Diese Arbeit setzt sich deshalb zum Ziel die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Privatbesitz mit der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen im Besitz einer Kapitalgesellschaft zu vergleichen. Durch diesen Vergleich soll herausgearbeitet werden, ob durch die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft die steuerliche Belastung reduziert werden kann. Hierzu sind insbesondere die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft und die unterschiedliche Besteuerungssystematiken zu beachten. Hierzu wird anhand verschiedener Fallkonstellationen die Steuerbelastung vergleichen und herausgearbeitet, bei welchen Einkommensverhältnissen sich die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft lohnen könnte.
Auszug aus dem Hauptteil:
Der § 8b KStG ist einer der zuvor erwähnten körperschaftsteuerlichen Korrekturvorschriften. Die Norm regelt insbesondere die körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die Veräußerung der Anteile an einer anderen Körperschaft. Gemäß § 8b Abs. 1 s. 1 KStG bleiben Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz. Dies gilt gemäß § 8b Abs. 1 s. 2 KStG nur wenn diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Einschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei Kapitalvermögen
2.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
2.1.1 Kurzer Überblick über die Einkünfte des § 20 EStG
2.1.2 Besteuerungssystematik bei Kapitalvermögen im EStG
2.1.2.1 Sondervorschriften des § 20 EStG
2.1.2.2 Abgeltungsteuer und ausgewählte Wahlrechte nach § 32d EStG
2.2 Vor- und Nachteile einer GmbH
2.2.1 Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte
2.2.2 Besteuerung der GmbH
2.2.2.1 Körperschaftsteuerliche Aspekte
2.2.2.2 Gewerbesteuerliche Aspekte
2.3 Steuerbelastungsvergleich
3. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verwaltungsanweisungsverzeichnis
Internetquellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Annahmen für die Wertentwicklung der Wertpapieranlage
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
Aufl. Auflage
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung über nicht veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMF Bundesministerium für Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
DAX Deutscher Aktienindex
DStR Deutsches Steuerrecht
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EStG Einkommensteuergesetz
EZB Europäische Zentralbank
f. folgende
ff. fort folgend
FG Finanzgericht
FOM Hochschule für Oekonomie und Management
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggfs. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
InsO Insolvenzordnung
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
KapErSt Kapitalertragsteuer
KKB Kanzler, Kraft, Bäuml
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
OFD Oberfinanzdirektion
Rnd. Randziffer
S. Seite
s. Satz
sog. sogenannt
URL Uniform resource locator
vGA verdeckte Gewinnausschüttung
vgl. vergleiche
1. Einleitung
In Zeiten von niedrigen Zinsen1 und demografischem Wandel, wodurch Altersarmut im Rentenalter droht, wird die private Altersvorsorge zunehmend wichtiger. Um dieser Problematik entgegen zu treten, bietet sich die Möglichkeit in verschiedene Finanzprodukte zu investieren. Dabei kann es sich um private Rentenversicherungen, Aktien und Aktienfonds oder Staatsanleihen handeln. Gerade bei Aktien und Aktienfonds sind trotz niedriger Zinsen höhere Renditen möglich.2 Des Weiteren baut sich neben der Haupteinkunftsquelle eine weitere Einkunftsquelle aus Dividenden und Zinsen auf. Die erwirtschafteten Einkünfte unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung. Die anfallenden Steuern schmälern jedoch die Rendite.
Diese Arbeit setzt sich deshalb zum Ziel die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Privatbesitz mit der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen im Besitz einer Kapitalgesellschaft zu vergleichen. Durch diesen Vergleich soll herausgearbeitet werden, ob durch die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft die steuerliche Belastung reduziert werden kann. Hierzu sind insbesondere die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft und die unterschiedliche Besteuerungssystematiken zu beachten. Hierzu wird anhand verschiedener Fallkonstellationen die Steuerbelastung vergleichen und herausgearbeitet, bei welchen Einkommensverhältnissen sich die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft lohnen könnte. Die abschließende Entscheidung bleibt den Mandanten überlassen, jedoch könnte ihnen hierdurch eine Alternative vorgeschlagen werden, um gestalterisch Einfluss auf die eigene Steuerbelastung zu nehmen. Als Kapitalgesellschaft wird in dieser Arbeit eine GmbH gewählt.
Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Steuerbelastung werden zunächst die Einnahmen des § 20 EStG dargestellt und die Besteuerungssystematik herausgearbeitet. Insbesondere wird dabei auf die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG eingegangen. Im zweiten Schritt wird die GmbH betrachtet. Hierzu werden rechtliche und wirtschaftliche Aspekte und die Besteuerung einer GmbH untersucht. Insbesondere wird auf die Gründungsvoraussetzungen und einzelne Normen des KStG und des GewStG eingegangen. Abschließend soll der Steuerbelastungsvergleich herausstellen, ob sich die Einschaltung einer GmbH aus steuerlicher Sicht lohnen kann und inwieweit sich ein möglicher Zinseszinseffekt auf das Vermögen auswirken kann. Die gewonnenen Erkenntnisse und das Ausmaß der Zielerreichung werden abschließend im Fazit betrachtet und die methodische Vorgehensweise kritisch reflektiert.
2. Die Einschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei Kapitalvermögen
2.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
2.1.1 Kurzer Überblick über die Einkünfte des § 20 EStG
Der § 20 EStG befasst sich mit der Besteuerung der Erträge aus Kapitalvermögen. Die Norm zählt die steuerpflichtigen Kapitalerträge abschließend auf.3 Der Wortlaut des Katalogs des § 20 EStG erlaubt auch solche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen, die nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Norm erfasst werden sollen.4 Die Kapitalerträge lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen. Zunächst werden die laufenden Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 EStG beschrieben. Hierzu zählen insbesondere gemäß § 20 Abs. 1 Nr. s. 1 EStG Gewinnanteile und Dividenden sowie verdeckte Gewinnausschüttung5 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 s. 2 EStG.6 Auszahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto des § 27 KStG gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 s. 3 EStG nicht zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen.7 Ebenfalls zu den Einkünften des § 20 Abs. 1 EStG gehören die Einkünfte einer typisch stillen Gesellschaft8 und aus einem partiarischen Darlehen9. Letztlich sind auch die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu nennen. Hierunter fallen insbesondere Zinsen für die Überlassung von Kapital in Form von Darlehen oder Guthaben bei den Banken.10
Durch § 20 Abs. 2 EStG werden die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne geregelt. Zu diesen Einkünften zählen insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligung an Körperschaften gemäß § 20 Abs. 2 s. 1 Nr. 1 EStG. Zum Beispiel fallen hierunter Aktienveräußerungen und Veräußerungen von Investmentfonds. Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG ist gemäß § 20 Abs. 4 s. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten abzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Kosten.11 Im Falle einer verdeckten Einlage tritt gemäß § 20 Abs. 4 s. 2 EStG der gemeine Wert12 an die Stelle des Veräußerungspreises.13 Ist das Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden, so tritt nach § 20 Abs. 4 s. 3 EStG der gemeine Wert bzw. der Teilwert an die Stelle der Anschaffungskosten.14 Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist gemäß § 20 Abs. 4 s. 7 EStG zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden (first-in-first-out-Methode).15
2.1.2 Besteuerungssystematik bei Kapitalvermögen im EStG
2.1.2.1 Sondervorschriften des § 20 EStG
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gilt das sog. Subsidiaritätsprinz gemäß § 20 Abs. 8 EStG. Demnach sind Einkünfte i. S. d. § 20 EStG diesen nur zuzurechnen, wenn die Einkünfte weder zu den Gewinneinkünften i. S. d. §§ 13 – 18 EStG noch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG gehören.16 Das bedeutet, dass der § 20 EStG eine untergeordnete Rolle bei der Zuordnung der Einkünfte einnimmt. Stehen die Einkünfte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart, sind diese Einkünfte dieser Einkunftsart vorrangig zuzuordnen.17
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen.18 Im Gegenzug erhält jeder Steuerpflichtige einen sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro, der von den Einkünften abgezogen werden kann.19 Ein Verlust kann durch den Sparer-Pauschbetrag nicht entstehen, da dieser auf die Höhe der Einkünfte begrenzt ist.20 Das Abzugsverbot der Werbungskosten21 wird hingegen durch § 20 Abs. 4 s. 1 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns durchbrochen.22 Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht, wenn die Einkünfte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.23
Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger Verluste aus § 20 EStG, dürfen diese gemäß § 20 Abs. 6 s. 1 EStG nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.24 Die Verluste sind gemäß § 20 Abs. 6 s. 2 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und mindern die Einkünfte nach § 20 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen.25 Eine Sonderstellung nehmen hierbei gemäß § 20 Abs. 6 s. 4 EStG Verluste aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 s. 1 Nr. 1 ein, da diese nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen.26 Es wird also für die Berechnung der Verluste in zwei verschiedene Verlustarten unterteilt.
2.1.2.2 Abgeltungsteuer und ausgewählte Wahlrechte nach § 32d EStG
Die Abgeltungsteuer beträgt gemäß § 32d Abs. 1 s. 1 EStG 25 %27 der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Sie ermäßigt sich um anrechenbare ausländische Steuern und um etwaige anfallende Kirchensteuern.28 Zu den genannten 25 % Steuern kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggfs. anfallende Kirchensteuer hinzu.29 Kapitalerträge unterliegen somit grundsätzlich nicht der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG. Durch die Abgeltungsteuer ist die Besteuerung der Kapitalerträge abgegolten.30 Unter bestimmten Bedingungen sind einige Kapitalerträge von der Regelung des § 32d Abs. 1 EStG ausgenommen. Hierzu zählen beispielsweise Kapitalerträge als typisch stiller Gesellschafter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und Zinsen aus Kapitalforderungen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und deren Veräußerung nach § 20 Abs. 2 s. 1 Nr. 4 und 7 EStG. Diese Ausnahme gilt nur, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen31 sind und soweit die erhaltenen Erträge beim Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen, stehen.32 Ebenfalls sind die genannten Erträge von der Abgeltungsteuer ausgenommen, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, oder an einer ihm nahestehende Person gezahlt werden.33 In diesen Fällen findet das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG und das Verlustverrechnungsverbot nach § 20 Abs. 6 EStG keine Anwendung.34
Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG von einer Kapitalgesellschaft, an die er zu mindestens 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG zu unterwerfen.35 Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 s. 2 EStG finden auch hier § 20 Abs. 6 und 9 EStG keine Anwendung.36 Zusätzlich findet auch § 3 Nr. 40 s. 2 EStG keine Anwendung, wodurch 40 % der Einnahmen über § 3 Nr. 40 d) und e) steuerfrei sind.37 Im Gegenzug sind über § 3c Abs. 2 EStG 40 % der Werbungskosten nicht abziehbar.38 Gleiches gilt bei einer Beteiligung von mindestens 1 % und einer Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft, bei der der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieser nehmen kann.39
Schlussendlich kann der Steuerpflichtige auf die Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG für seine Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG verzichten. In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG tariflichen Einkommensteuer, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.40 Diese Günstigerprüfung wird das Finanzamt bei vorliegendem Antrag im Zuge der Veranlagung durchführen.41 Entsteht keine geringere Steuerbelastung, bleibt es bei der Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG.42
2.2 Vor- und Nachteile einer GmbH
2.2.1 Rechtliche und Wirtschaftliche Aspekte
Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und ist als solche gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG Trägerin von Rechten und Pflichten.43 Sie besitzt eine vollständige Rechtsfähigkeit und kann somit Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden und über ihr Eigentum kann das Insolvenzverfahren gemäß § 11 Abs. 1 InsO eröffnet werden.44 Für Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.45 Durch § 13 Abs. 2 GmbHG wird somit grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung vorgeschrieben.46 Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.47 Zur Errichtung bedarf es eines Gesellschaftsvertrags in notarieller Form, welcher mindestens die Inhalte des § 3 GmbHG enthalten muss.48 Hierzu zählen unter anderem die Firma und der Sitz der Gesellschaft. Das Stammkapital einer GmbH muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro betragen.49 Die GmbH ist gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister einzutragen. Bei Anmeldung müssen mindestens 12.500,00 Euro des Stammkapitals eingezahlt worden sein.50 Bevor die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, existiert die Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG als solche nicht.51 Auch die Haftungsbeschränkung existiert ohne die Eintragung im Handelsregister nicht.52
Die Gesellschaft benötigt gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer, welcher nur eine natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Person sein kann.53 Grundsätzlich wird im GmbHG die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vorgesehen.54 Neben der Geschäftsführung ist der Geschäftsführer gemäß § 35 GmbHG auch das Vertretungsorgan der Gesellschaft.55 Er vertritt die Gesellschaft somit außergerichtlich und gerichtlich.56 Auch hier setzt das GmbHG eine Gesamtvertretungsbefugnis voraus. Das willensbildende Organ der Gesellschaft ist gemäß § 48 GmbHG die Gesellschafterversammlung, welche in letzter Konsequenz die Gesellschaft leitet.57 Dies wird insbesondere durch das Weisungsrecht in § 37 Abs. 1 GmbHG und den Aufgaben gemäß § 46 GmbHG deutlich.58 Hierunter fallen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses § 46 Nr. 1 GmbHG und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern § 46 Nr. 5 GmbHG.
Unabhängig von ihrer Tätigkeit ist die GmbH gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 HGB kraft Rechtsform eine Handelsgesellschaft, wodurch die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind.59 Dadurch erzielt die Gesellschaft stets gewerbliche Einkünfte.60 Sie ist gemäß § 264 Abs. 1 i. V. m. § 242 HGB zur Aufstellung einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Anhangs verpflichtet.61 Hinzu kommt je nach Größenklasse der Gesellschaft die Aufstellung eines Lageberichts und die Prüfung des gesamten Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer.62 Des Weiteren muss der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.63 Das bedeutet, dass neben den Gründungskosten für den Notar, das Amtsgericht und weiteren Kosten auch laufende Kosten für die Erstellung der Buchhaltung, des Jahresabschlusses, der Offenlegung und für die Prüfung des Jahresabschlusses entstehen können.
2.2.2 Besteuerung der GmbH
2.2.2.1 Körperschafsteuerliche Aspekte
Im Zuge des Jahresabschlusses der GmbH ist eine steuerliche Beurteilung notwendig. Eine GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ein unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt.64 Grundlage für die Besteuerung ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH, welches gemäß § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu berechnen ist.65 Die Ausgangsgröße für die Berechnung ist der Gewinn66 der GmbH aus der handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Bilanz. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben grundsätzlich abziehbar.67 Der Gewinn wird daraufhin um außerbilanzielle Korrekturen des EStG und um körperschaftsteuerliche Korrekturen bereinigt.68 Das zu versteuernde Einkommen der GmbH wird gemäß § 23 Abs. 1 KStG mit 15 % Körperschaftsteuer versteuert.69 Hinzu kommt auch hier der Solidaritätszuschlag.70 Einen Freibetrag erhält die GmbH gemäß § 24 f. KStG nicht.71
Verluste die eine GmbH erleidet, sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG grundsätzlich abziehbar. Es besteht die Wahl zwischen einem Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder einem Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeitraum.72 Dieser Verlust ist am Ende jedes Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen.73 Verluste, die einen Betrag von 1.000.000,00 Euro übersteigen, sind nur bis zu 1.000.000,00 Euro unbeschränkt abziehbar. Der darüberhinausgehende Betrag ist zu 60 % abziehbar.74
Der § 8b KStG ist einer der zuvor erwähnten körperschaftsteuerlichen Korrekturvorschriften. Die Norm regelt insbesondere die körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die Veräußerung der Anteile an einer anderen Körperschaft. Gemäß § 8b Abs. 1 s. 1 KStG bleiben Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz.75 Dies gilt gemäß § 8b Abs. 1 s. 2 KStG nur wenn diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.76 Gemäß § 8b Abs. 1 s. 4 KStG gilt § 8b Abs. 1 s. 2 KStG nicht soweit eine verdecke Gewinnausschüttung das Einkommen einer nahestehenden Person erhöht hat und der § 32a KStG77 keine Anwendung auf die Veranlagung der nahestehenden Person findet.78 Im Fall der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 s. 1 KStG gelten gemäß § 8b Abs. 5 s. 1 KStG 5 % der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und müssen gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.79 Die Bezüge sind abweichend des § 8b Abs. 1 s. 1 KStG gemäß § 8b Abs. 4 s. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Stammkapitals beträgt.80 Wird eine Beteiligung von mindestens 10 % im Laufe eines Kalenderjahres erworben81, gilt dieser Erwerb gemäß § 8b Abs. 4 s. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.82 Für Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 4 s. 1 KStG ist gemäß § 8b Abs. 4 s. 7 KStG die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG nicht vorgesehen. Durch diese Regelung soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von wesentlichen Beteiligungen vermieden werden.83
Die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger insbesondere zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG führen, sind nach § 8b Abs. 2 i. V. m. § 8b Abs. 3 KStG zu beurteilen. Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 s. 1 KStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt.84 Gewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 s. 1 KStG bleiben ebenfalls bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.85 Eine Mindestbeteiligungsgrenze gibt es in diesem Fall nicht.86 Als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten gemäß § 8b Abs. 3 s. 1 KStG 5 % der Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG.87 Entsteht bei der Veräußerung der Anteile Verluste, sind diese gemäß § 8b Abs. 3 s. 3 KStG nicht abzugsfähig.88 Gleiches gilt gemäß § 8b Abs. 3 s. 4 KStG für den Ausfall von Darlehensforderungen gegenüber Gesellschaftern.89 Entsteht bei laufenden Einkünften i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG oder bei Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG Kapitalertragsteuer, ist diese bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 s. 2 Nr. 2 EStG in voller Höhe anrechenbar.90
2.2.2.2 Gewerbesteuerliche Aspekte
Eine GmbH mit Geschäftsbetrieb im Inland ist aufgrund ihrer Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 s. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig.91 Die Gewerbesteuer wird gemäß § 1 i. V. m. § 4 GewStG durch die Gemeinde erhoben, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.92 Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag, welcher sich gemäß § 7 s. 1 GewStG aus dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen in §§ 8 und 9 GewStG, errechnet.93 Der Gewerbeertrag wird gemäß § 11 Abs. 1 GewStG auf volle 100,00 Euro abgerundet und gemäß § 11 Abs. 2 GewStG mit der Steuermesszahl in Höhe von derzeit 3,5 % multipliziert.94 Eine GmbH erhält gemäß § 11 GewStG keinen Freibetrag.95 Der sich hieraus ergebene Betrag ist der Gewerbesteuermessbetrag, welcher gemäß § 16 Abs. 1 GewStG mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Der Hebesatz beträgt gemäß § 16 Abs. 4 GewStG mindestens 200 %.96 Jede Gemeinde ist jedoch berechtigt, einen höheren Hebesatz festzulegen.97 Daraus folgt, dass die Gewerbesteuer in unterschiedlichen Gemeinden unterschiedlich hoch ist.98
Eine der genannten Hinzurechnungen ist § 8 Nr. 5 GewStG. Demnach müssen Gewinnanteile einer Kapitalgesellschaft, die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, dem Gewinn hinzugerechnet werden.99 Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.100 Betriebsausgaben, die dem Abzugsverbot i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG unterliegen, mindern den Hinzurechnungsbetrag.101 Im direkten Zusammenhang ist die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a und 7 GewStG zu sehen.102 Nach diesen Vorschriften wird der Gewinn um die Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestes 15 % betragen hat.103 Dies verhindert bei einer Beteiligungsquote von mindestens 15 % eine gewerbesteuerliche Doppelbesteuerung.104
2.3 Steuerbelastungsvergleich
Abschließend bleibt zu klären, inwieweit sich die Entscheidung für eine vermögensverwaltende GmbH bei Kapitalvermögen im Vergleich zum Vermögensaufbau ohne Kapitalgesellschaft auf die Rendite auswirkt. Für diese Ausarbeitung wird zwischen drei Anlegertypen unterschieden. Als erstes in den Kleinanleger, welcher mit einem Startkapital in Höhe von maximal 50.000,00 Euro beginnt und jährlich zwischen 3.600,00 Euro und 6.000,00 Euro investiert. Als zweites in den Großanleger, welcher mit mindestens 2.500.000,00 Euro Startkapital beginnt und jährlich mindestens 36.000,00 Euro investiert. Beide verkaufen ihre Wertpapiere nicht. Zuletzt in den Trader, welcher mindestens jährlich seine kompletten Wertpapiere verkauft. Zur Vergleichbarkeit der Wertentwicklung und der Steuerbelastung wurden feste Annahmen getroffen.105
Abbildung 1: Annahmen für die Wertentwicklung der Wertpapieranlage
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung
Beim Kleinanleger lässt sich in den drei Jahren der Anlage erkennen, dass aufgrund der Nutzung der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG keine Steuerlast auf privater Ebene entsteht.106 Bei der GmbH entstehen aufgrund des Betriebsausgabenabzugs selbst bei einer Investition von 6.000,00 € jährlich bis 31.12.2012 Verluste und damit keine Steuerbelastung.107 Die steuerliche Belastung in der GmbH bleibt aufgrund des Betriebsausgabenabzugs bis zum Ende der Laufzeit unterhalb der steuerlichen Belastung auf privater Ebene. Jedoch bleibt die Wertentwicklung der Investition bei der GmbH hinter der Investition auf privater Ebene zurück.108 Werden die Gewinne anschließend ins Privatvermögen ausgeschüttet, entsteht zusätzlich die Abgeltungsteuer, welche die Wertentwicklung weiter schmälert.109 Zwar entsteht auf GmbH-Ebene somit eine geringere Steuerbelastung, dies ist jedoch den laufenden Kosten einer GmbH und der damit in Verbindung stehenden geringeren Wertentwicklung geschuldet.110
Bei Großanlegern ist grundsätzlich zu erkennen, dass die laufenden Kosten, die durch die GmbH entstehen, eine geringe Auswirkung auf die Wertentwicklung der Wertpapiere haben. Der Hauptgrund für die geringere Wertentwicklung ist der höhere Steuersatz in der GmbH.111 Erst durch den Verkauf der Wertpapiere und die Nutzung des § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG kann eine höhere Rendite in der GmbH im Vergleich zur privaten Ebene erreicht werden.112 Wird der Gewinn daraufhin vollständig ausgeschüttet, führt die anfallende Steuer auch hierzu zu einer schlechteren Rendite und einer höheren Steuerbelastung.113 Ein anderes Bild ergibt sich, wenn der Großanleger die 10 % - Grenze des § 8b Abs. 4 KStG bzw. die 15 % - Grenze des § 8 Nr. 5 GewStG erreicht hat.114 Hält der Großanleger 15 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft, sind die Dividenden steuerfrei und 5 % der Bezüge gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.115 Das hat zur Folge, dass die laufenden Bezüge nur mit 1,64 %116 steuerlich belastet werden. Durch diese Begünstigung ist die Wertentwicklung der Wertpapiere in der GmbH nach 40 Jahren und vor dem Verkauf um circa 17 % höher als auf privater Ebene. Noch deutlicher wird die steuerliche Entlastung bei Verkauf der Wertpapiere, da auf Ebene der GmbH die steuerliche Begünstigung nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG greift. Die Überrendite liegt danach bei circa 48 %.117 Durch die Einschaltung einer GmbH konnten zu diesem Zeitpunkt Steuern in Höhe von circa 93 % eingespart werden.118 Erst mit vollständiger Ausschüttung der Gewinne nähern sich die Renditen wieder an. Trotzdem bleibt die Einschaltung der GmbH aufgrund des entstandenen Zinseszinseffekts rentabler, obwohl insgesamt mehr Steuern entstanden sind.119
[...]
1 Die Leitzinssätze der Europäischen Zentralbank betragen zwischen -0,4 % und 0,25 % wodurch der Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 1. Juli 2019 nach § 247 BGB -0,88 % beträgt. Vgl. EZB-Zinssätze URL: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/eurosystem/ezb-zinssaetze-607780, Abruf 29. Juli 2019; Vgl. Basiszinssatz nach § 247 BGB URL: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz- 607820, Abruf 29. Juli 2019.
2 Vgl. 50 Jahre Aktien-Renditen – Das DAX-Rendite-Dreieck des Deutschen Aktieninstituts URL: https://www.dai.de/files/dai_usercontent/dokumente/renditedreieck/181231%20DAX-Rendite- Dreieck%2050%20Jahre%20Web.pdf, Abruf 1. Juli 2019.
3 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 3.
4 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 110; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 3.
5 Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung die sich auf den Unter- schiedsbetrag des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt, durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst und in kei- nem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Vgl. BFH-Urteil vom 5.3.2008 - I R 45/07; BFH- Urteil vom 8.10.2008 - I R 61/07; BFH-Urteil vom 9.11.2005 - I R 89/04; Fehrenbacher/Fehrenbacher, § 8 Rnd. 247.
6 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 11; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 112; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 34 ff..
7 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 113; Rhodius, KapErSt, S. 44; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 44.
8 Bei einer typisch stillen Gesellschaft leistet der stille Gesellschafter eine Einlage in ein Unternehmen und erhält hierfür eine Gewinnbeteiligung. Dies gilt nur soweit dieser nicht als Mitunternehmer anzu- sehen ist. Das ist dann der Fall, wenn er kein Mitunternehmerrisiko trägt oder keine Mitunternehmer- initiative vorhanden ist. Vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1997 - VIII R 12/96; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 65.
9 Bei einem partiarischen Darlehen werden neben der üblichen Verzinsung für die Kapitalüberlassung auch eine Gewinnbeteiligung vereinbart. Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 68.
10 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 114; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 105.
11 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 271 ff.; Rhodius, KapErSt, S. 53 f..
12 Der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts entspricht gemäß § 9 Abs. 1 s. 1 BewG dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Einzelver- äußerung erzielt worden wäre. Oder laut BFH-Urteil vom 24.2.1994 der Wert, der ein gedachter Erwerber des gesamten Unternehmens unter der Prämisse der Unternehmensfortführung dem jeweiligen Wirtschaftsgut zubilligen würde. Vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1994 - IV R 18/92.
13 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 50; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 286.
14 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 287; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 50 f..
15 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 121; Rhodius, KapErSt, S. 52; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 292.
16 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 27; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 455; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S.5.
17 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 455; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 40 f..
18 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 81; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 119.
19 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 190; FOM/Griesel, S. 67.
20 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 477.
21 Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen mit objektivem Zusammenhang zur Einnahmenerziehung. BFH-Urteil vom 7.2.2008 – VI R 75/06.
22 Vgl. Kapitel 2.1.1.
23 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 139 f..
24 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer S. 85; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 124.
25 Vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 405 f.; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 85.
26 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 85; Rhodius, KapErSt, S. 236 f.; KKB/Kempf, § 20 EStG Rnd. 408.
27 Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 s. 4 EStG: Einkünfte § 20 EStG – 4 x anrechenbare ausländische Steuern 4 + anfallender Kirchensteuersatz
28 Vgl. KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 6; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 100 ff..
29 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 99; FOM/Griesel, S. 61.
30 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 75; Rhodius, KapErSt, S. 1.
31 Im EStG ist keine Definition des Begriffs „nahestehende Person“ enthalten. Das Näheverhältnis soll insbesondere vorliegen, wenn der Gläubiger auf den Schuldner (und umgekehrt) beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine der Parteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung von Einkünften des anderen hat. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf des Unternehmensteuerre- formgesetzes 2008, Besonderer Teil, zu § 32d EStG; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 171; BMF- Schreiben vom 18.1.2016 Rnd. 136. Nach BFH-Urteil vom 28.1.2015 – VIII R 8/14 kann das Abhän- gigkeitsverhältnis wirtschaftlich oder persönlicher Natur sein. Hält die Beziehung jedoch dem Fremd- vergleich stand, ist die Abgeltungsteuer anwendbar. Vgl. BFH-Urteil vom 29.4.2014 – VIII R 9/13; KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 8.
32 Vgl. KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 8; Rhodius, KapErSt, S. 4.
33 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 4; BMF-Schreiben vom 18.1.2016 Rnd. 137.
34 Vgl. KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 8.
35 Vgl. FOM/Lühn, S. 98; Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 178 f..
36 Vgl. KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 12 ff..
37 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 178; KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 13.
38 Vgl. KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 13.
39 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.1.2016 Rnd. 138; Rhodius, KapErSt, S. 5.
40 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.1.2016 Rnd. 149 f.; KKB/Egner/Gries, § 32d EStG Rnd. 26.
41 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 8; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 78.
42 Vgl. Rhodius, KapErSt, S. 10.
43 Vgl. Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 148; Graewe/Passarge, Wirtschaftsrecht, S. 147.
44 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 17 f..
45 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 20; Jesgarzweski, Wirtschaftsprivatrecht, S. 215.
46 Hierzu beachten ist insbesondere die persönliche Haftung des Vertreters für steuerliche Pflichten nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 69 AO, wenn er die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
47 Die Gründung einer GmbH ist in drei Phasen zu unterscheiden. Die Vorgründungsgesellschaft, die durch Abschluss des Vorgründungsvertrags entsteht. Die Vor-GmbH, die durch die notarielle Beurkun- dung des Gesellschaftsvertrags zustande kommt und die GmbH, welche mit Eintragung ins Handelsre- gister entsteht. Vgl. Huber, Rechtsform, S. 19.
48 Vgl. Jesgarzweski, Wirtschaftsprivatrecht, S. 215; Verspay, GmbH, S. 6.
49 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 22; Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 150.
50 Vgl. Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 151; Verspay, GmbH, S. 9.
51 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 19; Drygala, Kapitalgesellschaftsrecht, S. 50.
52 Vgl. Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 152; Jesgarzweski, Wirtschaftsprivatrecht, S. 216.
53 Vgl. Verspay, GmbH, S. 67; Huber, Rechtsform, S. 76.
54 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 76; Graewe/Passarge, Wirtschaftsrecht, S. 147.
55 Vgl. Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 154; Graewe/Passarge, Wirtschaftsrecht, S. 147.
56 Vgl. Jesgarzweski, Wirtschaftsprivatrecht, S. 215; Verspay, GmbH, S. 66.
57 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 95; Meyer, Wirtschaftsrecht, S. 156.
58 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 95 f.; Graewe/Passarge, Wirtschaftsrecht, S. 147.
59 Vgl. Stache, GmbH, S. 3; Verspay, GmbH, S. 268.
60 Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 107; Stache, GmbH, S. 111.
61 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 187; Stache, GmbH, S. 7; Drygala, Kapitalgesellschaftsrecht, S. 315 f..
62 Vgl. Stache, GmbH, S. 7; Huber, Rechtsform, S. 187.
63 Vgl. Huber, Rechtsform, S. 187 f..
64 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 149; Stache, GmbH, S. 109.
65 Vgl. Stache, GmbH, S. 112; Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 153.
66 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. § 4 Abs. 1 s. 1 EStG.
67 Vgl. Stache, GmbH, S. 100; Fehrenbacher/Fehrenbacher, § 8 Rnd. 86.
68 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 154 ff.; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8 Rnd. 79 ff..
69 Vgl. Stache, GmbH, S. 177; Frotscher/Drüen/Rüsch KStG § 23 Rnd. 12.
70 Vgl. Frotscher/Drüen/Rüsch KStG § 23 Rnd. 13; Stache, GmbH, S. 177.
71 Vgl. Fehrenbacher/Schnitger/Lebhart, § 24 Rnd. 27.
72 Vgl. Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8 Rnd. 127 ff..
73 Vgl. KKB/Eckardt, § 10d EStG Rnd. 71.
74 Vgl. KKB/Eckardt, § 10d EStG Rnd. 58; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 60.
75 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 334
76 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 336; Stache, GmbH, S. 169.
77 Der § 32a KStG findet zum Beispiel dann keine Anwendung, wenn der zu ändernde Bescheid der nahe- stehenden Person nicht mehr änderbar ist, d.h. keine Korrekturvorschrift der AO greift. Zum Beispiel ist dies bei Eintritt der Festsetzungsverjährung der Fall. Vgl. Fehrenbacher/Schnitger, § 8b Rnd. 251.
78 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 337 f..
79 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 172.
80 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 176; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 475.
81 Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt bei einem Erwerb von 10 % der Anteile das Privileg des § 8b KStG nur für die neu erworbenen Anteile. Sind bereits Anteile im Besitz, gilt das Privileg nicht für diese. Vgl. OFD Frankfurt/M vom 22.12.2013. Hier wiederspricht Frotscher in Frotscher/Drüen KStG § 8b Rnd. 480. Ihrer Meinung nach ist kein Raum für eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuan- teilen. Eine fingierte Rückwirkung müsse für die Gesamtheit der Anteile gelten. Vgl. auch: Fehrenbacher/Schnitger, § 8b Rnd. 556b.
82 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 340; Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 176.
83 Vgl. BFH-Beschluss vom 24.1.2012 I B 34/11; Stache, GmbH, S. 170; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 335.
84 Vgl. BFH-Urteil vom 9.4.2014 – I R 52/12; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 346 f..
85 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 177; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 243.
86 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 347; Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 177.
87 Vgl. BVerfG-Urteil vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 249; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 353.
88 Vgl. Stache, GmbH, S. 172; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 347.
89 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 355; Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 368.
90 Vgl. Fehrenbacher/Nitzschke, § 31 Rnd. 25.
91 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 199; Stache, GmbH, S. 180.
92 Vgl. Stache, GmbH, S. 182.
93 Vgl. FOM/Müller, S. 122; Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 201.
94 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 222; Stache, GmbH, S. 197.
95 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 221.
96 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 539.
97 Vgl. Frotscher/Drüen/Schnitter GewStG § 6 Rnd. 14.
98 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 476.
99 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 514; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 111.
100 Vgl. FG Hamburg Urteil vom 6.4.2017 – 1 K 87/15; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 112.
101 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 515; Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 211.
102 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 211.
103 Vgl. Stache, GmbH, S. 195; Dinkelbach, Ertragsteuern, S. 525.
104 Vgl. Frotscher/Drüen/Schnitter GewStG § 9 Rnd. 126; Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 211.
105 Vgl. aktueller Gewerbesteuer-Hebesatz der Stadt Dortmund URL: https://www.dortmund.de/de/rathaus_und_buergerservice/stadtverwaltung_zentrale_aufgaben/ stadtkasse_und_steueramt/abgabearten/sonstige_abgabearten/gewerbesteuer/gewerbesteuer_.html, Abruf 17. August 2019.
106 Vgl. Anlage 1 für die Jahre 01.01.2000 – 31.12.2002.
107 Vgl. Anlage 2: Jahre 01.01.2000 – 31.12.2012.
108 Vgl. Anlage 1 und 2: Kapital nach Steuern zum 31.12.2039.
109 Vgl. Ashauer-Moll, Abgeltungsteuer, S. 11.
110 Vgl. Anlage 1 und 2: Gesamtkosten.
111 Steuersatz einer GmbH in Dortmund: 15 % KSt + 0,825 % SolZ +16,975 % GewSt = 32,8 %. Abgeltungsteuer ohne Kirchensteuer: 25 % + 1,375 % SolZ = 26,375 %.
112 Vgl. Anlage 3: Gewinn nach 40 Jahren.
113 Vgl. Anlage 3: Übrig bleibt und Steuern gesamt.
114 Frotscher/Drüen/Frotscher KStG § 8b Rnd. 475.
115 Vgl. Kraft, Unternehmensbesteuerung, S. 172.
116 Ermittlung der steuerlichen Belastung in %: 100 x 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben x 32,8 % Steuern = 1,64 %.
117 Vgl. Anlage 4: Überrendite.
118 Vgl. Anlage 4: Steuereinsparung vor Ausschüttung.
119 Vgl. Anlage 4: Übrig bleibt und Steuern gesamt.
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- Bachelor of Laws Hendrik Vogel (Autor:in), 2019, Vor- und Nachteile der Einschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei Kapitalvermögen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1169577
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