Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte sind Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag. Die Beteiligten in derartigen Geschäften bezweckten steuerliche Vorteile durch die Ersparnis beziehungsweise durch die mehrfache Erstattung der Kapitalertragsteuer zu erlangen. Von 2001 bis 2016 wurde der deutsche Staat mit diesen Geschäften um Milliardensummen betrogen. Der Steuerschaden durch das klassische Cum- Ex-Geschäft beträgt mindestens 10 Milliarden Euro und der Schaden der Cum-Cum-Geschäfte um weitere 20 Milliarden Euro.
Da es bei den Geschäften zu einer mehrfachen Anrechnung bzw. Erstattung oder Ersparnis der Kapitalertragssteuer kam, ist Kernstreitpunkt die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragssteuer auf die Einkommenssteuer und somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 EStG. Die wichtigste Voraussetzung für die Anrechnung der erhobenen Steuer ist, dass demjenigen der die Steueranrechnung begehrt der Steuerabzug auf die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen ist, also mithin die maßgebliche Position des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht.
Diese Arbeit wird sich nur auf die steuerrechtlichen Aspekte dieser Geschäfte beziehen. Die steuerstrafrechtlichen Aspekte bleiben aus. Zudem werden die beiden Geschäfte aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung und Anreize getrennt behandelt. Weiterhin wird sich die Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Kapitalertragssteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG nur auf die erste Voraussetzung dieser Norm konzentrieren.
Ein erstes Anliegen der Arbeit ist die Darstellung der Funktionsweise und die Genese der Rechtslage dieser Geschäfte. Dabei wird sich diese Arbeit im Bezug auf die Cum-Ex-Geschäfte nur auf die relevanten Leerverkäufe und im Hinblick auf die Cum-Cum-Geschäfte aus- schließlich auf die Wertpapierleihe konzentrieren.
Vor dem Hintergrund der Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragssteuer wird im nächsten Schritt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber mithilfe unterschiedlicher Ansichten untersucht. Dabei beziehen sich die Untersuchungen bei Cum- Ex-Geschäfte auf die Jahre bis 2012 und bei Cum-Cum-Geschäfte bis 2016.
Abschließend wird ein Fazit anhand der Erkenntnisse dieser Arbeit entwickelt.
Gliederung
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Grundlagen und Entwicklung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte
I. Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkauf
II. Cum-Cum-Geschäfte
III. Entwicklung der Rechtslage der Cum-Ex-Geschäfte
1. Rechtslage vordem 19.12.2006
2. Rechtslage vom 19.12.2006 bis zum 31.12.2011
3. Rechtslage ab dem 1.1.2012
IV. Entwicklung der Rechtslage der Cum-Cum-Geschäfte
C. Materiell - rechtliche Einordnung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte
I. Anrechnung der Kapitalertragssteuer
II. Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen
1. Grundsätzliche Zuordnung der Kapitalerträge
2. Zivilrechtlicher Eigentumsübergang bei Cum-Ex-Geschäften
3. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang nach dem Gesetzeswortlaut
4. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang bei Cum-Ex-Geschäften
a) Ansichten der Rechtssprechung
aa) BFH - Grundsatzurteil vom 15.12.1999
bb) BFH - Urteil vom 16.04.2014
cc) Urteil - FG Hessen vom 10.02.2016
b) Ansichten in der Literatur
aa) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bejahende Sichtweise
bb) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verneinende Sichtweise...15 cc) Auslegung des § 39 AO
dd) Stellungnahme
c) Einführung§20Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG
5. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang bei Cum-Cum-Geschäften
a) Ansicht des Finanzgerichts - Urteil FG Hessen vom 28.1.2020
b) Ansichten des BMF
aa) BMF-Schreiben 9. Juli2021 (11.11.2016)
bb) BMF - Schreiben 9. Juli 2021 (17.07.2017)
c) Gesamtwürdigung von Rechtssprechung und Finanzverwaltung angewand ten Kriterien und Ansichten
D. Fazit
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