Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den
Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht
umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und
durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn
die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn,
eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung
durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen.
Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze
nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen
des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und
verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und
angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger
einen Anspruch hat, gewahrt werden?
Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische
Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum
nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel
“Jugendschutz“ trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue
Anforderungen gestellt werden (müssen)?
Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen
gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere
beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich
hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und
Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird.
Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von
Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder
benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der
Inhalte. Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden.
[...]
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Rechtliche Einordnung
A. Verfassungsrechtliche Aspekte
B. Europarechtliche Aspekte
C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften
I. Begriff der Telemedien
II. Begriff des Anbieters
III. Der Fall Compuserve
Teil 2: Filtertechnologien
I. Externe Filter
II. Zugangskontrollen
III. Interne Filter
Teil 3: Ein erstes Fazit
Teil 4: Mehr Autonomie aller Akteure
Teil 5: Jugendschutz im Internet
A. Das Konzept der regulierten Selbstregulierung
B. Die Kommission für Jugendmedienschutz KJM
I. Die Freiwillige Selbstkontrolle
II. Jugendschutz.net
1. Schnelle Beseitigung von Verstößen
III. Altersprüf- System (AVS)
1. Prüfung der Zugangsberechtigung in zwei Schritten
a) Entscheidungen
IV. Internationale Zusammenarbeit
1. INHOPE
2. INACH
Teil 6: Fazit und soziologische Ansätze
Literaturverzeichnis
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Ein Netz für Kinder – Surfen ohene Risiko? Ein Leitfaden für Eltern und Pädagogen,
Publikationsversand der Bundesregierung, Rostock, Stand: Juli 2007
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Dokumentation, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, Eine Untersuchung der Secorvo Security Cinsulting GmbH im Auftrag des BMWi,
Stand: Januar 2000
Beck`cher Kommentar um Rundfunkrecht, JMStV,
2. Auflage, 2007
Herausgegeben von Werner Hahn und Thomas Vesting, Verlag C.H.Beck,
Markus Lahrmann,
Virtuelle Wächter, aus: Communicatio Socialis, Internationale Zeitschrift für Kommunikation in Religion, Kirche und Gesellschaft,
Herausgeber Franz-Josef Eilers, Band 31, 1998
Jens Waltermann/Marcel Machill/Alexa Rewer
Selbstregulierung von Internetinhalten – Flexibles Instrument für den Jugendschutz im Internet
Aus: Global@home, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 2000
Herausgegeben von Dr. Herbert Kubicek
Hüthig Verlag, Heidelberg
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Seminararbeit
Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn, eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen.
Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger einen Anspruch hat, gewahrt werden?
Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel “Jugendschutz“ trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue Anforderungen gestellt werden (müssen)?
Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird.
Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der Inhalte.[1] Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden. Dieser Umstand ermöglicht auch dem gefährdeten Personenkreis der Kinder und Jugendlichen den Zugang zu Probleminhalten, ohne dass die Erziehungsberechtigten hiervon Kenntnis erlangen müssen bzw. eine persönliche Zugangskontrolle wie zum Beispiel im Falle von Videotheken erfolgt.
In dieser Hausarbeit werde ich mich mit den Problemfeldern dieser unterschiedlichen Konflikte und der Frage, ob und wie diese Konflikte juristisch innerhalb der nationalen Gesetzgebung gelöst werden können, auseinandersetzen. Hierbei werde ich technische und soziologische Aspekte einfließen lassen.
Teil 1: Rechtliche Einordnung
Einschlägig für die Behandlung des Themas ist der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) dessen Zweck „der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien ist, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“[2]
Kind im Sinne des JMStV ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.[3] Diese Unterscheidung ist dann relevant, wenn eine die Entwicklung beeinträchtigende Wirkung von Inhalten nur für Kinder, nicht aber mehr für Jugendliche angenommen wird.
Der JMStV führte 2003 die vorher in verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen geregelten Jugendschutzbestimmungen für elektronische Medien zusammen und vereinheitlichte gleichzeitig die Aufsichtstrukturen für diesen Bereich. Eine Trennung bzw. Unterscheidung zwischen den Jugendschutzbestimmungen für Rundfunk- und Internetdienste, die in die Zuständigkeit der Länder und dort wiederum in die Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fielen, und Teledienste, die durch Bundesgesetze geregelt waren, war aufgrund der Entwicklung der technische Plattformen nicht mehr sachgerecht.[4]
Zudem finden das Telemediengesetz TMG und das Jugendschutzgesetz Anwendung, die aber aufgrund der Fülle hier nur am Rande behandelt werden.
A. Verfassungsrechtliche Aspekte
Beim Jugendmedienschutz stehen sich zwei grundrechtlich geschützte Positionen gegenüber: zum einen sind die Kinder und Jugendlichen in ihrer ungestörten Entwicklung durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art 1 Abs. 1 GG geschützt. Zum anderen sind die Rundfunkfreiheit und die
Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten.[5]
In verschiedenen Entscheidungen hat das BVerfG (BVerfGE30, 336 und weitere) entschieden, dass der Jugendschutz ein Rechtsgut mit Verfassungsrang ist. Demnach folge aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern auch der Auftrag an den Staat, „von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fern zu halten, die zu
erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können.“[6]
Hierbei hat der Staat jedoch einerseits die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 GG, wonach die Fürsorge für das Kind primär den Eltern obliegt und erst subsidiär dem Staat, zu beachten und andererseits die des Art. 5 Abs. 1 GG, wonach die Veranstalter von Telemedien, soweit die von ihnen angebotenen Dienste unter die Rundfunkfreiheit fallen, geschützt sind. Zudem sind die Rezipienten durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit geschützt. Dieses Recht gesteht “Jedermann“ zu, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.[7]
Allerdings wird in Art. 5 Abs. 2 GG der Jugendschutz ausdrücklich als Schranke der Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 GG genannt. Folglich sind die Regelungen des JMStV als Eingriff an dieser Schrankenregelung zu messen. Ob Eingriffe in die Freiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, hängt jedoch in erster Linie von der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe ab.
Zudem kommt es nicht nur darauf an, dass in die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht übermäßig eingegriffen, sondern der Jugendschutz aus Art. 5 Abs. 2 GG nicht untermäßig berücksichtigt wird.[8]
Im späteren Teil der Arbeit werde ich noch auf das Thema Selbstkontrolle eingehen. Die Selbstkontrolle als Korrektiv ist wegen ihrer Wirksamkeit und Verbindlichkeit nicht unumstritten Die Möglichkeit und Einbeziehung einer solchen Selbstkontrolle durch Anbieter von Internetdiensten verstößt allerdings nach Meinung einiger Experten nicht per se gegen das Untermaßverbot, sofern sichergestellt ist, dass eine effektive Kontrolle gegeben ist, die auch im Falle von Verfehlungen innerhalb der Selbstregulierung greift.[9]
Als Schranken-Schranke ist zudem das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu beachten. Zunächst müsste jedoch definiert sein, wie der Begriff der Zensur ausgelegt wird. Nach Meinung des BVerfG bezieht sich die Verfassung nur auf die Vorzensur, also auf eine präventive abschließende Zensur vor der Veröffentlichung eines Werkes.[10] Aber: „Dem Zensurverbot darf sich der Gesetzgeber nicht dadurch entziehen, dass er Aufsichtsmaßnahmen auf Private überträgt.“[11]
B. Europarechtliche Aspekte
Gemäß Art. Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG des EP und des Rats vom 08.06.2000) dürfen die Mitglieder der Union den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft grundsätzlich nicht einschränken. Einschränkungen sind jedoch dann zulässig, wenn sie dem Jugendschutz dienen. Diese Maßnahmen dürfen sich dann allerdings nur gegen bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft richten, wenn diese die genannten Schutzziele beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellen, und wenn diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.[12] Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden durch Art. 16 Abs. 1e der E-Commerce Richtlinie jedoch auch ermutigt, Richtlinien zur Aufstellung von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde zu erstellen.
C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Der JMStV gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, hierunter fallen der Rundfunk und die Telemedien, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste gemäß §3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind oder telekommunikationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 TKG.[13]
Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt dem Bund und Überschneidungen in Bezug auf das Internet waren absehbar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber seine Regelungen für den Jugendschutz in Telemedien zugunsten des JMStV zurückgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Jugendschutz in den Telemedien damit obsolet geworden ist. Das JuSchG erfasst auch die Telemedien und enthält zum Beispiel Vorgaben für Anbieter von Telemedien in Bezug auf die Alterskennzeichnung. Allerdings regelt das JuSchG nicht die Folgen z.B. von durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Medien indizierten Telemedien. Diese Regelungen bleiben den Ländern vorbehalten.[14] Es scheint jedoch offensichtlich, dass es noch immer zu rechtlichen Überschneidungen kommt, die Rechtsunsicherheit erzeugen. Das Nebeneinander von Bundes- und Landesregelungen führt zu komplexen Abstimmungsmechanismen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Parallelstrukturen Lücken lassen, die einen Jugendschutz im Internet nicht zu Hundert Prozent garantieren.[15]
I. Begriff der Telemedien
In dieser Hausarbeit wird der Begriff Telemedien in Zusammenhang mit dem Internet verwendet. Daher nehme ich zunächst eine Definition und Abgrenzung des Begriffs Telemedien vor, um den Unterschied verständlich zu machen.
Telemedien sind nach der Definition des §1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach §3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsdienste bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 des TKG oder Rundfunk nach §2 des Rundfunkstaatsvertrages sind.“ Folglich werden durch die Bestimmungen des JMStV keine körperlichen Medien wie CD, CD-Rom, DVD, usw. erfasst, kein Rundfunk und auch nicht die Dienste, die alleine den Zugang zum Internet vermitteln. „Der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens ist gemäß §3 Nr. 24 TKG als reine Transportleistung dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen.“[16] Unter den Begriff der Telemedien fallen neben dem Internet auch so genannte Mehrwertdienste und Suchmaschinen.
II. Begriff des Anbieters
Eine Definition, wer Anbieter von Telemedien ist, enthält der JMStV nicht. Der Begriff des Dienstanbieters wird definiert in §2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Hiernach ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Dienstanbieter. Diese weite Definition kann jedoch auf den JMStV nicht unmittelbar angewendet werden. Es muss vielmehr von einem eigenständigen Begriff des Anbieters von Telemedien im JMStV ausgegangen werden.[17]
Wie bereits bei der Definition des Begriffs der Telemedien festgestellt, ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens als reine Transportleistung dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen und sind Dienste, die alleine den Zugang zum Internet vermitteln keine Telemedien. Würde der Begriff des Dienstanbieters aus dem TMG unmittelbar auf den JMStV angewendet, wäre jeder Anbieter, der alleine den Zugang zu den Inhalten im Internet vermittelt, und hierunter fallen die Internetprovider und die Suchmaschinen, verpflichtet, die Angebote, zu denen er den Zugang vermittelt, auf die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
Darauf, wie sich diese rechtliche Unterscheidung in der Rechtssprechung herausgebildet hat, werde ich im nächsten Kapitel eingehen.
In der Rechtsprechung wird also derjenige als Anbieter bzw. Veranstalter angesehen, der die rechtlich gesicherte letzte Entscheidung über das Programm innehat, also die Struktur des Programms festlegt. (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 6.11.2003 – 2B 11372/03 OVG zu DCTP, nicht veröffentlicht).[18] Ähnliches gilt für Hyperlinks. Durch das Anklicken eines Hyperlinks wird ein Internetbesucher von einer Internetseite auf eine andere Internetseite weitergeleitet. Haben beide Internetseiten keinen inhaltlichen und inhaberrechtlichen Hintergrund, ist der Inhaber der ersten Internetseite kein Anbieter nach dem JMStV. Dieser Unterschied wird in der Regel für den Internetbesucher offensichtlich sein, da sich die grafische und inhaltliche Gestaltung im Regelfall von der Gestaltung der ersten Seite unterscheidet. Anders hingegen kann die Sachelage sein, wenn die Inhalte, zu denen der Link führt mit dem eigenen Inhalt zu einem Gesamtangebot verbunden werden und für den Besucher ein Unterschied nach der Weiterleitung nicht mehr festzustellen ist. Weisen beide Seiten zum Beispiel das gleiche Corporate Design auf oder sind inhaltlich identisch, könnte der Inhaber der ersten Seite Anbieter sein.
[...]
[1] Siehe BMWi, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, 2000, S. 8
[2] Siehe §1 JMStV, Zweck des Staatsvertrages
[3] Siehe §3 Abs. 1 JMStV
[4] Vgl. JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1350
[5] JMStV, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358
[6] Vgl. JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358
[7] Vgl. ebd.
[8] Vgl. JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359
[9] Vgl. ebd.
[10] Vgl. ebd.
[11] Siehe JMStV, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359
[12] Vgl. JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1361
[13] Vgl. ebd. S.1366
[14] Vgl. ebd. S.1363f
[15] Vgl. ebd. S.1368
[16] Vgl. JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1369
[17] Vgl. ebd. S.1373
[18] Siehe JMStV , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1372
- Citation du texte
- Marcus Grän (Auteur), 2008, Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118057
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