In der vorliegenden Arbeit erläutere ich den institutionellen Aufbau der Europäischen Zentralbank und ihre instrumentelle Ausstattung.
Nach einer kurzen Darstellung der Konvergenzkriterien als Grundvoraussetzung zur Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion, stelle ich im Hauptteil die Aufgaben, Institutionen und geldpolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank dar. Diese vergleiche ich mit denen der Deutschen Bundesbank, die für die Europäische Zentralbank Vorbildcharakter hat.
Die geldpolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank, als die wichtigsten Handlungsmerkmale einer Notenbank, unterziehe ich einer kurzen Bewertung.
In einer abschließenden Bewertung beurteile ich die Ähnlichkeit der Europäischen Zentralbank mit der Deutschen Bundesbank und weise auf Schwachstellen in der geplanten Ausgestaltung der Europäischen Zent-ralbank hin.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die Konvergenzkriterien
Die EZB im Vergleich mit der Deutschen Bundesbank
Aufgabenstellung und Funktion
Hausbank der Union / des Bundes
Bank der Banken
Notenausgabe
Bankenaufsicht
Geldpolitische Strategie
Geldpolitische Instrumente
Zins- und Kreditpolitik
Bewertung
Offenmarktpolitik
Bewertung
Mindestreserven
Bewertung
Devisenmarktinterventionen
Bewertung
Sonstige geldpolitische Instrumente
Bewertung
Institutioneller Rahmen
Der Zentralbankrat
Das Direktorium
Zentralbanken der Mitgliedsstaaten / Länder
Erweiterter Rat
Verfassungsrechtliche Grundlage
Unabhängigkeit
Politische Unabhängigkeit
Formelle Unabhängigkeit von Weisungen
Personelle Unabhängigkeit
Finanzielle Unabhängigkeit
Zusammenfassende Beurteilung
EZB und Deutsche Bundesbank
Bewertung
Ausblick
Meiner Mutter Danksagung
An dieser Stelle möchte ich allen danken, die mich im Laufe dieser Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Besonderer Dank gebührt Prof. Dr. Ali Sait Yüksel für die Betreuung und die vielen Anregungen, sowie Prof. Dr. Leonhard Neidhart für die Tätigkeit als Zweitgutachter und für die nützlichen Denkanstöße. Dank gilt sodann Herrn Andreas Siegmund, der diese Arbeit in orthographischer und stilistischer Hinsicht durchgesehen hat.
Konstanz, 25.11.1996 Norbert Kiencke
Vorwort
In der vorliegenden Arbeit erläutere ich den institutionellen Aufbau der Europäischen Zentralbank und ihre instrumentelle Ausstattung.
Nach einer kurzen Darstellung der Konvergenzkriterien als Grundvoraussetzung zur Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion, stelle ich im Hauptteil die Aufgaben, Institutionen und geldpolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank dar. Diese vergleiche ich mit denen der Deutschen Bundesbank, die für die Europäische Zentralbank Vorbildcharakter hat.
Die geldpolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank, als die wichtigsten Handlungsmerkmale einer Notenbank, unterziehe ich einer kurzen Bewertung.
In einer abschließenden Bewertung beurteile ich die Ähnlichkeit der Europäischen Zentralbank mit der Deutschen Bundesbank und weise auf Schwachstellen in der geplanten Ausgestaltung der Europäischen Zentralbank hin.
Ich versichere, dass ich diese Magisterarbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen angefertigt und die den benutzen Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen.
Konstanz, den 25.Nobember 1996
Norbert Kiencke
Einleitung
Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft existieren der politische Wille und die Bemühungen auf politischer Ebene eine Wirtschafts- und Währungsunion in Europa zu errichten. Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist ein weiterer Schritt zur „wirtschaftlichen und politischen Integration Europas“[1]. Der Vertrag von Maastricht schreibt den Zeitpunkt der Vollendung für das Jahr 1997, spätestens jedoch 1999 vor[2]. Zu diesem Zweck wurden die wirtschaftspolitischen Ziele der Gemeinschaft neu definiert. Im Gegensatz zum EWG-Vertrag sind die Mitgliedsstaaten nunmehr dazu angehalten ihre Wirtschaftspolitik als „Angelegenheit von gemeinsamem Interesse“[3] im Rat zu koordinieren.[4]
Aufgrund der erheblichen Unterschiede der 15 Mitgliedsstaaten bezüglich ihrer Größe, Wirtschaftsleistung, Wirtschaftsstruktur, Arbeitslosenquote und Inflationsrate sind bis zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion wichtige Anpassungsbemühungen notwendig.
Die Wirtschaftspolitischen Ziele der Gemeinschaft werden in Art.3a (3) explizit festgelegt:
- stabile Preise
- gesunde öffentliche Finanzen
- monetäre Rahmenbedingungen sowie
- eine dauerhafte finanzierbare Zahlungsbilanz
Es ist das erklärte Ziel der europäischen Wirtschaftspolitik, die Wirtschafts- und Währungsunion innerhalb des vertraglich festgelegten Rahmens zu erreichen.
Zentrale Institution der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Europäische Zentralbank. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten, welche die Voraussetzung zur Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion erfüllen, werden im Europäischen System der Zentralbanken eingebunden und aktiv an der europäischen Währungspolitik beteiligt.
Die Konvergenzkriterien
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion und somit auch Voraussetzung für eine aktive Einflussnahme auf die europäische Währungspolitik, ist die Erfüllung der vertraglich festgelegten Konvergenzkriterien[6]. „Die vier Konvergenzkriterien sind nicht nur Schlüsselindikatoren für eine solide Wirtschaftspolitik, sondern auch objektive Grundlage für eine politische Entscheidung. Sie müssen sowohl vor als auch nach dem Übergang zur einheitlichen Währung ohne Einschränkung und in vollem Umfang eingehalten werden.“[7] Entscheidend für eine dauerhafte stabile Währung ist die Einhaltung der Kriterien auch nach Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Überprüfung der Kriterien alle zwei Jahre vorgesehen.
Da nicht zu erwarten ist, dass alle Mitgliedsstaaten die Kriterien zur gleichen Zeit erfüllen werden, aber auch in Hinblick auf eine Erweiterung der Union, wird die Wirtschafts- und Währungsunion auch für einen späteren Beitritt offen sein.
Zu erfüllen sind folgende vier Konvergenzkriterien:
Preisstabilität ( Inflationsrate)
Bereits Milton Friedman definierte Inflation als monetäres Phänomen, ein Phänomen der Notenpresse. Wächst die im Umlauf befindliche Geldmenge schneller als die Güterproduktion, erfolgt langfristig ein Anstieg der Inflation, wenn auch kurzfristig die Produktion zunimmt und die Arbeitslosenquote sinkt. Umgekehrt ist eine Senkung der Inflationsrate langfristig über eine Reduzierung der Geldmenge mit dem Preis kurzfristiger Produktionseinbußen und erhöhter Arbeitslosigkeit zu erreichen.
Die nationalen Notenbanken[8] haben die wichtige Aufgabe, die Geldmenge der wirtschaftlichen Stärke ihres Landes anzupassen, um europaweit die Konvergenz zu erhöhen, denn für den Eintritt in die Wirtschafts- und Währungsunion dürfen die Preissteigerungsrate und das Zinsniveau des jeweiligen Landes nicht wesentlich von den Werten der drei stabilsten Mitgliedsstaaten abweichen.[9]
Das Jahr vor der Prüfung gilt dabei als Bezugszeitpunkt, innerhalb dessen die Stabilitätskriterien eingehalten werden mussten.
Zinsniveau
Im Verlauf des Jahres vor der Prüfung darf der durchschnittliche Nominalzinssatz (Staatsschuldverschreibung) nicht mehr als 2% über dem der drei Mitgliedsstaaten liegen, die das beste Ergebnis auf dem Gebiet der Preisstabilität erreicht haben.
Da das Zinsniveau Gradmesser für die „Stärke“[10] der jeweiligen Währung ist, kommt ihm nach Erweiterung der Wechselkursbandbreite von 2,25% auf 15% große Bedeutung zu.
„Das Zins-Konvergenzkriterium ist ... ein Aufruf zur Angleichung der Wirtschaftspolitik und der strukturellen Anreizsysteme“[11] der Mitgliedsländer.
Innerhalb einer Währungsunion wird es, abgesehen von regionalen Zinsschwankungen, keine großen Unterschiede im nominalen Zinssatz mehr geben.
Öffentliche Finanzlage
Mit dem Zinssatz hängt die Lage der Öffentlichen Finanzen unausweichlich zusammen. „Erfahrungsgemäß kommt nämlich die Notenbank eines zu chronischen Defiziten neigenden Landes auf Dauer nicht umhin, diese Fehlbeträge monetär zu alimentieren.“[12] Diese Alimentation der Notenbank geht auf Kosten der Geldwertstabilität[13]. Deshalb sind alle Mitgliedsländer zu einer strikten Sparpolitik aufgerufen[14], um die durchschnittliche Staatsverschuldung gemäß des Vertrages von Maastricht in Grenzen zu halten. Nach dem Zusatzprotokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Art. 104c EG-Vertrages darf das geplante bzw. tatsächliche Defizit eines Mitgliedslandes nur 3% des Bruttoinlandsproduktes betragen, außerdem darf sich die Staatsverschuldung auf nicht mehr als 60% des Bruttoinlandproduktes belaufen.
Wechselkursmechanismus
Mindestens zwei Jahre muss die Bandbreite des Wechselkursmechanismus des EWS eingehalten worden sein. Seit 2. August 1993 beträgt diese Bandbreite nicht mehr 2,25 % sondern 15 %. Dadurch sollten Währungsspekulationen verhindert werden. Jedoch ist dadurch dieses Kriterium als Konvergenzgradmesser nicht mehr uneingeschränkt brauchbar.
Nach Erfüllung dieser Kriterien nimmt das jeweilige Mitgliedsland an der Wirtschafts- und Währungsunion teil. Damit gehen die währungspolitischen Entscheidungen auf die Europäische Zentralbank über, die nationale Zentralbank wird im Europäischen System der Zentralbanken eingebunden und untersteht den Weisungen der Europäischen Zentralbank, gemäß der vertraglichen Vereinbarungen von Maastricht und dem ESZB-Statut.
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Mitgliedsstaates an der Wirtschafts- und Währungsunion trifft schlussendlich der Europäische Rat.
Die EZB im Vergleich mit der Deutschen Bundesbank
Mit dem Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion wird auch die Europäische Zentralbank ihre Tätigkeit aufnehmen. „Der Übergang von der nationalen zur europäischen Geldpolitik stellt einen Einschnitt dar, der die Gelegenheit bietet, neue Ideen einzubringen - aber es ist kein völliger Neubeginn.“[15] Die Europäische Zentralbank wird auf die verschiedenen Erfahrungen der nationalen Notenbanken zurückgreifen können. Dies gilt insbesondere für die geldpolitischen Instrumente und ihre Wirkungen.
Organisatorisch wird den nationalen Notenbanken eine europäische Ebene übergeordnet. Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit; zusammen mit den nationalen Zentralbanken bildet sie das Europäische System der Zentralbanken, welches selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt.[16] Das Europäische System der Zentralbanken wird „von den Beschlussorganen der Europäische Zentralbank geleitet“[17].
Vor einer zu starken Orientierung an bestehenden Notenbanksystemen warnte bereits 1988 Norbert Kloten, Präsident der Landeszentralbank Baden-Württemberg. Vielmehr müsste bei der Schaffung einer Europäischen Zentralbank den besonderen politischen Gegebenheiten Rechnung in einer maßgeschneiderten europäischen Lösung getragen werden.
Es gibt keine Gründe, warum die Europäische Zentralbank nicht aus den Erfahrungen der nationalen Notenbanken lernen sollte. Einzig eine allzu starke Anlehnung an ein einziges nationales Notenbanksystem könnte von den anderen Mitgliedsstaaten als Benachteiligung ausgelegt werden.
Wichtig bei der Errichtung einer Europäischen Zentralbank ist die genaue Aufgabendefinierung und die Kompetenzabgrenzung gegenüber den anderen europäischen Institutionen. Kloten schlägt für die Zentralbank eine dem Europäischen Gerichtshof ähnliche Sonderstellung vor.
Bei der Ausgestaltung des Europäischen Systems der Zentralbanken sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip vorgegangen werden, das heißt „soviel Zentralismus, wie es die Effizienz der Geldpolitik erfordert, soviel Dezentralisation, wie es die Existenz selbständiger Staaten und die Nichtexistenz zentralstaatlicher Entscheidungsgremien im herkömmlichen Sinne nahelegen“[18].
Nach der bisherigen Planung wird die Europäische Zentralbank im Jahr 1999 ihre Arbeit aufnehmen. Die Durchführung der gemeinsamen Geld- und Währungspolitik durch das Europäisches System der Zentralbanken wird danach am 1.Januar 1999 für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten beginnen.
EU-Ebene Europäische Zentralbank
+ nationale Zentralbanken
= Europäisches System der Zentralbanken
- Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft
- Durchführung von Devisengeschäften
- Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedsstaaten
- Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme
- Geldpolitische Instrumente:
- Offenmarkt- und Kreditgeschäfte
- Mindestreserven
- sonstige Instrumente[19]
Nationale Ebene jeweilige Notenbank
Ausführung der Geldpolitik nach Weisung der Europäische Zentralbank
- Abwicklung der Geldpolitik
- Abwicklung von Devisengeschäften
- Abwicklung der Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Regionale Ebene Hauptverwaltungen der nationalen Zentralbanken
(z.B. Landeszentralbanken in Deutschland)
Aufgabenstellung und Funktion
„In den meisten Notenbankgesetzen sind die Aufgaben der Geldpolitik recht vage und daher interpretationsbedürftig definiert. Das erklärt sich zum Teil aus der Schwierigkeit, eine eindeutige Rangfolge der Ziele festzulegen, die die Notenbank mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten erreichen kann. „Aufgrund der Inflationserfahrungen vor allem in den siebziger Jahren hat sich aber mehr und mehr die Überzeugung durchgesetzt, dass das erste und wichtigste Ziel der Geldpolitik die innere Stabilität des Preisniveaus, zu sein habe.“[20] Die Festlegung auf das Ziel der Preisniveaustabilität ist nicht selbstverständlich, auch wenn es aus deutscher Sicht so erscheint. Nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird der Preisstabilität ein gleich hoher Stellenwert eingeräumt.[21] Deshalb haben sich die „Väter“ der Europäischen Zentralbank dazu entschlossen das Ziel der Stabilität fest zuschreiben. Mit der Klausel, die Europäische Zentralbank sei zur Unterstützung der allgemeinen Währungspolitik bereit, ließen sie allerdings eine Möglichkeit der politischen Einflussnahme auf die Zielsetzung der Europäische Zentralbank zu.
Gemäß des Vertrags zur Europäischen Union (Vertrag von Maastricht) sind die Aufgaben der Europäischen Zentralbank:[22]
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte... durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedsstaaten zu halten und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Nicht geklärt wird, mit welchen Mitteln das Ziel der Preisniveaustabilität verfolgt und erreicht werden soll.[23]
Oberstes Ziel der Europäischen Zentralbank ist die Erhaltung der Preisstabilität.[24]
Deutsche Bundesbank
Durch zwei Hyperinflationen wurde in Deutschland die Erfahrung gemacht, dass die Aufgaben und der Einfluss der Notenbank für das gesamte wirtschaftliche System von besonderer Bedeutung sind. Die Inflationen zu Beginn dieses Jahrhunderts haben nicht nur zu einer Geldentwertung mit allen ihren wirtschaftlichen Konsequenzen geführt, sondern auch zu einem erheblichen Vertrauensverlust in die Währung.
Oberstes Ziel einer Notenbank ist es, das Vertrauen in die Währung zu erhalten. Dies Ziel ist nur durch eine rigorose Politik der Preisstabilität zu erreichen. Die Notenbank hat somit die Aufgabe den Drahtseilakt zwischen Über- und Unterversorgung mit Zahlungsmitteln im Land zu absolvieren.
Hausbank der Union / des Bundes
Die Europäische Zentralbank ist die Bank der Union. Sie wird gemäß Art. 21.2 ESZB- Satzung als „fiscal agent“ „für die Organe und Einrichtungen der Union, die Zentralregierungen, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen der Mitgliedsstaaten tätig“.[25]
Die Aufgabenwahrnehmung gegenüber öffentlichen Institutionen, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen ist jedoch durch die Bestimmung, keine Kredite an öffentliche Stellen zu vergeben, um Finanzierungen von Schulden öffentlicher Einrichtungen zu verhindern, erheblich eingeschränkt. „Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten...für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedsstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von (öffentlichen) Schuldtiteln... durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.“[26]
Eine Ausnahme vom Verbot der Kreditvergabe an öffentliche Einrichtungen schafft Art.21.3 ESZB-Satzung (siehe auch Art.104 (2) EG-Vertrag). Kreditinstitute, die sich in Staatsbesitz befinden, werden wie private Kreditinstitute behandelt und sind als öffentliche Einrichtung vom Verbot des Art.21.1 ESZB-Satzung ausgenommen. Eine Kreditvergabe durch die Europäische Zentralbank an diese Kreditinstitute kommt einer Vergabe an den Staat gleich.[27]
Außerdem bleibt eine Alimentierung von Staatsdefiziten auf indirektem Weg möglich, indem das Europäische System der Zentralbanken am offenen Markt mit öffentlichen Schuldverschreibungen handeln kann.[28]
Die Europäische Zentralbank ist befugt, Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen aufzunehmen.[29] Sie kann „alle Arten von Bankgeschäfte, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen...“[30] tätigen.
Deutsche Bundesbank
Nach der 5. Änderung des Bundesbankgesetz (BBkG) verbleiben der Bundesbank „primär Dienstleistungsgeschäfte mit öffentlichen Stellen“[31]. Die Änderung des BBkG ist die Folge des Maastrichter Vertrages, der Kredite der Notenbank an den Staat verbietet. Das Ziel dieser Vorschrift ist, einer Finanzierung von Haushaltsdefiziten durch die Notenbank auf Kosten der Geldwertstabilität vorzubeugen.
Bank der Banken
Dem deutschen und amerikanischen Vorbild gemäß ist die Europäische Zentralbank die letzte Refinanzierungsquelle der Geschäftsbanken. Die Europäische Zentralbank „...steuert ... den Geldumlauf und die Kreditversorgung des gesamten Banksystems in der Union..“[32]
Die Geschäftsbanken können sich zwar auch über den Interbankbereich mit Liquidität versorgen, „jedoch verfügt der Interbankenmarkt auch nur über soviel Zentralbankgeld, wie von dem ESZB insgesamt geschaffen wurde.“[33] Nur die Europäische Zentralbank ist uneingeschränkt liquide.
Die Stellung als zentrale Refinanzierungsquelle für die Kreditinstitute aller Mitgliedsstaaten wird durch die Verpflichtung der Geschäftsbanken, Mindestreserven bei der Europäischen Zentralbank zu halten, verstärkt.
Deutsche Bundesbank
Die Geschäftsbanken müssen gemäß §16 BBkG bei der Bundesbank zur Sicherung ihrer Liquidität eine Mindestreserve in Höhe von bis zu 30% ihrer Verbindlichkeiten[34] hinterlegen. Die Deutsche Bundesbank gewährt den Geschäftsbanken Kredite zur Refinanzierung. Mit dem Instrument der Refinanzierung nimmt die Bundesbank indirekt Einfluss auf die Geldumlaufmenge mittels Erhöhung oder Senkung des Lombardsatzes oder Diskontsatzes[35].
„Die Bundesbank stellt den Banken ein wettbewerbsneutrales Überweisungs- und Verrechnungssystem zu Verfügung, mit dessen Hilfe Überweisungen, Schecks, Lastschriften (etc.) gesammelt von einer Institution zur anderen übertragen werden können.“[36] Die Bundesbank wickelt den internationalen Zahlungsverkehr ab.
Notenausgabe
Mit der Einführung einer einheitlichen europäischen Währung[37] wird das zentrale Notenausgaberecht von der Europäischen Zentralbank ausgeübt werden. Die nationalen Zentralbanken werden weiterhin befugt sein, Banknoten auszugeben, jedoch in Abhängigkeit vom Genehmigungsverfahren der Europäischen Zentralbank.[38] Der Übergang von den nationalen Währungen zur Einheitswährung „Euro“ wird in mehreren Schritten vollzogen.
Mit Beginn der Stufe 3 am 1.Januar 1999 wird ein unwiderruflicher Wechselkurs zwischen nationalen Währungen und „Euro“ festgelegt werden. Bis zur endgültigen Einführung des „Euros“ im Jahr 2002 werden nationale Währungen und „Euro“ gleichwertig nebeneinander existieren, die nationalen Währungen bleiben aber vorerst einziges gesetzliches Zahlungsmittel; der Einsatz des „Euros“ ist anfangs freiwillig. Spätestens zum 1.Juli 2002 wird der „Euro“ in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten in Umlauf gebracht sein, die nationalen Währungen verlieren ihre Gültigkeit, an ihre Stelle tritt der „Euro“ als einziges gesetzliches Zahlungsmittel.[39]
„Gem. Art.105a II EGV steht das Recht zur Ausgabe von Münzen auch in der 3. Stufe den Mitgliedsstaaten zu.“[40] Die Münzausgabe durch die Mitgliedsstaaten ist jedoch von der Genehmigung der Europäischen Zentralbank, zum Zweck der Harmonisierung, abhängig.
Deutsche Bundesbank
Die Bundesbank hat das alleinige Recht „auf Deutsche Mark lautende Banknoten“[41] in Umlauf zu bringen (Notenausgabemonopol). „Das Notenausgaberecht als solches ist kein währungspolitisches Instrument, aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung derjenigen Instrumente, die auf die Höhe des Geldumlaufs einwirken.“[42]
Das Münzprägerecht (Münzregal) ist dagegen dem Bund übertragen. Im Gegensatz zu den Noten, die uneingeschränktes Zahlungsmittel in Deutschland sind, sind Münzen nur beschränkt gesetzliches Zahlungsmittel[43]. Im Gegensatz zu früheren Notenausgabegesetzen kennt das heutige Gesetz keine Deckungsvorschrift mehr. Die D-Mark ist somit eine reine „Papierwährung“[44] weil ihr Wert nicht mehr durch Goldreserven gedeckt wird. Auch sind Notenumlaufgrenzen nicht mehr gegeben. Die Ausgabe der Noten erfolgt nach eigenem Ermessen der Bundesbank.
Bankenaufsicht
In dem großen und unübersichtlichen europäischen Bankenmarkt wird die Aufsicht über die Geschäftsführung und Tätigkeit der Kreditinstitute eine zentrale Rolle spielen müssen, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die europäischen Banken nicht grundlegend erschüttert werden soll.
Die Befugnisse der Europäischen Zentralbank bezüglich der Bankenaufsicht sind noch recht begrenzt. Art. 105 EG -Vertrag ermöglicht nur eine Mitwirkung der Europäischen Zentralbank in der Bankenaufsicht. Auch Art. 25.1 ESZB - Satzung schreibt nur eine Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen Behörden vor. Die Europäische Zentralbank ist bisher nicht als „Aufsichtsbehörde“ der zentralen europäischen Bankenaufsicht vorgesehen, auch wenn die bisherigen Regelungen eine Ausweitung der jetzigen Befugnisse vorsehen.
Der sensible Bereich der Bankenaufsicht wird weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten mit ihren Aufsichtsbehörden fallen. Dieser Regelung gaben die Verantwortlichen den Vorrang, um dem Prinzip der Subsidiarität in der Gemeinschaft zu folgen, und um eine effiziente Kontrolle der Banken zu gewährleisten. Die Europäische Union umfasst ein zu großes Gebiet, um eine zentrale Bankenaufsicht zu institutionalisieren. Eine einheitliche aber dezentrale Vorgehensweise ist effizienter
Mit Fragen der Bankenaufsicht in der Wirtschafts- und Währungsunion und der speziellen Aufgabe der Europäischen Zentralbank beschäftigt sich ein Unterausschuss des Europäischen Währungsinstituts. In diesem Ausschuss sind Mitglieder der nationalen Notenbanken, der nationalen Bankaufsichtsbehörden und des Europäischen Währungsinstituts vertreten.
Deutsche Bundesbank
Gemäß Kreditwesengesetz ist die Bundesbank zusammen mit dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (BAK) Träger der materiellen Bankenaufsicht. Zu den Aufgaben der Bundesbank gehören:
- Anhörung bei Rechtsverordnungen
- laufende Bankenaufsicht und Eingriffsmöglichkeiten (z.B. Information über Großkredite)
- Beteiligung bei Neufassungen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen
- Beteiligung bei organisatorischen Angelegenheiten
Die Bundesbank überwacht den inneren Aufbau der Kreditinstitute, deren Ausstattung mit Eigenkapital (materielle Bankenaufsicht) anhand von den eingereichten Kreditmeldungen, Monatsausweisen und Bilanzen der einzelnen Geschäftsbanken. Die erhaltenen Informationen stellt die Bundesbank dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung.
Die mithin größte Aufgabe ist die Information über Großkredite an des Bundesaufsichtsamt.[45]
Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank sind auch personell verquickt. Die Bundesbank ist vor der Ernennung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes anzuhören[46]. Der Präsident des Bundesaufsichtsamts ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbankrates teilzunehmen[47], soweit die Sitzungen seinen Aufgabenbereich betreffen, dabei kommt ihm an Antrags- aber kein Stimmrecht zu.
Geldpolitische Strategie
„Der Begriff der Strategie entstammt dem militärischen Sprachgebrauch und wurde später auf die Spieltheorie...sowie auf den sozial-ökonomischen Bereich angewendet.“[48] Unter einer Strategie versteht am allgemein einen Plan, der unter Berücksichtigung aller möglichen Eventualitäten ein Handlungsmuster vorsieht. Da bei der Planung ein hohes Maß an Unsicherheit über die tatsächlich eintretenden Zustände besteht, ist das Handlungsmuster flexibel anwendbar, das heißt, die Vorgaben können bei ihrer Realisierung geändert und somit den neuen Umständen angepasst werden.
„Alle geldpolitischen Strategien ... sind darauf ausgerichtet, monetäre Stabilität in der Volkswirtschaft zu erreichen.“[49] Für die Stabilitätsziele gibt es drei Prioritäten:[50]
1. die langfristige Stabilisierung des Preisniveaus, wobei kurzfristige Schwankungen weder zu verhindern noch unzulässig sind;
2. die Dämpfung der Produktions- und Beschäftigungsschwankungen anzustreben;
3. Verhinderung exzessiver Schwankungen der Bankenliquidität.
Das Federal Reserve System der USA erweiterte die geldpolitische Strategie einer Notenbank um folgende Aufgaben:[51]
- Anpassung der Geldmengenexpansion an reales Wirtschaftswachstum;
- Überbrückung von Liquiditätsengpässen der Wirtschaft;
- Geldpolitik soll in Einklang mit den Entwicklungen der nationalen und internationalen Finanzmärkten und der Stabilitätspolitik der Regierung stehen;
- Verhinderung von inflationären und deflationären Tendenzen;
- Angemessene Geldversorgung der Volkswirtschaft
Die „geldpolitische Strategie beschreibt die Verfahrensweisen, die eine Zentralbank anwenden kann, um mittels des Einsatzes ihrer Instrumente die endgültigen Ziele der Geldpolitik zu erreichen.“[52] Diese Strategie umfasst alle geldpolitisch relevanten Entscheidungen vom Einsatz der Instrumente und deren Verbindung bis hin zu geldpolitischen Zwischenzielen sowie die Verarbeitung relevanter Informationen über den Geldmarkt und wie auf diese Informationen zu reagieren ist.
[...]
[1] Weindl 1994; S.342
[2] Zur Zeit erfüllt nur Luxemburg die Anforderung für den Eintritt in die Wirtschafts- und Währungsunion.
[3] Art. 103 (1) EG-Vertrag
[4] Art. 103 (2) EG-Vertrag
[5] Besonders Deutschland bestand auf eine vertragliche Fixierung möglichst klarer Konvergenzkriterien als Gradmesser einer stabilen Wirtschaftspolitik in den jeweiligen Mitgliedsländern.
[6] Art. 109j EG-Vertrag
[7] Europäische Kommission 1995; S. 3
[8] Aufgrund der politisch uninteressanten kurzfristigen Nebeneffekten bei der Inflationsbekämpfung ist eine politische Unabhängigkeit der Notenbank sehr wichtig.
[9] Der Wert der drei stabilsten Volkswirtschaften der EU darf um nicht mehr als 1,5% Punkte überschritten werden.
[10] Länder mit schwacher Währung, müssen höhere Zinsen in Kauf nehmen, um privaten Kapitalflu゚ zur Stützung der Währung zu erreichen.
[11] Wagner 1995; S. 217
[12] Fröhlich 1992, S. 17
[13] Kreditvergabe der Zentralbank an den Staat ist deshalb verboten.
[14] Art. 104c (1) EG-Vertrag
[15] Rübel 1994; S.86
[16] Jochimsen 1994; S. 94
[17] Jochimsen 1994; S. 94
[18] Kloten 1988; S. 576
[19] Gemäß Art 20 ESZB-Satzung kann die Europäische Zentralbank ihre Befugnisse erweitern.
[20] Besters, Hans 1991; S. 217-218
[21] Gäckle 1992; S. 95
[22] Art. 3 ESZB-Satzung...
[23] über die geldpolitische Strategie der EZB berät das Europäische Währungsinstitut. Die Entscheidung hierzu muss vor der Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion fallen.
[24] Art. 2 ESZB-Satzung
[25] Walter 1994; S. 219
[26] Art 104 (1) EG-Vertrag
[27] In Staaten, wie z.B. Frankreich , in denen sich (fast) alle Kreditinstitute in Staatsbesitz befinden, existiert das Verbot der Kreditvergabe an öffentliche Stellen somit praktisch nicht.
[28] Walter 1994; S.219-220
[29] Art. 23 ESZB-Satzung
[30] Art. 23 ESZB-Satzung
[31] Eilenberger 1996; S. 72
[32] Walter 1994; S. 219
[33] Walter 1994; S.219
[34] Die Bundesbank kann die Prozentsätze gestaffelt nach Art der Verbindlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst festlegen.
[35] Zu diesen Zinssätzen müssen die Geschäftsbanken sich bei der Bundesbank Geld verschaffen. Je höher diese Zinssätze sind, desto weniger Kredite werden die Geschäftsbanken vergeben können, denn sie müssen, um Verluste zu vermeiden ihre "Hauszinsen" entsprechend hoch ansetzen.
[36] Eilenberger 1996; S. 76
[37] Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben sich 1996 auf ihrer Konferenz in Madrid auf die Bezeichnung „Euro“ für die europäische Währung geeinigt.
[38] Walter 1994; S. 217 / Art. 16 ESZB-Satzung
[39] Europäischen Währungsinstitut Jahresbericht 1995; S. 49
[40] Borries 1996; S. 3116
[41] Walter 1994; S. 130
[42] Seeck 1979; S. 22
[43] Zur Entgegennahme von Münzen besteht nur bis zum Betrag von 20 DM bei Markmünzen und 5 DM bei Pfennig-Münzen eine Verpflichtung (ァ3 Münzgesetz)
[44] Walter 1994; S. 131
[45] Allein 1994 wurden 1 109 990 Millionenkredite an das BAK gemeldet.
[46] § 5 Abs. 2 KWG
[47] § 7 Abs. 2 KWG
[48] Schaal 1992; S. 286
[49] Schaal 1992; S. 283
[50] Schaal 1992; S. 283
[51] Schaal 1992; S. 283
[52] Duwendag 1993; S 373
- Quote paper
- M.A. Norbert Kiencke (Author), 1996, Die Europäische Zentralbank, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116072
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