Häufig wird Prävention als Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Rehabilitation als Wiederherstellung dieser verstanden. Was bedeutet dies jedoch für ältere Menschen? Sie stehen dem Arbeitsmarkt nur selten zur Verfügung. Haben sie trotzdem Anspruch auf Präventions- und Rehabilitationsleistungen?
Bei älteren Menschen nimmt das Risiko von Funktionsstörungen, Krankheit und Behinderung zu! Machen dann rehabilitative Maßnahmen überhaupt Sinn und kann man da noch präventiv wirksam werden?
Diese und andere Fragen soll diese Hausarbeit klären.
Doch zunächst sollen die Definitionen von Behinderung, Prävention und Rehabilitation klar dargestellt werden, da sie im Sprachgebrauch oft unterschiedlich benutzt werden und auch in den verschiedenen Fachrichtungen sehr verschiedene Bedeutungen haben. Dann soll geklärt werden, welche Bedeutung Prävention und Rehabilitation allgemein im Sozialrecht haben und wie sie dort integriert sind.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit Rehabilitation und Prävention speziell für ältere Menschen. Was bedeutet Alter überhaupt? Wie viele alte Menschen gibt es in Deutschland und wie sieht die demografische Entwicklung aus? Wie stellt sich Gesundheit im Alter dar und gibt es Möglichkeiten der Rehabilitation und Prävention? Um schließlich zu prüfen, ob der besonderen Situation älterer Menschen im System der Sozialversicherung Rechnung getragen wird, ob und welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können und wie dies in der Praxis umgesetzt wird.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Literaturliste
A. Prävention und Rehabilitation im Sozialrecht
I. Einführung
1. Definition von Behinderung
a) Die Definitionen der WHO (World Health Organization)
b) Im deutschen Sozialrecht
aa) Definition von Behinderung im SGB IX
bb) Definition von Behinderung im SGB III
2. Definition von Prävention
3. Definition von Rehabilitation
4. Der Begriff „Teilhabe“
II. Prävention im deutschen Sozialrecht
1. Prävention im SGB III
2. Prävention im SGB V
3. Prävention im SGB VI
4. Prävention im SGB VII
5. Prävention im SGB IX
III. Rehabilitation im deutschen Sozialrecht
1. Rehabilitation im SGB IX
2. Rehabilitation im SGB I
3. Rehabilitation im SGB V
4. Rehabilitation im SGB VI
5. Rehabilitation im SGB VII
IV. Zusammenfassung
B. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen
I. Alter in Deutschland
1. Definition von Alter
a) Psychologisches Alter
b) Soziales Altern
c) Physiologisches Altern
d) Der Begriff Alter in der Rechtsordnung
2. Demographie
a) Patientenstrukturwandel
b) Morbidität und Prävention
3. Alter und Gesundheit
a) Der erweiterte Gesundheitsbegriff
b) Einflüsse auf Gesundheit im Alter
c) Krankheiten im Alter
II. Ältere Menschen im System der Sozialversicherung
III. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen
1. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im Sozialrecht
a) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB V
b) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB VI
c) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB IX
d) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB XI
e) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im BSHG
2. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen in der Praxis
a) Prävention für ältere Menschen
b) Rehabilitation für ältere Menschen
IV. Zusammenfassung/ Ausblick
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Die drei Dimensionen der Funktionsfähigkeit
Abbildung 2: Das bio- psycho- soziale Modell der Funktionsfähigkeit und Behinderung
Abbildung 3: Die Definition des SGB IX:
Abbildung 4: Leistungen zur Prävention
Abbildung 5: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland 1910-2050
Abbildung 6: Altersspezifische Prävalenz der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI am 31.12.1998 nach Pflegestufe1)
Abbildung 7: Anteil Schwerbehinderter an den Altersgruppen der Bevölkerung
Abbildung 8: Merkmale der Gesundheit (erweitertes Verständnis von Gesundheit)
Abbildung 9: Personale Einflüsse auf Gesundheit im Alter (Lebenslaufperspektive)
Abbildung 10: Einflüsse der Umwelt auf Gesundheit im Alter
Tabelle 1: Das Altern in Deutschland Entwicklung der Zahl und des Anteils der 60jährigen und Älteren
Literaturliste:
Baltes, Paul B./ Mittelstrass, Jürgen, Hrsg., Zukunft des Alterns und gesellschaftliche Entwicklung, Berlin 1992
Bauer, Rudolph (Hg.), Lexikon des Sozial- und Gesundheitswesens, München, Wien1992
Begutachtungsrichtlinien Vorsorge und Rehabilitation, Essen 12.Mai 2001, abrufbar unter www.vdak.de/mdk_begut.html
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ALTER UND GESELLSCHAFT, Dritter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2000
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Datenreport Alter, Stuttgart Berlin Köln, 1997
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bericht zur Lage der Behinderten und zur Entwicklung der Rehabilitation, Bonn, 1995
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Erster Altenbericht, Die Lebenssituation älterer Menschen in Deutschland, Bonn, 1993
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), Leitbegriffe der Gesundheitsförderung, 1996
Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V vom 12.05.1999, abrufbar unter www.vdak.de/reha.html
Hauck, Dr. Karl/ Noftz, Dr. Wolfgang, SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Berlin 2001
Hennig, Werner, SGB III, Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung-, Berlin 2002
Hohmann, Jürgen, Gesundheits-, Sozial- und Rehabilitationssystem in Europa, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 1998
Kruse, Prof. Dr. Andreas, Regeln für gesundes Älterwerden, Heidelberg 1999
Landesregierung von Baden-Württemberg, Altern als Chance und Herausforderung, Stuttgart, 1988
Lürken, L., Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, Weichenstellung für Interventionsprogramme der geriatrischen Rehabilitation, in Zeitschrift für Geriatrie und Gerontologie 34: Suppl 1, I/49-I/56, 2001
Mrozynski, Peter, SGB IX Teil1, München 2002
Schütz, R.-M., Hrsg., Alter und Krankheit, München-Wien-Baltimore, 1987
Schütz, R.-M./ Schmidt, R. / Tews, H.P., Altern zwischen Hoffnung und Verzicht, Prävention, Rehabilitation, Irreversibilität, Lübeck, 1991
Schulin, Bertram/ Igl, Gerhard, Sozialrecht, 7.Auflage, Düsseldorf 2002
Specke, Helmut, Gesundheitsmarkt 2001, 2. Auflage, Starnberg 2001
Spitzenverbände der Krankenkassen, 2001
Welti, Felix/Sulek, „Die Ordnungsfunktion des SGB IX für das Recht der Rehabilitation und Teilhabe“, Referat bei der Tagung „Die Verantwortung des sozialen Rechtsstaats für Personen mit Behinderung und für die Rehabilitation“ des Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik der Christian-Albrechts-Univerität Kiel und der LVA Schleswig-Holstein vom 23.11.2000 in Lübeck
Winkler, Jürgen, Sozialrecht von A bis Z, München 2001
Ziller, Hannes, Zur Weiterentwicklung des Rechts der Altenhilfe, in: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen, 1992, 18, S. 33-43
A. Prävention und Rehabilitation im Sozialrecht
I. Einführung
Häufig wird Prävention als Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Rehabilitation als Wiederherstellung dieser verstanden. Was bedeutet dies jedoch für ältere Menschen? Sie stehen dem Arbeitsmarkt nur selten zur Verfügung. Haben sie trotzdem Anspruch auf Präventions- und Rehabilitationsleistungen?
Bei älteren Menschen nimmt das Risiko von Funktionsstörungen, Krankheit und Behinderung zu!
Machen dann rehabilitative Maßnahmen überhaupt Sinn und kann man da noch präventiv wirksam werden?
Diese und andere Fragen soll diese Hausarbeit klären.
Doch zunächst sollen die Definitionen von Behinderung, Prävention und Rehabilitation klar dargestellt werden, da sie im Sprachgebrauch oft unterschiedlich benutzt werden und auch in den verschiedenen Fachrichtungen sehr verschiedene Bedeutungen haben. Dann soll geklärt werden, welche Bedeutung Prävention und Rehabilitation allgemein im Sozialrecht haben und wie sie dort integriert sind.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit Rehabilitation und Prävention speziell für ältere Menschen. Was bedeutet Alter überhaupt? Wie viele alte Menschen gibt es in Deutschland und wie sieht die demografische Entwicklung aus? Wie stellt sich Gesundheit im Alter dar und gibt es Möglichkeiten der Rehabilitation und Prävention? Um schließlich zu prüfen, ob der besonderen Situation älterer Menschen im System der Sozialversicherung Rechnung getragen wird, ob und welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können und wie dies in der Praxis umgesetzt wird.
1. Definition von Behinderung
a) Die Definitionen der WHO (World Health Organization)
Die WHO hat 1980 auf der Grundlage des englischen Arztes P. Wood die ICIDH (= International Classification of Impairments, Disability und Handicaps) entwickelt. Im Mai 2001 wurde die Nachfolgerin der ICIDH, die ICIDH-2 bzw. ICF[1] (= International Classification of Functioning, Disability and Health) von der Vollversammlung der WHO verabschiedet.[2]
Die Definition der WHO beinhaltet nicht nur die negativen Aspekte der Gesundheit im Sinne von Schädigungen, Aktivitätseinschränkungen und Partizipationsstörungen. Sie berücksichtigt auch die positiven Aspekte, d.h. die Ressourcen[3]:
Gesundheit:
- ist der Zustand vollkommenen körperlichen, geistig/seelischen und sozialen Wohlbefindens,
- und nicht allein das Fehlen von Krankheit (definiert in der ICIDH) oder Behinderung (Definiert in der ICH)
Funktionsfähigkeit:
- umfasst alle funktionalen Aspekte der Gesundheit
Behinderung:
- Jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Person auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die drei Dimensionen der Funktionsfähigkeit[4]
Diese Definitionen ergeben sich aus dem bio- psycho- sozialen Modell der WHO:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Das bio- psycho- soziale Modell der Funktionsfähigkeit und Behinderung[5]
Die körperliche oder geistig/seelische Verfassung und ihre Störung kann zu Beeinträchtigungen auf verschiedenen Ebenen führen.
In der persönlichen Dimension können Körperfunktionsstörungen zu einer mangelnden Aktivität führen. Dadurch wird der Körper weniger gefördert und kann weiter Abbauen. Außerdem ändert sich die Wahrnehmung der Person von sich selbst (positives oder negatives Leistungs- oder Funktionsbild). Der gesamte Lebenshintergrund einer Person ist die Gesamtheit der Faktoren der sozialen und physikalischen Umwelt. Im Laufe des Lebens baut sich eine Person soziale Kontakte und Aktivitäten auf. Dies können regelmäßige Besuche zu Hause, aber auch Veranstaltungen oder Sport- und Freizeitaktivitäten sein. Funktionsbeeinträchtigungen können nun dazu führen, dass eine Person den Weg zum Tanztee nicht mehr bewältigt oder nach einem Schlaganfall das Sprachzentrum gestört ist und eine Kommunikation schwer möglich ist. Dann ist die Person-Umwelt-Ebene gestört. Die Teilhabe an bestimmten Lebensbereichen ist gefährdet. Mangelnde soziale Kontakte und dadurch geringe Motivation zu Aktivitäten können dann wieder gesundheitliche Probleme auslösen.
So wird deutlich, dass Einschränkungen auf einer Dimension auch eine Einschränkung auf der anderen Dimension bewirken können und neue Gesundheitsprobleme auftreten können.
b) Im deutschen Sozialrecht
Seit dem 1.7.2001 regelt das SGB IX die grundlegenden Bestimmungen der Begriffe der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung. Bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX wurde der Begriff Behinderung weder im SGB I noch in dem bis zum 30.6.2001 geltenden RehaAnglG, welche für die Rehabilitation grundlegend waren, definiert. Die Bedeutung wurde vorausgesetzt, obwohl er im Sprachgebrauch und in Fachkreisen sehr unterschiedlich verwendet wurde.[6] Aber auch in den bis zur Einführung des SGB IX geltenden Fassungen des § 3 Abs. SchwbG, § 124 Abs.4 BSHG und § 19 SGB III galten unterschiedliche Definitionen von Behinderung.
aa) Definition von Behinderung im SGB IX
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Die Definition des SGB IX:
Nach der Gesetzesbegründung[7] des SGB IX orientiert sich die Definition der Behinderung am System der International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps (ICIDH) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren Weiterentwicklung zur ICIDH-2. Bei der Ausarbeitung der ICIDH-2 hat sich insbesondere der Handicap-Begriff verändert. Er wird jetzt nicht mehr als Beeinträchtigung, sondern präziser als Partizipations- oder Teilhabestörung übersetzt. Damit rückt der soziale Aspekt in den Mittelpunkt. Eine Behinderung liegt danach dann vor, wenn Schädigung und Fähigkeitsstörungen zusammen mit Umweltfaktoren die Teilhabe in der Gesellschaft beeinträchtigen. Eine Abgrenzung zwischen einem „medizinischen“ und einem „sozialen“ Behindertenbegriff ist also überholt.[8]
Die Einbeziehung der von Behinderung bedrohten Menschen betont den präventiven Charakter von zu erbringenden Leistungen, die den Eintritt von Funktionsbeeinträchtigungen und behindernden Situationen auch verhindern sollen.[9]
Das Merkmal der altersentsprechenden Funktionseinschränkung wirft Fragen und Anwendungsprobleme auf. Es wird nicht ohne normative Wertungen adäquat auszufüllen sein.[10] In einzelnen Bereichen des Sozialrechts wie dem Arbeitsförderungsrecht des SGB III und dem Sozialhilferecht gelten auch nach Einführung des SGB IX gesonderte Regelungen. Sie bauen jedoch auf den Regelungen des § 2 SGB IX auf.[11]
bb) Definition von Behinderung im SGB III
§ 19 SGB III:
- (1) Behinderte sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen.
- (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
Diese Definition beinhaltet zwei Begriffsbestimmungen: Behinderung und Rehabilitationsbedürftigkeit. Zusammen ergeben sie den Rehabilitandenbegriff.[12] Betont wird hier die berufliche Wiedereingliederung.
2. Definition von Prävention
Der Begriff Prävention fasst die Maßnahmen und Leistungen der Gesundheitsförderung zusammen, die im wohlverstandenen Interesse und in der Eigenverantwortung des Einzelnen liegen oder die zur Vermeidung von Risikofaktoren oder zur Verhütung oder zur Früherkennung von Krankheiten von der Solidargemeinschaft übernommen werden.[13]
Unter Prävention versteht man die Verhütung von Krankheiten. Das Ziel ist einerseits Krankheiten so früh wie möglich zu erkennen und schnell wirksam zu behandeln. Andererseits soll die Gesundheit erhalten und so gefördert werden, dass Krankheiten gar nicht erst entstehen können.[14] Eine Dreiteilung in primäre, sekundäre und tertiäre Prävention ist üblich:
1. Die primäre Prävention, d.h. Krankheitsverhütung, soll bereits dann wirksam werden, wenn noch keine Krankheit aufgetreten ist. Die primäre Prävention umfasst die Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten durch Beseitigung eines oder mehrerer ursächlicher Faktoren (z.B. durch Ausrottung von Virenstämmen oder Abbau verhaltensbedingter Risikofaktoren), durch Erhöhung der organischen Widerstandskraft von Menschen (z.B. Schutzimpfungen oder über Gesundheitserziehung oder Gesundheitstraining) und durch Veränderung von Umweltfaktoren, die ursächlich oder als Überträger an der Krankheitsentstehung beteiligt sind (z.B. durch Trockenlegung von Sumpfgebieten, so dass Stechmücken als Überträger des Malariavirus keinen Lebensraum mehr finden, oder durch den Abbau belastungserzeugender Arbeitsbedingungen).
2. Die sekundäre Prävention, d.h. Krankheitsfrüherkennung, hat zum Ziel Krankheiten und Risikofaktoren möglichst frühzeitig zu erkennen und früh zu therapieren bzw. zu beseitigen, bevor Beschwerden oder Krankheitssymptome auftreten. Es werden krankheitsspezifische Früherkennungsuntersuchungen bei einzelnen Menschen sowie Filteruntersuchungen (engl. Screenings) in ausgewählten Bevölkerungsgruppen durchgeführt. Bei identifizierten „Risikoträgern“ werden dann Verhaltens- und Lebensstiländerungen zum Abbau der Risikofaktoren eingeleitet.
3. Die tertiäre Prävention, d.h. Verhütung der Krankheitsverschlechterung richtet sich an PatientInnen, bei denen bereits eine Krankheit oder ein Leiden manifest ist und behandelt wird. Hier ist das Ziel die Verhinderung von Folgeerkrankungen bzw. die Verhütung von „Rückfällen“ und Verschlimmerungen bzw. Chronifizierungen. Dazu werden notwendige Heil- und Folgebehandlungen so früh wie möglich eingeleitet. Tertiäre Prävention und Rehabilitation überschneiden sich teilweise. Während Maßnahmen der tertiären Prävention rein krankheitsorientiert sind, zielt die Rehabilitation darauf ab, Kranke und ihre Umwelt nicht nur medizinisch, sondern auch psychosozial und schulisch-beruflich zu einem Leben mit Krankheit und Behinderung zu befähigen.[15]
3. Definition von Rehabilitation
Rehabilitation ist der klassische Begriff für den Prozess und auch das Ziel der Maßnahmen, die unternommen werden, um Behinderungen zu vermeiden oder zu verringern.[16] Er wurde in Deutschland im 19. Jahrhundert aus der Rechtssprache entlehnt und beschreibt den Anspruch der vollständigen Wiedereinsetzung in den Stand persönlicher Integrität und gesellschaftlicher Teilhabe.[17]
Wörtlich übersetzt heißt Rehabilitation „Wiederbefähigung“ aus dem Lateinischen: „habilis“ = „fähig“. Ritter von Buß[18] prägte Rehabilitation auch als Wiedergewinnung des Gefühls persönlicher Würde. Gerade bei älteren, chronisch kranken oder dauerhaft behinderten Menschen würde die Definition der Wiederherstellung eines Zustandes zu eng sein. Dort sollten Leistungen darauf ausgerichtet sein, Teilhabe auch trotz Behinderung und Krankheiten zu ermöglichen.
In der deutschen Sozialgesetzgebung wurde auch der Rehabilitationsbegriff im SGB IX neu definiert. „Bisher war im Rehabilitationsbegriff nicht zwischen Weg und Ziel getrennt worden. Die Rehabilitation als Begriff stand somit für Maßnahmen, Einrichtungen und Ziele, was die Möglichkeit von Missverständnissen erhöht haben mag. Als Ziel standen bisher der in § 10 SGB I und der im BSHG benutzte Begriff der Eingliederung sowie bereichsspezifische Ziele zur Verfügung, die nun im Begriff der Teilhabe enthalten und aufgehoben sind. Mit der Bezeichnung einzelner Leistungen zur Teilhabe als Leistungen zur Rehabilitation und der Leistungsträger als Rehabilitationsträger wird dieser Begriff deutlicher als bisher für Leistungen und Institutionen auf dem Weg zum Ziel der Teilhabe verwendet.“[19]
Rehabilitation ist demnach der Weg zur Teilhabe, das heißt die Leistungen zur Teilhabe. In Anlehnung an das Partizipationsmodell der WHO soll die Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, das Ziel der nach dem SGB IX zu erbringenden Sozialleistungen sein. Diese Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.[20]
Medizinische Rehabilitation
Für die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind folgende Grundsätze charakteristisch:
- Individualität
- Komplexität
- Interdisziplinarität (Rehabilitationsteam)
- Finalität
Die medizinische Rehabilitation unterscheidet sich durch Komplexität und Interdisziplinparität wesentlich von der physikalischen Therapie.[21]
Berufliche Rehabilitation
Aufgabe der beruflichen Rehabilitation ist es, dem einzelnen entsprechend seinen Fähigkeiten eine maximale berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Die berufliche Betätigung muss nicht zwangsläufig mit einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung gleichgesetzt werden; auch Arbeiten in den betreuten Werkstätten sind einer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Person aufgrund ihrer Behinderung im freien Arbeitsmarkt tatsächlich nicht integriert werden will oder aufgrund der Leistungseinschränkungen oder Mobilitätshemmnisse nicht integriert werden kann.[22]
Soziale Rehabilitation
Soziale Rehabilitation ist weitgehend auf Behinderte und alte Menschen beschränkt. Darunter Fallen Leistungen zur ambulanten Versorgung, aber auch die Unterstützung durch Selbsthilfegruppen, Angehörige und Freunde.[23] Diese Leistungen dienen der größtmöglichen Integration des Betroffenen.
4. Der Begriff „Teilhabe“
Der Begriff Teilhabe ist durch das SGB IX neu in das Sozialrecht eingebracht worden. Er beschreibt die umfassende Ziele (vgl. § 10 SGB I, § 4 SGB IX) der verschiedenen Leistungen. Der Begriff knüpft an das Verfassungsrecht an. Dort ist seit langem diskutiert worden, dass im sozialen Rechtsstaat die Grundrechte nicht nur Abwehrrecht gegen den Staat sind, sondern dieser auf Grund der objektiven Wertentscheidung der Grundrechte auch in der Pflicht steht, den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe etwa an Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)[24], Kommunikation (Art 5 GG) und Berufsleben (Art. 12 Abs. 1 GG) zu ermöglichen und zwar im Sinne einer möglichst gleichen (Art. 3 Abs. 1 GG) und diskriminierungsfreien (Art.3 Abs. 3 GG) Teilhabe. Daraus lassen sich jedoch keine konkreten Teilhaberechte des Einzelnen ableiten. Der Gesetzgeber hat jedoch die Aufgabe die Teilhabe gesetzlich zu regeln und auszugestalten.[25]
[...]
[1] Ausführliche Informationen von Dr. Michael Schuntermann unter www.ifrr.vdr.de; die deutsche Version gibt es unter www.dimdi.de; ICIHD-2 Hauptseite www.who.int/icidh
[2] Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 6ff.
[3] Spitzenverbände der Krankenkassen, S.8
[4] Dr. Michael F. Schuntermann, Rehabilitationswissenschaftliche Abt. des VDR, Stand: 16.03.2000
[5] Dr. Michael F. Schuntermann, Rehabilitationswissenschaftliche Abt. des VDR, Stand: 16.03.2000
[6] Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 2
[7] Bundestag- Drucksache 14/5074, S.7
[8] Welti/Sulek, 2001, S. 8
[9] Schulin/Igl, S. 445 Rn. 1022
[10] Schulin/Igl, S. 445 Rn. 1022
[11] Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 11
[12] Hennig, § 19 Rn. 9
[13] Specke, S. 609
[14] BzgA, Leitbegriffe der Gesundheitsförderung, S. 85
[15] BzgA, Leitbegriffe der Gesundheitsförderung, S. 85/86
[16] „Ziel der Rehabilitation ist die Minderung, Aufhebung oder Abwehr einer Behinderung. Rehabilitation bedeutet allgemein Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Wiederherstellung der beruflichen und lebenspraktischen Leistungsfähigkeit.“ Ritz, Hans-Günther, S. 1620
[17] Schulin/Igl, S. 446 Rn. 1023
[18] „Der „heilbare Arme“ sollte seine Rehabilitation zur früheren Stellung, dem Gefühl der persönlichen Würde und einem neuen Leben durch öffentliche Unterstützung erfahren.“ Buß, Bd. 3 S. 331
[19] Welti/Sulek, 2001
[20] Götze in: Hauck/Nofttz, K § 2 Rn. 5
[21] Begutachtungsrichtlinien Vorsorge und Rehabilitation, S. 13/14
[22] Hohmann, S. 28
[23] Hohmann, S. 30
[24] Vgl. BVerfGE 57, 70 (99)
[25] Schulin/Igl, S. 446 Rn. 1024
- Arbeit zitieren
- Nadine Lange (Autor:in), 2003, Rehabilitation und Prävention für ältere Menschen im Sozialrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11699
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