Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ (TKGÄndG) beschlossen. Am 24.02.2007 sind weite Teile des neuen Telekommunikations- Kundenschutzes im TKG in Kraft getreten. Damit ist mit knapp dreijähriger Verzögerung die wegen der
vorzeitigen Auflösung des Bundestages in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.20041 vollendet worden.2
Laut Begründung der Bundesregierung3 werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die bisher in der
Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Diese Arbeit widmet sich der detaillierten Besprechung der Neuregelungen im Bereich der Mehrwertdienste im nunmehr neu gefassten TKG.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Regelungen zur Preishöchstgrenze i.S. des § 66d TKG, Verbindungstrennung gemäß §66e TKG und dem so genannten Legitimationsverfahren, welches in beiden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. § 66d Abs. 3 TKG; §66e Abs. 2 TKG).
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Schwerpunkt Mehrwertdienste
1. Preishöchstgrenze i.S.d § 66d TKG
a) § 66 d Abs. 1 TKG
b) § 66 d Abs. 2 TKG
c) § 66 d Abs. 3 TKG
d) Rechtsfolgen beim Verstoß gegen § 66 d TKG
e) Beweislast
2. Verbindungstrennung
II. Legitimationsverfahren
1. Zweck des Legitimationsverfahrens
2. Anforderungen an die Legitimation
3. Einzelne Regelungen
a) Überschreitung der Preisgrenze
aa) Adressat der Regelung
bb) Ergebnis
b) Überschreitung der Zeitgrenze
c) Beauftragung eines Dritten
4. Verfahrensablauf
a) Anforderung einer PIN
b) Vergabe der PIN
c) Eingabe und Prüfung der PIN
aa) Sprachbasierte Dienste
bb) Dialogfähige Datendienste
cc) Nicht dialogfähige Dienste
d) Nachweis der Legitimation
e) Verhinderung von Missbrauch der PIN
5. Fazit
B. Zusammenfassung
A. Einführung
Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ (TKG- ÄndG) beschlossen. Am 24.02.2007 sind weite Teile des neuen Telekommunikations- Kundenschutzes im TKG in Kraft getreten. Damit ist mit knapp dreijähriger Verzögerung die wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.20041 vollendet worden.2
Laut Begründung der Bundesregierung3 werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die bisher in der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst.
Diese Arbeit widmet sich der detaillierten Besprechung der Neuregelungen im Bereich der Mehrwertdienste im nunmehr neu gefassten TKG.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Regelungen zur Preishöchstgrenze i.S. des § 66d TKG, Verbindungstrennung gemäß §66e TKG und dem so genannten Legitimationsverfahren, welches in beiden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. § 66d Abs. 3 TKG; §66e Abs. 2 TKG).
I. Schwerpunkt Mehrwertdienste
Die erlassenen Kundenschutzbestimmungen des Telekommunikationsänderungsgesetzes (TKGÄndG), insbesondere die §66a ff. TKG, sind speziell auf Angebote so genannter Mehrwertdienste ausgelegt. Nach den bisherigen Regelungen der §§43a ff. TKG a.F. waren lediglich die Rufnummernbereiche 0190 und 0900 besonderen Vorschriften unterworfen.4 Der Grund lag darin, dass für das TKG 1996 die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei Mehrwertdiensten lediglich um reine Übertragungsdienste handeln würde.5 Eine Ausnahme hierzu bildete das am 15.08.2003 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- /0900er- Mehrwertdienste- Rufnummern6, welches in die §§ 43a ff. TKG 1996 integriert wurde.7
Die Neuregelungen der §§ 66a ff. TKG beziehen hingegen nun alle übrigen Rufnummerngassen mit ein, in denen ebenfalls Mehrwertdienste angeboten werden. Zwar kennt das TKG auch nach diesen Änderungen noch keine einheitliche Umschreibung der Mehrwertdienste, jedoch definiert nun § 3 TKG zahlreiche Erscheinungsformen.8 Danach wird deutlich, dass gegensätzlich zu dem TKG 1996 nicht mehr nur an bestimmte Rufnummerngassen angeknüpft wird, sondern dass die neuen Vorschriften unabhängig von den Rufnummerngassen an die Art des Dienstes anknüpfen.9 Danach umfasst § 3 TKG Auskunfts-, Geteilte-Kosten, Kurzwahl-, Massenverkehrs- oder Premium- Dienste.10
Diese Arbeit befasst sich mit den Regelungen zu der Preishöchstgrenze i.S. des § 66 d TKG und der Verbindungstrennung gemäß §66e TKG. Beide Vorschriften beziehen sich auf sogenannte Premium- Dienste. Nach § 13 Nr. 17 a TKG handelt es sich dabei um „Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sind.“
Zuzüglich erfasst die Vorschrift über die Verbindungstrennung nach § 66 e TKG auch die sogenannten Kurzwahl- Sprachdienste. Das Gesetz definiert im Allgemeinen Kurzwahldienste als Dienste, „die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen.“ Darüber hinaus differenziert der Gesetzgeber zwischen Kurzwahl- Datendiensten (§11 a TKG) und Kurzwahl- Sprachdiensten (§ 11 c TKG). Eine Unterscheidung zwischen Daten- und Sprachdiensten ist erforderlich, da es keine einheitlichen Regelungen für sämtliche Kurzwahldienste gibt.11
Die Vorschrift über die Verbindungstrennung erfasst nur die Kurzwahl- Sprachdienste. Nach § 11 c TKG sind das solche Dienste, „bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt“, im Gegensatz zum Kurzwahl- Dat endienst, der der „Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dient und der kein Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags ist.“
1. Preishöchstgrenze i.S.d § 66d TKG
Die Neuregelung nach § 66 d Abs.1 TKG legt im Gegensatz zu § 43b Abs. 3 TKG a.F. ausschließlich die Preishöchstgrenzen für Premium- Dienste i.S. des § 3 Nr. 17a TKG fest. Andere Mehrwertdienste sind hingegen nicht an eine Preisobergrenze gebunden und bleiben danach uneingeschränkt frei tarifierbar. Motive für diese Differenzierung sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.12
Die Rechtsnatur dieser Vorschrift leitet sich aus dem materiellen Preisrecht ab13. Das materielle Preisrecht bestimmt die Höhe von Preisen, die Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen und deren Überwachung.14 Wenn es aus Sozial- oder Wettbewerbsgründen erforderlich erscheint, kann das materielle Preisrecht durch Vorgabe von Preishöchstgrenzen in die freie Preisbildung und somit in die Privatautonomie eingreifen. Im Bereich der Mehrwertdienste liegt die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs in der Missbrauchsanfälligkeit dieser Dienste und der daraus folgenden Schutzbedürftigkeit der Verbraucher.15 Danach dient die Vorschrift des § 66 d TKG dem Verbraucherschutz. Das finanzielle Risiko des Verbrauchers im Bereich der Mehrwertdienste, speziell der Premium- Dienste, soll dadurch begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll im Wege des Interessensausgleichs die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Dienstanbieter nicht unangemessen eingeschränkt werden.
a) § 66 d Abs. 1 TKG
Nach § 66 d Abs. 1 TKG dürfen zeitabhängig berechnete Mehrwertdienste ein Entgelt von 3 Euro pro Minute nicht überschreiten. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig- Sekundentakt erfolgen gemäß § 66d Abs. 1 S. 3 TKG. Hinzukommt, dass nach § 66 d Abs. 1 S. 2 TKG eine Preishöchstgrenze auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst (§ 3 Nr. 2a TKG) gilt. Die Einfügung dieser Vorschrift dient dazu, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch das Zwischenschalten eines Auskunftsdienstes umgangen werden können.
Im Gesetzgebungsverfahren war lange Zeit die Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute umstritten.16 Zeitweise sollte unterschieden werden zwischen 2 Euro pro Minute aus dem Festnetz und 3 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz. Der Gesetzgeber hat sich aber aus Gründen der Transparenz für eine einheitliche Preisobergrenze von nunmehr maximal 3 Euro pro Minute entschieden. Zur Begründung heißt es, dass eine solche Differenzierung nicht mit dem technologieneutralen Ansatz des TKG vereinbar sei.17
Die Entscheidung, die Preisobergrenze auf 3 Euro pro Minute festzulegen, im Gegensatz zur 2 Euro- Grenze des § 43 c TKG a.F., lag u.a. in der zum 01.01.2007 geltenden Mehrwertsteuererhöhung begründet.18 Ein weiterer Grund bestand darin, dass viele Dienste, die noch mit der zum 31.12.2005 abgeschafften Rufnummerngasse 0190 angeboten werden konnten, vom Markt genommen werden mussten, da die Endkundenpreise aus dem Mobilfunk deutlich über 2 Euro pro Minute gelegen hätten.19
b) § 66 d Abs. 2 TKG
Der § 66 d Abs. 2 TKG sieht eine Preishöchstgrenze für zeitunabhängige Premium Dienste von 30 Euro pro Inanspruchnahme vor. Diese sogenannten Blocktarife gelten für solche Dienste, die unabhängig von der Dauer der Verbindung abgerechnet werden.
Die nach § 43b TKG a.F.20 geltende Preishöchstgrenze von 20 Euro pro Inanspruchnahme wurde auf 30 Euro pro Inanspruchnahme erhöht. Diese Änderung basiert auf derselben Begründung, die zur Preiserhöhung im Rahmen des § 66d TKG führte.21
Die Neuregelung in § 66 d Abs. 2 S. 2 und S. 3 TKG erlaubt nunmehr auch eine sogenannte „dynamische Tarifierung“.22 Diese bislang nicht gesetzlich geregelten Kombinationstarife sind solche Modelle, bei denen sich sowohl aus zeitunabhängigen und zeitabhängigen Diensten eine Tarifierung zusammensetzt. Der Regierungsentwurf sah zunächst ein grundsätzliches Verbot von Kombinationstarifen vor.23 Hintergrund für ein solches Verbot bildeten die Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung der Preisgrenzen bei Ausweisung eines einheitlichen Gesamtpreises und Bedenken im Hinblick auf die notwendige Preistransparenz dieser Modelle.24 Der Bundesrat hatte sich jedoch gegen ein Verbot ausgesprochen. Er forderte hingegen eine Lockerung des Verbots dahingehend, dass sich die erforderliche Preistransparenz über den Einzelverbindungsnachweis erreichen ließe.25 Sowohl die Bundesregierung als auch der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit sprachen sich nunmehr für eine Zulässigkeit von Kombinationstarifen im „Interesse einer Angebotsvielfalt“ aus.26 Sofern danach Kombinationstarife aus minuten- und blocktariferten Bestandteilen angeboten werden, müssen die Preisanteile in einem Einzelverbindungsnachweis getrennt ausgewiesen werden, vgl. §66 d Abs. 2 S. 2 TKG.
Ein Kombinationstarif ist damit zulässig, wenn die Summe aus dem zeitunabhängigen Tarifteil (sog. Eventpreis) und den addierten Minutenpreisen pro Verbindung 30 Euro nicht übersteigt.27
c) § 66 d Abs. 3 TKG
In § 66 Abs. 3 TKG ist die Möglichkeit der über die Preisgrenzen hinausgehenden Preise mit einem Legitimationsverfahren vorgesehen. Nach diesem personellen Verfahren kann sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes durch eine Legitimation bei dem jeweiligen Dienstanbieter mit einer Überschreitung der Preishöchstgrenze einverstanden erklären.
Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung dieses Verfahrens wird zwecks Übersichtlichkeit auf Abschnitt II verwiesen.28
Des Weiteren erhält die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß §§ 66d Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S.3 TKG Befugnisse durch ein Verfahren nach § 67 Abs. 2 TKG von den Preishöchstgrenzen der §§ 66 d Abs. 1 und Abs. 2 TKG je nach Preisentwicklung oder Markterfordernissen abzuweichen.
Der § 67 Abs. 2 TKG wurde ebenfalls durch das TKG- ÄndG neu eingefügt. Die dort getroffenen verfahrensrechtlichen Vorgaben sollen eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachkreise unter Einschluss der Verbraucherseite sicherstellen.29 Eine allgemeine Abweichung von der Preishöchstgrenze ist dann zulässig, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Substitut zum oben angesprochenen Legitimationsverfahren handelt. Dies wird durch die Verwendung der Formulierung „allgemeine Entwicklung“ im § 67 Abs. 2 TKG deutlich. Dieses Verfahren bezieht sich demnach auf die Preishöchstgrenze im Allgemeinen, wohingegen das Legitimationsverfahren ein personenbezogenes Verfahren darstellt (vgl. dazu Abschnitt II30).
[...]
1 Vgl. BGB I 2004 Nr. 29, 1190.
2 Vgl. Bornhofen, CR 2005, 736.
3 BT- Drs. 16/ 2581, Begründung A.1.S.21.
4 Vgl. Vander NJW 2007, 2581.
5 Vgl. Ditscheid, MMR 2007, 210.
6 Vgl. BGB I 2003, 1590.
7 Vgl. Zu § 43a ff. TKG a.F. Brodkorb/ Ohlenburg, CR 2003, 727.
8 Vgl. Zagouras, NJW 2007, 1914.
9 Vgl. Vander, NJW 2007, 2580.
10 Vgl. Definitionen der Dienste in §3 Nr. 2a, 8a, 10a, 11a-d, 12a, 17a TKG.
11 Vgl. Vander, MMR 2005, 429.
12 Vgl. Ditscheid, MMR 2007, 211.
13 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 30.
14 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 30.
15 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 31.
16 Vgl. .Klaes, CR 2007, 224
17 Vgl. BT- Drs. 15/ 5213.
18 Vgl. Klaes, CR 2007, 224.
19 Vgl. Klaes, CR 2007, 224.
20 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rn. 32.
21 Vgl. Ausführungen zu I. 1. a) a.E..
22 Vgl. Vander, NJW 2007, 2583.
23 Vgl. Klaes, CR 2007, 226.
24 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm , §66d TKG, Rn.6
25 Vgl. BT- Drs. 15/5213 vom 17.04.2005, S. 36.
26 Vgl. BT- Drs. 15/5694 vom 15.06.1005, S. 36.
27 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm. § 66d TKG, Rn.7.
28 Vgl. Ausführungen auf S. 11 ff..
29 Vgl. BT- Drs. 15/5213 vom 17.04.2005, S. 26.
30 Vgl. Ausfürungen ab S. 11 ff..
- Citar trabajo
- LL.M (Informationsrecht) Kathrin Schwartz (Autor), 2008, Mehrwertdienste: Preishöchstgrenze, Verbindungstrennung, Legitimationsverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116033
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