Es handelt sich hierbei um die Beantwortung für eine Einsendearbeit im Weiterbildungsstudiengang Sportrecht an der Fernuniversität in Hagen. Die Einsendearbeit ist für die Kurseinheit Sportvereinsrecht und -gesellschaftsrecht (Sportgerichtsbarkeit und Gesellschaftsrecht im Sport). Im Wesentlichen wurden die Fragen mit Bezug GmbH & Co. KG a. A., Verein e. V., Aktiengesellschaft, Anteile, Lizenzentzug, Verstoß gegen § 21 BGB, u. s. w. beantwortet. Es wurden mit der nachfolgenden Beantwortung 95 von 100 möglichen Punkten erreicht.
Hinweis: Es handelt sich hierbei um meine Beantwortung für eine Einsendearbeit im Weiterbildungsstudiengang Sportrecht an der Fernuniversität in Hagen. Die Einsendearbeit ist für die Kurseinheit Sportvereinsrecht und -gesellschaftsrecht. Es wurden mit der nachfolgenden Beantwortung 95 von 100 möglichen Punkten erreicht und Abgabedatum war Februar 2021. Die Aufgabenstellung sinngemäß abgeändert worden, um keine Aufgabentexte der Fernuni hier zu veröffentlichen.
Aufgabe 1: Warum nimmt regelmäßig eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Rolle der Komplementärin einer KG a.A. ein, die zwischen Mutterverein und KG a. A. besteht?
Antwort zu Aufgabe 1
Mit der Rechtsform der GmbH & Co. KGaA, also mit der GmbH als Komplementärin der KGaA, können einerseits Vereine u. a. steuerliche Vorteile der KGaA nutzen, aber insbesondere dabei die unbeschränkte Haftung des Komplementärs mit der GmbH als Komplementärinumgehen, wobei die Geschäftsführung der KGaA (zur Einflusssicherung des Muttervereins auf die Gesellschaft) von den Geschäftsführern der zwischengeschalteten GmbH übernommen wird und diese die Vertretungs- und Geschäftsführungsfunktion des persönlich haftenden Gesellschafters wahrnehmen (hierbei gibt es somit kein Bestimmen/Abberufen des Geschäftsführungsorgans durch den Aufsichtsrat wie bei der AG, sondern dies geschieht durch den Mutterverein, der die GmbH-Anteile hält); andererseits ergeben sich Vorteile bei der GmbH im Hinblick einer relativ geringen Kapitalausstattung des Muttervereins, da der Einfluss auf die Kapitalgesellschaft gegeben ist, ohne dass zwangsläufig ein bestimmter Anteil stimmberechtigter Aktien gehalten werden muss oder bei Kapitalerhöhungen neues Vermögen bereitgestellt werden müsste sowie der Mutterverein letztlich lediglich mit dem Stammkapital seiner zwischengeschalteten GmbH haftet und darüber hinaus ebenfalls ein Einsichtsrecht gemäß § 51aGmbHG für den Mutterverein über die Angelegenheiten der KGaA gegeben ist.
Aufgabe 2: Der Fußballverein SC Münster e. V. aus der 1. Bundesliga betreibt seine Profiabteilung in einer selbstständigen SC Münster GmbH & Co. KG a. A., wobei der Verein zu 100 % die Komplementär-GmbH innehat sowie 51 % des Aktienkapitals. Weiterhin hat die GmbH & Co. KG a. A. mehrere Beteiligungen (alle zu 100 %) an Tochtergesellschaften, die für unterschiedliche Bereiche wie z. B. Betreibung des Stadions und Merchandise von Fanartikeln u. s. w., eingesetzt werden. Durch diese Tätigkeiten werden Gewinne > 10 Mio. EUR erwirtschaftet. Diese Gewinne werden, zumindest der Teil, der nicht in Anlagevermögen reinvestiert wird, an den Mutterverein SC Münster e. V. ausgeschüttet, um hiermit den Amateurbereich zu finanzieren.
Fraglich ist nun vorliegend, ob ein Verstoß gegen § 21 BGB vorliegt und ein Registergericht die Rechtsfähigkeit des Vereins entziehen könnte, falls das Halten der Beteiligung der GmbH & Co. KG ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wäre.
Antwort zu Aufgabe 2
Hinweis:
Innerhalb der vollständigen Aufgabenstellung heißt es: „Das Registergericht droht mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit nach § 42 Abs. 2 BGB, da nach seiner Auffassung das Halten der Beteiligung an der FC Münster GmbH & Co. KG a. A. durch den Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der nicht eintragungsfähig sei.“
Nach meinem Dafürhalten müsste es sich hier statt „§ 42 Abs. 2 BGB“ um § 43 Abs. 2 BGB a. F. handeln. Ich hoffe, mein Verständnis ist korrekt und ich habe die Aufgabe mit der geänderten Norm gelöst.
Antwort:
Ein Verstoß gegen § 21 BGB könnte vorliegen, wenn es sich beim FC Münster e. V. nicht (mehr) um einen nichtwirtschaftlichen (= Idealverein) Verein handeln würde, weil die Beteiligung an der FC Münster GmbH & Co. KG a. A. durch den Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen könnte und dieser nicht eintragungsfähig wäre. Rechtsfolge könnte dann ein Entzug der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB a. F. sein.
Bei einem Idealverein handelt es sich gemäß § 21 BGB um einen Verein, „dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“. Dieser Geschäftsbetrieb muss anhand des tatsächlich ausgeübten Geschäftsbetriebes geprüft werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist das planmäßige sowie auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit (einer) regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit(en).
Ist demnach eine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben, könnte der Verein als wirtschaftlicher Verein nur noch Rechtsfähigkeit aufgrund von staatlicher Verleihung gemäß § 22 BGB erlangen. Idealvereine werden hingegen bereits durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig. Von der Rechtsfähigkeit ist wiederum auch das Haftungsprivileg abhängig, also die Freistellung der Mitglieder von der Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins trotz eines fehlenden Mindestkapitals sowie fehlender Publizität.
Für den Sport sind jedoch Vereine typisch, die sowohl einen ideellen als auch einen wirtschaftlichen Bereich unterhalten. Für die Feststellung beim FC Münster e. V. (ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, der eintragungsschädlich ist) ist die Beschaffenheit dieser beiden Bereiche dort anzuschauen. Davon hängt im Ergebnis auch der Erhalt der Eintragungsfähigkeit ab.
Innerhalb der Abgrenzungstheorien hierzu, versuchte man zunächst einheitliche Begriffe des wirtschaftlichen und des nichtwirtschaftlichen Vereins zu entwickeln, wobei sich zwei Theorien, die subjektive und die objektive Theorie herausbildeten, welche aber beide inzwischen verworfen wurden. Nach der subjektiven Theorie war - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Betätigung - allein maßgeblich, ob sich der Vereinszweck auf die Erzielung unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteile richtete, während es nach der objektiven Theorie lediglich auf die Vereinstätigkeit ankam. Neben diesen beiden Extrempositionen existierte - als vermittelnde Ansicht - die sogenannte „gemischte Theorie“, die sich aus beiden Komponenten zusammensetzte und lange Zeit vorherrschend war. Demgemäß lag ein wirtschaftlicher Verein gemäß § 22 BGB lediglich dann vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist, der auch subjektiv in den Dienst eines wirtschaftlichen Hauptzwecks gestellt wird. Jedoch konnte diese Theorie ebenfalls die gegebenen Abgrenzungsprobleme nicht lösen. Der inzwischen vorherrschende Ansatz stellt nun auf eine teleologisch-typologische Abgrenzung ab, der als Ausgangspunkt die Funktion des § 22 BGB nutzt. Diese besteht darin, zu verhindern, dass die materiell dem Kapitalgesellschafts- oder Genossen-schaftsrecht zugedachten Vereine sich den dort vorgesehenen Konzepten und Anforderungen (vor allem bezüglich der Mindestkapitalausstattung, der Kapitalerhaltung, der Prüfung und Bilanzierung) durch Flucht in das Vereinsrecht entziehen. Die Vorschrift dient vordergründig daher dem Gläubigerschutz bzw. soll dafür sorgen, dass die Gläubigerschutzkonzepte der für wirtschaftliche Tätigkeiten auswählbaren anderen Rechtsformen (wie z. B. die GmbH, AG, Personen-gesellschaft, u. s. w.) nicht umgangen werden. Vielmehr soll das planmäßige Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur den handelsrechtlichen Sonderformen des Vereins wie beispielsweise der AG, GmbH oder KGaA vorbehalten bleiben, wobei sich drei Grundtypen des wirtschaftlichen Vereins herausgebildet haben, welche sind:
- Der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es dafür auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme,
- Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren Markt (= Vereinsmitglieder),
- Der Typus des genossenschaftlich tätigen Vereins.
Für den Bereich des Sports sind lediglich die ersten beiden Varianten von Bedeutung und für Bundesligavereine gilt nach herrschender Ansicht die Auffassung, dass es sich hierbei immer um den Volltypus des unternehmerisch tätigen Vereins handelt. Fraglich wäre noch, ob das sogenannte Nebenzweck-privileg Anwendung finden könnte, nach dem nicht jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen Verein automatisch zu einem nicht eintragungsfähigen Wirtschaftsverein machen würde. Denn einem Verein soll nicht grundsätzlich der wirtschaftliche Bereich verschlossen bleiben (z. B. Betreiben eines Clubhauses und Verkauf von Getränken dort bei kleinen Vereinen oder das Verlangen von Eintrittsgeld bei Spieltagen der Mannschaft), sofern der wirtschaftliche Geschäfts-betrieb eindeutig den nichtwirtschaftlichen Zwecken untergeordnet wird und der wirtschaftliche Zweck somit nur einen Nebenzweck darstellt, wobei es letztlich auf eine einzelfallbezogene Betrachtung ankommt. Jedoch sind auch unter Berücksichtigung des Nebenzweckprivilegs die BundesligaFußballvereine unter dem Volltypus des unternehmerischen Vereins zu subsumieren. Es ist zwar richtig, dass diese neben dem gewinnbringenden Profibereich inkl. Rechtevermarktung ebenso darüberhinausgehende und mannigfaltige Ziele aus dem Amateur- und Breitensport verfolgen bzw. diesen ggf. auch finanzieren, daraus lässt sich allerdings keine pauschale funktionelle Unterordnung des Profibereichs unter den Amateurbereich rückschließen. So werden Einnahmen aus dem Profibereich auch für andere Bereiche außerhalb des Amateurbereich ausgegeben und eine bloß überwiegende Nutzung der Mittel für den Amateurbereich ist nicht ausreichend. Der Profibereich, der bereits für sich betrachtet als wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb einzuordnen ist, ist immer mindestens gleichrangig.
Beim FC Münster e. V. ist der Profibetrieb bereits ausgelagert in die FC Münster GmbH & Co. KG a. A. Die Anteile an der Komplementär-GmbH werden dabei vom Verein zu 100 % gehalten. Das Aktienkapital wird vom Verein zu 51 % gehalten. Somit ist der Verein mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt (vgl. hierzu auch die Antwort unten zu Frage 4). Die FC Münster GmbH & Co. KG a. A. hält wiederum mehrere 100%-ige Beteiligungen an diversen Tochtergesellschaften. Sinn und Zweck dieser Beteiligungen ist das Betreiben des Stadions, die Vermarktung von Sportartikeln u. s. w., um Gewinne zu erwirtschaften. Vorliegend werden gemäß Sachverhalt sogar Gewinne in zweistelliger Millionenhöhe durch die FC Münster GmbH & Co. KG a. A. erwirtschaftet, also ein sehr beträchtlicher Betrag, der zwar zur Finanzierung des Amateurbereichs an den FC Münster e. V. offenbar zu einem großen Teil ausgeschüttet, jedoch ebenfalls in Anlagevermögen reinvestiert wird. Das Nebenzweckprivileg findet hier daher keine Anwendung.
Hinsichtlich der Aufgabenstellung ist nun insbesondere die Frage von Bedeutung, inwiefern der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der FC Münster GmbH & Co. KG a. A. und seiner Töchter dem Verein zugerechnet werden muss und er daraufhin gegen § 21 BGB verstoßen würde und die Vereinsform als Wahl der Gestaltung rechtsmissbräuchlich wäre, was zu einem Entzug der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB a. F. führen könnte. Praktisch kommt es zu dieser Fragestellung, wenn der Verein andere Verbände mittelbar oder unmittelbar beherrscht, was dann zu einer Zurechnung führen könnte. Bei Fußballvereinen mit Profibetrieb kann man eine solche Beherrschung in der Regel dann auffinden, wenn dieser Profibetrieb in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wurde und der Verein entsprechend so an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, dass dies zur Teilnahme an den Entscheidungen über die Gewinnausschüttungen berechtigt. Dies ist praktisch immer der Fall, denn allein aufgrund der Verbandsstatuten des DFB ist es schon erforderlich, dass der Mutterverein die Tochtergesellschaft beherrscht (vgl. hierzu ebenfalls die Antwort zu Frage 4. Die Satzung des Ligaverband e. V. (§ 8 Abs. 2) setzt in Übereinstimmung mit § 16 lit. c) der Satzung des DFB die Mitgliedsvoraussetzungen im Ligaverband e. V. so fest, wonach Voraussetzung der Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft im Ligaverband ist, dass ein Verein mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Andersherum ist es aber so, dass gemäß der Verbandsvorgaben des DFB eine vollständige Organisation eines Fußballvereins in eine Kapitalgesellschaft (und nicht nur des Profibereichs) nicht möglich ist, da eine juristische Person nicht Mitglied des Verbands sein kann und ansonsten in der Folge von Zuschüssen, Sportstätten und Wettkämpfen ausgeschlossen werden würde). Eine Ausprägung von dieser Vorgabe ist auch die oft in diesem Kontext genannte, sogenannte „50+1-Regel“ (nach dieser Vorschrift in den Statuten der DFL ist es Kapitalanlegern nicht möglich, bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit zu übernehmen, in welche die Profimannschaften der Fußballvereine ausgegliedert sind. Dies soll dem Schutz des Wettbewerbs in den Profiabteilungen der deutschen Fußballligen dienen. Die sportlichen Belange und Ziele der Vereine sollen den wirtschaftlichen Interessen von Investoren gegenüber überwiegen. Dies erfolgt, indem verhindert wird, dass anhand der Stimmenmehrheit die vollständige Kontrolle über die Profimannschaften aus den Händen der Vereine genommen werden kann).
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- Chris Röbbert (Autor), 2021, Sportrecht. Sportgerichtsbarkeit und Gesellschaftsrecht im Sport. Sportvereinsrecht und -gesellschaftsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1174296
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