Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie. Im Allgemeinen
wird die Macht des Fürsten oder Königs in dieser Staatsform durch eine
geschriebene Verfassung (=Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt. Es
existiert in der Regel ein Parlament das die Gesetzgebung entweder allein oder in
Kooperation mit dem Monarchen wahrnimmt. Die Ernennung und Entlassung der
Regierung blieb in manchen konstitutionellen Monarchien dem Herrscher überlassen
in anderen ist sie Sache des Parlaments. Letztere werden dann auch
Parlamentarische Monarchie genannt.
Im Europa des 21.Jahrhunderts existieren noch sieben Monarchien. Diese sind
neben den Skandinavischen Ländern Schweden, Norwegen und Dänemark auch
Belgien, die Niederlande, Großbritannien und Spanien. Die älteste konstitutionelle
Monarchie in dem modernen Sinne ist Großbritannien. Hier ging die Legislative
bereits im 17. Jahrhundert vollständig an das gewählte Parlament über, welches in
dem 18. Jahrhundert auch die Exekutive weitgehend seiner Kontrolle unterwerfen
konnte. Als jüngste parlamentarische Monarchie zählt Spanien, das sich nach dem
Tode Francos, mit dem Inkrafttreten einer neuen demokratischen Verfassung zur
parlamentarischen Monarchie erklärte.
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, anhand ausgewählter Aspekte der
politischen Systeme, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der britischen
und spanischen Monarchie darzulegen. Gegenstand der nachfolgenden
Ausführungen ist die Analyse von Staatsoberhaupt und Regierungschef in den
Regierungssystemen dieser beiden Monarchien.
Um die zwei untersuchten Aspekte korrekt darstellen zu können, ist es unabdingbar,
diese in dem dazugehörigen Systemzusammenhang zu präsentieren. Somit werden
zunächst der Staatsaufbau und die Verfassungen beider Länder in ihren Grundzügen
skizziert.
Im Weiteren wird auf die Stellung der Staatsoberhäupter detailliert eingegangen.
Dabei geht es um eine Erläuterung ihrer verfassungsmäßigen Position und die
tatsächliche Stellung im Institutionsgefüge beider Länder.
Der letzte Teil dieser Arbeit ist den Regierungschefs der beiden Länder gewidmet,
hier soll besonders auf die ihnen, durch die Verfassung, gegebenen Möglichkeiten
des Regierens und der tatsächlichen Ausübung ihres Amtes eingegangen werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Staatsstruktur und Verfassungsprinzipien
1.1. Großbritannien
1.2. Spanien
2. Das Staatsoberhaupt
2.1. Großbritannien
2.2. Spanien
2.3. Vergleich
3. Der Regierungschef
3.1. Großbritannien
3.2. Spanien
3.3. Vergleich
4. Schlussfolgerung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Einleitung
Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie. Im Allgemeinen wird die Macht des Fürsten oder Königs in dieser Staatsform durch eine geschriebene Verfassung (= Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt. Es existiert in der Regel ein Parlament das die Gesetzgebung entweder allein oder in Kooperation mit dem Monarchen wahrnimmt. Die Ernennung und Entlassung der Regierung blieb in manchen konstitutionellen Monarchien dem Herrscher überlassen in anderen ist sie Sache des Parlaments. Letztere werden dann auch Parlamentarische Monarchie genannt.
Im Europa des 21.Jahrhunderts existieren noch sieben Monarchien. Diese sind neben den Skandinavischen Ländern Schweden, Norwegen und Dänemark auch Belgien, die Niederlande, Großbritannien und Spanien. Die älteste konstitutionelle Monarchie in dem modernen Sinne ist Großbritannien. Hier ging die Legislative bereits im 17. Jahrhundert vollständig an das gewählte Parlament über, welches in dem 18. Jahrhundert auch die Exekutive weitgehend seiner Kontrolle unterwerfen konnte. Als jüngste parlamentarische Monarchie zählt Spanien, das sich nach dem Tode Francos, mit dem Inkrafttreten einer neuen demokratischen Verfassung zur parlamentarischen Monarchie erklärte.
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, anhand ausgewählter Aspekte der politischen Systeme, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der britischen und spanischen Monarchie darzulegen. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Analyse von Staatsoberhaupt und Regierungschef in den Regierungssystemen dieser beiden Monarchien.
Um die zwei untersuchten Aspekte korrekt darstellen zu können, ist es unabdingbar, diese in dem dazugehörigen Systemzusammenhang zu präsentieren. Somit werden zunächst der Staatsaufbau und die Verfassungen beider Länder in ihren Grundzügen skizziert.
Im Weiteren wird auf die Stellung der Staatsoberhäupter detailliert eingegangen. Dabei geht es um eine Erläuterung ihrer verfassungsmäßigen Position und die tatsächliche Stellung im Institutionsgefüge beider Länder.
Der letzte Teil dieser Arbeit ist den Regierungschefs der beiden Länder gewidmet, hier soll besonders auf die ihnen, durch die Verfassung, gegebenen Möglichkeiten des Regierens und der tatsächlichen Ausübung ihres Amtes eingegangen werden.
1. Staatsstruktur und Verfassungsprinzipien
1.1. Großbritannien
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ein multinationaler Staat, der sich aus den vier nicht-souveränen Landesteilen England, Schottland, Wales und Nordirland zusammensetzt. Formal eine konstitutionelle Erbmonarchie, ist Großbritannien im politischen Alltag de facto eine parlamentarische Monarchie.[1] Das Staatsoberhaupt ist der König beziehungsweise die Königin. Großbritannien zählt zu den ältesten parlamentarischen Monarchien, da es seit Anfang des 19. Jahrhunderts als solche gilt, wobei die Wurzeln des Parlamentarismus in England bis in das 13. Jahrhundert zurückreichen.[2]
Das Vereinigte Königreich besitzt keine kodifizierte Verfassung. Trotzdem existieren Regeln, die wichtige grundlegende Beziehungen zwischen Legislative, Exekutive und Judikative definieren. Dieses sind Parlamentsgesetze (Statutes), Gewohnheits- beziehungsweise Richterrecht (Common Law), Allgemein Akzeptierte Verfassungsinterpretationen (Works of Authority), Konventionalregeln (Conventions) und seit dem EU-Beitritt Großbritanniens auch Gesetze der Europäischen Union (European Union Law).[3]
Aufgrund ihres informellen Charakters zeichnet sich die britische Verfassung durch eine hohe Flexibilität aus. Zur Änderung der Verfassung (constitutional amendment) ist keine besonders qualifizierte Mehrheit notwendig, da die Verfassung lediglich Gesetzescharakter hat, kann sie mit einfacher Mehrheit jederzeit geändert werden. Dass eine Regierung ihre Mehrheit zur Verfassungsänderung missbraucht, wird im politischen Alltag jedoch durch die konstitutionellen Konventionen verhindert. Außerdem würde eine Verfassungsänderung die Souveränität nachfolgender Parlamente einschränken und ist deshalb nach dem britischen Verfassungsverständnis nicht zulässig.[4]
1.2. Spanien
Spanien ist, wie Großbritannien, eine parlamentarische Monarchie. Mit der am 27.12.1978 in Kraft getretenen Verfassung hat sich Spanien als sozialer und demokratischer Rechtsstaat konstituiert. Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation. Sie gewährleistet das Recht der Nationalitäten und Regionen auf Autonomie und die Solidarität zwischen diesen.[5] Der Übergang zur Demokratie ("transición")[6] wurde nach dem Tode Francos 1975 als gemeinsames Anliegen aller politischen Kräfte erfolgreich eingeleitet. Die Verfassung von 1978 charakterisiert die Staats- und Regierungsform zum ersten Mal in der Geschichte des Landes eindeutig als parlamentarische Monarchie.[7] Damit ist Spanien die jüngste parlamentarische Monarchie Europas. Das Staatsoberhaupt ist der Spanische König Juan Carlos I de Borbòn.
Die Betonung der Prinzipien und Werte, die der Verfassung zugrunde liegen und die konsequente richterliche Kontrolle über jedes staatliche Handeln lassen den Einfluss des deutschen Grundgesetzes erkennen. Die Verfassung von 1978 besitzt einen verbindlichen Charakter für alle Inhaber staatlicher Gewalt und erstmals in der spanischen Verfassungsgeschichte sind alle verfassungsmäßig garantierten Rechte einklagbar.[8] Der aus der Entstehungsgeschichte entstandene Konsenscharakter der Verfassung birgt eine gewisse Offenheit und Unbestimmtheit in einzelnen Bereichen. Dies gilt zum Beispiel für die Staatsform, die Frage, ob sich Spanien als Nationalstaat oder als multiethnischer Staat versteht. So heißt es in Art. 2, das die
Einheit der spanischen Nation unauflöslich sei, gleichzeitig wird im gleichen Artikel das Recht der verschiedenen „Nationalitäten und Regionen“ auf Autonomie anerkannt und garantiert. Außerdem zeigen sich die Kompromisse der Verfassung darin, dass es dem Gesetzgeber überlassen wurde in Verfassungsgesetzen Regelungen für Details zu treffen.[9] Erstmals wurde in der II. Republik mit dem Organgesetz vom 14. Juni 1933 eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt. Die Bedeutung blieb jedoch im Streit der Institutionen und im Zusammenbruch der Demokratie gering. Die Verfassung von 1978 knüpft an die eigene Verfassungstradition an, orientiert sich aber auch an der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit.[10]
2. Das Staatsoberhaupt
2.1. Großbritannien
Das Staatsoberhaupt des Vereinigten Königreichs ist der König bzw. die Königin, derzeit in Person von Königin Elisabeth II. Die Briten sind keine Bürger (citizens) des Landes, sondern ihre Untertanen (subjects) und formal regiert nicht das Parlament, sondern die „Queen in Parliament“.[11] Die Monarchie ist heute eine äußere Hülle, die den Staat zusammenhält und repräsentiert, sie symbolisiert die Einheit und die traditionellen Werte der Nation. Die Königin übt zwar noch bestimmte politische Funktionen aus, die politische Macht ist aber auf die demokratisch legitimierten Institutionen übergegangen. Das bedeutet, dass die Krone ihre eigenständige Macht verloren hat.
Die Königin ernennt zwar „ her majesty’s “ Regierung, die Bischöfe der anglikanischen Kirche, die Richter sowie die Spitzen des Militärs, welche auf sie vereidigt werden, der Premierminister hat allerdings für diese Ämter das Vorschlagsrecht.[12] Des Weiteren löst die Königin auf Vorschlag des Premierministers das Parlament auf und bestimmt einen neuen Wahltermin. Nach einer Wahlniederlage entlässt sie den amtierenden Premierminister, wenn dieser seinen Rücktritt anbietet und ernennt als seinen Nachfolger den Führer der stärksten Unterhausfraktion.[13] Außerdem eröffnet die Königin mit einer Thronrede die Sitzungen des Parlaments. Diese ist jedoch nur die vom Regierungschef verfasste Regierungserklärung, ergänzt um einige Bemerkungen zu den Repräsentationsfunktionen der Königin. Ein aktives Eingreifen des Monarchen kann allerdings unumgänglich werden, wenn unklare parlamentarische Mehrheitsverhältnisse eine Auflösung des Parlaments zur Folge haben oder wenn in einem Parlament ohne Mehrheit für eine Partei einer der Parteiführer mit der Regierungsbildung beauftragt werden muss.[14]
[...]
[1] Vgl. Becker, Bernd: Politik in Großbritannien. Einführung in das politische System und Bilanz der ersten Regierungsjahre Tony Blairs, Paderborn u. a. 2002, S. 20 ff.
[2] Vgl. Sturm, Roland: Das politische System Großbritanniens, in: Ismayr, Wolfgang (Hg.): Die politischen Systeme Westeuropas, 3. Aufl., Basel 2003, S. 226ff.
[3] Vgl. Krumm, Thomas / Noetzel, Thomas: Das Regierungssystem Großbritanniens – Eine Einführung, München, 2006, S. 15ff.
[4] Vgl. Kavanagh, Dennis: British Politics – Continuities and Changes, 3rd Edition, Oxford, 1999, S. 45; vgl. Hartmann, Jürgen: Westliche Regierungssysteme – Parlamentarismus, präsidentielles und semi- präsidentielles Regierungssystem, 2.,akt. Aufl., Wiesbaden, 2005, S. 64 f.
[5] Art. 1 und Art.2. Verfassung des Königreiches Spanien.
[6] Siehe hierzu Nohlen, Dieter / Hildenbrand, Andreas: Spanien, Wirtschaft – Gesellschaft – Politik. Ein Studienbuch, 2. erw. Aufl., Wiesbaden, 2005, S. 253ff.
[7] Vgl. Barrios, Harald: Das Politische System Spaniens, in: Ismayr, Wolfgang (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, 3. Auflage, Basel, 2003, S.611.
[8] Ebd..
[9] Ebd..
[10] Vgl. Nohlen/Hildenbrand, 2005, S.266f.
[11] Vgl. Döring, Herbert: Großbritannien – Regierung, Gesellschaft und politische Kultur, Opladen, 1993, S. 181.
[12] Vgl. Sturm, 2003,S. 229.
[13] Vgl. Hartmann, 2005,S. 76.
[14] Vgl. Sturm, 2003,S. 229.
- Quote paper
- Raik Dowedeit (Author), 2007, Die Monarchien Spanien und Großbritannien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116267
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