Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit der folgenden Fragestellung: "Welche Wirksamkeit können Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt in Institutionen haben?" Diese Fragestellung soll anhand des Präventions- und Interventionsleitfadens der Odenwaldschule beantwortet werden. Zu diesem Zweck wird in einem ersten Schritt sexualisierte Gewalt definiert und institutionelle Risikofaktoren für sexualisierte Gewalt in Internaten dargestellt. Im Folgenden werden dann, anhand von Begriffsbestimmungen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die wesentliche Bausteine der Schutzkonzepte zur Verhinderung sexueller Gewalt deutlich gemacht. In einem dritten Schritt wird der Aufdeckungsprozess vergangener sexualisierter Gewalttaten an der Odenwaldschule in Kürze erläutert. Im abschließenden Diskurs wird der Präventions- und Interventionsleitfaden der Odenwaldschule reduktiv zusammengefasst, und dessen Wirksamkeit unter Betrachtung des Falls Frank G. kritisch diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sexualisierte Gewalt
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Sexualisierte Gewalt in Internaten
3 Schutzkonzepte
3.1 Begriffsbestimmung
3.2 Rechtliche Grundlagen
3.3 Bausteine von Schutzkonzepten
3.3.1 Analyse
3.3.2 Prävention
3.3.3 Intervention
3.3.4 Aufarbeitung
4 Das Beispiel Odenwaldschule
4.1 Aufdeckung von sexualisierter Gewalt an der Odenwaldschule
4.2 Präventions- und Interventionsleitfaden
4.2.1 Vorwort und Definition
4.2.2 Präventionskonzept
4.2.3 Interventionskonzept
4.3 Kritik am Präventions- und Interventionsleitfaden
4.4 Wirksamkeit des Schutzkonzeptes unter Betrachtung des Falls Frank G
5 Fazit
6 Literatur- und Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen in pädagogischen Institutionen stellen eine bittere Realität dar. Lange wurde Opfern von sexuellem Missbrauch keine Aufmerksamkeit geschenkt, bis im Jahr 2010 der sog. „Missbrauchsskandal“ die Fachwelt und Öffentlichkeit aufrüttelte (vgl. Fegert et al. 2018: 4). Auf die Hinweise vom 29. Januar 2010 am Berliner Canisius-Kolleg, dass sexualisierte Gewalt durch Jesuitenpatres verübt wurde, folgten weitere Vorwürfe gegen deutsche Internate und Heime. Die Vorwürfe von sexuellen Übergriffen durch Pädagog*innen wurden durch ehemalige Internatsschüler*innen vorgebracht und betrafen traditionsreiche Bildungseinrichtungen, wie das Klosterinternat Ettal, das Bonner Aloysius-Kolleg und die Odenwaldschule (vgl. Brachmann 2019: 7). Die Verübung sexualisierte Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen an der Odenwaldschule insbesondere in den 1960er-1980er Jahren wurde im Zuge des Missbrauchsskandals aufgedeckt und an die Öffentlichkeit getragen (vgl. Brachmann 2019: 7 / 431). Betroffene Altschüler*innen und ein engagiertes Vorstandsmitglied des Trägervereins übten Druck aus, welcher zu präventiven und interventiven Maßnahmen führte, die sexualisierte Gewalt in Zukunft verhindern sollte (vgl. Keupp et al. 2019: 387). Diese präventiven und interventiven Bausteine werden in sogenannten Schutzkonzepten zusammengeführt und sollen den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in pädagogischen Institutionen bewirken.
Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit der folgenden Fragestellung: „Welche Wirksamkeit können Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt in Institutionen haben?“ Diese Fragestellung soll anhand des Präventions- und Interventionsleitfadens der Odenwaldschule beantwortet werden. Zu diesem Zweck wird in einem ersten Schritt sexualisierte Gewalt definiert und institutionelle Risikofaktoren für sexualisierte Gewalt in Internaten dargestellt. Im Folgenden werden dann, anhand von Begriffsbestimmungen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die wesentliche Bausteine der Schutzkonzepte zur Verhinderung sexueller Gewalt deutlich gemacht. In einem dritten Schritt wird der Aufdeckungsprozess vergangener sexualisierter Gewalttaten an der Odenwaldschule in Kürze erläutert. Im abschließenden Diskurs wird der Präventions- und Interventionsleitfaden der Odenwaldschule reduktiv zusammengefasst, und dessen Wirksamkeit unter Betrachtung des Falls Frank G. kritisch diskutiert.
2 Sexualisierte Gewalt
2.1 Begriffsbestimmung
Der Diskurs zum Thema sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist gekennzeichnet durch unterschiedlich verwendete Begrifflichkeiten, wie beispielsweise sexueller Missbrauch, sexueller Übergriff, sexuelle Belästigung oder sexuelle Misshandlung (vgl. Schlicher 2020: 12). In dieser Arbeit wird der Begriff der sexualisierten Gewalt, im Kontext der institutionellen sexualisierten Gewalt von Mitarbeitenden gegenüber Kindern und Jugendlichen verwendet. Nach Jörg M. Fegert et al. (2020: 670) steht bei dem Begriff sexualisierte Gewalt jene Gewalt im Vordergrund, die mit sexuellen Mitteln ausgeübt wird und nach der Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt den Subjektstatus von Kindern und Jugendlichen unterstreicht (vgl. Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt). Den Betroffenen wird im feministischen Diskurs um sexualisierte Gewalt die Definitionsmacht zugesprochen, wodurch auch nicht strafrechtlich relevante Formen von sexualisierter Gewalt in den Blick genommen werden (vgl. Fegert et al. 2020: 43). In Abgrenzung zu dem Begriff der sexualisierten Gewalt wird juristisch der Begriff des sexuellen Missbrauches weiterhin verwendet. Kritisch wird unter anderem angemerkt, „dass dieser assoziiere, dass es auch einen ‚Gebrauch‘ von Kindern gebe oder er die Gefühle der Betroffenen nicht widerspiegelt, da der Gewaltaspekt bei den sexuellen Übergriffen durch den Begriff nicht zum Ausdruck gebracht werde.“ (Fegert et al. 2020: 670).
„Als sexualisierte Gewalt von Pädagog*innen an Kindern und Jugendlichen sind übergriffige Handlungen zu bezeichnen, die auf Macht- und Unterwerfungsstrukturen aufbauen und sich des Mediums der Sexualität bedienen.“ (Kowalskis 2017: 424). Diese Handlungen werden gegen den Willen oder ohne, dass das Kind wissentlich zustimmen kann (durch seelische, geistige, körperliche und sprachliche Unterlegenheit) verübt (vgl. Deegener 2010: 22). Um fachlich angemessen auf sexualisierte Gewalt in Institutionen zu reagieren, empfiehlt sich nach Ursula Enders (2015: 308) eine Differenzierung nach Schweregrad. Dabei resultiert die Grenzverletzung (Stufe 1) aus unabsichtlichem Verhalten, fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten oder aus einer Kultur der Grenzverletzungen. Die zweite Stufe beschreibt sexuelle Übergriffe, diese können Resultat von fachlichen Mängeln, fehlendem Respekt gegenüber Kindern und Jugendlichen und geplanter Vorbereitung auf einen Machtmissbrauch oder sexuellen Missbrauch sein. In der dritten Stufe werden strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt zusammengefasst. Zu dieser Stufe gehören unter anderem sexuelle Nötigung, Vergewaltigungen, Prostitution von Kindern und der Eigenbesitz kinderpornografischer Produkte (vgl. Enders 2015: 308).
2.2 Sexualisierte Gewalt in Internaten
Kinder und Jugendliche können in verschiedenen Kontexten sexualisierte Gewalt erfahren (z. B. in Familie, Schulen, Sportvereinen, stationären Einrichtungen). Dabei haben pädagogische Einrichtungen die Aufgabe einen Schutz- und Kompetenzort für Kinder und Jugendliche darzustellen (vgl. Fegert 2020: 671). Gleichzeitig beinhalten Betreuungsverhältnisse in der sozialen Arbeit per se ein Machtgefälle (vgl. Huxoll/Kotthaus 2012: 10). Dieses zeigt sich unterschiedlich stark ausgeprägt in verschieden Kontexten der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen. Im Falle von sexualisierter Gewalt, verübt von pädagogischen Mitarbeitenden gegenüber Kindern und Jugendlichen, wird von einem klaren Machtmissbrauch gesprochen. Dabei verleiht die körperliche, seelische, geistige Überlegenheit oder die Einflussnahme auf die Lebensrealität der Betroffenen Täter*innen die Macht, um ihren Willen durchzusetzen (vgl. Bundschuh/Huxoll 2012: 180). Ein derartiger Machtmissbrauch zeigt sich an Fällen, die im Zuge des Missbrauchsskandals an die Öffentlichkeit getragen wurden (vgl. Brachmann 2019: 27).
Das Beispiel der Odenwaldschule verdeutlicht, dass die geschlossene Struktur eines Internates Risikofaktoren für das Auftreten sexualisierter Gewalt birgt. Durch die isolierende Ordnung können Handlungen sexualisierter Gewalt geschützt und verdeckt werden (vgl. Kowalski 2017: 424). Internate können nach Jens Brachmann (2019: 29f.) und Marlene Kowalski (2017: 424f.) als totale Institution, besitzergreifende Institution und gierige Institution verstanden werden.
Die totale Institution bezieht sich auf das soziologische Konzept nach Erving Goffman (1973), „dass den allumfassende[n] Charakter der Institution Internat [hervorhebt]“ (Kowalski 2017: 424). In Internaten fehlt, anders als in Regelschulen, die Trennung zwischen privaten und schulischen Lebenssphären, womit eine zeitliche und räumliche Kontrolle der Kinder und Jugendlichen einhergeht. Zudem weisen Internate isolierende Faktoren auf, welche Schüler*innen von der Mehrheitsgesellschaft separieren. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass Internate einen totalen Charakter bekommen, dem sich Schüler*innen schwer entziehen können (vgl. Goffman 1973 zit. nach Kowalski 2017: 424). Des Weiteren können Internate nach Lewis Coser (1974) auch eine besitzergreifende Institution darstellen, die eine exklusive Bindung und Loyalität von ihren Mitgliedern einfordern. Das Internat steht in Konkurrenz zu einerseits der Herkunftsfamilie und andererseits zu der Regelschule. Nach der Theorie von Coser versuchen Internatsschulen „die anderen beiden Institutionen abzuwerten, um das ungeteilte ‚commitment‘ der Schüler*innen sowie exklusive Macht und Einflussmöglichkeiten zu erlangen.“ (vgl. Coser 1974 zit. nach Kowalski 2017: 425). Letztlich können Internate nach Coser (2005) auch als gierige Institutionen verstanden werden. Im Fall einer existenziellen Bedrohung (z. B. Verdachtsfall auf Kindesmissbrauch) schottet sich die Institution von ihren Außenbeziehungen ab. Zudem werden die internen Organisationsprozesse reguliert und die Loyalität und das Engagement der Akteur*innen im System absorbiert. Diese Handlungen haben das Ziel, den Erhalt der Einrichtung zu sichern (vgl. Coser 2005 zit. nach Brachmann 2019: 30).
3 Schutzkonzepte
Um auf sexualisierte Gewalt und mögliche Risikofaktoren in Institutionen zu reagieren, entwickelte sich in den letzten Jahren ein detaillierter fachpraktischer und akademischer Diskurs über die Etablierung von Schutzkonzepten in pädagogischen Institutionen (vgl. Rusack et al. 2019: 10).
3.1 Begriffsbestimmung
„Unter einem Schutzkonzept wird ein System von spezifischen Maßnahmen verstanden, die für den besseren Schutz von Mädchen und Jungen vor sexuellem Missbrauch und Gewalt in einer Institution sorgen.“ (Fegert et al. 2018: 4). Zu diesen interventiven und präventiven Maßnahmen zählen Analysen, Vereinbarungen, Absprachen und strukturelle Veränderungen, sowie Kultur und Haltung einer Organisation (vgl. UBSKM 2015). Vorhandene Schutzkonzepte stellen ein Qualitätsmerkmal einer pädagogischen Institution dar, da sie Handlungsspielräume von Täter*innen einschränken. Zudem eröffnen sie allen Beteiligten eine stärkere Handlungssicherheit im Umgang mit sexualisierter Gewalt (vgl. Röhrig 2015 zit. nach Fegert et al. 2018: 4).
3.2 Rechtliche Grundlagen
Träger von Institutionen, in denen sich Mädchen und Jungen aufhalten, haben die wichtige Aufgabe, Schutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen (vgl. Fegert et al. 2018: 4). Die rechtlichen Vorgaben zur Etablierung von Schutzkonzepten werden in der Qualitätsentwicklung in Bezug auf den Kinderschutz verortet.
Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe finden sich in §79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) und §45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) Handlungsanweisungen. Über §79a SGB VIII werden Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter und Landesjugendämter) zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung verpflichtet (vgl. Kliemann 2018: 30f.). Gemäß §45 SGB VIII benötigen Träger oder Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche den ganzen Tag oder einen Teil des Tages betreuen oder ihnen Unterkunft gewährleisten, eine Erlaubnis für den Betrieb ihrer Einrichtung. „Die Vorschriften erstrecken sich auch auf Internate, soweit diese nicht der Schulaufsicht unterliegen.“ (Kliemann 2018: 32). Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem gem. §45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der Aspekt der Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeit, der Kindern und Jugendlichen eine stärkere Partizipation ermöglicht (vgl. Kliemann 2018: 32f.).
In den Landesschulgesetzen sind keine expliziten rechtlichen Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Bezug auf den Kinderschutz festgeschrieben. Nach Bemühungen des unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) gibt es die Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“, an der alle Kultusministerien der Länder ihre Beteiligung zugesagt haben und Bestandteile in den Ländern bereits umgesetzt werden (vgl. Kliemann 2018: 36).
3.3 Bausteine von Schutzkonzepten
Das Recht verpflichtet Institutionen zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und Schutzkonzepte stellen dabei ein wesentlicher Bestandteil dieser Qualitätsentwicklung dar. Dabei sollen Schutzkonzepte passfähige Bausteine enthalten, die sich durch eine fortwährende Analyse und Reflexion der professionellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen bzw. Kindern auszeichnet (vgl. Wolff 2014: 103). Institutionen haben die Aufgabe, ein individuelles und passgenaues Konzept zu entwickeln, da es kein universelles Schutzkonzept für alle Einrichtungen geben kann (vgl. Fegert et al. 2018: 7). Fegert et al. (2020: 672ff.) unterscheiden vier Ebenen eines Schutzkonzeptes: Analyse, Prävention, Intervention und Aufarbeitung. Diese Ebenen enthalten verschiedene Bausteine, die sich u. a. an den Leitlinien des Abschlussberichtes des Runden Tisches zum Thema Sexueller Kindesmissbrauch orientieren (vgl. Bundesministerium für Justiz et al. 2012: 21ff.).
3.3.1 Analyse
„Unter einer Gefährdungsanalyse versteht man die systematische Identifizierung institutioneller Risikofaktoren für sexuelle Gewalt. Auf Grundlage dieser Analyse kann abgeleitet werden, welche konzeptionellen und strukturellen Verbesserungen im Sinne eines verbesserten Kinderschutzes erforderlich sind.“ (Fegert 2020: 673)
Die Gefährdungsanalyse ist als ein dialogischer und partizipativer Reflexionsprozess mit allen Akteur*innen zu verstehen, auf dessen Grundlage nachfolgende Maßnahmen erarbeitet werden können. Professionellen, Jugendlichen, Kindern, Angehörigen, ehrenamtlich Tätigen usw. soll vermittelt werden, dass sie ein Recht auf Schutz haben. Zu diesem Zwecke soll über Situationen, Konstellationen und Rahmenbedingungen in professionellen Beziehungen gesprochen werden, die zu Handlungsunsicherheit führen können. Basale Themen sind u. a. Nähe und Distanz, Wünsche und Vorstellungen und Angemessenheit in professionellen Beziehungen. Die Gefährdungsanalyse als Prozess hat das Ziel, Einstellungen und Verhalten der Akteur*innen im Sinne einer Kultur der Achtsamkeit zu verändern (vgl. Wolff et al. 2018: 109f.). Der Einbezug von Kindern und Jugendlichen in den Prozess der Gefährdungsanalyse ist besonders wichtig, weil sie häufig andere Situationen als bedrohlich wahrnehmen, als jene, die von Fachkräften als bedrohlich eingeschätzt werden. (vgl. Fegert 2020: 673). Für eine Gefährdungseinschätzung von Kindern und Jugendlichen können bewährte Methoden (z. B. Wimmelbilder, Einrichtungserkundung) auf den Kontext einer Gefährdungsanalyse übertragen werden (vgl. Wolff et al. 2018: 111ff.).
3.3.2 Prävention
Die Haltung von pädagogischen Institutionen zum Thema Kinderschutz sollte klar verdeutlicht werden. Dabei kann ein Baustein zur Prävention die Entwicklung eines Verhaltenskodex sein (vgl. Bundesministerium für Justiz et al. 2012: 21). In diesem werden Positionen einer Einrichtung auf die Verhaltensebene übertragen und es wird aufgeführt, welches Verhalten von pädagogischen Fachkräften erwünscht bzw. unerwünscht ist. In diesem Zusammenhang stellen Verhaltenskodizes eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung von Einrichtungen dar und sollen Verbindlichkeit und Orientierung für Handlungen schaffen (vgl. Kölch/König 2018: 206).
Ein weiteres wichtiges Element ist das Beschwerdemanagement, es beschreibt die „Planung, Durchführung, Dokumentation und Kontrolle von Maßnahmen, die von einer Institution ergriffen werden, um Beschwerde aufzunehmen und zu bearbeiten“ (Fegert 2020: 678). Beschwerden sind eine Form der Partizipation, die auf nicht geachtete Bedürfnisse von bspw. Kindern oder Jugendlichen reagieren. Kinder können selbstständig Beschwerden äußern oder sie durch Dritte mitteilen (vgl. Rau/Liebhardt 2018: 219). Eine offene Fehlerkultur, die alle Beteiligten (Mitarbeiter, Eltern, Kinder etc.) dazu ermutigt Fehler aktiv wahrzunehmen, Fehler einzugestehen, Beschwerden anzunehmen und Entschuldigungen auszusprechen, ist wichtig für ein gelingendes Beschwerdemanagement (vgl. Rau/Liebhardt 2018: 222).
Im Abschlussbericht des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch wird die Notwendigkeit der Vorlage von Führungszeugnissen aufgegriffen, dadurch „sollen einschlägig vorbestrafte Personen […] von Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden.“ (Bundesministerium für Justiz et al. 2012: 23).
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- Quote paper
- Anonymous,, 2021, Sexualisierte Gewalt in pädagogischen Institutionen. Wirksamkeit von Schutzkonzepten am Beispiel der Odenwaldschule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1171018
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