Mit der Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes am 25. Mai 2007 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Finanzstandort Deutschland zu fördern, sowie dessen internationale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Hauptsächlich soll dies mit der Senkung der Körperschaftsteuer von 25 auf 15% geschehen. Auch in diesen Neuregelungen enthalten ist die Einführung einer Abgeltungsteuer für Privatpersonen zum 01.01.2009.
Die Idee einer Abgeltungsteuer ist keineswegs neu. So wurde schon in den 90er Jahren über ähnliche Regelungen diskutiert. Auch im europäischen Ausland ist ein solches Steuersystem verbreitet und hat sich schon seit längerer Zeit etabliert.
Diese Bachelor- Thesis wurde im Produktmanagement der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main geschrieben. Sie wurde sowohl von den betreuenden Personen, als auch von den korrigierenden Professoren mit der Note "sehr gut" ausgezeichnet.
Im ersten Teil der Arbeit werden die kommenden steuerlichen Neuregelungen anhand der verschiedenen Produktklassen beschrieben.
Im zweiten (Haupt-)teil der Arbeit werden die gewonnen Erkenntnisse anhand von Tabellen und Modellen erläutert. Die Zahlenbeispiele zeigen die Veränderung verschiedener Portfolios bei aktueller Gesetzgebung sowie bei Anwendung der Abgeltungsteuer. Hierbei wird an Stellschrauben wie der Haltedauer/Umschlagshäufigkeit, dem persönlichen Einkommensteuersatz, den Produktarten, etc. gedreht um einen Vorher- Nachher- Effekt darzustellen.
Die Arbeit ist somit sowohl für Privatpersonen, als auch für professionelle Anleger eine sehr gute Informationsquelle, die dabei hilft in Zukunft Vermögen intelligent und steuereffizient anzulegen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
I. Einleitung
II. Wesentliche Änderungen im Unternehmensteuerreformgesetz und die damit verbundene Einführung der Abgeltungsteuer
1. Ausgangslage und Ziele des Gesetzgebers
1.1 Grundlegende Neuregelungen
1.2 Ermittlung des persönlichen Steuersatzes
1.3 Bestandschutz
2. Problematik der Kursgewinnbesteuerung
2.1 Allgemeine Regelungen
2.2 Sonderregelungen bei Investmentfonds und Versicherungen
3. Änderungen bei der Besteuerung sonstiger Erträge
3.1 Spareinlagen, Anleihen und Geldmarktfonds
3.2 Zertifikate
3.3 Aktien und Investmentfonds
3.4 Sonstige Assetklassen
3.5 Nicht von der Abgeltungsteuer betroffene Finanzinstrumente
3.5.1 Geschlossene Fonds
3.5.2 Immobilien
3.5.3 Sonstige Wirtschaftsgüter
4. Weitere steuerrechtliche Änderungen
4.1 Freibeträge und Werbungskosten
4.2 Verlustverrechnung
5. Zusammenfassend: Profitierende Anlageklassen ab 2009
III. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Portfolioentwicklung vermögender Privatkunden
1. Erläuterungen und Annahmen der Untersuchungen
2. Die Bedeutung der Portfolioumschlagshäufigkeit
3. Analyse von Musterportfolios
3.1 Risikoaverse Anleger
3.1.1 Gegenüberstellung der Basismodelle
3.1.2 Vergleich der Ergebnisse
3.2 Konservative Anleger
3.2.1 Gegenüberstellung der Basismodelle
3.2.2 Vergleich der Ergebnisse
3.3 Chancenorientierte Anleger
3.3.1 Gegenüberstellung der Basismodelle
3.3.2 Vergleich der Ergebnisse
3.4 Tradingorientierte Anleger
3.4.1 Gegenüberstellung der Basismodelle
3.4.2 Vergleich der Ergebnisse
4. Beurteilung der Modelle vor dem Hintergrund des persönlichen Steuersatzes
5. Beurteilung der Modelle vor dem Hintergrund der Umschlagshäufigkeit
6. Erreichen einer Zielrendite
7. Der Zinseszinseffekt als Performancetreiber
8. Zusammenfassung der Erkenntnisse
IV. Künftige Möglichkeiten einer steuereffizienten Anlage und Auswirkungen an den Finanzmärkten
1. Lösungen auf Produktebene
2. Diversifikationseffekte durch steueroptimierte Produktauswahl
3. Auswirkungen an den Finanzmärkten
3.1 Ausgangslage
3.2 Kurzfristige Folgen
3.3 Mittel- und langfristige Folgen
V. Resümee
Anhang
Literatur und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ermittlung des persönlichen Steuersatzes
Abbildung 2: Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds
Abbildung 3: Beispiel zur Ermittlung des Verlustverrechungsbetrages
Abbildung 4: Steuermatrix bei Aktieninvestments
Abbildung 5: Grenzwertallokation bei Steuermodellgegenüberstellung
Abbildung 6: Auswirkungen der Portfolioumschlagshäufigkeit
Abbildung 7: Entwicklung eines reinen Rentenportfolios
Abbildung 8: Entwicklung eines Balance- Portfolios
Abbildung 9: Entwicklung eines Aktienportfolios
Abbildung 10: Chance-/Risiko-Profil versch. Anlegerprofile unter Berücksichtigung der Nachsteuerrendite
Abbildung 11: Abgeltungsteuer: Welche Auswirkungen erwarten Sie von der Abgeltungsteuer?
Abbildung 12: Abgeltungsteuer: Welche Produktgruppen gehören zu den großen Gewinnern der Reform?
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Entwicklung eines Rentenportfolios nach alter Gesetzgebung
Tabelle 2: Entwicklung eines Rentenportfolios nach neuer Gesetzgebung
Tabelle 3: Gegenüberstellung Rentenportfolios
Tabelle 4: Entwicklung eines Balance- Portfolios nach alter Gesetzgebung
Tabelle 5: Entwicklung eines Balance- Portfolios nach neuer Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von 0,5
Tabelle 6: Entwicklung eines Balance- Portfolios nach neuer Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von 0,25
Tabelle 7: Entwicklung eines Balance- Portfolios nach neuer Gesetzgebung, einem Portfolioumschlag von 0 und Anlagezeitpunkt nach dem 1.1.2009
Tabelle 8: Entwicklung eines Balance- Portfolios nach neuer Gesetzgebung, einem Portfolioumschlag von 0 und Anlagezeitpunkt vor dem 1.1.2009
Tabelle 9: Entwicklung eines chancenorientierten Portfolios nach alter Gesetzgebung
Tabelle 10: Entwicklung eines chancenorientierten Portfolios nach neuer Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von 0,5
Tabelle 11: Entwicklung eines chancenorientierten Portfolios nach neuer Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von 0,25
Tabelle 12: Entwicklung eines chancenorientierten Portfolios nach neuer Gesetzgebung, einem Portfolioumschlag von 0 und Anlagezeitpunkt nach dem 1.1.2009
Tabelle 13: Entwicklung eines chancenorientierten Portfolios nach neuer Gesetzgebung, einem Portfolioumschlag von 0 und Anlagezeitpunkt vor dem 1.1.2009
Tabelle 14: Gegenüberstellung der Portfolioumschlagshäufigkeiten eines chancen-orientierten Portfolios
Tabelle 15: Entwicklung eines tradingorientierten Portfolios nach alter Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von größer 1
Tabelle 16: Entwicklung eines tradingorientierten Portfolios nach neuer Gesetzgebung und einem Portfolioumschlag von größer 1
Tabelle 17: Gegenüberstellung der Portfolioumschlagshäufigkeiten eines tradingorientierten Portfolios
Tabelle 18: Performancegegenüberstellung eines Anlegers mit persönlichem Einkommensteuersatz von 42%
Tabelle 19: Performancegegenüberstellung eines Anlegers mit persönlichem Einkommensteuersatz von 38,5%
Tabelle 20: Performancegegenüberstellung eines Anlegers mit persönlichem Einkommensteuersatz von 35%
Tabelle 21: Vergleich von Ziel-/Nachsteuerrenditen
I. Einleitung
Die Abschlussarbeit „Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Anlagegeschäft vermögender Privatkunden“ wurde im Produktmanagement der Deutschen Bank AG verfasst und verfolgt das Ziel, dem Leser zunächst einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen der Abgeltungsteuer zu vermitteln, um Ihm schließlich anhand von Zahlenbeispielen und Modellen, die Auswirkungen auf das Anlagegeschäft mit vermögenden Privatkunden zu erläutern.
Mit der Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes am 25. Mai 2007 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Finanzstandort Deutschland zu fördern, sowie dessen internationale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Hauptsächlich soll dies mit der Senkung der Körperschaftsteuer von 25 auf 15% geschehen.[1] Auch in diesen Neuregelungen enthalten ist die Einführung einer Abgeltungsteuer für Privatpersonen zum 01.01.2009.
Die Idee einer Abgeltungsteuer ist keineswegs neu. So wurde schon in den 90er Jahren über ähnliche Regelungen diskutiert. Auch im europäischen Ausland ist ein solches Steuersystem verbreitet und hat sich schon seit längerer Zeit etabliert.
Der Name „Abgeltungsteuer“ resultiert dabei aus der abgeltenden Wirkung der Steuer. Kapitalerträge werden einheitlich besteuert und müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Da der Anleger damit seine Steuerpflicht erfüllt hat, ist eine Erhöhung seines persönlichen Progressionssatzes nicht mehr möglich.
Ein weiteres Ziel, welches mit der Einführung der Abgeltungsteuer verfolgt wird, ist die zusätzliche Transparenz bei der Besteuerung von Kapitalerträgen. Während im bisherigen Steuerrecht für verschiedene Einkunftsarten unterschiedliche Regelungen galten, sollen künftig alle Kapitalerträge mit 25% bemessen werden. Das Halbeinkünfteverfahren gehört dabei genauso der Vergangenheit an, wie die Besteuerung von ordentlichen Erträgen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz oder die Spekulationsfrist, wonach Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden können. Es handelt sich somit um eine drastische und grundlegende Änderung in der Besteuerung privater Kapitalerträge, die weit reichende Folgen mit sich bringen wird. Zusätzlich gibt es Änderungen bei der Verlustverrechnung, den Freibeträgen und der Behandlung von Werbungskosten.
Im ersten Teil der Arbeit werden die verschiedenen Neuregelungen beleuchtet und deren Effekte auf die einzelnen Anlageklassen erklärt.
Doch welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf das Anlagegeschäft von Privatpersonen? Mit dieser Frage setzt sich der zweite Teil der Arbeit auseinander. Dabei wird ein Hauptaugenmerk auf vermögende Privatkunden gerichtet, da bei dieser Anlegergruppe aufgrund des hohen Anlagevolumens eine genauere Betrachtung der Vermögensentwicklung besonders interessant scheint.
Anhand eines Modells werden verschiedene Konstellationen bei der Zusammenstellung eines Portfolios betrachtet. Dabei erfolgt eine wesentliche Unterscheidung der Anlageklassen „Renten“ und „Aktien“, welche aufgrund Ihrer Risiko- und Performanceeigenschaften gegeneinander abgewogen werden. Des Weiteren werden zusätzliche Einflussgrößen wie der persönliche Einkommensteuersatz oder die Umschlagshäufigkeit herangezogen um künftige Gestaltungsmöglichkeiten bei der Geldanlage aufzuzeigen.
Die aus dem Modell resultierenden Ergebnisse werden letztlich gegenübergestellt, analysiert und verglichen. Darauf aufbauend wird in Kapitel IV versucht Lösungen auszuarbeiten, welche auch in Zukunft eine steueroptimierte Anlage ermöglichen. Auch findet sich hier eine Prognose über die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Kapitalmärkte wieder.
Im Resümee werden letztlich alle Feststellungen nochmals zusammengefasst und die wichtigsten Erkenntnisse erläutert.
Sämtliche steuerrechtlichen Angaben in dieser Arbeit, sowie die davon ausgehenden Annahmen, basieren auf aktuellem Gesetzesstand. Diesbezüglich sind künftige Änderungen, welche die Ergebnisse dieser Arbeit beeinflussen können, möglich.
II. Wesentliche Änderungen im Unternehmensteuerreformgesetz und die damit verbundene Einführung der Abgeltungsteuer
1. Ausgangslage und Ziele des Gesetzgebers
1.1 Grundlegende Neuregelungen
Die Abgeltungsteuer bringt grundlegende Neuregelungen bei der Besteuerung von privatem Kapitalvermögen mit sich. So werden nicht-gewerbliche Kapitalerträge in Zukunft mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert. Prinzipiell fällt somit bei fast allen Einkünften aus Kapitalvermögen (bis auf wenige Ausnahmen, auf welche im Laufe der Arbeit noch eingegangen wird) Abgeltungsteuer an. Die Ausgangslage hierzu bildet §23 Einkommensteuergesetz (Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen), sowie §20 Einkommensteuergesetz (Besteuerung laufender Kapitalerträge).[2]
Die Veranlagung dieser zwei Einkunftsarten wird in Zukunft angeglichen. Das neue Gesetz soll damit die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen erleichtern und zu mehr Transparenz führen. Die Sonderbehandlung von Dividenden (bzw. das Halbeinkünfteverfahren), gehört ab Januar 2009 der Vergangenheit an. Folgende Einkünfte fallen künftig unter die Neuregelungen der Abgeltungsteuer:[3]
- Zinserträge aus Spar-/Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§20 Abs.1 Nr.7 EStG)
- Dividenden (§20 Abs.1 Nr.1 EStG)
- Erträge aus Kursgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren (§20 Abs.2 Nr.7 EStG)
- Erträge aus Finanzinnovationen (§20 Abs.1 Nr.7 EStG)
- Erträge aus Termingeschäften (§20 Abs.2 Nr.3 EStG)
- Erträge aus Stillhalterprämien und Glattstellungsgeschäften (§20 Abs.1 Nr.11 EStG)
- Erträge aus nicht begünstigten Versicherungen (§20 Abs.1 Nr.6 EStG)
Wie die jeweiligen Neuerungen der einzelnen Assetklassen im Genauen gestaltet sind, wird in Kapitel 2-4 erläutert. Der Abzug der Abgeltungsteuer wird von den Banken bzw. der depotführenden Stelle vorgenommen. Ihre Aufgabe ist es, die anfallenden Steuern direkt an der Quelle abzuziehen und den jeweiligen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Die Erträge des Privatanlegers sind somit abgegolten und nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. In Folge dessen können Erträge aus Kapitalvermögen zu keiner Erhöhung der persönlichen Steuerprogression führen, wie dies bisher der Fall war.[4]
Die Anwendungsvorschriften der Abgeltungsteuer regelt §52a EStG.[5] Hier ist festgelegt, in welcher Form
- laufende Erträge (§52a Abs. 1,8,9 EStG) in Form von Zinsen, Dividenden, Erträge aus endfälligen (bisherigen) Finanzinnovationen, Stillhalterprämien, etc.,
- Veräußerungen und Einlösungen (§52a Abs. 10 S. 2,5 und 6ff EStG) in Form von isolierten Zins- und Dividendenscheinen, Erträge aus (bisherigen) Finanzinnovationen, sowie
- Veräußerungen und Einlösungen (§52a Abs. 10 S. 3,11; Abs. 11 S. 3 EStG) in Form von Erträgen aus Wertpapieren, Genussrechten, Termingeschäften und Glattstellungen, sowie stillen Gesellschaften besteuert werden.
1.2 Ermittlung des persönlichen Steuersatzes
Zur Bestimmung des persönlichen Steuersatzes wird zusätzlich zum Abgeltungsteuersatz der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%, sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (im folgenden Beispiel in Höhe von 8%) hinzugerechnet. Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Kirchensteuersatz (§51a Abs. 2c S.1-4)[6] von Region zu Region variiert, so dass der endgültige Abgeltungsteuersatz unterschiedlich ausfallen kann. In dieser Arbeit wird verallgemeinernd von einer Kirchensteuer in Höhe von 8% ausgegangen.
So erhöht sich der Steuersatz auf 26,38% ohne-, bzw. 27,82% mit Kirchensteuer. Bei Konfessionszugehörigen vermindert sich zunächst der Abgeltungssatz um den entsprechenden Teil der Kirchensteuer. In folgendem Beispiel wird dies deutlich.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Ermittlung des persönlichen Steuersatzes
Quelle: der Verfasser
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25%, so kann dies in der Einkommensteuererklärung vermerkt werden. Mit entsprechenden Bescheinigungen der depotführenden Bank, ist ein Ausgleich bei der Steuerfestsetzung erreichbar.
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen der realen Wertänderung von Wertpapieren und derer inflationsbedingter Wertänderung wird auch in Zukunft nicht berücksichtigt. Das geltende Recht wird hier nicht geändert.[8]
1.3 Bestandschutz
Die Einführung der Abgeltungsteuer bedarf einer gewissen Übergangszeit. Da das neue Steuergesetz zum 01.01.2009 in Kraft tritt, findet an diesem Stichtag die Wandlung von aktuellem- zu zukünftig geltendem Recht statt. Kursgewinne die aus Wertpapieren stammen, welche vor dem 31.12.2008 erworben wurden, sind (größtenteils) noch nach altem Recht zu versteuern. Somit sind diese Kursgewinne steuerfrei zu realisieren, sofern sich die Anlage länger als ein Jahr im Portfolio befindet. Ab einem Erwerbszeitpunkt nach dem 01.01.2009 gilt dann die Abgeltungsteuer, die unabhängig von der Haltedauer, Kursgewinne pauschal mit 25% belastet. Einzig für Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie wurde der Stichtag auf den 14.03.2007 vorgezogen.[9] Wie diese Sonderregelung im Detail aussieht wird in Kapitel 3.2 erläutert.
2. Problematik der Kursgewinnbesteuerung
2.1 Allgemeine Regelungen
Mit der Unternehmensteuerreform wurde u.a. entschieden bei Privatpersonen die grundsätzliche Besteuerung von Kursgewinnen einzuführen. Dies führt ab 2009 zu einer deutlichen Mehrbelastung.
Allerdings könnte sich die Senkung des Körperschaftsteuersatz (ebenfalls Bestandteil der Unternehmensteuerreform) von 25% auf 15% entlastend für Aktionäre auswirken. Der Beschluss soll zu einer Entlastung der deutschen Wirtschaft von ca. 12,6 Mrd. Euro führen und sich somit in höheren Unternehmensgewinnen niederschlagen. Davon wiederum könnten Aktionäre profitieren. Allerdings wird sich aufgrund von Gegenfinanzierungsmaßnahmen diese Entlastung nicht in gleich hohem Maße in besseren Unternehmensergebnissen niederschlagen, weshalb eine genaue Prognose der endgültigen Be- bzw. Entlastung nicht möglich ist.[10]
Die Kursgewinnbesteuerung stellt damit eine fundamentale Umgestaltung in der Besteuerung von Kapitalerträgen dar, und wird auf Grund dessen zunächst gesondert betrachtet. In Kapitel 3 wird dann auf die restlichen Neuerungen eingegangen.
Während bisherige Kursgewinne nach einer Haltedauer von über einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden konnten, sind diese nun ab 01.01.2009 pauschal mit 25% abzugelten. Dies wirkt sich je nach Anlageklasse unterschiedlich aus, da Kursgewinne im noch aktuellen Steuergesetz unterschiedlich behandelt werden.
Aktien und Investmentfonds sind die von der Abgeltungsteuer wohl am stärksten betroffenen Anlageinstrumente. Erwirbt der Anleger diese vor dem 31.12.2008, so sind sämtliche Wertzuwächse steuerfrei zu vereinnahmen (bei einem Anlagehorizont von >1 Jahr). Kauft er die Anteilsscheine allerdings nach dem 01.01.2009, so sind die Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer pauschal mit 25% zu besteuern – eine drastische Änderung in der Besteuerung von privatem Kapitalvermögen.
Die Ausschüttungspolitik von Aktiengesellschaften verliert ab 2009 für den Privatanleger bei Direktausschüttung somit an Bedeutung, da sämtliche Kapitalerträge einheitlich besteuert werden und eine Differenzierung von Dividenden und Kursgewinnen nicht mehr stattfindet. Anders sieht das bei Investmentfonds und Versicherungen aus. Hier sieht das Gesetz vor, dass Kursgewinne, die innerhalb des „Mantels“ realisiert werden, auch nach 2009 steuerfrei bleiben.
Auch Kursgewinne von Anleihen oder offenen Immobilienfonds fallen unter die Neuregelungen der Kursgewinnbesteuerung. Ebenfalls trifft dies auf Zertifikate zu, welche bisher Zinsen und Dividenden in Gewinne umwandelten.[11]
2.2 Sonderregelungen bei Investmentfonds und Versicherungen
Fonds haben gegenüber anderen Anlageformen bzw. Direktinvestments einen entscheidenden Vorteil: Kursgewinne, die innerhalb des Fondsmantels anfallen, bleiben zunächst steuerfrei. Damit ergeben sich für den Anleger folgende Szenarien:[12]
- Der Anleger erwirbt einen Fondsanteil vor dem 1.1.2009
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sämtliche Kursgewinne des Fonds müssen bei einer Haltedauer von größer einem Jahr nicht versteuert werden. Umschichtungen innerhalb des Fonds und die daraus entstehenden Kursgewinne sind steuerfrei, auch wenn diese nach dem ersten Januar 2009 getätigt worden sind.
- Der Anleger erwirbt einen Fondsanteil nach dem 1.1.2009
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sämtliche Kursgewinne des Fonds unterliegen unabhängig von der Haltedauer bei Veräußerung der Abgeltungsteuer.
Umschichtungen bzw. deren mögliche Kursgewinne jedoch, die innerhalb des Fonds entstehen sind zunächst steuerfrei. Zwar erhöht sich damit der Wert des Fonds, welcher bei Veräußerung wieder besteuert wird, allerdings tritt ein sog. Steuerstundungseffekt ein. Der Anleger kann damit vom Zinseszins profitieren, indem er nur einmal sein Investment (bei Veräußerung) besteuern muss.[13]
Während auf den ersten Blick Fonds nicht von der Abgeltungsteuer profitieren, bieten sie langfristig orientierten Anlegern allerdings auch Chancen – nicht nur aus Diversifikationsgründen. Dach-, Misch-, und Lifecycle- Fonds verschaffen dem Anleger die Möglichkeit langfristig und steueroptimiert von deren Performance zu profitieren. Hier kann das Fondsmanagement in völlig verschiedene Produkte/ Anlageklassen investieren und somit eine breite Diversifikation (in Titel, Märkte, Branchen, Anlageinstrumente, etc.) anstreben.[14]
Der Investmentfonds bietet somit die Möglichkeit, in Zukunft Kursgewinne gar nicht (bei Erwerb vor 2009) bzw. mit Steuerstundungseffekt und Zinseszinsvorteil (bei Erwerb nach 2009) zu realisieren.
Bei Zertifikatefonds wird dieser Vorteil allerdings entfallen. Hier soll der Anleger gem. Jahressteuergesetz (Stand 27.03.2008) auf Gewinne, die innerhalb des Fonds anfallen Abgeltungsteuer bezahlen, selbst wenn die Fondsanteile noch 2008 erworben wurden. Dies gilt jedoch nur für Gewinne aus Zertifikaten, die innerhalb des Fonds nach dem 01.01.2009 gekauft wurden. Alle Kursgewinne, die aus Zertifikaten stammen, die sich noch vor dem 31.12.2008 im Fondsvermögen befinden werden, sind davon zunächst ausgeschlossen. Da Zertifikate jedoch mit einem Fälligkeitstermin ausgestattet sind, verflüchtigt sich dieser Vorteil in naher Zukunft.[15]
Versicherungen gehören zu den Produkten, die von der Abgeltungsteuer verschont bleiben. Ähnlich wie die „Hülle“ bei Investmentfonds, schützt hier der Versicherungsmantel vor der Abgeltungsteuer. Hauptsächlich fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen profitieren von dieser Regelung.[16]
Nach all den in 2.1 und 2.2 genannten Besteuerungen von Kursgewinnen, tritt ein Problem ganz besonders in den Vordergrund: Bisher wurde ein Anleger, der bereit war Risiko einzugehen, um durch Kursgewinne eine höhere Rendite zu erwirtschaften nicht benachteiligt. Mit anderen Worten: Es erfolgte keine Besteuerung der Risikoprämie. In Zukunft wird sich dies ändern, da ab 2009 eine Art „Risikobesteuerung“ stattfindet. Jedes zusätzlich eingegangene Risiko wird besteuert, was zu einer Verschiebung des Risiko/Rendite- Verhältnisses führt. Ob sich dies auf das Anlageverhalten auswirken kann, wird im zweiten Teil der Arbeit untersucht bzw. anhand von Beispielen erläutert.
3. Änderungen bei der Besteuerung sonstiger Erträge
3.1 Spareinlagen, Anleihen und Geldmarktfonds
Zinsen, die aus Sparbüchern, Sparbriefen, Fest- oder Termingeld entstehen, sind aufgrund ihres geringen Risikos eine der beliebtesten Einkunftsarten deutscher Privatanleger. Bisher unterlagen diese dem persönlichen Einkommensteuersatz. Als eine Art „Vorauszahlung“ fiel dabei die von der Bank abgeführte Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent an. Diese ist ein Teil der Kapitalertragsteuer, und fällt auf Zinserträge an, sofern kein Freistellungsauftrag besteht, der noch nicht ausgeschöpft ist.
In Zukunft werden alle diese Zinserträge mit der Abgeltungsteuer bemessen. Je weiter der persönliche Steuersatz über 25% liegt, desto größer wird ab 1.1.2009 die Steuerentlastung bei Zinsen dieser Anlageklasse sein.
Ähnlich gestaltet sich dies bei Anleihen und Geldmarktfonds. Auch hier unterlagen Zinseinkünfte bisher dem persönlichen Steuersatz. Ab 1.1.2009 fällt nun Abgeltungsteuer an, wodurch diese Anlageklasse im Vergleich zu anderen Assets deutlich an Attraktivität gewinnt. Dabei gilt wiederum, je höher der persönliche Einkommensteuersatz, desto größer wird in Zukunft der Steuervorteil des Privatanlegers ausfallen.
Da bei Geldmarktfonds die Rendite größtenteils aus Zinsen resultiert, sinkt in Zukunft bei Privatpersonen mit hohem Progressionssatz die Steuerlast. Geldmarktfonds werden somit in Zukunft an Attraktivität gewinnen, vor allem da sie in eher unsicheren Börsenzeiten zum „parken“ von Liquidität dienen.[17]
3.2 Zertifikate
Zertifikate sind seit einigen Jahren eine der erfolgreichsten Neuerscheinungen auf dem deutschen Kapitalmarkt. Durch ihre Vielseitigkeit ist es möglich fast jegliche komplexe Anlagestruktur nachzubauen.
Das Ziel von vielen Zertifikaten bestand bisher darin, möglichst steueroptimiert zu wirtschaften und sämtliche Erträge am Ende der Laufzeit (außerhalb der Spekulationsfrist) zu realisieren. Diese steuerlichen Vorteile können in Zukunft so nicht mehr genutzt werden. Jegliche Erträge aus Zertifikaten unterliegen ab 1.1.2009 der Abgeltungsteuer. Davon sind insbesondere die beliebtesten Anlageprodukte in Form von Discount-, Express- und Bonuszertifikaten betroffen. Hier ist allerdings der Erwerbszeitpunkt zu berücksichtigen. Wurden die Produkte vor dem 15.03.2007 gekauft, so stehen sie unter Bestandschutz und die Erträge bleiben auch nach 2009 (nach Ablauf der Spekulationsfrist) steuerfrei.
Wurden die Zertifikate nach diesem Stichtag gekauft, so greift eine Übergangsregelung. Diese besagt, dass Erträge, welche aus einem Verkauf vor dem 30.06.2009 entstanden steuerfrei bleiben, sofern sich das Papier länger als ein Jahr im Portfolio befand.
Von der Abgeltungsteuer profitieren werden hingegen Garantiezertifikate und Aktienanleihen, da diese bisher mit dem persönlichen Steuersatz bemessen werden mussten. Somit gilt hier dasselbe wie für Zinseinkünfte: Je höher der persönliche Steuersatz, umso größer wird in Zukunft der Vorteil für Privatanleger ausfallen.[18]
3.3 Aktien und Investmentfonds
Die bei Aktien üblicherweise anfallenden Dividenden/ Ausschüttungen wurden bisher mit dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Der Anleger musste die Hälfte seiner laufenden Erträge mit seinem persönlichen Steuersatz bemessen. Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass ab 2009 der komplette Ausschüttungsbetrag mit 25% abgegolten wird. Selbst für Personen mit Spitzensteuersatz, welche bisher (ähnlich wie beim Beispiel der Lebensversicherungen) mit 24 Prozent belastet wurden, erfolgt hier eine - wenn auch geringfügige - Schlechterstellung.[19]
Bei Investmentfonds ist die Sachlage um einiges komplizierter, da zwischen thesaurierender- und ausschüttender Variante, bei in- und ausländischen Produkten (Unterscheidung nach Auflageland) unterschieden werden muss. Folgende Grafik soll dabei helfen, einen Überblick zu gewinnen.[20]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds
Quelle: BVI (Bundesverband Investment und Asset Management) – Broschüre:
„Abgeltungssteuer – Neue Regeln für Investmentfonds“ 09.2007
Abbildung 2 zeigt eine Matrix von vier verschiedenen Möglichkeiten bei der Besteuerung von Investmentfonds. Gemäß dieser kann unterschieden werden zwischen Auslands- und Inlandsdepot, mit dem jeweiligen Auflageland des Investmentfonds (in- oder ausländisch).[21]
Wird die Abgeltungsteuer direkt einbehalten, so handelt es sich um die sog. Quellensteuer. Hier erhebt das Kreditinstitut (bei Zinsen) bzw. die Kapitalanlagegesellschaft (bei Dividenden) direkt bei Entstehung des Ertrages die jeweiligen Steuern und tritt diese an das Finanzamt ab. Dies ist bei Erträgen, die unter die Bezeichnung „Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz“ fallen, nicht möglich, da hier das Ausland direkt (mit dessen abweichenden Gesetzgebungen)[22] involviert ist. Erträge die hier entstehen sind vom Anleger in der Steuererklärung anzugeben und werden damit nicht sofort, sondern mit Zeitverzögerung bemessen.
3.4 Sonstige Assetklassen
Neben den traditionellen Anlageklassen gibt es noch eine Menge anderer Möglichkeiten zur Diversifikation des privaten Portfolios. Dazu zählen z.B. Beteiligungen an Gesellschaften, Kapitallebensversicherungen, Stillhalterprämien, Termingeschäfte, Wandelanleihen, etc., welche ab 1.1.2009 ebenfalls Neuregelungen unterliegen. Da diese Anlageformen bei vergleichsweise wenigen Anlegern eine Rolle spielen, werden solche Produkte im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter erläutert.
Kurz erwähnt werden sollen an dieser Stelle jedoch bisherige Finanzinnovationen. Die wohl bekanntesten dieser Art sind Zero-Bonds, Aktienanleihen und Garantiezertifikate. All diese Produkte haben eines gemeinsam: Aufgrund ihrer Konstruktion sind sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu bemessen.[23] Bisher waren diese Produkte somit gegenüber anderer Assetklassen in gewisser Weise „benachteiligt“ (Halbeinkünfteverfahren und/ oder Spekulationsfrist fanden keine Anwendung). Mit Einführung der Abgeltungsteuer verschwindet letztlich dieser Nachteil und alle Erträge sind unabhängig von der Haltedauer mit 25% zu besteuern; die steuerliche Sonderbehandlung entfällt.[24]
3.5 Nicht von der Abgeltungsteuer betroffene Finanzinstrumente
3.5.1 Geschlossene Fonds
Bei der Besteuerung geschlossener Fonds wird sich in Zukunft generell nichts ändern.[25] Ausgenommen hiervon sind Private Equity Fonds, da ab 2009 entstehende Dividenden in vollem Umfang der Abgeltungsteuer unterliegen. Da diese Erträge bisher dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen, entsteht für den Anleger künftig je nach persönlichem Steuersatz ein mehr oder wenig großer Nachteil.
Alle übrigen geschlossenen Fonds, wie z.B. Immobilienfonds im In- und Ausland, Schiffsbeteiligungen (z.B. Containerschiffe und Tanker), Flugzeuge, Medienfonds, Energiekraftwerke (z.B. Wind, Sonne, Geothermie), etc. erzielen gem. §21 EStG gewerbliche Einkünfte bzw. bei Immobilienfonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Möglichkeit, diese Produkte als Steuerstundungsmodelle zu nutzen, wurde von dem Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit durch die Einführung der Paragraphen 15a und 15b EStG stark eingeschränkt. §15a EStG schließt dabei größtenteils die Verlustverrechnung aus, während §15b EStG das Verbot von Steuerstundungsmodellen regelt, bzw. die Verlustverrechnung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und sonstigen Einkünften. Diese Regelungen bleiben auch mit der Einführung der Abgeltungsteuer bestehen.
Geschlossene Immobilienfonds sind von den Neuregelungen ebenfalls nicht betroffen, so dass die zehnjährige Spekulationsfrist bestehen bleibt und danach keine Steuern auf Erträge zu zahlen sind, die aus dem Verkauf entstanden. Mieterträge, die im Ausland generiert werden haben den Vorteil, mit dem meist geringeren Steuersatz des jeweiligen Landes bemessen zu werden. Die Besteuerung von Schiffen richtet sich nach deren Größe; die Tonnagesteuer ist bisher, und wird auch in Zukunft für die Veranlagung entscheidend sein.[26]
3.5.2 Immobilien
Die Besteuerung der Assetklasse „Immobilien“ ist stark zu differenzieren. Während die Ausschüttungen von offenen Immobilienfonds in Zukunft nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern der Abgeltungsteuer bemessen werden, ist dies, wie oben beschrieben, bei geschlossenen Immobilienfonds nicht der Fall.
Zur Diversifikation steht vermögenden Privatkunden jedoch auch die Möglichkeit offen, direkt in Immobilien zu investieren. Bei der Investition in Mietwohnungen bringt auch die Abgeltungsteuer keine Änderung. Mieterträge müssen weiter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Wertsteigerungen können nach einer Haltedauer von über zehn Jahren steuerfrei vereinnahmt werden.
Auch bei der Besteuerung der eigengenutzten Immobilie wird sich ab dem 1.1.2009 nichts ändern. Wertsteigerungen können steuerfrei vereinnahmt werden, solange die Eigentümer mindestens im Veräußerungsjahr, sowie den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie nutzten.[27]
3.5.3 Sonstige Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter wie z.B. Fremdwährungen, Gold oder Silber, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Ebenfalls nicht betroffen sind Sachgegenstände wie Kunst oder Antiquitäten.
Auch ist an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass sich die Abgeltungsteuer nur auf Privatpersonen bezieht. Betriebliche Kapitalerträge fallen somit nicht unter diese Neuregelungen. Sollte hier ein Steuerabzug erfolgen, kann dieser im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung nachträglich angerechnet werden. Veräußerungsgewinne, die aus Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, müssen, gem. dem Beispiel von geschlossenen Fonds, ebenfalls nicht mit der Abgeltungsteuer bemessen werden, solange der jeweilige Anteil an der Kapitalgesellschaft mindestens 1% beträgt (§17 EStG).[28]
4. Weitere steuerrechtliche Änderungen
4.1 Freibeträge und Werbungskosten
Der bisherige Sparerfreibetrag von 750 Euro sowie die Werbungskostenpauschale von 51 Euro werden ab 1.1.2009 für Alleinstehende zum sog. „Sparer-Pauschbetrag“ (in Höhe von 801 Euro) zusammengefasst. Für Verheiratete verdoppelt sich dementsprechend der Betrag auf 1602 Euro. Dies bedeutet, dass lediglich Abgeltungsteuer anfällt, wenn diese Beträge überschritten werden. Freistellungsaufträge müssen bei den jeweiligen Kreditinstituten überprüft bzw. angepasst werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Verlustverrechnung zu berücksichtigen, auf welche im Folgenden noch eingegangen wird.
Der Sparer-Pauschbetrag und die damit einbezogene Werbungskostenpauschale bringen, bezogen auf die bisherigen Regelungen zwei Nachteile mit sich:[29]
1. Zukünftig fallen sämtliche Kapitalerträge unter die Kategorie „Sparer- Pauschbetrag“. Bisher galt der „Sparerfreibetrag“ in Höhe von 801 Euro lediglich für Zinseinkünfte. In Zukunft werden auf diesen Betrag auch sämtliche Gewinne aus Kapitalanlagen angerechnet. Bisher konnten zusätzlich zum Sparerfreibetrag Kursgewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist anfielen, bis zu einer Freigrenze von 512 Euro steuerfrei eingenommen werden. Ab 2009 ist dies nicht mehr möglich, was zur Folge hat, dass die Freibetragsgrenze ggf. wesentlich schneller erreicht wird.
2. Es werden in Zukunft keine Werbungskosten berücksichtigt, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Hierzu zählen u.a. Depot-, Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungsgebühren oder Fahrten zu Hauptversammlungen. Lediglich Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion stehen (z.B. Provisionszahlungen und Maklercourtagen), können in Zukunft geltend gemacht werden.[30]
4.2 Verlustverrechnung
Auch bei der Behandlung zukünftiger Verluste wird es ab 2009 einige Neuerungen geben. Zunächst können Altverluste (Verluste die nach dem bisherigen Steuergesetz anfielen) während einer Übergangszeit bis zum Jahre 2013 mit Einkünften von Kapitalanlagen verrechnet werden (§23 EStG). Allerdings wird in Zukunft strikt zwischen
- Verlusten aus der Veräußerung von Aktien, und
- generellen Verlusten
unterschieden. Es müssen somit zwei „Verlustverrechnungstöpfe“ gebildet werden, mit Hilfe derer Einkünfte mit den dazugehörigen Verlusten getrennt voneinander berechnet werden können. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung vermeiden, dass ihm Steuereinnahmen in Milliardenhöhe verloren gehen können.[31] Den Banken kommt dabei die Aufgabe zu, bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer durch Bildung eines Verlustverrechnungstopfes (§43a Abs.3 EStG) die entstandenen Verluste zu berücksichtigen. Schwierig wird es dann, wenn der Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Banken besitzt. In diesem Falle müsste beim Finanzamt eine Verlustbescheinigung (wird durch die Bank ausgestellt) vorgelegt werden, um Erträge des einen Depots mit den jeweiligen Verlusten des anderen Depots zu verrechnen.
Auf weitere Details wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen (für zusätzliche Informationen ist auf ausgewiesene Literatur sowie Gesetzestexte zurückzugreifen). Folgendes Beispiel soll nochmals das Grundprinzip der Verlustverrechnung erläutern.[32]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Beispiel zur Ermittlung des Verlustverrechungsbetrages[33]
Quelle: der Verfasser
5. Zusammenfassend: Profitierende Anlageklassen ab 2009
Nach Erfassung der relevantesten steuerrechtlichen Änderungen, treten verschiedene Assetklassen als Gewinner, andere als Verlierer der Abgeltungsteuer hervor. Anlageklassen, welche von der neuen Steuerreform profitieren sind:
- Anlageklassen, deren Erträge bisher mit dem persönlichen Steuersatz bemessen werden mussten. Dazu zählen hauptsächlich sämtliche Zinserträge von Spareinlagen und Anleihen, sowie bisherige Finanzinnovationen
- Anlageprodukte, mit welchen meist eine Haltedauer von unter einem Jahr angestrebt wurde (z.B. Optionen), sowie
- in gewissem Maße Produkte, welche aufgrund ihrer Konzeption Kursgewinne innerhalb eines Mantels steuerfrei vereinnahmen können (z.B. Dachfonds und Versicherungen)
Bei der künftigen steueroptimierten Geldanlage werden die o.g. Assetklassen in Zukunft ggf. vermehrt Aufmerksamkeit bekommen. Dabei muss aber auch die Qualität der Produkte und die damit zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden. Ob sie sich langfristig gegenüber anderen Anlageformen profilieren bzw. ob hier mit einem erhöhten Mittelzufluss zu rechnen ist, bleibt offen. Vergleiche mit Ländern, welche bereits in der Vergangenheit eine Abgeltungsteuer einführten sind dabei nur schwer möglich, da sich sämtliche Steuersysteme hinsichtlich ihrer Freibeträge, des Steuersatzes, sowie weiterer Kriterien unterscheiden und somit keine klare Aussage zulassen.
III. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Portfolioentwicklung vermögender Privatkunden
1. Erläuterungen und Annahmen der Untersuchungen
In Kapitel II wurden die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen ab dem 1.1.2009 erläutert. Im Folgenden wird aufgrund der Neuregelungen untersucht, wie sich diese auf die Portfolioentwicklung von vermögenden Privatanlegern auswirkt. Dabei sind zunächst einige Annahmen zu treffen. Weiterhin müssen Anlegertypen aufgrund ihrer Risikoneigung klassifiziert werden. Die Risikoneigung bestimmt letztlich die Struktur des Portfolios, bzw. beschreibt die Aufteilung von den Assetklassen „Aktien“ und „Renten“. Natürlich stehen dem Anleger noch weitere Anlageklassen zur Verfügung. Diese ähneln von ihrem Rendite/Risikoprofil jedoch stark den beiden schon erwähnten Anlageformen. Es wird deshalb bei den Berechnungen nur auf Aktien und Renten zurückgegriffen. Später, bei der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen, werden zusätzliche Alternativen allerdings wieder Berücksichtigung finden.
Im Rahmen dieser Arbeit werden Anlegertypen wie folgt klassifiziert:
- risikoaverser Anleger: dieser Anleger scheut das Risiko und bevorzugt ein 100%iges Investment in die Anlageklasse „Renten“.
- konservativer Anleger: Hier wird ein Balance- Portfolio zugrunde gelegt. Der Anteil von Aktien zu Renten ist dementsprechend 50/50.
- chancenorientierter Anleger: Der langfristige Vorteil einer besseren Performance von Aktien soll durch einen Anteil von 90% Aktien ausgenutzt werden. Renten sind dementsprechend mit 10% gewichtet.
- tradingorientierter Anleger: Dieser Anleger beschäftigt sich überdurchschnittlich viel mit den Kapitalmärkten und investiert bis zu 100% seines Vermögens in Aktien. Er unterscheidet sich zusätzlich von den anderen Anlegertypen durch einen hohen Portfolioumschlag und einer durchschnittlichen Haltedauer von unter einem Jahr.
Auf Basis dieser Anlegereigenschaften wird nun im Folgenden aufgezeigt, wie sich ein einmaliger Anlagebetrag von 1.000.000€ langfristig entwickelt. Zum Vergleich wird ein Anlagezeitraum von 10, 20 und 30 Jahren zugrunde gelegt.
[...]
[1] Vgl. Deutsches Aktieninstitut: Auswirkungen der Einführung einer Abgeltungssteuer auf die Aktienanlage, Frankfurt/Main, März 2007, S.2
[2] Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Berlin 17.07.2007
[3] Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Ausführungen für Jedermann zur Abgeltungsteuer, Berlin 17.07.2007; Vgl. Deutsche Bank AG: Abgeltungsteuer Stand: November 2007, interne Informationsunterlagen, Frankfurt/Main, November 2007 Vgl. Anhang: Gesetzestexte
[4] Vgl. Bennewirtz, Gerd: „Spätestens im Wahljahr 2009 ist europäisches Niveau zu erwarten“, in: Vermögen & Steuern – 3/2008, S.40f.
[5] Vgl. Anhang: $52a EStG
[6] Vgl. Anhang § 51a EStG Abs. 2c S. 1-4
[7] Vgl. Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007
[8] Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Ausführungen für Jedermann zur Abgeltungsteuer, Berlin 17.07.2007
[9] Vgl. Deutsche Bank AG, Private & Business Clients: Zertifikate im Wandel der Zeit, Frankfurt/Main, interne Informationsunterlagen, August 2007
[10] Vgl. Deutsches Aktieninstitut: Auswirkungen der Einführung einer Abgeltungssteuer auf die Aktienanlage, Frankfurt/Main, März 2007, S.2
[11] Vgl. Deutsche Bank AG, Private & Business Clients: Abgeltungsteuer – wichtige Inhalte und Fragen, interne Informationsunterlagen, Frankfurt/Main, November 2007
[12] Vgl. Bundesverband Investment und Assset Management e.V.: Abgeltungssteuer: Neue Regeln für Investmentfonds ab 2009, Frankfurt/Main, Juli 2007
[13] Vgl. Delp, Dr. Udo: Abgeltungssteuer, Asset Wrapping und Performanceaspekte, aus Vermögen & Finanzierung, Bergheim/Köln, Januar 2008
[14] Vgl. Anhang: Lifecyclefonds
[15] Vgl. Kracht, Robert und Mikosch, Bernd: Exklusiv Fiskus straft Zertifikatefonds ab, aus Financial Times Deutschland, 27.03.2008
[16] Bei der Besteuerung ändert sich hier nichts, und so muss der Versicherte lediglich die Hälfte seiner Erträge (Auszahlungssumme abzgl. geleisteter Beiträge) mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei einem Spitzensteuersatz von rd. 48% (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) käme man so auf eine Steuerpflicht von 24%. Da viele Policen erst im Rentenalter ausbezahlt werden, in dem der persönliche Steuersatz üblicherweise deutlich geringer ist (ausgenommen sind sehr vermögende Privatanleger), ergibt sich hier ein deutlicher Vorteil. Um diesen zu nutzen, muss allerdings beachtet werden, dass die Versicherungspolice mindestens 12 Jahre alt sein muss und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Vgl. hierzu: Fidelity International: Wissenswertes zum Thema Abgeltungssteuer, Broschüre, Frankfurt/Main, Oktober 2007
[17] Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Berlin 17.07.2007, S. 9 Vgl. Bundesverband Deutscher Banken: Die Abgeltungsteuer, Broschüre, Berlin, Februar 2008, S. 11
[18] Vgl. Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007 Vgl. Bundesverband Deutscher Banken: Die Abgeltungsteuer, Broschüre, Berlin, Februar 2008
[19] Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Berlin 17.07.2007
[20] Vgl. Bundesverband Investment und Assset Management e.V.: Abgeltungssteuer: Neue Regeln für Investmentfonds ab 2009, Frankfurt/Main, Juli 2007
[21] Vgl. Bundesverband Deutscher Banken: Die Abgeltungsteuer, Broschüre, Berlin, Februar 2008, S. 13
[22] Je nach ausländischer Quellensteuer betrifft dies den Anleger unterschiedlich. Sog. Doppelbesteuerungsabkommen die von der BRD mit dem Ausland in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt sind sollen eine Doppelbesteuerung verhindern. Im Rahmen dieser Arbeit wird darauf jedoch nicht weiter eingegangen.
[23] Für detaillierte Informationen bzgl. des Aufbaus der Produkte vgl. Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007
[24] Vgl. Maaß, Christopher: Zertifikate- Strategien vor dem Hintergrund der Abgeltungsteuer, in: Vermögen & Steuern – 2/2008, S.42f.
[25] Vgl. Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007
[26] Vgl. Gadeberg, Alex: Neue Abgeltungssteuer spricht für Konsolidierungs-Umschichtungen, in: Vermögen & Steuern – 4/2007, S.22f.
[27] Vgl.: Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Berlin 17.07.2007
[28] Vgl.: Deutsche Bank AG: Abgeltungsteuer Stand: November 2007, interne Informationsunterlagen, Frankfurt/Main, November 2007
[29] Vgl.: Bundesverband Deutscher Banken: Die Abgeltungsteuer, Broschüre, Berlin, Februar 2008
[30] Vgl.: Bundesministerium der Finanzen: Veröffentlichungen zu Steuerarten, Ausführungen für Jedermann zur Abgeltungsteuer, Berlin 17.07.2007
[31] Vgl. Deutsche Bank AG, Private & Business Clients: Abgeltungsteuer – wichtige Inhalte und Fragen, interne Informationsunterlagen, Frankfurt/Main, November 2007
[32] Vgl.: Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007 Vgl. Bundesverband Deutscher Banken: Die Abgeltungsteuer, Broschüre, Berlin, Februar 2008
[33] Beispiel beruht auf: Mönning und Partner, hrsg. von: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner: Steuern und Kapitalanlage (Abgeltungssteuer 2009), Stuttgart, Rechtsstand April 2007
- Quote paper
- Stefan Eberhardt (Author), 2008, Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Anlagegeschäft vermögender Privatkunden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117845
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