Diese Arbeit befasst sich mit diversen Rechtsgrundlagen im Sportbereich. Zu Beginn der Arbeit wird anhand eines Praxisbeispiels die Wirtschaftlichkeit eines Vereins erläutert. Der nachfolgende Teil beschäftigt sich mit unterschiedlichen rechtlichen Fallbeispielen im Sport- und Vereinsgeschehen. Dabei werden sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die resultierende Rechtsfolge dargestellt. Darauf aufbauend werden drei Fälle des sportspezifischen Arbeitsrechts evaluiert. Im vorletzten Teil der Arbeit wird ein konkreter Sponsoringvertrag ausgeführt. Die dabei verwendeten Inhalte und Kennziffern entsprechen nicht der Wirklichkeit und sind, mithilfe der theoretischen Grundlagen, erfunden worden. Der letzte Teil befasst sich mit den steuerlichen Sphären im Sport- und Vereinsrecht.
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V
2 Haftung im Sport
2.1 Haftung – Teil I
2.2 Haftung – Teil II
2.3 Haftung – Teil III
3 „Arbeitsrecht“ im Sport
3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall I
3.2 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall II
3.3 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall III
4 Sponsoringvertrag
5 Steuerliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht
5.1 Steuerliche Sphären
5.1.1 Ideelle Sphäre
5.1.2 Vermögensverwaltung
5.1.3 Zweckbetrieb
5.1.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
5.2 Umsatzsteuer
5.2.1 Ideelle Sphäre
5.2.2 Vermögensverwaltung
5.2.3 Zweckbetrieb
5.2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
6 Literaturverzeichnis
7 Tabellenverzeichnis
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
Im nachfolgenden Sachverhalt soll geklärt werden, ob die Struktur, die Organisation und die Aktivitäten des RasenBallsport Leipzig e.V. im Zusammenhang mit der Red Bull GmbH stehen und ob gemäß § 21 BGB die Rechtsform eines eingetragenen Vereins besteht.
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
Bei einem nicht wirtschaftlichen Verein handelt es sich gemäß § 21 BGB um einen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist und der die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erhält. Anhand dieser Grundlage soll beurteilt werden, ob der RB Leipzig in wirtschaftlichem Interesse handelt.
Bei der Betrachtung des Organigramms fällt auf, dass eine sehr starke Ähnlichkeit zwischen den Vereinsebenen des RB Leipzig und den Führungspositionen der Red Bull GmbH besteht. Drei unterschiedliche Mitglieder im Ehrenamt sind in der Vertriebs-, Rechts- und Finanzabteilung bei Red Bull tätig. Diese Übereinstimmung lässt sich auch im Vorstand wiederfinden. Dieser wird von drei Repräsentanten aus der „Legal Counsel“-, Personal- und „Area Finance“-Abteilung gebildet. Sowohl die Ehrenamt- als auch die Vorstandsebene werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese findet statt, sobald gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung mindestens 7 der 11 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Alle anderen Mitglieder, wie beispielsweise Fans oder Spieler, haben kein Wahlrecht und somit keinen Einfluss auf die Wahl der beiden Ebenen. Alle stimmberechtigten Mitglieder werden von der Red Bull GmbH ausgewählt.
Organigramm, Struktur und Satzung deuten darauf hin, dass RB Leipzig – aufgrund der Übereinstimmung einiger Ämter und Positionen – ein wirtschaftliches Interesse verfolgen könnte.
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
Anschließend wird nun geprüft, ob die GuV weitere Indizien für einen wirtschaftlichen Verein liefert. Bei einem Blick auf die Erträge fällt auf, dass der Erlöse aus Werbung, Merchandising und medialen Verwertungsrechten generiert werden. Diese Zahlen sind untypisch für einen gemeinnützigen Verein und können einem wirtschaftlich handelnden Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Bei den betrieblichen Aufwendungen liegt der Kostenblock „Werbung“ mit 410.000€ deutlich über den anderen Aufwendungen und verdeutlicht somit das hohe Interesse von RB Leipzig, als Marketingplattform zu dienen und die eigene Bekanntheit zu steigern. Hohe Aufwendungen im Jugend- und Amateurbereich für Spieler machen deutlich, dass RB Leipzig nicht auf regionale und interne Jugendspieler setzt und sich somit von idealtypischen Vereinen unterscheidet. Demnach sollen die „importierten“ Spieler den Mannschaften helfen Erfolge und eine gute Platzierung zu erzielen, um die Bekanntheit und den Status des RB Leipzig zu steigern. Im Allgemeinen sind die Erträge und Aufwendungen in der GuV fast deckungsgleich. Allerdings befindet sich das vorliegende Bilanzergebnis in einem negativen 6-stelligen Bereich aufgrund negativer Vorperioden. Diese könnten ein Indiz dafür sein, dass RB Leipzig bereits vor 2013/14 hohe Beträge in die generelle Vermarktung und die Verpflichtung prestigetragender (Jugend-)Spieler investiert hat, um den Bekanntheitsgrad und den Erfolg des Vereins zu steigern.
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
Anhand von Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage lassen sich weitere grundlegende Gemeinsamkeiten zur Red Bull GmbH erkennen. Zu allererst werden die beiden Logos verglichen. Zwei rote Bullen die aufeinander zulaufen, ein – im Zentrum platzierter – gelber Kreis, eine ähnliche Schriftweise und der Schriftzug „RB“ (ausgeschrieben: Red Bull) zeigen, dass diese beiden Logos eine sehr starke Ähnlichkeit besitzen. Diese Gemeinsamkeiten sind unverkennbar und stechen sofort ins Auge. Die enge Verbindung wird auch bei den Trikots ersichtlich. Auf Brusthöhe der Heim- und Auswärtstrikots ist Red Bull als Sponsor abgebildet.
Parallel dazu stimmen die Trikotfarben mit den Farben des Logos überein. Betrachtet man die Website des RasenBallsport e.V. (www.dierotenbullen.com), werden zusätzliche Gemeinsamkeiten ersichtlich. In der englischen Sprache bedeutet „dierotenbullen“ übersetzt „red bulls“ und zeigt somit die direkte Verknüpfung zur Red Bull GmbH. Die farbliche Gestaltung der Homepage ist gleichzusetzen mit den Farben auf dem Logo, der Trikots und der Website von Red Bull.
Das alles sind weitere Indizien für die direkte Verbindung zwischen beiden Parteien.
1.4 Konsequenzen
Wenn das Registergericht / Finanzamt feststellen sollte, dass der Verein nicht im Sinne der Gemeinnützigkeit handelt, hat dieser vor allem steuerrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Ein – als gemeinnützig eingetragener – Verein unterliegt vier steuerlichen Sphären, die steuerliche Vorteile mit sich bringen. Unterteilt werden die Sphären in die steuerliche Sphäre, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die ideelle Sphäre ist steuerfrei. Die Vermögensverwaltung ist ertragssteuerfrei und umsatzsteuerbegünstigt. Ab der Überschreitung des Freibetrags von 45.000€ ist die Summe im Zweckbetrieb mit 7% zu versteuern. Beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen Körperschafts- und Umsatzsteuer an.
Sollte der oben genannte Fall eintreten, so muss der RB Leipzig rückwirkend alle Vergünstigungen nachzahlen und dürfte zukünftig von keinen Vorteilen mehr profitieren. Zudem würde der Eintrag im Vereinsregister verfallen.
1.5 Zusammenfassung
Im Gesamtkontext wird die starke Verbindung zwischen RB Leipzig und der Red Bull GmbH deutlich. Die Vereinsstruktur, die Besetzung der Führungspositionen und die GuV zeigen, dass die Eigenschaften eines gemeinnützigen Vereins nicht erfüllt werden und der wirtschaftliche Erfolg im Vordergrund steht. Verstärkt wird dies durch starke Parallelen bei: Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage. Anhand dieser Faktoren ist abzusehen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V.
In der Mitgliederversammlung am 02.12.2014 wurde beschlossen, dass die Profiabteilung und Nachwuchsteams (bis zur U16) des RB Leipzig rückwirkend zum Sommer ausgegliedert und in Form einer GmbH repräsentiert werden. Der Stammverein hat – trotz der Ausgliederung – die Mehrheit der Stimmrechte behalten (Spiegel Online, 2014). Mit dieser Stimmrechtverteilung soll der Einfluss der Gesellschafter gesichert werden (Welt, 2014). Der Beschluss wurde von den 14 stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig verabschiedet. Ein Grund für die Ausgliederung war das Vorbeugen von vereins- und steuerrechtlichen Risiken, da im kommerziellen Sport die ideellen Zwecke eines gemeinnützigen Vereins nicht mehr überwiegen (Grimm, 2014). Des Weiteren hatte dies wohl strategische Gründe. Der Verein wollte sich somit für potentielle Investoren öffnen und zusätzliche strategische Partner binden (Grimm, 2014). Ein weiterer Grund, der für eine Ausgliederung gesprochen hat, war die Professionalisierung des Vereins, um konkurrenzfähig zu bleiben und um somit auch die Forderung der Deutschen Fußball-Liga zu erfüllen (Welt, 2014). Im Anschluss konnte der Verein tatsächlich in kürzester Zeit Erfolge feiern. Neben der professionellen Jugendarbeit und ersten Verbesserungen, wurde RB Leipzig in der Bundesligasaison 2015/16 und 2016/17 Vizemeister und hat sind in beiden Jahren für die Champions League qualifiziert (dierotenbullen, 2019).
Aktueller Hauptverantwortlicher, Vorstandsvorsitzender und gleichzeitig Geschäftsführer bei RB Leipzig e.V. ist Oliver Mintzlaff. Dieser steht im engen Kontakt mit Dietrich Mateschitz (Firmengründer Red Bull und Investor). In der Hierarche bei RB Leipzig befinden sich unter dem Vorstandsvorsitzenden 6 verschiedene Ämter. Davon zwei Stellen auf Seiten der Rasenballsport Leipzig GmbH (Sportdirektor und Geschäftsführer) und vier Ämter auf Seiten der Red Bull GmbH (Global Sports Director, Legal Counsel, Coordinator und Marketing). Die jeweiligen Vertreter liefern eine Berichterstattung an Vorstandsvorsitzenden, der die Informationen an den Firmengründer von Red Bull weiterleitet (Kroemer, 2016).
2 Haftung im Sport
2.1 Haftung – Teil I
Anspruchsgrundlage: § 823 I BGB in Verbindung mit (i.V.m.) § 31 BGB
a) Rechtsgutverletzung gegeben, hier in Form der Gesichtsverletzung von Thomas, da der Puck durch das Loch im Auffangnetz geflogen ist
b) Die Rechtsgutverletzung ist durch eine Handlung des Schädigers entstanden. Vereinsvorstand Friedrich hat die – ihm aufgetragene – Tätigkeit (regelmäßige Kontrolle des Auffangnetzes) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Verein muss sich diese Handlung gemäß § 31 BGB zurechnen lassen, da Friedrich als Vorstand ein verfassungsmäßig berufener Vertreter ist. Durch die unregelmäßige Ausführung der übertragenen Aufgabe ist es zur Gesichtsverletzung gekommen.
c) Ohne ein Loch im Auffangnetz, wäre die schwere Gesichtsverletzung nicht entstanden. è Haftungsbegründete Kausalität ist gegeben
d) Rechtswidrigkeit gegeben
e) Vereinsvorstand Friedrich hat gemäß § 276 II BGB fahrlässig gehandelt. Durch die unregelmäßige Kontrolle hat er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
f) Schaden: Gesichtsverletzung und Behandlungskosten
Rechtsfolge: Thomas kann vom Verein die entstandenen Verhandlungskosten verlangen. Dieser ist gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 31 BGB verpflichtet, die Kosten zu tragen.
2.2 Haftung – Teil II
Anspruchsgrundlage 1: § 823 I BGB
a) Zwischen dem Kraftfahrer Klaus und der Sauerland Event GmbH liegt keine Rechtsgutverletzung vor (gemäß § 823 I BGB).
b) –
Rechtsfolge: Die Sauerland Event GmbH hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Anspruchsgrundlage 2: § 280 I BGB
a) Zwischen dem Kraftfahrer Klaus und der Sauerland Event GmbH liegt kein Schuldverhältnis vor, da kein Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen wurde und somit keine Pflicht verletzt wurde.
b) –
Rechtsfolge: Die Sauerland Event GmbH hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
2.3 Haftung – Teil III
Während eines Fußballspiels foult Verteidiger Schmidt den Angreifer Meier. Bei dem Foulspiel – fernab vom Spielgeschehen – verletzt sich Meier. Die anschließenden Arzt- und Krankenhauskosten belaufen sich auf 6.000€. Im nachfolgenden wird nun eine grobe Einschätzung der Situation vorgenommen.
Fußball ist eine Kontaktsportart, bei der Zusammenstöße, Fouls und Verletzungen auftreten können. Angesichts dieser Punkte ist es vollkommen verständlich, dass sich Schmidt gegen die Vorwürfe wehrt. Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, dass das Foul begangen wurde, als Meier nicht im Ballbesitz war. Somit wurde das Foulspiel fernab vom Spielgeschehen begangen. Der Verteidiger hat also bewusst gegen das Regelwerk Verstoßen und eine rote Karte in Kauf genommen. Bei dieser Handlung wurde gemäß § 823 I BGB der Körper und Gesundheit des Angreifers beschädigt. Die Verletzung und die nachfolgenden Behandlungskosten wären nicht entstanden, da Herr Meier – als Angreifer – ohne Fremdeinwirkung weiter in die gegnerische Hälfte eingedrungen wäre. Die oben beschriebene Rechtfertigungsgrundlage von Herr Schmidt, ist im Allgemeinen korrekt, jedoch kontextbezogen völlig fehl am Platz. Aufgrund des groben Foulspiels, das nicht im aktiven Spielgeschehen begangen wurde, liegt rechtswidriges Verhalten auf Seiten des Verteidigers vor. Ob die resultierende Verletzung fahrlässig (Schmidt nimmt eine Verletzung in Kauf, da er Meier foulen will) oder vorsätzlich (Schmidt will Meier verletzen) begangen wurde, muss geklärt werden. Anhand dieser Grundlage gemäß § 823 I BGB sind die Chancen von Meier auf Schadensersatz sehr hoch. Es sprechen mehrere Indizien für rechtswidriges Verhalten von Schmidt. Dieser hat lediglich die Möglichkeit, mit der gewissen Härte im Fußball zu argumentieren. Schlussendlich wird ausschlaggebend sein, ob Meier genug Beweise vorbringen kann, damit er den Schadensersatz erhält. Demnach könnte er beispielsweise Zuschauer, Trainer und die Schiedsrichter als Zeugen erwähnen, ggf. ein Video von dem Foulspiel vorlegen und/oder die Krankenhausrechnung vorzeigen.
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- Citar trabajo
- Tobias Kraatz (Autor), 2019, Grundlagen Sport- und Vereinsrecht. Haftung, Arbeitsrecht, Sponsoring und steuerliche Aspekte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1167134
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