Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UnStRG) 2008 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt. Es kommt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer (engl.: capital gains taxation or final withholding tax) kommt es zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte, von der synthetischen Einkommenssteuer zur Schedulen-Steuer (dt.: Verzeichnis/Liste). „Bei der synthetischen Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt“ wohingegen bei der Schedulen-Steuer „...die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden...“ , so der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands.
Die Einführung der Abgeltungssteuer (AgSt) ist mit drei Neuerungen verbunden :
(1) Der Umfang der Kapitalerträge, die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wurde erheblich erweitert. So fallen künftig auch Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Stillhalterprämien unter die Kapitalertragsteuer (KESt).
(2) Die Unterscheidung zwischen KESt und Zinsabschlagsteuer wird aufgegeben. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt einheitlich 25 Prozent.
(3) Schließlich wird bestimmt, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Mit dem letzten Schritt wird die KESt in eine AgSt.
Inhalt
1 Ausgangssituation
2 Abgeltungssteuer
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Erhebungsverfahren
3 Auswirkungen der Abgeltungssteuer
3.1 Wertzuwachs als Kapitaleinnahmen
3.1.1 Anteile und Genussrechten § 20(2)1 Nr. 1
3.1.2 Dividenden- und Zinsscheinen § 20(2)1 Nr. 2
3.1.3 Termingeschäften § 20(2)1Nr. 3
3.1.4 partiarisches Darlehen und stille Beteiligungen § 20(2)1Nr.4
3.1.5 Übertragung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden § 20(2)1Nr.5
3.1.6 sonstigen Kapitalforderungen § 20(2)1Nr. 7
3.1.7 Übertragung oder Aufgabe einer Mitgliedschaft § 20(2)1Nr. 8
3.1.8 Stillhalterprämien aus der Einräumung von Optionen § 20(2)1Nr. 11
3.1.9 Einlösung, Abtretung oder verdeckte Einlage § 20(2)2 EStG
3.1.10 Beteiligungs- Fiktion § 20 (2)3 EStG
3.2 Neue Besteuerungstatbestände
3.2.1 Erträge aus Versicherungen § 20(1)1Nr.6
3.2.2 Erträge aus Investmentanteilen
3.2.3 Erträge aus Aktien
3.3 Neuregelung der Spekulationsbesteuerung
3.3.1 Verlustverrechnungsbeschränkung
3.3.2 Vermeidung von Steuersparmodellen
3.4 Neuer Kirchensteuerabzug
4 Steuerliche Optimierung
4.1 Private Anleger
4.1.1 Gestaltungsüberlegungen
4.1.2 Verlustverrechnungstopf
4.1.3 Depotübertrag
4.1.4 Fristen
4.2 Mandanten der Steuerkanzlei
4.2.1 Checkliste Beratungsanlass Abgeltungssteuer
4.2.2 Veranlagungsoption
4.2.3 Ausnahmetatbestände der AgSt
5 kritische Würdigung und Ausblick
5.1 kritische Würdigung
5.2 Ausblick
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Ausgangssituation
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UnStRG) 2008[1] wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt . Es kommt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer (engl.: capital gains taxation or final withholding tax) kommt es zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte, von der synthetischen Einkommenssteuer zur Schedulen-Steuer (dt.: Verzeichnis/Liste). „Bei der synthetischen Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt“[2] wohingegen bei der Schedulen-Steuer „...die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden...“[3], so der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands.
Die Einführung der Abgeltungssteuer (AgSt) ist mit drei Neuerungen verbunden[4]:
(1) Der Umfang der Kapitalerträge, die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wurde erheblich erweitert. So fallen künftig auch Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Stillhalterprämien unter die Kapitalertragsteuer (KESt).
(2) Die Unterscheidung zwischen KESt und Zinsabschlagsteuer wird aufgegeben. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt einheitlich 25 Prozent.
(3) Schließlich wird bestimmt, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Mit dem letzten Schritt wird die KESt in eine AgSt.
Durch die AgSt kommt es zu einem Steuerabzug „an der Quelle“ durch die Kreditinstitute (KI) bzw. Schuldner der Kapitalerträge. Damit ist zukünftig die ESt des Anlegers auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Diese Erträge müssen somit nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung angegeben und veranlagt werden. Dies entlastet sowohl den Bürger als auch die Finanzverwaltung.
Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hat die Große Koalition das Ziel ausgegeben, mit einer Unternehmensteuerreform eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit zu erreichen.
In Bezug auf die AgSt meint der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), dass der Finanzplatz Deutschland gestärkt wird und dem Transfer von Kapitalvermögen ins Ausland entgegengewirkt wird.“[5]
Der europäische Vergleich (Abb.1) zeigt, dass die Mehrzahl der Staaten bereits AgSt-Systeme eingeführt haben. Mit einem Steuersatz von 25 % liegt Deutschland nach Schweden an der Spitze der europäischen Staaten.
Tab. 1 AgSt im europäischen Vergleich
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/021_steuer_info_ center/209_Steuern_im_int_Vergleich/06_Steuern_2004.pdf (online) (09.10.2007) Seiten 25ff
Das System der AgSt wird bereits in 18 EU- Staaten praktiziert[6]. Bulgarien, Frankreich, Rumänien und die Slowakei vervollständigen die Abb.1.
Die Studienarbeit stellt zum Rechtsstand Oktober 2007 die grundlegenden Auswirkungen der AgSt dar und versucht aufgrund dessen Ansatzpunkte zu finden für eine Optimierung im Privatvermögen.
2 Abgeltungssteuer
2.1 Anwendungsbereich
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 kommt es zu einer umfassenden Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanlagen. Die AgSt gilt nicht, wenn Zinsen im Rahmen anderer Einkunftsarten wie Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung anfallen[7] (Subsidaritätsprinzip).
Die AgSt auf Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen tritt mit dem 01.01.2009 (ab 2009) in Kraft.
Folgende einkommensteuerrechtliche Vorschriften sind im Wesentlichen von den Änderungen betroffen:
- § 2 Umfang der Besteuerung
- § 20 Kapitalvermögen und § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
- § 32d gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a Bemessung KEST
- § 44 Entrichtung KEST
- § 44a Abstandsnahme vom Steuerabzug
- § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagssteuern
- § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung der AgSt
Die Einführung der AgSt auf Kapitalerträge im Privatvermögen führt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrag und Vermögenszuwachs.
Von der AgSt betroffen sind nach § 43 (1) i.V.m. § 20 EStG insbesondere Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften, Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften, Erträge und Wertzuwächse aus Investmentfonds und Finanzinnovationen (z. B. Zertifikate) sowie Gewinne aus der Veräußerung „gebrauchter” Versicherungspolicen, insbesondere Kapitallebensversicherungen. Die bisherigen Bagatellregelungen für Zinsen im Einlagenbereich (≤ 10 € und ≤ 1%) entfallen[8].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 Anwendungsbereich der AgSt (Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: LOY, H. (2007): Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften, Seminarunterlagen Seite 3)
Veräußerungsgewinne von reinen Fremdwährungsgeschäften und privaten Immobilien werden auch künftig nach § 23 EStG besteuert.[9]
2.2 Erhebungsverfahren
Nach ihrem Grundprinzip soll die AgSt für eine Besteuerung privater Kapitalerträge „an der Quelle” sorgen. Die Abführung der Steuer von der Bank an das Finanzamt ist damit endgültig, d.h. mit der AgSt gilt die Kapitalertragssteuer prinzipiell als abgegolten[10]. Die abgegoltenen Erträge muss der Steuerpflichtige nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben.
Für die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt der gesonderte Steuertarif gemäß
§ 32d (1) EStG. Der Steuersatz der AgSt beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage der AgSt ist der Bruttoertrag, da der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Tab.2 Kapitaleinkünfte und WK-Abzug
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: RÖDDER, T. (2007): UnStR 2008 IN: Beihefter zu DStR, Heft 40, Seite 17
Der Ansatz der tatsächlichen WK kann erreicht werden bei Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu den Gewinneinkünften oder durch einen Ausschlussbestand nach § 32d (2) EStG. Anschaffungsnebenkosten und Transaktionskosten sind nach § 20 (4) 1 EStG unverändert abziehbar. Einziger Abzug bei der AgSt ist der neue Sparer-Pauschbetrag (PB= alter Sparer-Freibetrag). Er beträgt 801 € bzw. für Verheiratete 1 602 €, d.h. der bisherige Sparer-Freibetrag und der WK-Pauschbetrag für Kapitalerträge werden zum neuen Sparer- PB.
Kapitalerträge, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden oder die der KESt mit abgeltender Wirkung unterliegen, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem z.v.E. unberücksichtigt[11].
Hiervon ausgenommen sind bestimmte steuerliche Vorteile, die an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und z.v.E. anknüpfen, z.B.[12]:
- Die Einkünfte werden für außersteuerliche Zwecke benötigt
(z.B. Anträge auf Sozialleistungen oder Subventionen),
- Ein Spendenabzug nach § 10b EStG wird beantragt,
- Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 (4) EStG steht in Frage oder
- Es werden außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 und 33a EStG geltend gemacht
In diesen Fällen regelt der neue § 93 (7) AO die Befugnis der Finanzbehörde zur Durchführung von Kontenabrufen. Der Kontenabruf ist auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige beantragt, seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen ESt-Tarif nach § 32d (6) EStG zu unterwerfen. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Kontenabruf erforderlich.
3 Auswirkungen der Abgeltungssteuer
3.1 Wertzuwachs als Kapitaleinnahmen
3.1.1 Anteile und Genussrechten § 20(2)1 Nr. 1
Künftig werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, z. B. AG oder GmbH, die von einem Steuerpflichtigen im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Spekulationsfrist, als Kapitaleinkünfte mit der AgSt besteuert. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dies gilt auch für den Gewinn im Zusammenhang mit dem Austritt aus einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts gelten[13].
3.1.2 Dividenden- und Zinsscheinen § 20(2)1 Nr. 2
Bisher ist bereits der Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts als Kapitaleinnahme zu erfassen, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. Dies gilt auch für die Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht veräußert wurden. Schließlich sind Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- und Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen, wenn die Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft waren, ebenso Einnahmen aus der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen.
3.1.3 Termingeschäften § 20(2)1Nr. 3
Ab 01.01.2009 werden Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments nicht mehr als Spekulationsgeschäft, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis abhängt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures.
Die Besteuerung des Wertzuwachses erfolgt unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts[14]. Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar[15] sein. Betroffen hiervon sind auch die Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften.
- Der Verfall einer Option soll nach umstrittener Verwaltungsauffassung[16] steuerlich unbeachtlich sein. Fraglich ist, ob aufgrund des Gesetzeszweck und des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht negative Einnahmen aus Kapitalvermögen vorliegen.
- Erhält der Optionsinhaber einen Barausgleich, ist dieser steuerbar unter Abzug der Optionsprämien als Werbungskosten[17].
- Die gezahlte Optionsprämie im Fall einer Kaufoption sind Anschaffungsnebenkosten und im Fall einer Verkaufsoption Werbungskosten3.
Für Floater, Reverse Floater, Step-up/-down-Anleihen, Gleitzins-und Kombizinsanleihen gilt nach neuer BFH-Rechtsprechung[18], dass es sich nicht um Finanzinnovationen handelt, wobei aus „verwaltungsökonomischen Gründen“ das Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite bis auf Widerruf „erlaubt“ ist.
[...]
[1] Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 BGBl. 2007, I, S. 1912 vom 14.08.2007
[2] Sachverständigenrat 05/06 Tz. 49
[3] Sachverständigenrat 03/04 Tz. 533
[4] LAVES, B. (2007): Die AgSt eine Herausforderung für die deutsche Bankenlandschaft
IN: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 17 vom 01.09.2007 Seite 926
[5] MAROTZKE, ST. (2007): Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt Einführung einer AgSt (02.10.2007) (online)
http://www.bankenverband.de/channel/101416/art/2054/index.html
[6] LAVES, B. (2007): Das System der AgSt IN: FINANZ BETRIEB 10/2007 Seite 561
[7] § 20 (8) EStG
[8] § 43 (1) 1 Nr. 7b EStG 2 § 20 (4) EStG
[9] § 23 (1) 1 Nr. 2 EStG
[10] § 43 (5) EStG
[11] § 2 (5b) Satz 1 EStG
[12] HOMBURG, ST. (2007): Zinsschranke, AgSt und Begünstigung einbehaltener Gewinne aus Beratersicht IN: SteuerConsultant 7-07 Seite22
[13] § 20 (2) 1 Nr. 1 EStG
[14] § 52a (10) 3 EStG
[15] § 20 (2) 1 Nr. 3b EStG
[16] BMF-Schreiben vom 27.11.2001- IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl 2001 I S. 986
[17] § 20 (4) 5 EStG
[18] BFH-Urteile vom 18.07.2007- IV B 8 – S 2252/, 20.11.2006- VIII R 97/02, 13.12.2006- VIII R 6/05 und VIII R 62/04
- Arbeit zitieren
- Anja Mücke (Autor:in), 2007, Untersuchung von Auswirkungen der Einführung der Abgeltungsteuer für Mandanten einer Steuerkanzlei auf die Optimierung des Privatvermögens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116344
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