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert vielfältig sein können, erscheint es zweckdienlich, eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Bestandteile durchzuführen.
So ist der Goodwill in mehrere Komponenten teilbar, die die firmenwertbildenden Faktoren systematisieren.
Abbildung 1: Komponenten des Geschäfts- oder Firmenwerts
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Kasperzak, R., Wassermann, H., Goodwill-Controlling, 2010, S. 122
Unter dem Going-Concern-Goodwill wird der im akquirierten Unternehmen bereits existente Geschäfts- oder Firmenwert verstanden, der an die erwerbende Gesellschaft über- geht.30 Dieser besteht aus Vermögenswerten, die grundsätzlich einem Aktivierungsverbot im zu erwerbenden Unternehmen unterliegen.31 Der Synergie-Goodwill repräsentiert in der Zukunft erhoffte Synergieeffekte32, die beispielsweise durch die Zusammenlegung von unternehmensinternen Aktivitäten und die Übertragung von Wissen und Informationen entstehen können.33 Denkbare weitere Bestandteile des Geschäfts- oder Firmenwerts sind auch ein Restrukturierungs- und ein Strategie-Goodwill, die sich durch gesteigerte betriebswirtschaftliche Erfolge nach einer durchgeführten Reorganisation oder einer zielgerichteteren strategischen Ausrichtung auszeichnen.34
Der Goodwill ist um die in Abbildung 1 genannten Wertbestandteile Überbewertung und Überbezahlung zu bereinigen.35 Infolge einer möglichen Fehleinschätzung das akquirierte Unternehmen betreffend oder auch durch überhöhte Kaufpreiszahlungen vor dem Hintergrund von Informationsasymmetrien36 fließt dem erwerbenden Unternehmen kein weiterer Nutzen zu, sodass gemäß IFRS 3 diese Beträge zu korrigieren sind.37
Die Betrachtung des Goodwills kann aus zwei abweichenden Perspektiven erfolgen.38 Die Grundlage hierfür wurde mit dem Excess-Earnings-View und dem Hidden-Assets- View bereits im Jahr 1988 von Colley/Volkan gelegt.39 Zum einen existiert der Top- down-Ansatz, der den Goodwill im Rahmen der Ermittlung auf das Delta zwischen dem Zukunfts- und dem Substanzwert reduziert, wodurch er als Komponente des Gesamterwerbs zu verstehen ist40. Zum anderen stellt der Bottom-up-Ansatz ein Erklärungsmodell dar, dessen Fokus auf der Analyse und der Erläuterung des Unterschiedsbetrags liegt.41 Folglich ist nach diesem Verständnis der Goodwill als jener Betrag zu verstehen, der über den beizulegenden Wert der definierbaren Vermögenswerte hinaus vergütet wird.
Unter Bezugnahme auf die in IFRS 3 Anhang A angeführte Definition ist unter dem Goodwill daher ein immaterieller Vermögenswert aufzufassen, der repräsentativ für den zukünftigen Nutzen der jeweiligen Vermögenswerte im Kontext des erfolgten Unternehmenszusammenschlusses steht und ganzheitlich zu betrachten ist. Zudem wird der Geschäfts- oder Firmenwert als nicht abnutzbarer Vermögenswert verstanden42, der nicht separierbar ist. Dies bedeutet, dass kein vom Unternehmen abgespalteter Verkauf, Tausch oder Übertrag erfolgen kann. Die Folgewirkung daraus ist, dass es sich um keinen immateriellen Vermögenswert gemäß IAS 38 handelt.43 Mangels der Fähigkeit, eigenständig Mittelzuflüsse erwirtschaften zu können44 45, entfaltet der Goodwill folglich ausschließlich in Verbindung mit weiteren Wirtschaftsgütern seinen eigentlichen wirtschaftlichen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vor dem Hintergrund der sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden stets auf den derivativen Goodwill Bezug genommen, der im weiteren Verlauf der Arbeit als Goodwill bzw. Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet wird.
2.2 Die Erstbilanzierung des Goodwills nach IFRS 3
In den nachfolgenden Unterkapiteln werden die Grundsätze der Erstbilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts thematisiert. Während im Rahmen von Zielsetzung und Anwendungsbereich die Hintergründe der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften betrachtet werden, werden in den anschließenden Abschnitten die Arten von Unternehmenszusammenschlüssen sowie die zu berücksichtigende Methode bei der Erstbilanzierung eines Goodwills behandelt.
2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Die Einführung des IFRS 3 erfolgte im März 2004, er löste den bis dahin anzuwendenden IAS 22 (Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen) aus dem Jahr 1983 ab. Die damit einhergehenden Veränderungen in Bezug auf die Bilanzierung waren weitreichend. Neben einer planmäßigen Abschreibung des Goodwills war unter IAS 22 auch die Anwendung der Pooling-of-Interests-Methode zulässig.46 Damit hatten Unternehmen die Option, auf die Erfassung des Goodwills zu verzichten und somit denkbare Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung in den Folgeperioden zu umgehen.47 Auf Basis dieser Ungleichbehandlung von grundsätzlich verwandten Geschäftsvorfällen wurde die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zunehmend kritisch hinterfragt.48 Infolgedessen wurde von Seiten des IASB mit der Einführung von IFRS 3 - neben den Konvergenzbestrebungen gegenüber den US GAAP - daher die Zielsetzung formuliert, dass der Fokus insbesondere auf der Entscheidungsnützlichkeit der Angaben für den Bilanzleser liegt.49
Wie bereits im vorherigen Kapital dargelegt, gehört der Goodwill zu den immateriellen Vermögenswerten und entsteht im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses. Damit ist als sachlicher Anwendungsbereich insbesondere IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) einschlägig50 und hinsichtlich der bilanziellen Abbildung heranzuziehen.51 Unter einem Unternehmenszusammenschluss wird wiederum ein Ereignis oder eine Transaktion zur Erlangung der Beherrschung eines Geschäftsbetriebs durch ein Unternehmen verstanden.52 Als Geschäftsbetrieb wird gemäß IFRS 3 Anhang A eine integrierte Einheit von Vermögenswerten und Handlungen definiert, die Erträge erwirtschaften sollen, die dem Erwerber zufließen. Eine Verpflichtung zur Übertragung aller Ressourcen oder anzuwendenden Verfahren zwischen den Vertragsparteien besteht nicht. Im Fokus steht, dass der Verkäufer die Opportunität besitzt, an einer operativen Fortführung der Aktivitäten festhalten zu können.53 Als Mindestanforderung ist jedoch der Übergang eines substanziellen Verfahrens definiert, das im Zusammenhang mit den Ressourcen dem
Erwerber die Erbringung einer Leistung ermöglicht.54 So enthält IFRS 3 die grundsätzlichen zu beachtenden Regelungen sowohl für Transaktionen wie Share- oder Asset-Deals als auch für eine Fusion.55 Für Zusammenschlüsse wie die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), den Erwerb von Vermögenswerten ohne Abbildung eines Geschäftsbetriebs oder Zusammenschlüsse von Geschäftsbetrieben bzw. Unternehmen, die nach der erfolgten Transaktion von übereinstimmenden Parteien beherrscht werden, findet IFRS 3 keine Anwendung.56
2.2.2 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen
Unternehmenszusammenschlüsse können auf unterschiedliche Arten erfolgen57, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich.58 Aufgrund der bereits im vorherigen Kapitel erfolgten Negativabgrenzung werden im Folgenden jene Unternehmenszusammenschlüsse berücksichtigt, die in IFRS 3 B5-B6 genannt werden.59 Als Möglichkeiten des externen Wachs- tums60 werden daher die Fusion, der Asset- und der Share-Deal erläutert.
Eine Fusion ist dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Unternehmen sowohl ihre rechtliche als auch ihre wirtschaftliche Autarkie aufgeben.61 Des Weiteren ist diesbezüglich zwischen einer Verschmelzung durch Neubildung und einer Verschmelzung durch Aufnahme zu differenzieren.62 Schlussendlich besteht bei beiden genannten Arten des Zusammenschlusses nach Finalisierung der Transaktion nur noch eine rechtliche Ein- heit63, nachdem das Vermögen als Ganzes durch den abgebenden Rechtsträger übertragen wurde und dieser infolgedessen automatisch erlischt.64
Der Share-Deal stellt eine Transaktion dar, in deren Zuge ein Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft erfolgt.65 Die Aufgabe der rechtlichen Selbstständigkeit durch den Verkäufer ist dabei nicht zwingend notwendig.66 Vielmehr besteht eine Verpflichtung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt im Rahmen eines Rechtsakts.67 Durch die Übernahme aller im Unternehmen befindlichen Aktiven und Passiven besteht dabei das Risiko des Übergangs von bereits in der Vergangenheit bestehenden Haftungsrisiken und Altlasten.68
Im Unterschied zum Share-Deal kommt es beim sogenannten Asset-Deal zu einem zielgerichteten Erwerb von (einzelnen) Vermögenswerten und Schulden.69 Demnach erfolgt die Einzelübertragung an den Käufer unter Berücksichtigung der entsprechenden maßgeblichen Vorgaben. Es besteht daher eine Verpflichtung gegenüber dem Erwerber zur Abtretung bzw. zur Übertragung definierter Aktiven und Passiven.70 Die Übertragung von reinen Unternehmensanteilen ist damit in diesem Fall zu vereinen.71 Durch die Möglichkeit zur Bestimmung der zu erwerbenden Vermögenswerte respektive durch die Option, unbemerkte Altlasten aus dem Kaufvertag auszuklammern, ergibt sich somit eine höhere Transparenz hinsichtlich einschlägiger Risiken.72
Bezogen auf die oben erläuterten Arten von Unternehmenszusammenschlüssen führt einzig der Share-Deal zur Konzernierung, da die rechtliche Autarkie der an der Transaktion beteiligten Unternehmen bestehen bleibt. Der Asset-Deal unterscheidet sich davon insofern, als in diesem Kontext die Abbildung der Übertragung des Reinvermögens bereits im Einzelabschluss erfolgt.73 Dies gilt auch für Unternehmenszusammenschlüsse in Form einer Fusion.74
2.2.3 Die Erwerbsmethode
Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen, aus Sicht der Konzernbilanzierung, stets der sogenannten Erwerbsmethode und sind in Übereinstimmung mit dieser abzubilden.75 Dabei wird die Fiktion des Einzelerwerbs zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Erwerbsmethode die Annahme getroffen wird, dass einzelne Aktiven und Passiven übernommen werden. Folglich ergibt sich daraus die Notwendigkeit zur Neubestimmung jedweder Bilanzinhalte- und werte. Dabei entsteht nicht selten ein vom Jahres- und Konzernabschluss abweichendes Bild desMengen-und Wertegerüstes, dasdurch im Hinblick auf die Neuausübung von Ansatz- und Bewertungsentscheidungen geprägt sein kann.76
Im Rahmen der Anwendung der zuvor genannten Methode sind gemäß IFRS 3 die in der nachfolgenden Abbildung enthaltenen vier Schritte vorgesehen:
Abbildung 2: Gebrauch der Erwerbsmethode
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an o. V., KPMG, 2021, S. 124
Der Identifikation des Erwerbers kommt nach IFRS 3 ein hoher Stellenwert zu, da er die Verpflichtung hat, die erworbenen Vermögenswerte zu Zeitwerten anzusetzen und so potenzielle stille Reserven oder auch stille Lasten aufzudecken.77 Definitionsgemäß gilt derjenige als Erwerber, der eine Beherrschungsmöglichkeit über das akquirierte Unternehmen erlangt.78 Die notwendigen Voraussetzungen, die für eine Beherrschung erfüllt sein müssen, ergeben sich aus IFRS 10. So charakterisiert den Erwerber neben der Verfügungsmacht über das Kaufobjekt auch die Gefahr von schwankenden Renditen sowie die Verfügungsgewalt, hinsichtlich der Höhe über diese entscheiden zu können.79 Vor dem Hintergrund der gewählten Form der Gegenleistung kann die Bestimmung des Erwerbers jedoch eine Herausforderung darstellen.80 Besteht unter Berücksichtigung von IFRS 10 daher keine Möglichkeit zur Identifikation des Erwerbers, so gilt es die Faktoren des IFRS 3.B13 ff. zu beachten.81
Durch eine chronologisch unzutreffende Benennung des Erwerbszeitpunktes ergibt sich die Eventualität einer fehlerhaften Bewertung, da zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Werteverhältnisse gemäß der Erwerbsmethode heranzuziehen sind. Damit ist im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses der Erwerbszeitpunkt als wesentlicher Aspekt zu verstehen.82 Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt der Erlangung der Beherr- schungsmöglichkeit.83 In der Regel geht diese Gelegenheit mit dem sogenannten Closing-Date einher, an dem der Übertrag der vereinbarten Gegenleistung im Austausch mit den Vermögenswerten und Schulden erfolgt. Gelegentlich kommt es jedoch zu einem Abweichen der beiden Termine.84 In diesem Fall ist als Erwerbszeitpunkt das Datum anzuerkennen, ab dem die Möglichkeit besteht, die Finanz- und Geschäftspolitik der Gesellschaft beherrschend zu beeinflussen.85
Vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer abgrenzbaren Folgebewertung des akquirierten Nettovermögens steht im Zentrum des dritten Schrittes die differenzierte Zuordnung des Kaufpreises auf wertbildende Faktoren.86 Zu diesem Zweck sind zum Erwerbszeitpunkt definierbare erworbene Vermögenswerte, übertragene Schulden und - falls zutreffend - ein Minderheitsanteil anzusetzen.87 Des Weiteren gilt es im Rahmen des Ansatzes zu berücksichtigen, dass erworbene Vermögenswerte und Schulden die im Rahmenwerk enthaltene Definition erfüllen.88 Überdies betreffen die zuvor genannten Ausführungen ausschließlich erworbene bzw. übernommene Aktiven und Passiven, die im Zusammenhang mit dem Unternehmenszusammenschluss stehen.89 Im Kontext der Bewertung der akquirierten Vermögenswerte und Schulden ist die Maßgabe des IFRS 3.18 zu befolgen. Demnach ist auf den beizulegenden Zeitwert, auch als FV bezeichnet, zum Erwerbszeitpunkt Bezug zu nehmen.90 Als beizulegender Zeitwert ist jener Preis zu verstehen, zu dem der Verkauf eines Vermögensgegenstands zwischen zwei Marktteilnehmern realisierbar ist.91 Die damit einhergehenden, konzernbilanziell weitreichenden Anpassungsbedarfe des Mengen- und Wertegerüstes werden nicht selten in einer sogenannten Neubewertungsbilanz festgehalten.92
Um einer Inkonsistenz im Vergleich zu anderen Standards entgegenzuwirken, bestehen bei Unternehmenszusammenschlüssen Ausnahmeregelungen, die in IFRS 3 für die jeweiligen Vermögenswerte und Schulden definiert sind.93
Tabelle 1: Ausnahmeregelungen für Ansatz- und Bewertungsregeln nach IFRS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 381 Hervorzuheben ist, dass eine Neubewertung gesamtheitlich für alle übernommenen Vermögenswerte und Schulden durchgeführt werden muss. Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligung bei 100 % liegt oder ob konzernfremde Gesellschafter Anteile am erworbenen Unternehmen besitzen.94
Abbildung 3: Wahlrecht zur Anwendung der Erwerbsmethode gemäß IFRS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 331 Vor diesem Hintergrund gewährt IFRS ein Wahlrecht bezogen auf die Abbildung nicht beherrschender Anteile. Demnach kann zwischen der Anwendung des Full-Goodwill- Approaches und des Partial-Goodwill-Approaches unterschieden werden. Während im Falle des Full-Goodwill-Approaches die Aktivierung des gesamten Goodwills - inklusive des Betrags, der auf konzernfremde Gesellschafter entfällt - erfolgt, wird im Rahmen des Partial-Goodwill-Approaches nur der paritätische Wert des Eigenkapitals aus der Neubewertungsbilanz herangezogen, sodass es zu einer Aufdeckung des Goodwills in Höhe des Konzernanteils kommt. In der Gegenüberstellung beider Methoden ergibt sich somit bei der Nutzung des Full-Goodwill-Approaches ein ungleich höherer Vermö- gensausweis.95 Dies hat zur Folge, dass die Eigenkapitalquote des Unternehmens positiv beeinflusst wird.96 Des Weiteren besteht keine Verpflichtung zur stetigen Anwendung ausschließlich einer der beiden Methoden. Das Wahlrecht kann so für jeden Unternehmenszusammenschluss individuell in Anspruch genommen werden.97
Die technische Entstehung des Unterschiedsbetrags erfolgt im Rahmen der Kapitalkon- solidierung.98 Die regulatorische Bestimmung des Unterschiedsbetrags ist in IFRS 3.32 geregelt und kommt wie in Abbildung 3 veranschaulicht zustande. Bestehen bei einem Unternehmenszusammenschluss keine Minderheiten, so geschieht diese Ermittlung durch die Differenzenbildung zwischen den übertragenen Gegenleistungen und dem Nettovermögen des akquirierten Unternehmens, das mit den beizulegenden Zeitwerten bewertet wurde.99 Aus der Berechnung auszuklammern sind Aufwendungen, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Akquisition zur Last gefallen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Beratungs-, Vermittlungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Bewertungskosten. Diese sind nicht als Bestandteil der Gegenleistung anzusehen und daher erfolgswirksam zu erfassen.100 Im Rahmen dieses Rechenvorgangs besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Entstehung eines negativen Residuums, das meist als Badwill oder Lucky Buy bezeichnet wird.101 Damit soll ausgedrückt werden, dass der Unternehmensbezug unter dessen Marktwert erfolgt ist. Dieser negative Unterschiedsbetrag ist erneut bezüglich der durchgeführten Ansatz- und Bewertungsmaßnahmen zu prüfen und ist erst dann - bei unverändertem Ergebnis - erfolgswirksam als Gewinn in voller Höhe zu behandeln.102
Auch sind die zur Erstkonsolidierung herangezogenen Werte nicht selten mit Unsicherheiten behaftet oder es liegen nur unvollständige Informationen vor. So besteht nach IFRS die Möglichkeit zur Anpassung der Wertansätze innerhalb eines Korrekturfensters von einem Jahr, gerechnet ab dem Erwerbszeitpunkt. Dementsprechend haben ggf. durchgeführte rückwirkende Korrekturen grundsätzlich einen Einfluss auf die Höhe des Goodwills.103 Zusammenfassend wird deutlich, dass die Neubewertungsmethode eine Reihe von bilanzpolitischen Spielräumen sowie Prognosen und Annahmen von Seiten des Managements zulässt, die sich auf den erstmaligen Ansatz und die Bewertung auswirken können.104
2.3 Die Folgebewertung des Goodwills
Nachdem im vorherigen Kapitel die Grundzüge der Erstbilanzierung dargestellt wurden, werden im Folgenden unter Berücksichtigung des IAS 36 die Einzelheiten des GoodwillImpairment aufgezeigt.
2.3.1 Grundsätze der Folgebilanzierung
Die im Jahr 2004 erfolgte Novellierung des IFRS 3 hatte weitreichende Auswirkungen auf die Folgebehandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes.105 In aller Regel hat die Prüfung der Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenswerten einzeln zu erfolgen. Besteht keine Option zur Identifikation des Betrags für einen einzelnen immateriellen Vermögenswert, gilt es, den Impairment-Test auf Ebene einer CGU durchzuführen.106 Gemäß IAS 36 handelt es sich beim Goodwill um einen immateriellen Vermögenswert, dem keine bestimmbare Nutzungsdauer zugrunde liegt.107 Nach der Abkehr von planmäßigen, jährlich wiederkehrenden Wertberichtigungen ergab sich die Einführung eines Wertminderungsmodells. Laut diesem ist der Goodwill im Hinblick auf seine Werthaltigkeit nach dem IOA geringstenfalls einmal im Jahr mittels eines Impairment-Tests zu überprüfen.108 Nach seiner erstmaligen Erfassung bleibt der Goodwill daher mit der initial festgestellten Höhe in der Bilanz aktiviert, bis zum ersten Mal eine Wertminderung vorliegt und damit die Reduzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes geboten ist.109
Abbildung 4: Wertminderung von Vermögenswerten gemäß IAS 36
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an o. V., KPMG, 2021, S. 84
Ergeben sich spezifische Anzeichen, die auf eine Wertminderung hindeuten, so ist innerhalb des einjährigen Zyklus häufiger ein Impairment-Test durchzuführen. Eine strikte Orientierung am Bilanzstichtag ist für die Durchführung der Bewertung nicht geboten, wenngleich der gewählte Jahreszyklus stetig beizubehalten ist.110 Zeigt sich daher, dass im Rahmen des Werthaltigkeitstests eine Wertminderung vorliegt, hat ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung des Goodwills zu erfolgen.111 Dies trifft gemäß IAS 36.8 dann zu, wenn der bilanzierte Buchwert einen höheren Betrag aufweist als der zu erzielende Betrag einer CGU, zu der die Allokation des Goodwills erfolgt ist, der mittels des Testverfahrens errechnet wird.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise soll gemäß IASB sichergestellt werden, dass der Goodwill ausschließlich in der Höhe bilanziert wird, in der er auch zu veräußern wäre.112 Ein Ungleichgewicht entsteht unterdessen durch die kontinuierlich steigenden Goodwill-Bestände und die im Gegensatz dazu nicht selten ausbleibenden Abschreibun- gen.113 Darüber hinaus existieren im Rahmen der Folgebewertung bilanzpolitische Spielräume, die - je nach Zielsetzung - eine Relevanz hinsichtlich der Höhe des Goodwills entfalten können.114
2.3.2 Cash-generating Unit
Aufgrund des Umstands, dass durch einen Goodwill selbst weder Mittelzu- noch Mittelabflüsse erwirtschaftet werden können, ergibt sich eine Herausforderung in Bezug auf die Bewertung115, die in weitreichender Form zu einer Abkehr vom nach IFRS gebotenen Einzelbewertungsgrundsatz führt.116 Die Schaffung eines wirtschaftlichen Nutzens, der aus dem Geschäfts- oder Firmenwert resultiert, ist nur im Verbund mit weiteren Vermögenswerten zu realisieren.117 Dies impliziert, dass die Durchführung eines Werthaltig- keitstests ausschließlich für den Goodwill keine zulässige Vorgehensweise darstellt, da für diesen kein einzelner erzielbarer Betrag zu ermitteln ist.118 Vor diesem Hintergrund besteht für die Durchführung eines Impairment-Tests die Notwendigkeit zur Anwendung des Konzepts der CGU, auch als zahlungsmittelgenerierende Einheit bezeichnet.119
Unter einer CGU wird der kleinste Zusammenschluss von Vermögenswerten verstanden, die von weiteren Vermögenswerten überwiegend unabhängig sind sowie eigenständig Mittelzu- und Mittelabflüsse generieren.120 Im Hinblick auf die Beurteilung der Unabhängigkeit sind gemäß IAS 36.69 Faktoren zu beachten, die - basierend auf den jeweiligen gewonnenen Erkenntnissen - für oder gegen diese sprechen.121 Im Fokus dieser Würdigung steht dabei, wie sich die Steuerung der Unternehmenstätigkeit durch das Management gestaltet.122 Schließlich bestehen regelhaft nur für diese betrieblichen Teileinheiten Planungsrechnungen, die für die Errechnung des erzielbaren Betrags essenziell sind.123 Als Beispiele für CGUs sind Werke, Geschäftstätigkeiten, geografische Bereiche sowie Produktlinien anzuführen.124
Um einer willkürlichen Zuordnung des Goodwills entgegenzuwirken,125 gibt es zwei Voraussetzungen, die eine CGU zu erfüllen hat, damit sie für die Allokation infrage kommt. Zum einen besteht die Notwendigkeit, dass es sich um die niedrigste Unternehmensebene handelt, auf der eine Überwachung des Geschäfts- oder Firmenwertes von Seiten des Managements stattfindet. Zum anderen darf die Größenordnung der CGU nicht jene eines Geschäftssegments im Sinne des IFRS 8 übersteigen.126 Nicht immer ergibt sich jedoch die Möglichkeit, den Geschäfts- oder Firmenwert einer einzelnen CGU zuzuordnen. Ist dies der Fall, hat die Allokation des Goodwills zu einer Gruppe von CGUs zu erfolgen.127 Im Fokus der Verteilung sollte dabei stehen, in welcher zahlungsmittelgenerierenden Einheit aus Sicht des Managements Synergiepotenziale resultieren, die durch den Unternehmenszusammenschluss erwachsen.128 Es ist festzuhalten, dass der Prozess der Verteilung des Goodwills somit zweistufig verläuft. Während zunächst jene Einheiten zu ermitteln sind, die am Unternehmenszusammenschluss partizipieren, muss im Anschluss daran festgestellt werden, in welcher Höhe der Goodwill auf die eruierten Einheiten zu allokie- ren ist.129 Ein für die Verteilung zu berücksichtigendes Verfahren ist jedoch in IAS 36 nicht definiert.130
Der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird aus den Buchwerten der Vermögenswerte errechnet, die einer CGU zugewiesen werden können und damit unmittelbar zu deren Mittelzuflüssen beitragen. Regelmäßig befinden sich darunter immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen und das Nettoumlaufvermögen mitsamt der flüssigen Mittel. Unter besonderen Umständen gehören auch Schulden einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit an.130 131
Grundsätzlich ist der Goodwill bereits im Moment der erstmaligen Erfassung einer CGU zuzuordnen. Zulässig ist jedoch auch eine Allokation bis zum Ende der Folgeperiode, in der sich der Unternehmenszusammenschluss ereignet.132 Es ist zudem vorgesehen, eine stetige Definition der zahlungsmittelgenerierenden Einheit beizubehalten. Beispielsweise besteht so durch den Verkauf von Geschäftsbereichen die Option auf Veränderung der Struktur.133
2.3.3 Häufigkeit und Auslöser
Wie bereits thematisiert, wird dem Goodwill eine unbestimmte Nutzungsdauer zugrunde gelegt. Folglich werden keine planmäßigen Abschreibungen des immateriellen Vermögenswertes vorgenommen.134 Vielmehr hat ein Unternehmen in diesem Kontext zu beurteilen, ob Gegebenheiten vorliegen, die zu einer Wertminderung des Vermögenswertes führen135 und damit eine außerplanmäßige Wertberichtigung nach sich ziehen.136 Der Zeitpunkt für die Durchführung des Impairment-Tests ist dabei nicht vorgegeben, gleichwohl ist das gewählte Datum in den Folgeperioden analog beizubehalten. Zudem besteht keine Notwendigkeit, zeitgleich die Werthaltigkeit aller vorhandenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu überprüfen.137
Ergeben sich daher neben der mindestens einmal jährlich stattfindenden Überprüfung Anzeichen für ein sogenanntes Triggering Event, hat ein Impairment-Test zu erfolgen.138 Ein Triggering Event stellt ein Vorkommnis dar, das wahrscheinlich einen Abschreibungsbedarf nach sich zieht oder als Signal dafür dient, dass eine notwendige Wertminderung angezeigt sein könnte, ohne dass dieses Ereignis an sich ursächlich dafür ist.139 Die testauslösenden Ereignisse werden in interne und externe Indikatoren unterteilt.140
Abbildung 5: Indikatoren Triggering Event
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an IAS 36.12
Als externe Indikatoren werden in IAS 36.12 unvorhersehbare Marktwertminderungen von Vermögenswerten sowie für das Unternehmen negativ ausfallende Entwicklungen bedingt durch novellierte Rahmenbedingungen genannt. Diese können beispielsweise aus Veränderungen im technischen oder gesetzlichen Umfeld resultieren. Zudem können steigende Zinsen ein Anzeichen darstellen, da sich infolgedessen die relevanten 94 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 331.
[...]
1 Hoogervorst, H., IASB, 2019, o. S.
2 Vgl. Dreesen, H., Beurteilung, 2013, S. 469; Ebert, M., Simons, D., Goodwillbilanzierung, 2009, S. 623 ff.; Gundel, T. et al., Impairment, 2014, S. 132 ff.
3 Vgl. Tettenborn, M. et al., Folgebewertung, 2020, S. 1770.
4 Vgl. Antonakopoulos, N., Weidenfeller, D., Goodwill-Bilanzierung, 2018, S. 339.
5 Vgl. Wulf, I., Gestaltungsmöglichkeiten, 2009, S. 729.
6 Vgl. Balzer, A., IFRS-Abschluss, 2013, S. 133.
7 Vgl. Hachmeister, D., Kunath, O., IFRS 3, 2005, S. 62.
8 Vgl. Wulf, I., Gestaltungsmöglichkeiten, 2009, S. 729.
9 Vgl. Zülch, H., Stork, T., Aktuelles Stimmungsbild, 2017, S. 362.
10 Vgl. Beyer, B., Goodwill, 2015, S. 242 ff.
11 Vgl. Beyer, B., Goodwill, 2015, S. 1 f.
12 Vgl. Berger, J., Fink, A., IAS 36, 2021, S. 171.
13 Vgl. Zülch, H. et al., COVID, 2021, S. 140.
14 Vgl. Müller, S., Reinke, J., Werthaltigkeit, 2020, S. 961.
15 Vgl. Berger, J., Fink, A., IAS 36, 2021, S. 171.
16 Vgl. Cappel, W., Hartmann, P., DAX30, 2018, S. 230.
17 Vgl. Zimmermann, J. et al., IOA, 2021, S. 103.
18 Vgl. Antonakopoulos, N., Weidenfeller, D., Goodwill-Bilanzierung, 2018, S. 339 ff.
19 Vgl. Kümpel, T., Kleinewegen, D., Goodwill Impairment, 2018, S. 2595.
20 Vgl. Wulf, I., Gestaltungsmöglichkeiten, 2009, S. 732.
21 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 10 ff.; Gundel, T. et al., Impairment, 2014, S. 130.
22 Vgl. o. V., KPMG, 2021, S.123 ff.
23 Vgl. Heno, R., Jahresabschluss, 2018, S. 130.
24 Vgl. Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 390 ff.
25 Vgl. IAS 38.48.
26 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 18.
27 Vgl. Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 390ff.
28 Vgl. Hachmeister, D., Kunath, O., IFRS 3, 2005, S. 64.
29 Vgl. Tettenborn, M., Höltken, M., Beschaffenheit Goodwill, 2018, S. 2515.
30 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 19 ff.
31 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 749 ff.
32 Vgl. Wirth, J., Firmenwertbilanzierung, 2005, S. 190.
33 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 635.
34 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 749 f.
35 Vgl. Tettenborn, M., Höltken, M., Beschaffenheit Goodwill, 2018, S. 2516.
36 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 19.
37 Vgl. Tettenborn, M., Höltken, M., Beschaffenheit Goodwill, 2018, S. 2516.
38 Vgl. Brösel, G., Klassen, T., M&A-Management, 2006, S. 448 f.
39 Vgl. Colley, J. R., Volkan, A. G., Accounting, 1988, S. 35. ff.
40 Vgl. Brösel, G., Klassen, T., M&A-Management, 2006, S. 448 f.
41 Vgl. Brösel, G., Klassen, T., M&A-Management, 2006, S. 448 ff.
42 Vgl. Fröhlich, C., Konzernrechnungslegung, 2017, S. 105.
43 Vgl. Böckem, H., Schlögel, G., Allokation, 2011, S. 182; Grünberger, D., Praxisleitfaden, 2021, S. 437.
44 Vgl. Schwarz, T., Radde, J., Deutsche Unternehmenspraxis, 2015, S. 585; Anders, G., Stress-Test, 2019, S. 364.
45 Vgl. Anders, G., Stress-Test, 2019, S. 364.
46 Vgl. Sellhorn, T., Kapitalmarktorientiere Rechnungslegung, 2000, S. 886 f.
47 Vgl. Beyer, B., Goodwill, 2015, S. 66 ff..
48 Vgl. Wirth, J., Firmenwertbilanzierung, 2005, S. 108 f.
49 Vgl. Beyer, B., Goodwill, 2015, S. 246 ff.
50 Vgl. IAS 38.3 (f); IFRS 3.2.
51 Vgl. Tettenborn, M., Höltken, M., Beschaffenheit Goodwill, 2018, S. 2514.
52 Vgl. Wirth, J., Küting, P., Unternehmenszusammenschlüsse, 2020, S. 193.
53 Vgl. IFRS 3.B7.
54 Vgl. Maier, K., Auer, J., Geschäftsbetrieb, 2019, S. 10.
55 Vgl. Althoff, F., Einführung, 2012, S. 320 ff.
56 Vgl. o. V., KPMG, 2021, S. 123.
57 Vgl, IFRS 3.B6.
58 Vgl. Grünberger, D., Praxisleitfaden, 2021, S. 416 ff.
59 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 738 f.
60 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 96.
61 Vgl. Wöhe, G., Döring, U., Betriebswirtschaftslehre, 2020, S. 243.
62 Vgl. Thommen, J.P. et al., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2020, S. 155 ff.; Jung, H., Betriebswirtschaftslehre 2016, 2016, S. 155.
63 Vgl. Wöhe, G., Döring, U., Betriebswirtschaftslehre, 2020, S. 243.
64 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 96.
65 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 96.
66 Vgl. Engelhardt, C., Acquisitions, 2017, S. 5.
67 Vgl. Engelhardt, C., Acquisitions, 2017, S. 5 ff.
68 Vgl. Wegmann, J., Unternehmensverkauf, 2020, S. 32 f.
69 Vgl. Jansen, S. A., Unternehmensakquisitionen, 2016, S. 291.
70 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 96.
71 Vgl. Engelhardt, C., Acquisitions, 2017, S. 6 f.
72 Vgl. Wegmann, J., Unternehmensverkauf, 2020, S. 32 f.
73 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 328.
74 Vgl. Althoff, F., Einführung, 2012, S. 320 ff.
75 Vgl. Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 328.
76 Vgl. Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 329 ff.
77 Vgl. Balzer, A., IFRS-Abschluss, 2013, S. 130.
78 Vgl. IFRS 3.7.
79 Vgl. Christ, A. D., Verbriefungsplattformen, 2014, S. 155; IFRS 10.5-9.
80 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 360.
81 Vgl. o. V., KPMG, 2021, S. 125.
82 Vgl. Busse von Colbe, W. et al., Konzernabschlüsse, 2009, S. 228 f.
83 Vgl. Rohatschek, R. et al., Rechnungslegung IFRS, 2017, S. 307.
84 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 361.
85 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 361.
86 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 361 ff.
87 Vgl. IFRS 3.10.
88 Vgl. IFRS 3.11.
89 Vgl. IFRS 3.12.
90 Vgl. IFRS 3.18.
91 Vgl. IFRS 3 Anhang A.
92 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 332.
93 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 381.
95 Vgl. Fröhlich, C., Konzernrechnungslegung, 2017, S. 128.
96 Vgl. Haaker, A., Potential, 2008, S. 22.
97 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R., IFRS-Konzernrechnungslegung, 2014, S. 66.
98 Vgl. Rogler, S. et al., Immaterielle Vermögenswerte, 2014, S. 577 ff.
99 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R., Cash-Generating-Units, 2015, S. 20 f.
100 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 366.
101 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 16.
102 Vgl. Rohatschek, R. et al., Rechnungslegung IFRS, 2017, S. 308.
103 Vgl. IFRS 3.45; Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 333.
104 Vgl. Böckem, H., Richter, F., Änderungsvorschlag, 2017, S. 631; Maier, K., Auer J., Geschäftsbetrieb, 2019, S. 10.
105 Vgl. Zülch, H., Stork, T., Aktuelles Stimmungsbild, 2017, S. 362.
106 Vgl. Grünberger, D., Praxisleitfaden, 2021, S. 85.
107 Vgl. Velte, P., Intangible Assets, 2008, S. 241.
108 Vgl. Hopf, G., Oberhumer, C., IFRS 3, 2005, S. 80.
109 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 774.
110 Vgl. Küting, K., Weber, C.P., Konzernabschluss, 2018, S. 398.
111 Vgl. Balzer, A., IFRS-Abschluss, 2013, S. 133.
112 Vgl. IAS 36.1.
113 Vgl. Zülch, H., Stork, T., Aktuelles Stimmungsbild, 2017, S. 362.
114 Vgl. Cappel, W., Hartmann, P., DAX30, 2018, S. 230.
115 Vgl. Zülch, H., Siggelkow, L., Bilanzpolitik, 2012, S. 384 ff.
116 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 398.
117 Vgl. Berger, J., Fink, A., IAS 36, 2021, S. 171.
118 Vgl. Grünberger, D., Praxisleitfaden, 2021, S. 85.
119 Vgl. Tettenborn, M. et al., Einfluss, 2021, S. 160.
120 Vgl. IAS 36.6.
121 Vgl. IAS 36.69.
122 Vgl. IAS 36.69.
123 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 399.
124 Vgl. IAS 36.130 (d).
125 Vgl. Böckem, H., Schlögel, G., Allokation, 2011, S. 184.
126 Vgl. IAS 36.80.
127 Vgl. Gundel, T. et al., Impairment, 2014, S. 132 ff.
128 Vgl. Küting, K., Weber, C. P., Konzernabschluss, 2018, S. 399.
129 Vgl. Böckem, H., Schlögel, G., Allokation, 2011, S. 183.
130 Vgl. Grünberger, D., Praxisleitfaden, 2021, S. 87.
131 Vgl. Engel-Ciric, D., Praxisprobleme, 2012, S. 425.
132 Vgl. Kuster, O., Earnings Management, 2007, S. 3 ff.
134 Vgl. IAS 36.84.
133 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R., IFRS-Konzernrechnungslegung, 2014, S. 73.
135 Vgl. IAS 36.9.
136 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 777 f.
137 Vgl. IAS 36.96.
138 Vgl. Rauschenberg, F., Corporate Governance, 2018, S. 87f.
139 Vgl. Pellens, B. et al., Rechnungslegung, 2021, S. 374 ff.
140 Vgl. IAS 36.12.
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.