Die Einführung des Elterngeldes war ein interessanter Schritt in der Familien- und Sozialpolitik. Bereits im 6. Semester hatte ich im Schwerpunktseminar Rechtliche Grundlagen bei Frauen und Mädchen einiges über das Elterngeld mitbekommen und dachte daher auch, dass dies ein interessantes Thema für eine Hausarbeit wäre. Da das Thema doch sehr umfangreich ist, habe ich zunächst das Konzept des vorher geltenden Erziehungsgeldes beschrieben, um dann zum neuen Konzept des Elterngeldes zu gelangen und darzustellen, was sich dadurch für Veränderungen ergaben. Hierbei werden auch Zielsetzungen der Politik erläutert. Danach wird ausführlich auf die Berechtigung derjenigen eingegangen, die Elterngeld erhalten. Im Anschluss daran hielt ich es für sinnvoll auf die Berechnung der Leistungen einzugehen und später natürlich auch auf die Höhe des Elterngeldes. Während ich andere Gliederungspunkte eher kurz fassen wollte, bin ich in diesen Bereichen mehr in die Tiefe der Details gegangen. Eine solche Spezialisierung wurde nötig, da weiteres den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen würde. Außerdem wird dann der Weg von der Antragsstellung hin bis zur Auszahlung beschrieben und welche rechtlichen Möglichkeiten es bzgl. eines Widerspruchs gibt. Abschließend wird auf Kontroversen der neuen Gesetzgebung eingegangen und eine eigene kritische Wertung vorgenommen. Seit 1. Januar 1986 gab es das Bundeserziehungsgeldgesetz, was wiederum den Mutterschaftsurlaub (6 Monate nach der Geburt) ablöste. Ab dieser Zeit war es möglich, dass die Mutter/ der Vater unabhängig davon, ob sie einer Arbeit nachgingen, Erziehungsgeld von 600 DM als Sozialleistung bekamen, sofern sie ihr Kind selbst betreuten und erzogen. Allerdings schloss eine volle Erwerbstätigkeit dies aus. Anders wurde eine Arbeitszeit von unter 19 Wochenstunden gehandhabt (bis 1989). Die höchste Bezugsdauer war auf zunächst 12 Monate angesetzt und wurde ab 1993 Schritt für Schritt auf 24 Monate erhöht. Mit einem Lebensalter des Kindes von 7 Monaten richtete sich das Erziehungsgeld nach dem Erwerbseinkommen. „ArbeitnehmerInnen und zur Berufsausbildung Beschäftigte erhielten einen Anspruch auf 12 Monate Freistellung durch den Arbeitgeber (Erziehungsurlaub). Der Freistellungsanspruch setzte voraus, dass sie auch Anspruch auf Erziehungsgeld hatten.“ (s. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 6)
Gliederung:
1. Einleitung
2. Konzept des Erziehungsgeldes
2.1 Konzept des jetzigen Elterngeldes
3. Anspruchsberechtigte
4. Berechnung der Leistungen
4.1 Grundsätze der Berechnung
4.2 Abzug der Steuern bei nichtselbstständiger Arbeit
4.3 Steuerklassen und steuerliche Freibeträge
4.4 Abzug sonstiger Beträge (nichtselbstständige Arbeit)
4.5 Übersicht einer Berechnung (nichtselbstständige Arbeit)
4.6 Ermittlung des Einkommens (selbstständige Arbeit)
4.7 Einkommen aus selbstständiger Arbeit und Arbeitnehmerin
5. Höhe des Elterngeldes
6. Von der Antragsstellung zur Auszahlung
6.1 Vertragsform
6.2 Einzuhaltende Frist
6.3 Inhalte und Selbstbindung
6.4 Auszahlung
6.5 Allgemeines & Rechtsbehelfe
7. Eigene kritische Bewertung und Kontroversen
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Die Einführung des Elterngeldes war ein interessanter Schritt in der Familien- und Sozialpolitik. Bereits im 6. Semester hatte ich im Schwerpunktseminar Rechtliche Grundlagen bei Frauen und Mädchen einiges über das Elterngeld mitbekommen und dachte daher auch, dass dies ein interessantes Thema für eine Hausarbeit wäre. Da das Thema doch sehr umfangreich ist, habe ich zunächst das Konzept des vorher geltenden Erziehungsgeldes beschrieben, um dann zum neuen Konzept des Elterngeldes zu gelangen und darzustellen, was sich dadurch für Veränderungen ergaben. Hierbei werden auch Zielsetzungen der Politik erläutert. Danach wird ausführlich auf die Berechtigung derjenigen eingegangen, die Elterngeld erhalten. Im Anschluss daran hielt ich es für sinnvoll auf die Berechnung der Leistungen einzugehen und später natürlich auch auf die Höhe des Elterngeldes. Während ich andere Gliederungspunkte eher kurz fassen wollte, bin ich in diesen Bereichen mehr in die Tiefe der Details gegangen. Eine solche Spezialisierung wurde nötig, da weiteres den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen würde. Außerdem wird dann der Weg von der Antragsstellung hin bis zur Auszahlung beschrieben und welche rechtlichen Möglichkeiten es bzgl. eines Widerspruchs gibt. Abschließend wird auf Kontroversen der neuen Gesetzgebung eingegangen und eine eigene kritische Wertung vorgenommen.
2. Konzept des Erziehungsgeldes
Seit 1. Januar 1986 gab es das Bundeserziehungsgeldgesetz, was wiederum den Mutterschaftsurlaub (6 Monate nach der Geburt) ablöste. Ab dieser Zeit war es möglich, dass die Mutter/ der Vater unabhängig davon, ob sie einer Arbeit nachgingen, Erziehungsgeld von 600 DM als Sozialleistung bekamen, sofern sie ihr Kind selbst betreuten und erzogen. Allerdings schloss eine volle Erwerbstätigkeit dies aus. Anders wurde eine Arbeitszeit von unter 19 Wochenstunden gehandhabt (bis 1989). Die höchste Bezugsdauer war auf zunächst 12 Monate angesetzt und wurde ab 1993 Schritt für Schritt auf 24 Monate erhöht. Mit einem Lebensalter des Kindes von 7 Monaten richtete sich das Erziehungsgeld nach dem Erwerbseinkommen. „ArbeitnehmerInnen und zur Berufsausbildung Beschäftigte erhielten einen Anspruch auf 12 Monate Freistellung durch den Arbeitgeber (Erziehungsurlaub). Der Freistellungsanspruch setzte voraus, dass sie auch Anspruch auf Erziehungsgeld hatten.“ (s. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 6)
Politisch gesehen sollte dieses Konzept die Leistung aner Seit 1. Januar 1986 gab es das Bundeserziehungsgeldgesetz, was wiederum den Mutterschaftsurlaub (6 Monate nach der Geburt) ablöste. Ab dieser Zeit war es möglich, dass die Mutter/ der Vater unabhängig davon, ob sie einer Arbeit nachgingen, Erziehungsgeld von 600 DM als Sozialleistung bekamen, sofern sie ihr Kind selbst betreuten und erzogen. Allerdings schloss eine volle Erwerbstätigkeit dies aus. Anders wurde eine Arbeitszeit von unter 19 Wochenstunden gehandhabt (bis 1989). Die höchste Bezugsdauer war auf zunächst 12 Monate angesetzt und wurde ab 1993 Schritt für Schritt auf 24 Monate erhöht. Mit einem Lebensalter des Kindes von 7 Monaten richtete sich das Erziehungsgeld nach dem Erwerbseinkommen. „ArbeitnehmerInnen und zur Berufsausbildung Beschäftigte erhielten einen Anspruch auf 12 Monate Freistellung durch den Arbeitgeber (Erziehungsurlaub). Der Freistellungsanspruch setzte voraus, dass sie auch Anspruch auf Erziehungsgeld hatten.“ (s. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 6)kennen, was es bedeutet ein Kind zu betreuen und bedürftige Familien sollten unterstützt werden, weswegen das Erziehungsgeld auch nicht als Einkommen angerechnet wurde, wenn man zusätzlich Sozialleistungen bekam (Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe). Somit war das Erziehungsgeld keine Lohnersatzleistung.
Im Laufe der Zeit war das Bundeserziehungsgeldgesetz überholt, aber die Höhe blieb bis 2006 fast unverändert. (600 DM, dann 307 €, zuletzt 300 €). Leider muss man sagen, dass das Erziehungsgeld keine große Bedeutung mehr hatte, da die Lebenshaltungskosten und die Inflation immer mehr stiegen. Eine Anpassung wäre nötig gewesen. Die Einkommensanrechnung wurde verstärkt, was zur Folge hatte, dass kaum noch jemand ungekürztes Erziehungsgeld bekam (seit 1994 schon ab dem ersten Monat je nach Einkommen). Somit wurde das Ziel der Familienförderung aus den Augen verloren, da es mehr eine bedürftigkeitsgeprüfte Hilfe wurde.
Durch die Reform der rot-grünen Bundesregierung 2001 wurde das Erziehungsgeld zwar erhöht, aber schon 2004 auf Grund des Haushaltsbegleitgesetzes wieder reduziert. Es wurden Begründungen angegeben wie „die soziale Zweckbestimmung des Gesetzes sehe nicht vor, dass auch gut verdienende Eltern Erziehungsgeld erhielten.“ (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1502, S. 35). Das Budgetmodell brachte eine Erhöhung des Erziehungsgeldes auf 460 € allerdings nur für einen Zeitraum vom 12 Monaten. Dies kam Erwerbstätigen zu Gute, die für höchstens ein Jahr ihren Job unterbrechen wollten. 2001 wurde dann der Erziehungsurlaub in Elternzeit umbenannt. Hierbei wollte man mehr Gleichberechtigung bei der Verantwortung in der Erziehung erzielen, weswegen man die Teilzeitoption für Eltern verbesserte. Auch 30 Wochenstunden wurden möglich und beide Elternteile konnten von nun an gleichzeitig Elternzeit beanspruchen, was vorher nur einem zu Teil wurde.
Allerdings war dies vielen Familien durch die nur 300 € kaum möglich und das Bild ähnelte immer noch dem „Breadwinner“-Modell zumal es wenig Betreuungsplätze für die Kinder gab bzw. gibt. (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 6 – 10)
2.1 Konzept des jetzigen Elterngeldes
Im schwarz-roten Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 wurde das Thema „Familienfreundliche Gesellschaft“ mit der Einführung des steuerfinanzierten Elterngeldes ab 2007 als 12-monatige Lohnersatzleistung behandelt. Dies sollte der Ersatz für das bisherige Erziehungsgeld sein. Geplant war damit es zu verhindern, dass Kinder ein Armutsrisiko darstellen, man aber auch den Eltern die Wahl lässt, ob Mutter, Vater oder beide die Betreuung übernehmen. Weiterhin wollte man die Möglichkeit erhalten, dass Eltern wirtschaftlich selbstständig sind. Überraschend ist, dass man nicht nannte, dass auch auf die demographische Entwicklung reagiert werden muss und die Geburtenrate gesteigert werden sollte vor allem auch bei Gutverdienenden.
Wie später noch genauer beschrieben (Kapitel 3), sollte das Elterngeld 67 % des vorher verdienten Lohnes ersetzen, um den Verdienstausfall auszugleichen. Weitere Eckpunkte waren die Festlegung auf 12 Monate und das maximale Elterngeld von 1800 € sowie das maximale Budget von 21.600 € für ein Elternpaar. Möglich ist es das Elterngeld auf 24 Monate zu verteilen. Das Elterngeld ist nicht bedürftigkeits- oder einkommensabhängig. Weiteres dazu in den Kapiteln 3 und 4.
Das Elterngeld wurde am 29.09.2006 von der Regierung und vom Bundesrat am 03.11.2006 verabschiedet. In Kraft getreten ist es ab dem 01.01.2007.
“Das neue Bundeselterngeldgesetz stellt hinsichtlich sozialpolitischer Ziele einen widersprüchlichen Kompromiss dar zwischen einer Einkommensersatzleistung, die entgangenes Erwerbseinkommen von abhängig oder selbstständig Beschäftigten wegen der Betreuung eines Kindes in den ersten zwölf Lebensmonaten ersetzen soll, und einer Sozialleistung mit dem Ziel der Familienförderung durch Anerkennung der Erziehungsleistung auf einem Niveau in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 € monatlich, die unabhängig vom Erwerbsstatus allen Eltern gewährt wird und in dieser Höhe auch nicht als Einkommen bei bedürftigkeitsgeprüften Sozialleistungen angerechnet wird.”
Das Elterngeld finanziert sich aus Steuergeldern. Es lässt Eltern die Möglichkeit zu wählen, wie sie das erste Jahr der Betreuung ihres Kindes aufteilen wollen und auch Väter können ihre Erwerbstätigkeit in dieser Zeit teilweise oder ganz unterbrechen. Ebenso können Alleinerziehende vom Elterngeld profitieren, da sie durch den deutlich höheren Beitrag ebenfalls im ersten Lebensjahr die Arbeitszeit einschränken können ohne Angst haben zu müssen, den bisherigen Lebensstandard nicht halbwegs halten zu können. Dies entspricht dem Artikel 6 des Grundgesetzes, wonach Regeln vermieden werden sollten, die die Entscheidungsfreiheit der Eltern in ihrer Rollen- und Aufgabenverteilung einschränken (vgl. BVerfGE 87, 234 - Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe)
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. (...) Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden." (vgl. BverfGE 88, 203, 260 – Schwangerschaftsabbruch)
Für Väter ist das Elterngeld eine Möglichkeit sich mehr am Leben des Kindes zu beteiligen und dies natürlich mit dem Job zu vereinbaren. Man versucht auch die Chancen von Müttern am Arbeitsmarkt zu verbessern und eine Art Gleichbehandlung durch die Höhe der Leistung zu erzielen. Bis zur Einführung des Elterngeldes war der höhere Lohn bzw. das höhere Gehalt des Mannes oft der Grund, dass die Mutter ihre Arbeitszeit verkürzt. Dabei arbeitete meist der Mann noch länger. Ein zusätzlicher Anreiz sind daher die zwei Partnermonate, die im 13. und 14. Lebensmonat eine Weiterzahlung bedeuten, wenn sich der jeweils andere Partner an der Versorgung der Kinder beteiligt. (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 12-15)
Aus diesen Punkten ergeben sich auch Kontroversen, die bei der Diskussion über die Einführung des Gesetzes, teilweise strittig waren. Weiteres siehe in Kapitel 7.
3. Anspruchsberechtigte
Um Elterngeld zu erhalten, müssen die Eltern folgende Bedingungen erfüllen. Eltern werden definiert nach der Abstammung, gemeint ist die Frau, die das Kind geboren hat bzw. der Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter oder der durch ein Gericht anerkannte Vater (ohne Trauschein ist die Anerkennung durch das Gericht nötig). Mütter und Väter haben dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihres Kinder für die Erziehung und Betreuung ihres Kindes selbst sorgen. Dies schließt allerdings nicht den Besuch des Kindes einer Betreuungseinrichtung (Krippe) aus. Die Anspruchsberechtigung gilt nur, wenn beide nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind. Das Kind muss mit den Eltern in einem Haushalt leben (Lebensmittelpunkt, räumliches Zusammenleben, gemeinsame Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft) und die Familie oder jeweils ein Elternteil mit Kind muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und einen Wohnsitz angeben können (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Elterngeld und Elternzeit, S. 7). Dabei muss die Ausstattung der Wohnung zur regelmäßigen Nutzung ausgelegt sein (z.B. mit Kochgelegenheit). Allerdings reicht auch ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Die Wohnung sollte beibehalten werden, d.h. auf unbestimmte Zeit genutzt werden. (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 22) „Der gewöhnliche Aufenthalt ist gegeben, wenn jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse im Inland hat und in Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt.“ (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I)
Ausnahmenregelungen bestehen bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland, wenn man als EntwicklungshelferIn oder MissionarIn im Ausland tätig ist oder als deutsche Staatsbürger nur über einen kurzen Zeitraum hinweg bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet. Wenn alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, dann kann hierbei Elterngeld bezogen werden (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, 2007, S. 23-24).
Bei Ehe- oder Lebenspartnern gelten die gleichen Bedingungen, auch wenn das Kind, für das sie sorgen nicht ihr eigenes sein sollte. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die Vaterschaft (auch nicht der Ehemann) genügt das Leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Dann besteht ein Anspruch auf Elterngeld, wenn der/die Inhaber der elterlichen Sorge der Vaterschaft zustimmt. Gibt es eine Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater, ist die Annahme durch den neuen im Haushalt lebenden Partner der Mutter nicht möglich, was ebenso gilt, wenn ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren läuft (z. B. bei Unklarheit, wer der Vater ist).
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