Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EU ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Diese Arbeit setzt sich sowohl hinsichtlich des Schweizerischen Rechts als auch hinsichtlich des Europäischen Rechts mit der Frage auseinander, welche Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Kartellbehörden im Rahmen von Art. 6 dieses Abkommens anfechtbar sind, und zeigt hierauf die jeweils möglichen Rechtswege auf. Abschliessend werden die daraus folgenden Schlüsse gezogen.
Die eine Vertragspartei ist die Eidgenossenschaft, die andere die EU. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens bezeichnet "Wettbewerbsbehörde" im Fall der EU die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und im Fall der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats. Diese Wettbewerbsbehörden können einander um Einleitung oder Ausweitung geeigneter Durchsetzungsmassnahmen zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ersuchen. Eine Durchsetzungsmassnahme ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden. Das Abkommen schweigt indes über den Rechtsschutz, der im Rahmen dieses Art. 6 möglich ist.
- Arbeit zitieren
- Andrea G. Röllin (Autor:in), 2021, Rechtsschutz im Rahmen der Positive Comity-Regelung. Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161176
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