Diese Arbeit setzt sich mit dem Rechtsschutz im Umweltrecht auseinander. Dabei ist vorrangig zu definieren, um was es sich beim Umweltrecht und beim Rechtsschutz handelt.
Rechtsschutz ist der allgemein durch die Rechtsordnung gewährleistete Schutz der Rechtsgüter vor Verletzung und Gefährdung, wobei er durch besondere, von der Rechtsordnung bereitgestellte Verfahren geltend zu machen ist.
Umweltrecht wird von der herrschenden Lehre definiert als die Gesamtheit der Rechtsgrundlagen, die dem Schutz der Umwelt zu dienen bestimmt sind. Eine andere Definition kommt zu einer komplexeren Beschreibung der Rechtsmaterie: Ziel des Umweltrechts ist die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, dazu bedient sich dieser Rechtsbereich primär bestimmter Steuerungs- und Kontrollrechte des gesamten geltenden Rechts, aber auch ökonomische Anreize des Umweltschutzes werden rechtlich kodifiziert.
Durch diese Definitionen wird deutlich, wie komplex das Umweltrecht ist und dass es in viele Rechtsbereiche, wie beispielsweise das öffentliche Recht (Verwaltungsrecht), Verfassungsrecht (Art. 20a GG), das Strafrecht (Umweltstrafrecht) und auch das Zivilrecht (Haftungsregelungen und Nachbarschaftssachen) vordringt. Die Gesamtheit des Rechtsschutzes in all diesen Bereichen ist im Rahmen einer Seminararbeit nicht darstellbar, weshalb sich diese Arbeit vor allem mit dem öffentlichen Umweltrecht und insbesondere mit dem Rechtsschutz im Verwaltungsrecht befasst.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
1. Teil: Einführung
2. Teil: Rechtsschutz gegen Einzelentscheidungen
A. Überblick über die Klageformen
I. Anfechtungsklage
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
b. Statthafte Klageart
c. Klagebefugnis
d. Vorverfahren
e. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
f. Form und Frist
g. Klagegegner § 78 I
h. Allgemeines Rechtssschutzbedürfnis
i. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
2. Begründetheit der Anfechtungsklage
a. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
aa. formelle Rechtmäßigkeit
bb. materielle Rechtmäßigkeit
b. Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt
3. Beispiel für eine Anfechtungsklage
II. Verpflichtungsklage
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
2. Begründetheit der Verpflichtungsklage
a. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts
b. Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Untätigkeit
c. Spruchreife
3. Beispiel für eine Verpflichtungsklage
III. Vorläufiger Rechtsschutz
3. Teil: Verbandsklage
4. Teil: abschließende Bemerkungen
5. Teil: Summary
1. Teil: Einführung
Diese Arbeit setzt sich mit dem Rechtsschutz im Umweltrecht auseinander. Dabei ist vorrangig zu definieren, um was es sich beim Umweltrecht und beim Rechtsschutz handelt.
Rechtsschutz ist der allgemein durch die Rechtsordnung gewährleistete Schutz der Rechtsgüter vor Verletzung und Gefährdung, wobei er durch besondere, von der Rechtsordnung bereitgestellte Verfahren geltend zu machen ist[1].
Umweltrecht wird von der herrschenden Lehre definiert als die Gesamtheit der Rechtsgrundlagen, die dem Schutz der Umwelt zu dienen bestimmt sind[2]. Eine andere Definition kommt zu einer komplexeren Beschreibung der Rechtsmaterie: Ziel des Umweltrechts ist die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, dazu bedient sich dieser Rechtsbereich primär bestimmter Steuerungs- und Kontrollrechte des gesamten geltenden Rechts, aber auch ökonomische Anreize des Umweltschutzes werden rechtlich kodifiziert[3].
Durch diese Definitionen wird deutlich, wie komplex das Umweltrecht ist und dass es in viele Rechtsbereiche, wie beispielsweise das öffentliche Recht (Verwaltungsrecht), Verfassungsrecht (Art. 20a GG), das Strafrecht (Umweltstrafrecht) und auch das Zivilrecht (Haftungsregelungen und Nachbarschaftssachen) vordringt. Die Gesamtheit des Rechtsschutzes in all diesen Bereichen ist im Rahmen einer Seminararbeit nicht darstellbar, weshalb sich diese Arbeit vor allem mit dem öffentlichen Umweltrecht und insbesondere mit dem Rechtsschutz im Verwaltungsrecht befasst.
2. Teil: Rechtsschutz gegen Einzelentscheidungen
Der Rechtsschutz gegen Einzelentscheidungen bezieht sich auf Verwaltungsakte. Vielfach hat zunächst ein Vorverfahren stattzufinden, worauf jedoch im Rahmen der Behandlung der einzelnen Klagearten eingegangen wird.
A. Überblick über die Klageformen
Es kommen vier verwaltungsrechtliche Klagearten in Betracht. Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte erfolgt durch die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage. Im Rahmen der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt. Durch die allgemeine Leistungsklage können hoheitliche Leistungen in Form von Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert werden.
I. Anfechtungsklage
Im Rahmen der Anfechtungsklage wird die Aufhebung eines belastenden, in die Rechts des einzelnen eingreifenden Verwaltungsakts begehrt[4]. Die Anfechtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und die Durchführung des Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind in den §§ 40 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. [5]
a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Dies ist gemäß § 40 VwGO der Fall, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit nicht durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Es handelt sich um eine Streitigkeit von öffentlichem Recht, wenn das öffentliche Interesse gegeben ist, eine Innehabung von Herrschaftsgewalt vorliegt und der Bezug zum Staat besteht[6]. Nichtverfassungsrechtlicher Art bedeutet, dass es sich nicht um Verfassungsrecht, wie z.B. die Aufgaben des Bundespräsidenten oder Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen handelt.
b. Statthafte Klageart
Bei der statthaften Klageart kommt es auf das Begehren des Klägers an. Der Kläger muss gemäß § 42 I , 1.Alt. VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren. Hierbei ist also notwendige Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG vorliegt.
c. Klagebefugnis
Gemäß § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist[7]. Die Klage muss also auf ein bestimmtes Recht gestützt sein. Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn der Kläger unmittelbarer Adressat des Verwaltungsakts ist[8]. Problematisch ist die Klagebefugnis bei der Klage durch einen Dritten. Dabei ist zu fragen, ob der Dritte als Kläger ein Recht im Unterschied zum bloßen Interesse geltend machen kann, wobei dieses Recht als subjektives Recht dem Kläger zugeordnet werden kann und weiterhin muss die Möglichkeit bestehen, dass dieses Recht durch die Maßnahme verletzt wurde[9] (sog. Drittwirkung). Ein subjektives Recht liegt nach der herrschenden Schutznormtheorie dann vor, wenn eine zwingende Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Interesse einzelner Bürger dient[10]. Es ist also zu prüfen, ob die Rechtsnorm die Verwaltung zu einem Verhalten verpflichtet und ob die Norm ein Individualinteresse des Bürgers beinhaltet. Ein Beispiel für die Klage durch einen Dritten ist die baurechtliche Nachbarklage oder eine Klage bezüglich des Immissionsschutzrechts.
d. Vorverfahren
Gemäß § 68 I Satz 1 VwGO ist vor der Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen, um die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu überprüfen. Es muss erfolglos durchgeführt worden sein. Eines solchen Vorverfahrens bedarf es gemäß § 68 I Satz 2 VwGO nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder der Verwaltungsakt von einer obersten Landes- oder Bundesbehörde erlassen wurde (sofern nicht durch Gesetz die Nachprüfbarkeit angeordnet wird). Am 1. Januar 2005 ist in Niedersachsen eine Verwaltungsreform in Kraft getreten. Laut § 8 a Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO) bedarf es für Verwaltungsakte, die nach zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden sind, bei Erhebung einer Anfechtungsklage keines Vorverfahrens. Ausnahmen davon sind gemäß § 8a Abs.2 Nds. AG VwGO Verwaltungsakte, die
- eine Leistungsbewertung beinhalten,
- von Schulen erlassen worden sind,
- nach dem Baurecht,
- nach den Abfallgesetzen,
- nach den Bodenschutzgesetzen,
- nach Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz,
- nach Wassergesetzen,
- nach dem Chemikalien- und Sprengstoffgesetz,
- nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,
- nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder
- nach der Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung
erlassen worden sind.
e. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit ist in § 61 VwGO geregelt. Danach sind:
1. natürliche und juristische Personen[11],
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt
fähig, an einem Verfahren beteiligt zu sein.
Die Prozessfähigkeit ( § 62 VwGO) richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß §§ 104 ff. BGB ist man mit Vollendung des 18.Lebensjahres voll geschäftsfähig, nach Vollendung des siebten Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig. Geisteskranke sind nicht geschäftsfähig.
f. Form und Frist
Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 81 Abs. 1 VwGO). Sie muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 74 Abs. 1 VwGO).
g. Klagegegner § 78 I
Laut § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, wobei zur Beklagtenbezeichnung der Name der Behörde genügt. Wenn das Landesrecht es bestimmt, kann die Klage auch direkt gegen die Behörde gerichtet werden (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
[...]
[1] Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, S. 3394.
[2] Kloepfer, Umweltrecht, § 1, Rn. 60.
[3] Wolf, Umweltrecht, Rn. 6.
[4] Storm, Umweltrecht, Rn. 349.
[5] vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10, Rn. 29a.
[6] Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 3, Rn. 19.
[7] Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 14, Rn. 66.
[8] aaO, § 14, Rn. 73.
[9] aaO.
[10] Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8, Rn. 8.
[11] z.B. Stiftungen, Anstalten, Körperschaften, GmbH, AG etc.
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