Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser einen Überblick, über die Anknüpfungsregeln im Deliktsrecht des deutschen IPR, sowie auch über die zentralen Haftungstatbestände im deutschen Deliktsrecht zu verschaffen. Aufgrund des Titels und wegen der besseren Übersichtlichkeit bietet es sich an, diese Seminararbeit in zwei Teile zu gliedern. Im ersten Teil wird das internationale deutsche Deliktsrecht im EGBGB betrachtet, denn bei einem Fall mit Auslandsbezug stellt sich immer erst die Frage welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Dafür wird erst einmal der Stand der Anknüpfungsregelungen für das internationale deutsche Deliktsrecht bis zum heutigen Tag aufgezeigt. Dieser Status quo ist von einem langen Entwicklungsprozess geprägt, besonders interessant sind dabei die Änderungen nach der letzten großen IPR Reform von 1999. Darüber hinaus soll ein kurzer Ausblick auf die wichtigsten Änderungen im internationalen deutschen Deliktsrecht gegeben werden, die ab dem 11.01.2009 durch die sog. Rom II Verordnung in Kraft treten. Im zweiten Teil werden dann die nationalen Regelungen für das Deliktsrecht im BGB betrachtet. Nach einigen Ausführungen zum Gegenstand und Begriff des Deliktsrechts, schließt sich die Betrachtung eines allgemeinen Aufbaus einer deliktischen Haftungsnorm an. Danach werden die zentralen Grundtatbestände der Verschuldenshaftung also die §§ 823 (1) + (2) und § 826 näher erläutert, da sie die größte Bedeutung im deutschen Deliktsrecht haben. Aufgrund der Vielzahl der Einzeltatbestände im deutschen Deliktsrecht wird nur auf den Fall der Gefährdungshaftung und der Haftung für Dritte näher eingehen, da diese noch von größerer Bedeutung sind. Dem angeschlossen folgen dann die Regelungen zum Schadensersatz, als Rechtsfolge der Haftung aus unerlaubter Handlung. Nach einer allgemeinen Schadensdefinition werden die Schadensarten und die verschiedenen Möglichkeiten des Schadensersatzes aufgezeigt. Nachfolgend wird kurz der Umfang der Schadensersatzleistungen und des Schmerzensgelds präzisiert. Zum Schluss folgen noch einige zusammenfassende Bemerkungen.
Inhalt
A. Einleitung: Eingliederung in den Gesamtkontext
B. Erster Teil: Deliktsrecht im deutschen Internationalen Privatrecht
I. Vorbemerkungen
II. Anwendungsbereich
III. Zweck der Norm
IV. Prüfungssystematik
V. Die Tatortregel nach Art. 40 EGBGB
1. Bestimmung des Handlungsorts
a) Handlungsort bei Gefährdungshaftung
b) Handlungsort bei Unterlassung
c) Mehrzahl von Handlungsorten
2. Bestimmungsrecht des Geschädigten
3. Bestimmung des Erfolgsortes
4. Schadensort
5. Staatsfreie und exterritoriale Gebiete
6. Sonderanknüpfung nach Art. 40 (2) EGBGB
7. Ordre-public-Klausel nach Art. 40 (3) EGBGB
VI. Art. 41 EGBGB: Engere Verbindung zu einem anderen Staat
VII. Art. 42 EGBGB: Möglichkeit der Rechtswahl
VIII. Besonderheiten der Anknüpfung bei speziellen Deliktstypen
IX. Wichtige Neuregelungen nach der ROM-II Verordnung
C. Zweiter Teil: Nationale Regelungen zum Deliktsrecht im BGB
I. Gegenstand des Deliktsrechts
II. Schutzbereich des Deliktsrechts im BGB
III. Aufbau einer deliktischen Haftungsnorm
1. Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
IV. Grundtatbestände des Deliktsrechts
1. § 823 (1) BGB
a) Leben
b) Körper und Gesundheit
c) Freiheit
d) Eigentum
e) Sonstige Rechte
2. § 823 (2) BGB
3. § 826 BGB
V. Besondere Einzeltatbestände des Deliktsrechts
1. Haftung für Dritte nach § 831 BGB
2. Gefährdungshaftung
VI. Rechtsfolgen
1. Haftungsausfüllender Tatbestand
a) Schaden
b) Haftungsausfüllende Kausalität
2. Art und Umfang der Schadensersatzleistungen
a) Sachschäden
b) Personenschäden
c) Immaterialschäden
D. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
A. Einleitung: Eingliederung in den Gesamtkontext
Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser einen Überblick, über die Anknüpfungsregeln im Deliktsrecht des deutschen IPR, sowie auch über die zentralen Haftungstatbestände im deutschen Deliktsrecht zu verschaffen. Aufgrund des Titels und wegen der besseren Übersichtlichkeit bietet es sich an, diese Seminararbeit in zwei Teile zu gliedern. Im ersten Teil wird das internationale deutsche Deliktsrecht im EGBGB betrachtet, denn bei einem Fall mit Auslandsbezug stellt sich immer erst die Frage welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Dafür wird erst einmal der Stand der Anknüpfungsregelungen für das internationale deutsche Deliktsrecht bis zum heutigen Tag aufgezeigt. Dieser Status quo ist von einem langen Entwicklungsprozess geprägt, besonders interessant sind dabei die Änderungen nach der letzten großen IPR Reform von 1999. Darüber hinaus soll ein kurzer Ausblick auf die wichtigsten Änderungen im internationalen deutschen Deliktsrecht gegeben werden, die ab dem 11.01.2009 durch die sog. Rom II Verordnung in Kraft treten. Im zweiten Teil werden dann die nationalen Regelungen für das Deliktsrecht im BGB betrachtet. Nach einigen Ausführungen zum Gegenstand und Begriff des Deliktsrechts, schließt sich die Betrachtung eines allgemeinen Aufbaus einer deliktischen Haftungsnorm an. Danach werden die zentralen Grundtatbestände der Verschuldenshaftung also die §§ 823 (1) + (2) und § 826 näher erläutert, da sie die größte Bedeutung im deutschen Deliktsrecht haben. Aufgrund der Vielzahl der Einzeltatbestände im deutschen Deliktsrecht wird nur auf den Fall der Gefährdungshaftung und der Haftung für Dritte näher eingehen, da diese noch von größerer Bedeutung sind. Dem angeschlossen folgen dann die Regelungen zum Schadensersatz, als Rechtsfolge der Haftung aus unerlaubter Handlung. Nach einer allgemeinen Schadensdefinition werden die Schadensarten und die verschiedenen Möglichkeiten des Schadensersatzes aufgezeigt. Nachfolgend wird kurz der Umfang der Schadensersatzleistungen und des Schmerzensgelds präzisiert. Zum Schluss folgen noch einige zusammenfassende Bemerkungen.
B. Erster Teil: Deliktsrecht im deutschen Internationalen Privatrecht
I. Vorbemerkungen
Die Kollisionsnormen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen (Art 27 bis 37 EGBGB) basieren auf dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen und sind insoweit vereinheitlicht. Im Gegensatz dazu sind die Kollisionsnormen zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen der Art. 38 bis 42 EGBGB autonomes deutsches Recht. Dies bedeutet zwar auch, dass die Regelungen der Art. 38 bis 42 EGBGB den Kollisionsnormen internationaler völkerrechtlicher Verträge nachgeordnet sind (Art. 3 (2) S.1 und 2 EGBGB)[1], diese Verträge machen jedoch nur ein kleines Randgebiet aus und spielen auf die Gesamtheit der Kollisionsnormen betreffend die außervertraglichen Schuldverhältnisse gesehen damit nur eine untergeordnete Rolle.[2] Als Beispiel ist das internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden zu nennen, das für Deutschland am 30.05.96 in Kraft getreten ist.[3] Im nachfolgenden Teil dieser Arbeit wird der Fokus insbesondere auf die Art. 40 bis 42 EGBGB, die das Kollisionsrecht der unerlaubten Handlungen bei den außervertraglichen Schuldverhältnissen regeln gelegt. Diese werden auch Regelungen zum Deliktsrecht genannt. Die Art. 38 und 39 EGBGB werden in dieser Ausarbeitung nicht weiter behandelt.
II. Anwendungsbereich
Die unerlaubten Handlungen werden von den Vorschriften des Art. 40 EGBGB erfasst. Wie oben gesehen handelt es sich hierbei um autonomes deutsches Recht, weshalb die Auslegung der Frage, was eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt in diesem Zusammenhang darstellt, auch dem deutschen Recht unterliegt. Der selbstständige internationalprivatrechtliche Begriff der unerlaubten Handlung tritt dabei nur in den Vordergrund, wenn nach der internen deutschen Rechtsprechung keine unerlaubte Handlung gegeben ist.[4] Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff der unerlaubten Handlung des Art. 40 EGBGB viel weiter gefasst ist, als der enge Begriff für schuldhaftes Handeln im materiellen Recht und sich die Definitionen somit wesentlich voneinander unterscheiden. Die deutlich umfassendere Haftung für unerlaubte Handlungen im internationalen privatrechtlichen Sinne, könnte man auch als außervertragliche Verantwortung für Schadensereignisse umschreiben. So ist es auch nachzuvollziehen, dass das Deliktsstatut nicht nach dem Grund der Schadenszurechnung fragt, sondern sämtliche Tatbestände von Verschuldungs- und Gefährdungshaftung gleichermaßen umfasst, mit den Hintergedanken ein einheitliches Statut für die komplette ausservertragliche Schadenshaftung zu schaffen.[5] Dem Deliktsstatut unterliegen also sowohl die Haftungsvoraussetzungen als auch die Art, der Umfang und die Höhe des Schadenersatzes egal ob es sich dabei um Verschuldens- oder Gefährdungshaftung handelt.[6]
III. Zweck der Norm
Die aktuellen Kollisionsnormen des Art. 40 ff. EGBGB für das internationale Deliktsrecht, sind das Ergebnis eines langen Gesetzgebungsverfahrens das bis auf das Jahr 1984 zurückreicht, und letztmalig im IPR-Reformgesetz von 1999 überarbeitet wurde.[7]
Die Normen für das internationale Deliktsrecht sind gekennzeichnet durch zwei feste Generalklauseln (Art. 40 (1) und (2) EGBGB), welche durch eine Ausweichmöglichkeit (Art. 41 EGBGB) und eine Rechtswahloption (Art. 42 EGBGB) erweitert werden, um ein ebenso einfaches wie flexibles System von Anknüpfungsnormen zu schaffen.[8] Die Mehrzahl der Rechtsgelehrten begrüßt diese geschaffene Regelungsweise und lobt die Flexibilität, die damit verbunden ist. Es gibt aber auch gegenteilige Meinungen, die diese gesetzlichen Normierungen gerade aufgrund ihrer fehlenden Differenzierungen für komplett überflüssig halten. Ebenso werden Stimmen laut, die zumindest einige spezielle Kollisionsnormen für nötig halten. Die Gesetzgebung jedoch verneint diese Forderungen und folgt konsequent dem flexiblen Ansatz mit dem Prinzip einer Generalklausel.[9]
IV. Prüfungssystematik
Bei der Anwendung der deliktischen Kollisionsnormen ist als erstes zu prüfen, ob eine nachträgliche Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB zwischen den Parteien stattgefunden hat. Diese geht sämtlichen anderen Anknüpfungen vor. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, wird geprüft an welche der beiden Generalklauseln angeknüpft werden kann. Wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, wird nach Art. 40 (2) EGBGB an das Recht dieses Staates angeknüpft.
Wenn dem nicht so ist, erfolgt die so genannte Regelanknüpfung an den Tatort nach Art. 40 (1) EGBGB und es wird das Recht des Staates angewandt, in dem der Schädiger gehandelt hat. Eine Ausnahme der Regelanknüpfung besteht, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen. Dann kann der Geschädigte einseitig von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch machen und es wird an das Rechts des Erfolgsortes angeknüpft. Die Anknüpfungen der Art. 40 (1) und (2) EGBGB gelten aber nur vorbehaltlich des Art. 41 EGBGB. Dieser verdrängt die Regelanknüpfungen, wenn nach dem Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht.[10]
V. Die Tatortregel nach Art. 40 EGBGB
Der Art. 40 (1) EGBGB wird auch oft als Tatortregel bezeichnet und ist die Generalklausel für das internationale Deliktsrecht. Hier findet sich die sog. Regelanknüpfung an das Recht des Tatorts und zwar unabhängig vom Deliktstyp. Diese Anknüpfung ist gewohnheitsrechtlicher Natur und entspricht der traditionellen Anknüpfungsauffassung.[11] Demzufolge ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt wurde (lex loci delicti commissi).[12] Dieser Anknüpfungspunkt ist vom Gesetzgeber jedoch nicht nur als eine Grundlage für alle weiteren Auflockerungsregelungen geschaffen worden. Die Tatortregel erfüllt auch als Generalklausel an sich eine durchdachte Rolle. Die betroffenen Personen möchten jeweils ihr Recht angewandt wissen. Durch die Tatortregel wird daher zwischen den Beteiligten unmittelbar eine Einigung bei der Rechtswahl herbeigeführt. Und darüber hinaus wird dem Tatortstaat die Wahrung seiner eigenen Gesetzesregelungen ermöglicht, indem ein dem Sachverhalt und Tatort nahes Gericht und somit sein eigenes Recht zum Einsatz kommt.[13]
Der Tatort im Sinne des Art. 40 (1) EGBGB kann auf verschiedene Arten differenziert werden, nämlich als Handlungsort, Erfolgsort und Schadensort.[14] In der Regel wird der Handlungsort als Tatort angesehen, auch wenn der Erfolgsort in einem anderen Staat liegen sollte. Es sei denn, der Geschädigte macht von seinem Bestimmungsrecht nach Art. 40 (1) S. 2 EGBGB Gebrauch, dann wird der Tatort im Erfolgsort gelegen gesehen. Die Anknüpfung an den Handlungsort dient dabei auch zur Optimierung des Verfahrensablaufs, da dieser in der Regel einfacher zu bestimmen ist als der Erfolgsort oder die Erfolgsorte.[15]
1. Bestimmung des Handlungsorts
Als Handlungsort wird der Ort angenommen, an dem jemand eine unerlaubte Handlung selbst ganz oder teilweise ausführt, des Weiteren auch der Ort an dem jemand durch andere, unerlaubte Handlungen ganz oder teilweise ausführen lässt, für die er nach dem Recht dieses Ortes haftet.[16] Es wird somit eine willensgesteuerte Handlung ausgeführt, die eine Gefährdung eines rechtlich geschützten Interesses darstellt, also eine Außenwirkung hat.[17] Durch die Anknüpfung an den Handlungsort wird auf der einen Seite die Person des Täters durch eine Schadensersatzpflicht bestraft und erzogen. Auf der anderen Seite führt diese Anknüpfung an den Handlungsort in der Praxis aber auch zu einer übermäßigen Begünstigung von riskanten Unternehmungen, durch evtl. an diesem Ort geltende Haftungsausschlussgesetzte.[18]
Es stellt sich dann die Frage, was genau alles zu der eigentlichen unerlaubten Handlung gehört. Die Tat an sich kann dabei auch aus mehreren Teiltätigkeiten bestehen, die Abgrenzung erfolgt in der Form, als dass bloße Vorbereitungshandlungen nicht relevant sind.[19] Die Unterscheidung zwischen Vorbereitungshandlung und Ausführungshandlung richtet sich nach der Frage, ob an dem jeweiligen Ort der Deliktstatbestand für das geschützte Rechtsgut durch die unerlaubte Handlung schon erfüllt wurde. Falls ja, wird das Recht des Ausführungsortes als Deliktsstatut angewandt.[20]
a) Handlungsort bei Gefährdungshaftung
Bei der Gefährdungshaftung ist die Bestimmung des Handlungsorts nur über einen Umweg möglich. Da in diesem Fall kein konkretes Fehlverhalten durch eine unerlaubte Handlung vorliegt, sondern der Deliktstatbestand durch eine an sich erlaubte Handlung die aber eine mögliche Gefahr birgt erfüllt wird gibt es keinen Handlungsort im üblichen Sinn. Somit wird nach der Rechtsprechung der Ort als Handlungsort angesehen, an dem die Sache für die gehaftet wird außer Kontrolle gerät und das schadenstiftende Ereignis eintritt. Der Tatort ist hier der Rechtsprechung zufolge sowohl als Handlungsort als auch als Ort der Rechtsgutverletzung anzusehen.[21]
b) Handlungsort bei Unterlassung
Ein Handeln ist aber nicht nur eine ausgeführte Tätigkeit, sondern auch gleichzusetzen mit dem Unterlassen einer Tätigkeit. Der Handlungsort bei einer Unterlassung wird im Allgemeinen nach dem Ort bestimmt, an dem man hätte handeln müssen, um den Eintritt der Rechtsgutverletzung zu verhindern. Ob man hätte handeln müssen, richtet sich dabei nach dem Lageort des zu schützenden Rechtsguts und somit nach dem in diesem Ort geltenden Recht.[22]
c) Mehrzahl von Handlungsorten
Es kann bei bestimmten Delikten vorkommen, dass es eine Mehrzahl von Handlungsorten gibt. Dies ist zum Beispiel bei Fragen der Produkthaftung relevant, wenn die Herstellung des Produkts arbeitsteilig in verschiedenen Orten erfolgt ist oder aber auch bei der Verletzung von immateriellen Persönlichkeitsrechten durch Pressedelikte. In solchen Fällen tritt eine Rechtsgutverletzung nämlich als Summe aller dieser Teilhandlungen auf. Vor dem Jahr 1999 hatte man das Günstigkeitsprinzip von Handlungs- und Erfolgsort analog angewandt, um den Geschädigten das für ihn günstigste Recht auswählen zu lassen. Dies führte zu einer Begünstigung des Geschädigten, obwohl das Ziel nicht die Bevorteilung des Opfers war, sondern vielmehr die Beachtung der doppelten Funktion des Haftungsrechts, nämlich einerseits die Handlungssteuerung und andererseits der Rechtsgüterschutz.[23] Nach der IPR-Reform von 1999 wurde das Günstigkeitsprinzip bei Handlungs- und Erfolgsort durch das Bestimmungsrecht des Art. 40 (1) S. 2 EGBGB abgelöst. Dies geschah in erster Linie zum Zwecke der Verfahrensökonomie. Eine heutige Anwendung des Günstigkeitsprinzips bei mehreren Handlungsorten würde diesem Zweck deshalb entgegenstehen. Zwar kann auch das Bestimmungsrecht nicht mehr analog angewandt werden, aber ableitend von dieser Regelung kann der Geschädigte zwischen den aus den verschiedenen Handlungsorten resultierenden Deliktstatuten wählen. Der Richter hat dabei auf das Wahlrecht hinzuweisen und ggf. auf eine Ausübung des Wahlrechts hinzuarbeiten. Ansonsten bleibt nur die Option, aus den räumlichen und persönlichen Verbindungen der Handlung durch eine Wertung einen Handlungsschwerpunkt und damit einen Handlungsort zu ermitteln.[24]
2. Bestimmungsrecht des Geschädigten
Die Regelanknüpfung an den Tatort ist im internationalen Deliktsrecht immer dann unproblematisch, wenn Handlungs- und Erfolgsort im gleichen Rechtsgebiet liegen. In diesen Fällen ist es irrelevant ob Handlungs- und Erfolgsort identisch sind oder nicht und man spricht von sog. Platzdelikten, wie sie häufig im Unfallrecht vorkommen.[25]
[...]
[1] Junker in: MüKo, Vor Art. 38 Rn. 5.
[2] Hohloch in: Erman, G. Vor Art. 38 Rn. 9 aE; v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 17.
[3] Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 2.
[4] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 8; v.Hoffmann in: Staudinger, Vor Art. 40 Rn. 1.
[5] v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 1; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 9.
[6] Kropholler, S. 533; v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 57.
[7] Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 1.
[8] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 1; NJW 1999, S. 2209, 2210.
[9] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 3.
[10] v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 18; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 12-14.
[11] v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 21; Kropholler, S. 522.
[12] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 22; Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 21; Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 3.
[13] v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 2.
[14] Kropholler, S. 522.
[15] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 23, 24.
[16] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 25; Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 24.
[17] v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 27.
[18] Kropholler, S. 522, 523.
[19] Kropholler, S. 522; v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 27; BGH IPRspr. 2002 Nr. 46.
[20] Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 24; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 25.
[21] v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 28; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 27.
[22] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 26; Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 3; Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 24; v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 22.
[23] Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 28; v.Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 19.
[24] Heldrich in: Palandt, EG 40 Rn. 3; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 28; v. Hoffmann in: Staudinger, Art. 40 Rn. 20; Hohloch in: Erman, G. Art. 40 Rn. 24.
[25] v.Hoffmann/Thorn, §11 Rn. 22; Junker in: MüKo, Art. 40 Rn. 29.
- Citar trabajo
- Maik Dickhäuser (Autor), 2008, Internationales Privatrecht und Deliktsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118438
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