Inhaltsverzeichnis
Freiheitlich-demokratische Grundordnung
Begriff und Inhalt der FDGO
Bedeutung der FDGO
Begriff und Inhalt der FDGO
Das Wesen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung lässt sich begrifflich bereits gut erschließen. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) ist aus den drei Begriffen Freiheit Demokratie und Grundordnung zusammengesetzt.
Der Begriff der Freiheit lässt sich dabei am einfachsten in praktischer Hinsicht bestimmen. Freiheit ist in erster Linie die Freiheit, möglichst selbstbestimmt zu leben und nicht unterdrückt zu werden1. Diese Freiheit von Unterdrückung setzt eine staatliche Ordnung voraus, die dem Einzelnen genügend Raum zur Entfaltung seiner privaten Interessen lässt.
Hierüber hinaus geht die Demokratie, indem sie nicht nur die Freiheit vor Unterdrückung gewährt, sondern dem Individuum einen Anteil an der Herrschaft einräumt.
Der Begriff der Grundordnung schließlich weist darauf hin, dass den beiden vorgenannten Begriffen eine besondere Bedeutung beigemessen wird im Sinne einer „isonomia“, deren Bestand besonders schützenswert ist.
Die Definition der FDGO, auf die sich die Literatur heute stützt, wurde durch das Bundesverfassungsgericht formuliert:
„So [lässt] sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter [Ausschluss] jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ (BverfGE 2,1,12)
Interessanterweise wurde diese Definition in der konkreten Auseinandersetzung mit den Gegnern der jungen demokratischen Ordnung der Bundesrepublik geprägt. Das obige Zitat stammt aus dem Verbot der Sozialistischen Reichspartei – die in der geistigen Tradition der NSDAP stand - durch das Bundesverfassungsgericht.
Durch die Ausweisung eines unabänderlichen Kernbestand des deutschen Gemeinwesens stellt das Bundesverfassungsgericht nicht die gesamte Ordnung der Bundesrepublik unter Veränderungssperre; außerhalb der vom BVerfG definierten Mindesstandards der FDGO kann die Grundordnung Deutschlands nach Überwindung der hohen parlamentarischen Hürden durchaus verändert werden.
Die Mindestinhalte der FDGO wurden ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht definiert.
- Achtung vor den Menschenrechten (v.a. Recht auf Leben und freie Entfaltung)
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Verantwortlichkeit der Regierung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Mehrparteienprinzip
- Chancengleichheit für alle politischen Parteien
- Recht auf verfassungsmäßige Opposition
[...]
1 Vgl.: Niccolò Machiavelli: Discorsi, S.69.
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- Magister Artium Andre Budke (Author), 2008, Freiheitlich-demokratische Grundordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117171
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