Diese Arbeit befasst sich mit den speziellen steuerlichen Abschreibungswahlrechten. Denn diese Abschreibungswahlrechte können steuerliche Vorteile für das Unternehmen erbringen, die durch den Gesetzgeber zur Förderung des Mittelstandes genutzt werden können, um Reinvestitionen/Neuanschaffungen besser gewährleisten zu können. Wie sieht aber die Verwendung des Niederstwertprinzips im Rahmen der Abschreibungswahlrechte aus? Wie kann der Mittelstand diese Steuervorschriften anwenden und für Reinvestitionen nutzen, um ebenso in Zukunft, nach Veränderung der Abschreibungssituation, die Steuerlast zu managen (als indirekte Förderung des Mittelstandes)? Daraus folgt die Frage: Wie kann der Mittelstand und auch andere Unternehmen diesen § 6b EStG – Übertragung von stillen Reserven – verwenden und bei welchen Anlagegütern kann diese Vorschrift angewendet werden, um einen steuerlichen Vorteil zu erhalten, um hierbei Ersatzinvestitionen zu fördern?
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Abschreibungen
2.1 Abschreibungen – Begrifflichkeiten - Methoden
2.1.1 Arten der Anlagengegenstände
- Abnutzbare und nicht abnutzbare Analagengegenstände: abnutzbar sind die Anlagengegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt istund die der Abnutzung unterliegen.Die betriebliche Nutzung ist zeitlich begrenzt. Nicht abnutzbar sind entsprechend die Anlagengegenstände, deren betriebliche Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist
2.1.2 Zusammenhang zwischen den Abschreibungsvorschriften im Handelsrecht und im Steuerrecht
2.1.3 Abschreibungsmethodik
2.2 Spezielle Abschreibungswahlrechte, steuerliche Wahlrechte
2.2.1 Erklärungen zu den speziellen Abschreibungswahlrechten
2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagenvermögen
2.2.1.1 Außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht abnutzbarem Anlagenvermögen
2.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen bei abnutzbarem Anlagevermögen
Beschaffungsmarkt
Absatzmarkt
Beschaffungs- und Absatzmarkt
Übersicht / Umlaufvermögen
Handelsbilanz
Steuerbilanz
3. Investitionsabzugsbeträge
4. Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffungen (Richtlinie 6.6)
5. Übertragungen stiller Reserven / § 6b EStG
- GruBo
- Gebäude
- GruBo
- Gebäude
Ergänzungsbilanz E in 02
6. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anlagengegenstände nach der Art
Abbildung 2: Bewegliche Anlagengegenstände
Abbildung 3: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung nach HGB
Abbildung 4: Steuerrechtliche Abschreibung der Anlagengegenstände
Abbildung 5:Steuerrechtliche Abschreibung der Anlagengegenstände
Abbildung 6: Steuerrechtliche Abschreibungsmethoden
Abbildung 7: Außerplanmäßige Abschreibung in der Steuerbilanz für abnutzbare Anlagengegenstände
Abbildung 9: Vergleichswertermittlung Umlaufvermögen
Abbildung 10: Übersicht Umlaufvermögen
Abbildung 11: Anteilig steuerneutrale Auflösung
Abbildung 12: Die Arten stiller Reserven
Abbildung 13:Übertragung stiller Reserven auf bestimmte Wirtschaftsgüter
Abbildung 14: Beispiel: Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Abbildung 15: Personenbezogene Auslegung des § 6 b EStG
Abbildung 16: Vergleichende Übersicht zwischen § 6b EStG und R 6.6 EStR
1 Einleitung
Abschreibungen und stille Reserven, die steuerrechtlich richtig genutzt werden, können eine Förderung, gerade für den Mittelstand, bedingen. Das heißt, dass man den Werteverzehr bzw. die Abnutzung eines Vermögensgegenstandes (deren Anschaffungs- und Herstellungskosten) so aufs Jahr verteilt, dass diese bilanz- und unternehmenspolitisch sinnvoll über die Gewinnsenkung (Abschreibungen = Werteverzehr = Aufwand in der GuV = Steuersenkung) genutzt werden können, um durch die Umsätze Finanzkapital für Neuanschaffungen ins Unternehmen hereinzuholen. Hierbei gibt es diverse bilanzielle Abschreibungsvorschriften und –möglichkeiten, die die Unternehmen anwenden können – hierbei werden Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung bezeichnet - § 7 EStG. Die planmäßigen Abschreibungen beziehen sich immer auf das abnutzbare Anlagevermögen, somit sind hier die Abschreibungswahlrechte und –möglichkeiten sehr beschränkt. Die außerplanmäßigen Abschreibungen hingegen, die aus dem Niederstwertprinzip resultieren, können das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen betreffen. Das Niederstwertprinzip - § 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB – gilt für Vermögensgegenstände in der Bilanz mit einer Folgebewertung zum Bilanzstichtag, da hier wechselnde Bewertungen vorliegen können, die durch die speziellen Abschreibungswahlrechte steuer- und bilanzpolitisch genutzt werden können.1
Genau um diese speziellen steuerlichen Abschreibungswahlrechte handelt diese Arbeit im ersten Schwerpunkt. Denn diese Abschreibungswahlrechte können steuerliche Vorteile für das Unternehmen erbringen, die durch den Gesetzgeber zur Förderung des Mittelstandes genutzt werden können, um Reinvestitionen / Neuanschaffungen besser gewährleisten zu können. Wie sieht aber die Verwendung des Niederstwertprinzips im Rahmen der Abschreibungswahlrechte aus – wie kann der Mittelstand diese Steuervorschriften anwenden und für Reinvestitionen nutzen, um ebenso in Zukunft, nach Veränderung der Abschreibungssituation, die Steuerlast zu managen (indirekte Förderung des Mittelstandes).2
Aus diesen Abschreibungswahlrechten können sich stille Reserven bilden, indem man die Vorschriften § 6b EStG und R 6.6 EStR in Anspruch nimmt – dies bedeutet eine Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven bei Ersatzbeschaffungen – hierbei wird eine sofortige Versteuerung dieser stillen Reserven bei Auflösung / Aufdeckung vermieden. Dies bedeutet, dass sich hierbei ebenso eine indirekte steuerliche Förderung für den Mittelstand ergibt, indem die stillen Reserven von den Anschaffungs- / Herstellungskosten des Neuanschaffungsobjektes abgezogen werden. Somit wird folglich der verminderte Anschaffungsbetrag abgeschrieben und der Buchgewinn demnach erst in den Folgejahren besteuert werden kann – hierdurch kommt es zu einem sogenannten Steuerstundungseffekt – dieser beinhaltet einen gewissen Liquiditäts- und Zinsvorteil, der entsprechend als Mittelstandsförderung angesehen werden kann.3
Somit besteht nun in dieser Arbeit der zweite Schwerpunkt, der sich nach den Abschreibungswahlrechten anschließt. Wie kann der Mittelstand und auch andere Unternehmen diesen § 6b EStG - Übertragung von stillen Reserven – verwenden und bei welchen Anlagegütern kann diese Vorschrift angewendet werden, um einen steuerlichen Vorteil zu erhalten, um hierbei Ersatzinvestitionen zu fördern.
Bei beiden Arbeitsschwerpunkten ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber den Unternehmen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten einräumt, um hierdurch eine indirekte steuerliche Mittelstandsförderung zu erreichen. Diese Förderung soll bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern steuerliche Möglichkeiten aufbringen, um zum einen durch Abschreibungswahlrechten und zum anderen durch Bildungsmöglichkeiten von stillen Reserven, Liquiditätspotenziale in den Unternehmen zu gewähren (verminderte Gewinnausweisung = Verminderung der Steuerlast) - um hierbei die Ersatz- / Neuinvestitionen in den Mittelstandsunternehmen zu ermöglichen / zu fördern.
Somit können folgende Fragestellungen und Gedankengänge bezüglich der oben genannten Schwerpunkte aufgeführt werden:
- Wie sehen die Abschreibungsmöglichkeiten und die Grundlagen zum §6b EStG bilanziell für die Unternehmen aus
- können Übertragungsmöglichkeiten unter gewissen Bedingungen zu stillen Reserven führen
- wie können diese bilanziell behandelt werden
- welche steuerlichen Auswirkungen haben diese stillen Reserven für die Liquiditätspotenziale
- korrelieren diese Maßnahmen gegenüber den EU-Vertragsrichtlinien bezüglich dieser Thematik
- können diese Abschreibungs- und stille Reserven-Maßnahmen effektiv zu einer (indirekten) Förderung für Mittelstandsmaßnahmen führen
Im Ergebnis kann das Arbeitsthema / Forschungsthema wie folgt benannt werden: Wie sieht der aktuelle Stand der speziellen steuerlichen Wahlrechte über die Abschreibungen aus und wie stellen sich die aktuellen Übertragungen stiller Reserven zur Förderung des Mittelstandes dar.
Daher werden in dieser Arbeit zuerst die Abschreibungsmöglichkeiten im Allgemeinen dargestellt, um die bilanziellen und gewinnminimierenden Möglichkeiten für die Unternehmen kurz vorzustellen.
Anschließend werden nun die speziellen Abschreibungswahlrechte bezüglich des Kernthemas dieser Arbeit detailliert dargestellt, da diese gute Möglichkeiten der Gewinnminimierung, Förderung des Mittelstandes für Neuinvestitionen und Steuerstundung bieten. Diese Thematik wird anhand von Gesetzen, Kommentaren und praktischen Fällen erarbeitet.
Somit werden im zweiten Teil dieser Arbeit die allgemeinen stillen Reserven kurz beschrieben, um die Thematik zu überblicken. Danach werden die Übertragungsmöglichkeiten nach dem §6b EStG erarbeitet, weil diese gerade dem Mittelstand enorme weitere Möglichkeiten für Neuinvestitionen (somit indirekte Förderung durch Gewinnminimierung und Steuerzahlung in der weiteren Zukunft=erweiterte Steuerstundung) ermöglichen können.
In Kapitel 3 wird der Zusammenhang zwischen den speziellen Abschreibungswahlrechten, die zu stillen Reserven führen können, und den Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven hergestellt, so dass man hier die Förderung von Mittelstandsunternehmen in steuerlicher Hinsicht ersehen kann.
In Kapitel 4 wird eine kritische und praktische Analyse der in Kapitel 3 erarbeiteten Ergebnisse durchgeführt, um die Sinnhaftigkeit und Effektivität dieser speziellen Abschreibungswahlrechte sowie Übertragungsmöglichkeiten von stillen Reserven für den Mittelstand zu erörtern.
Danach schließt sich eine kurze Zusammenfassung der gewonnenen Ergebnisse an, die eine Beantwortung der Forschungsfragen dieser Arbeit darstellt.
Abschließend wird ein Fazit dieser Thematik im Generellen gegeben, dass mit einem Ausblick für die Zukunft dieser Steuerförderung für den Mittelstand endet.
2 Abschreibungen
2.1 Abschreibungen – Begrifflichkeiten - Methoden
Je nachdem, zu welcher Art der betreffende Anlagengegenstand gehört, ist die Abschreibung unterschiedlich geregelt. Es sind daher zunächst die Anlagengegenstände der Art nach zu unterscheiden.4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung1: Anlagengegenstände nach der Art5
2.1.1 Arten der Anlagengegenstände
- Abnutzbare und nicht abnutzbare Analagengegenstände: abnutzbar sind die Anlagengegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist6 und die der Abnutzung unterliegen.7 Die betriebliche Nutzung ist zeitlich begrenzt. Nicht abnutzbar sind entsprechend die Anlagengegenstände, deren betriebliche Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist.
- Materielle und immaterielle Anlagengegenstände: die abnutzbaren Anlagengegenstände gliedern sich in zwei Gruppen: materielle und immaterielle Anlagengegenstände. Die Unterscheidung in materielle und immaterielle Anlagengegenstände ist wichtig für die Aktivierung und die Abschreibungsberechnung. Materielle Anlagengegenstände werden bei der Anschaffung und bei der Herstellung aktiviert (Anschaffungs- und Herstellungskosten). Immaterielle Anlagengegenstände werden nur dann aktiviert, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.8 Steuerrechtlich ist nach den Verwaltungsverordnungen die Einlage eines immateriellen Wirtschaftsguts einem entgeltlichen Erwerb gleichgestellt.9 Hiernach ist also ein immaterielles Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsvermögen eingelegt worden ist, mit dem Teilwert zu bewerten. Aus steuerrechtlicher Sicht ist daher eine Aktivierung eines immateriellen Anlagegutes gerechtfertigt, da ansonsten bei einer späteren Veräußerung dieses eine stille Reserve (durch Mehrwert) beinhalten und hierdurch einen Anlagengewinn bewirken könnte und nachträglich zur Versteuerung anstehen würde. Immaterielle Anlagegüter sind hiernach keine beweglichen Wirtschaftsgüter10 – für diese sind steuerrechtlich nur die lineare Abschreibung vorgesehen, die zudem ebenso für den Geschäftswert hinsichtlich der Nutzungsdauer vorgesehen ist.11 Beispiele für immaterielle Anlagegüter sind: Belieferungsrechte, Konzessionen, Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte – etc.12
- Bewegliche und unbewegliche Anlagengegenstände: Anlagegegenstände, die materiell abnutzbar sind, werden unterschieden in bewegliche und unbewegliche / materielle Anlagegegenstände. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für die Anwendung der Abschreibungsmethoden. Denn nur die degressive und die leistungsmäßige Abschreibung sind steuerrechtlich für die beweglichen Anlagengegenstände vorgesehen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung2: Bewegliche Anlagengegenstände13
Im Sinne von § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände bewegliche Wirtschaftsgüter. Aus diesem Grund zählen immaterielle Wirtschaftsgüter nicht in diese Kategorie.14 Die Betriebsvorrichtungen zählen ebenso zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn diese wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Gebäuden sind. Die Betriebsvorrichtungen werden als Vorrichtungen in technischer Sicht gerechnet, mit denen das Unternehmen ihr Gewerbe unmittelbar betreibt.15 Beispiele für Betriebsvorrichtungen könnten sein: Bedienungsvorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Förderbänder, Lastenaufzüge, Klimaanlagen, Kühleinrichtungen – etc.16
2.1.2 Zusammenhang zwischen den Abschreibungsvorschriften im Handelsrecht und im Steuerrecht
Aus handelsrechtlicher Sicht werden die Abschreibungen der Anlagengegenstände in dem § 253 Abs. HGB wie folgt geregelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung3: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung nach HGB17
Wenn Analgegüter eingekauft werden (Zugang) oder in Eigenfertigung hergestellt (Fertigstellung) – dürfen diese in diesem Zeitraum nicht als Aufwand behandelt / gebucht werden. Erst im Zeitpunkt der Nutzung dürfen die Anschaffungs- / Herstellungskosten der abnutzbaren Anlagengegenstände als planmäßige Aufwandsteile auf die Geschäftsjahre verteilt werden. Die planmäßigen Aufwands-Teilbeträge werden als Abschreibungsbeträge bezeichnet.18
Wenn in einem Geschäftsjahr der tatsächliche Wert eines abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Anlagegutes niedriger als der ausgewiesene Buchwert ist, so muss eine vorrübergehende Wertminderung dargestellt / nachgewiesen werden – hierbei kann ein Abschreibungswahlrecht in Anspruch genommen werden (diese Thematik wird besondere Relevanz im nächsten Abschnitt: Übertragung von stillen Reserven haben, da hier die Wertminderungen zu stillen Reserven führen können, die bei Veräußerung des Anlagegutes zu höheren Verkaufswerten als der ausgewiesene Buchwert führen können und somit zu Gewinnen aus Anlagenabgängen führen, die generell nachträglich zu versteuern sind). Wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Anlagegutes nachgewiesen werden kann, besteht ein Abschreibungsgebot in diesem Sinne.19
Aus steuerrechtlicher Sicht werden die Abschreibungen der Anlagengegenstände in den §§ 6 und 7 EStG wie folgt geregelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung4: Steuerrechtliche Abschreibung der Anlagengegenstände20
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung5:Steuerrechtliche Abschreibung der Anlagengegenstände21
Maßgebllichkeitsgrundsatz und Bewertungsvorbehalt sind zwei Grundsätze, die den Zusammenhang der Steuerbilanz mit der Handelsbilanz regeln.
Die Auswirkungen der handelsrechtlichen Bewertung auf die Steuerbilanz ist hierbei wichtig – es sind zu unterscheiden:22
a. Die Auswirkung handelsrechtlicher Bewertungsgebote auf die Steuerbilanz
b. Die Auswirkung handelsrechtlicher Bewertungswahlrechte auf die Steuerbilanz
c. Die Voraussetzungen für die Ausübung steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte
Handelsrechtliche Bewertungsgebote: Handelsrechtlich ausgewiesenes Betriebsvermögen ist auch in den steuerrechtlichen Jahresabschlüssen auszuweisen – das heißt entsprechend, das handelsrechtliche Bewertungs- und Abschreibungsgebote auch in der Steuerbilanz zu befolgen sind.23
Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte: Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte und Abschreibungswahlrechte dürfen in der Steuerbilanz nur ausgeübt werden, wenn sie in der Handelsbilanz ausgeübt worden sind. Weiternin ist in der Steuerbilanz der Bewertungsvorbehalt zu beachten – das heißt, dass die steuerrechtlichen Vorschriften für Bewertung, Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung in der Steuerbilanz zu befolgen sind.24
Steuerrechtliche Bewertungswahlrechte: Steuerrechtliche Wahlrechte der Bilanzierung und Bewertung sind in der Steuerbilanz nur auszuüben, wenn in der Handelsbilanz gleich lautend bilanziert wird.
Umgekehrte Maßgeblichkeit: Hier erfolgt die Bilanzierung und Bewertung in der Handelsbilanz nur deshalb, um in der Steuerbilanz die steuerlich besonders geregelten Bilanzierungs- und Bewertungsansätze ausüben zu können = umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz.
Bewertungsvorbehalt: dieser Vorbehalt gilt für die Bewertung und für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung.25 Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann steuerrechtlich abgeschrieben werden: somit sind bei der planmäßigen Abschreibung die steuerlichen Abschreibungssätze anzusetzen und bei der außerplanmäßigen Abschreibung sind die steuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden.26
Sinn der planmäßigen Abschreibung:27 Die Nutzung des Anlagevermögens ist zeitlich begrenzt – deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um die planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Somit muss der Abschreibungsplan die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen die Anlagen voraussichtlich genutzt werden.28 Die Nutzung des Anlagegutes ist zeitlich begrenzt, weil der technische Verschleiß hierfür verantwortlich ist – gemeint sind die abnutzbaren Anlagegegenstände.29 Die Nutzungsdauer einer planmäßigen Abschreibung ist im Handelsrecht durch die voraussichtliche Nutzungsdauer beschrieben.30 Diese ergibt sich aus den betrieblichen Erfahrungen, die mit gleichen Vermögensgegenständen (nachweislich) gemacht worden sind. Steuerrechtlich gesehen, bemessen sich die Abschreibungen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.31 In diesem Sinne werden ebenfalls die betrieblichen Erfahrungen in die Nutzungsdauerberechnung eingeplant. Für die Einheitlichkeit der Nutzungsdauern für die allgemein verwendbaren Anlagegegenstände hat die Finanzverwaltung Afa-Tabellen hierfür herausgegeben. Ebenso existieren branchengebundene Afa-Tabellen (u.a. auch von der IHK32 und den HWK33 -Innungen branchenmäßig publiziert) – diese beruhen auf den Erfahrungen der steuerlichen Betreibsprüfung in den Unternehmen durch die Finanzverwaltung. Die Abschreibung der Anlagegüter beginnt, wenn dises angeschafft oder hergestellt ist.34 Als angeschafft gilt ein Anlagegut im Zeitpunkt der Lieferung ins Unternehmen.35 Als geliefert angesehen ist es dann, wenn der Erwerber (das Unternehmen) nach dem Willen der Vertragsparteien über die Anlage wirtschaftlich verfügen kann.36
Bei der Wahl der Abschreibungsmethode37 beim jeweiligen Anlagegut kommt beim Handelsrecht jede Abschreibungsmethode in Betracht, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Steuerrechtlich gesehen sind aber aufgrund des Bewertungsvorbehalts die Vorschriften des Steuerrechts über die Bewertung und über die Abschreibung oder Substanzverringerung zu befolgen.38 In der folgenden Abbildung werden die steuerrechtlichen Abschreibungsmethoden dargestellt – hierbei sind die Anlagengegenstände und die dazugehörigen Abschreibungsmethoden (-möglichkeiten) sowie die entsprechende rechtliche Vorschrift gegenübergestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung6: Steuerrechtliche Abschreibungsmethoden39
2.1.3 Abschreibungsmethodik
Aus Gründen des Gläubigerschutzes schreibt der Gesetzgeber eine periodische Erfolgsermittlung in Jahresabständen vor. Gerade deshalb ist es wichtig, alle anfallenden Aufwendungen und Erträge dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Beim Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (verbrauchsorientierte Buchung) ist dies einfach, da der Aufwand mit der Warenlieferung anfällt. Eine nutzungsbedingte Wertminderung und der gewöhnliche Wertverfall beim Anlagevermögen mzss gesondert behandelt werden. Diese sind über eine sogenannte planmäßige Abschreibung (im Steuerrecht bezeichnet als Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung) als Aufwand zu erfassen.40
Die planmäßige Abschreibung wird periodisch (jährlich) ermittelt und dient der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer (Verteilungsabschreibung), da diese grundsätzlich bei Kauf eines Anlagegutes nicht sofort als Aufwand gebucht werden dürfen. Es wird durch die Abschreibung jeder Periode ein Aufwand in Höhe der (errechneten) Wertminderung zugeordnet. Die Verrechnung dieser Wertminderungen bzw. Aufwendungen mit den aktivierten Anschaffungskosten des Anlagegutes stellt den eigentlichen Abschreibungsvorgang dar. Dadurch werden jedes Geschäftsjahr alle Gegenstände des Anlagevermögens, die einer Wertminderungunterliegen, mit den um die planmäßige Abschreibung verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Bilanz angesetzt.41
Am Ende der Nutzungsdauer ist dann schließlich der Wert der Anlage auf 0,00 Euro angelangt. Die gesamten Aufwendungen wurden in den GuV-Rechnungen der jeweiligen Perioden geltend gemacht und haben damit den steuerpflichtigen Gewinn der entsprechenden Periode vermindert. Da sich diese Aufwendungen in der Kalkulation der Verkaufspreise für eigene Produkte wiederspiegeln, werden die Ausgaben für das Anlagegut im Laufe der Zeit wieder in Form von Umsatzerlösen (produktverkauf vorausgesetzt) eingenommen. Dadurch stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, die zur Wiederbeschaffung des Anlagegutes dienen können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wiederbeschaffungskosten in der Regel über den Anschaffungskosten liegen. Hierbei könnte steuerrechtlich/handelsrechtlich gesehen ein finanzielles Problem entstehen, denn in beiden Gesetzesvorschriften ist es nicht erlaubt, die Wiederbeschaffungskosten abzuschreiben – dies ist nur kalkulatorisch für das Unternehmen in die Verkaufspreise ihrer Produkte und Dienstleistungen möglich und unabdingbar. Diese preiskalkulatorischen Maßnahmen sind natürlich über den Markt hereinzuholen – dies ist abhängig von den Kunden, die die kalkulierten Preise zuerst einmal akzeptieren müssen.42
Konkret liegen die Ursachen für die planmäßige Abschreibung in einer Abnahme der Nutzugsmenge (Nutzungsvorrat) des Anlagengegenstandes, einen Ablauf der Nutzungszeit (zeitlich begrenzter Nutzungsvorrat) oder der Notwendigkeit der Periodenabgrenzung. Eine Abnahme der Nutzungsmenge kann bedingt sein durch:
- gebrauchsbedingten (normalen) technischen Verschleiß (Abnutzung),
- ruhenden Verschleiß (z.B. durch Verwitterung, Verrosten, etc.) oder
- Substanzverringerung (z.B. bei Kiesgruben, etc.)
Ein Ablauf der Nutzungszeit ist vor allem bei immateriellen Vermögensgegenständen zu beachten. So ist zum Beispiel ein entgeltlich erworbenes Patent bis zu dessen Auslaufen abzuschreiben.43
Verliert ein abnutzbarer, materieller Anlagengegenstand durch permanente Pflege von Periode zu Periode nicht an Wert, so ist er dennoch abzuschreiben, da die Anschaffungskosten trotzdem über die Nutzungsdauer zu verteilen sind.44 Eine Periodenabgrenzung kann also als weitere Abschreibungsursache betrachtet werden. In diesem Sinne ist vom Gesetzgeber eine bedeutende steuermindernde Möglichkeit gegeben worden, um den Gewinn so zu schmälern, dass durch die Steuererleichterung, ein neuer Anlagengegenstand hierdurch über die Perioden hinweg angespart werden kann.45
Jeder planmäßigen Abschreibung liegt ein sogenannter Abschreibungsplan zu Grunde, in dem die Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer festgelegt wird.46 Dieser Abschreibungsplan beinhaltet Abschreibungsbasis, geschätzte Nutzungsdauer, Beginn der planmäßigen Abschreibung, Abschreibungsmethode und den geschätzten Liquidationserlös / Restbuchwert am Ende der Nutzungsdauer. Der Abschreibungsplan ist Bestandteil des sogenannten Anlagespiegels der für jedes Anlagegut neben den wichtigsten technischen Daten und Inventarnummern zur eindeutigen Identifizierung des Gegenstandes vor allem die für die Abschreibung relevanten Daten enthält.47
Abschreibungsbasis sind die Anschaffungskosten48 sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht – diese sind die Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung49 (handelsrechtlich) bzw. Absetzung (steuerrechtlich).50 Dies gilt allerdings nicht für Anlagengegenstände, die vom Unternehmen in Eigenleistung hergestellt werden. In diesem Fall sind die Herstellungskosten als Abschreibungs- bzw. Absetzungsbasis herzunehmen.
Nutzungsdauer – die wahrscheinliche planmäßige Nutzungsdauer eines Anlagegutes beschreibt den Zeitraum, in dem ein abnutzbarer Anlagengegenstand voraussichtlich im Unternehmen eingesetzt werden kann. Handelsrechtlich wird die Nutzungsdauer beweglicher Vermögensgegenstände unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und des Prinzips der Willkürfreiheit geschätzt. Steuerrechtlich enthalten AfA-Tabellen allgemeine und branchenspezifische betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für eine Vielzahl beweglicher Wirtschaftsgüter, von denen mit individueller Begründung abgewichen werden kann (besonders gilt dies im Steuerrecht bei Nutzungsdauern von Gebäuden).51
Abschreibungsmethoden:
Da der Wertminderungsverlauf unterschiedlich sein kann, stehen eine Reihe von Abschreibungsverfahren zur Verfügung, um die tatsächliche laufende Wertminderung exakt abbilden zu können. Abhängig von der Art der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer existieren u.a. folgende Methoden:
- Leistungsabhängige Abschreibung (=lineare Abschreibung)
- Zeitabhängige Abschreibung (=Degressive Abschreibung / Arithmetisch-degressive Abschreibung)
- Absetzung für Substanzverringerung (=Progressive Abschreibung / Geometrisch-degressive Abschreibung)
Die Wahl der Abschreibungsmethode ist im Handelsrecht frei, muss aber den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen (siehe Abschnitt 2.1.2 in dieser Arbeit) und darf in keinem Fall im krassen Gegensatz zum tatsächlichen Abnutzungs- und Wertminderungsverlauf des Vermögensgegenstands stehen. Im Steuerrecht ist die Auswahl der AfA-Methoden eingeschränkter (siehe Abschnitt 2.1.1 in dieser Arbeit).52
Die ausführlichen Abeschreibungsmethoden werden hier nicht beschrieben, denn diese Details sind nicht zielführend für diese Arbeit – nur die Methodik und der Sachverhalt der Abschreibung wie geschildert ist für diesen Teil der Arbeit relevant.
2.2 Spezielle Abschreibungswahlrechte, steuerliche Wahlrechte
2.2.1 Erklärungen zu den speziellen Abschreibungswahlrechten
Analagevermögen können, ohne die Nutzungsdauer zu berücksichtigen, außerplanmäßig abgeschrieben werden – hierbei wird der niedrigere Wert angesetzt, da dieser beim Abschlussstichtag aktuell festgestellt wurde. Die außerplanmäßigen Abschreibungen sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.53 Außerplanmäßig können handelsrechtlich abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagengegenstände abgeschrieben werden.54
Wenn die Wertminderung des Anlagegutes nur vorrübergehender Natur ist, besteht ein Abschreibungswahlrecht für das Unternehmen - ist die Wertminderung voraussichtlich dauernder Natur, besteht hierbei ein Abschreibungsgebot.55 Diese beiden außerplanmäßigen Abschreibungsregelungen sind handelsrechtlich zu betrachten – steuerrechtlich kommen als außerplanmäßige Abschreibung folgendes in Betracht: bei abnutzbaren Anlagengütern die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung56 oder die Teilwertabschreibung57 und bei nicht abnutzbaren Anlagengütern nur die Teilwertabschreibung.58 Im Steuerrecht ist für die nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahren bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht vorgesehen – bei vorübergehender Wertminderung hingegen ein Abschreibungsverbot – im Ergebnis ist das Steuerrecht in dieser Hinsicht um einiges strenger. Diese Unterschiede und Zusammenhänge in der Behandlung der außerplanmäßigen Abschreibungen nach Handelsrecht bzw. nach Steuerrecht werden in der folgenden Abbildung ersichtlich.59
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung7: Außerplanmäßige Abschreibung in der Steuerbilanz für abnutzbare Anlagengegenstände60
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 8: Außerplanmäßige Abschreibung in der Steuerbilanz für nicht abnutzbare Anlagengegenstände61
2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagenvermögen
Außerplanmäßige Abschreibungen für technische oder wirtschaftliche Abnutzung62 können aufkommen zum Beispiel bei Schäden oder Zerstörung aufgrund von Bränden, Hochwasser, mangelnder Pflege, unsachgemäßer Behandlung – etc.63
Beim Vergleich des steuerrechtlich niedrigeren Teilwerts mit dem handelsrechtlich niedrigeren Wert kann eine Differenz entstehen – hierbei ist der Bewertungsvorbehalt nach § 5 Abs. 6 EStG zu beachten.64
In dieser Thematik wird die außerplanmäßige Abschreibung in den Bereichen abnutzbarer Anlagenvermögen und nicht abnutzbarer Anlagenvermögen unterschieden.65
Als Anlagevermögen werden die Vermögensgegenstände betrachtet, die dem Betrieb dauernd / langfristig (>5 Jahre) dienen sollen.66
2.2.1.1 Außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht abnutzbarem Anlagenvermögen
Die Nutzung dieser Vermögensgegenstände ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und die Verwendung dieser Vermögensgegenstände unterliegt keinem Werteverzehr. Insbesondere zählen hierzu Grund und Boden – Finanzanlagen, mit dem Zweck einer langfristigen Beteiligung (keine Spekulation) – Finanzanlagen mit der Absicht einer engen Beziehung zu einem anderen Unternehmen.67
Außerplanmäßige Abschreibungen nach Handelsrecht:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände sind Ausgangspunkt für die Bewertung des Anlagevermögens. Dieser Ausgangspunkt / Ausgangswert ist zugleich die Obergrenze, die in jedem Fall auch in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren nicht überschritten werden darf.68 Wenn in den folgenden Wirtschaftsjahren festgestellt wird, dass eine voraussichtliche dauernde Wertminderung des Anlagegutes vorliegt, muss auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden.69
Hierbei bedeutet eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ein nachhaltiges Absinken des Wertes unter den maßgeblichen Buchwert – hier ist stets davon auszugehen, wenn nach objektiven Anzeichen ein langfristiges Anhalten der Wertminderung vorliegt. Wenn in den folgenden Wirtschaftsjahren der Grund der Abwertung entfällt, muss zwingend eine Zuschreibung vorgenommen werden – diese bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.70
Praxisfall (außerplanmäßige Abschreibung / nicht abnutzbares Anlagegut):
Ein Unternehmer hat eine als Lager nutzbare, unbebaute Fläche zum Anschaffungspreis von 1.500.000 Euro erworben. Nach dem Kauf stellt der Unternehmer fest, dass das Grundstück mit Altlasten belastet ist – ein Rückgriff / Schadensersatzanspruch auf den Verkäufer ist nicht mehr möglich. Ein hinzugezogener Gutachter bewertet den jetzigen Grundstückswert auf 1.000.000 Euro.71 Da hier eine nachhaltige und langfristige Kontamination und entsprechend eine voraussichtliche dauernde Wertminderung vorliegt, muss nun der Unternehmer eine außerplanmäßige Abschreibung von 500.000 Euro vornehmen. Wird die Kontamination in Zukunft beseitigt, so dass der Grundstückswert sich erhöhen kann, ist eine Zuschreibung auf maximal 1.500.000 Euro geboten.
In dieser Phase haben die Unternehmen die Chance jegliche Wertminderungen als außerordentlichen Aufwand in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen und entsprechend den Betriebsgewinn in diesem Sinne zu schmälern. Die Unternehmen können diese Wertminderung zu 100% ansetzen, ohne dass der Unternehmer prognostizieren kann, wann dieser Zustand sich wieder normalisieren wird oder ob/wann dieser Aufwand generell über Umsätze gegenfinanziert/amortisiert wird – denn diese Aufwandsdarstellung ist der ursprüngliche Sinn der Abschreibungsaufwands-Ansetzung in der Gewinn- und Verlustrechnung. In dieser Situation wird dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ein Anlagevermögen so anzusetzen, dass es in eine außerordentliche steuerliche Position gelangt – dies würde einer indirekten Subvention durch den Gesetzgeber gleich kommen. Denn die Aufwandsansetzung bedeutet eine Gewinnschmälerung – in diesem Beispiel um 500.000€ - zugleich müssten in dieser Periode wesentlich geringere betriebliche Steuern gezahlt werden, die ebenso eine staatliche und indirekte Subvention bedeuten würde, weil diese steuerliche Maßnahme im kausalen Zusammenhang zu sehen ist. Bei einer späteren eventuellen Zuschreibung, wenn sich das Grundstück wertmäßig erhöhen würde, würde nur das Anlagevermögen um diese Erhöhung ansteigen und es gäbe eine weitere Abschreibungsmasse, die sich zeitlich und betragsmäßig niederschlagen würde.72
Teilwertabschreibungen nach Steuerrecht
Ein nicht abnutzbares Anlagevermögen ist steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vermindert um eventuelle Abzüge73 anzusetzen.74 Wenn das Anlagevermögen voraussichtlich dauernd wertgemindert ist, besteht ein Wahlrecht für die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert – dies ist unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz und kann entsprechend ausgeübt werden.75 Verzichtet der Unternehmer auf diese Abschreibung, so muss das Anlagegut in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen werden.76 Steuerrechtlich gesehen besteht ebenso eine Zuschreibungspflicht, wenn für die Teilwertabschreibung die Gründe entfallen.77
Sonderfall Finanzanlagen
Alle Kaufleute (rechtsformübergreifend) dürfen bereits Finanzanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.78 Im Steuerrecht kann eine Teilwertabschreibung nur dann durchgeführt werden, wenn eine voraussichtliche dauernde Wertminderung vorliegt.79
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell beim Finanz-Anlagevermögen, das überwiegend aus Aktien besteht, seine Rechtsprechung sehr konkretisiert – das heißt, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist vom Unternehmer anzunehmen, wenn sich der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kaufkurs gesunken ist und die Differenz die sogenannte Bagatellgrenze von 5 % überschreitet – eine andere Entwicklung des Kurses nach dem Bilanzstichtag ist irrelevant.80
Der Börsenkurs ist zum Bilanzstichtag nach Ansicht des BFH dann nicht maßgeblich, wenn sehr konkrete und objektiv auch nachprüfbare Erkenntnisse dafür sprechen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Wert wiederspiegelt. Dies könnte sein, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte manipuliert worden wäre oder wenn über eine lange Zeit mit den Aktien kein Handel stattgefunden hätte – diese Erkenntnisse müssten entsprechend auch glaubhaft dargelegt und bewiesen werden.81
Auch hier bestehen wie bei den obig beschriebenen Abschreibungen Möglichkeiten für eine sofortige Ansetzung der Wertsenkung in der Gewinn- und Verlustrechnung, die eine Gewinnkürzung sowie eine Steuerverkürzung nach sich ziehen würden – somit eine indirekte Subvention für die Unternehmen bedeuten würde.
Festverzinsliche Wertpapiere im Anlagevermögen, die eine Forderung in Höhe des Nominalwertes ausweisen und verbriefen, sind different zu behandeln, denn der Steuerpflichtige hat hier grundsätzlich das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten.
Gesunkene Kurse rechtfertigen im Steuerrecht keine Teilwertabschreibung unter den Nennwert.82
2.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen bei abnutzbarem Anlagevermögen
Als abnutzbares Anlagevermögen werden auf Dauer im Unternehmen verbleibende technische Anlagen gesehen, langfristig verbleibende Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, etc.83
Außerplanmäßige Abschreibungen nach Handelsrecht
Anlagevermögen, das eine zeitlich begrenzte Nutzung hat, ist über die Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben.84 Im Handelsrecht ist für diese planmäßige Abschreibung zum Beispiel eine lineare, degressive oder auch progressive Abschreibung vorgesehen.
Wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist, ist auch im Handelsrecht eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert verpflichtend.85 Die aktuelle Kommentierung besagt, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, wenn:
- Ein besonderes Ereignis vorliegt, das die Wertminderung bedingt (z.B. Beschädigung, Zerstörung, etc.),
- der Wert eine erhebliche Zeit unter die Restnutzungsdauer sowie unter die Anschaffungskosten fällt. Diese Situation liegt nach der vorherrschenden Steuermeinung vor, wenn der Stichtagswert voraussichtlich für mindestens die halbe Restnutzungsdauer / die nächsten 5 Jahre unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.86
Steuerrechtliches Praxisbeispiel87
Unternehmer B hat am 1.1.11 eine Hochleistungsmaschine für 600 TEUR angeschafft, die über sechs Jahre planmäßig linear abgeschrieben wird. Zum Bilanzstichtag am 31.12.12 wird eine vergleichbare Maschine wegen eines inzwischen angebotenen Nachfolgemodells zum Preis von 300 TEUR angeboten. Zum Abschlussstichtag liegt eine Wertminderung vor, da der Wiederbeschaffungspreis eines vergleichbaren Anlageguts um 100 TEUR unter den fortgeführten Anschaffungskosten von 400 TEUR liegt. Die Wertminderung ist allerdings nicht dauerhaft, da die fortgeführten Anschaffungskosten nach Ablauf der halben Restnutzungsdauer aus Sicht des Bewertungszeitpunkts unterhalb des beizulegenden Werts von 300 TEUR liegen (hier: 200 TEUR auf den 31.12.14).
Fallen die Gründe für eine Abwertung in Zukunft weg, besteht ein Wertaufholungsgebot nach Handelsrecht.88
Teilwertabschreibungen nach Steuerrecht
Im Steuerrecht muss das abnutzbare Anlagevermögen mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach steuerrechtlichen Vorschriften angesetzt werden.89 Steuerrechtlich herrscht für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die lineare Abschreibung vor – eine degressive Abschreibung ist nur für bewegliches Anlagevermögen mit einer Anschaffung vor dem 01.01.2011 vorgesehen.90 Die progressive Abschreibung ist im Steuerrecht nicht vorhanden. Die Nutzungsdauern für die Abschreibungen werden in amtlich dargestellten Afa-Tabellen geführt.
Gibt es betriebliche Anlässe für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Anlagegutes, darf auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.91 Hierbei kann das steuerliche Wahlrecht unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. In dieser Situation muss das Anlagegut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.92 Die Wertminderung ist ähnlich definiert wie im Handelsrecht – aber mit der Maßgabe, dass die Restnutzungsdauer nach den steueramtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen ist.93 Auch hierbei können in Zukunft die Gründe für eine Teilwertabschreibung entfallen, so dass eine Zuschreibungspflicht notwendig wird.94
Sonderfälle
Ein gekaufter Geschäfts- oder Firmenwert ist nach dem Handelsrecht planmäßig über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben.95 Wenn der Firmenwert mehr als 5 Jahre abgeschrieben werden sollte, muss dies im Anhang begründet werden.96
Im HGB ist hier ebenso vorgesehen, dass bei dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden darf. Eine Zuschreibung, wenn die Wertminderung erloschen ist, ist im Handelsrecht hingegen nicht zulässig.97 Im Steuerrecht kann eine Abschreibung bis zu 15 Jahren vorgenommen werden.98
Hierbei ermöglicht es dem Unternehmen über einen sehr langen Zeitraum seinen Firmenwert abzuschreiben (laut Steuerrecht) und ebenso langfristig seinen Gewinn zu vermindern, um den Aufwand über Umsätze zu amortisieren. Diese langfristige Maßnahme kann eine enorme steuerliche Förderung für den Mittelstand bedeuten, je nach Höhe des abzuschreibenden Firmenwerts.99
Durch die aktuellen Rechtsprechungen wurde im Handelsrecht die Möglichkeit geschaffen, die in der Entwicklungsphase angefallenen Aufwendungen für bestimmte selbst erstellte immaterielle Anlagegegenstände in der Bilanz zu aktivieren und entsprechend planmäßig abzuschreiben.100 Im Steuerrecht scheidet eine diesbezügliche Aktivierung dem Grunde nach aus, denn Aufwendungen sind bereits an anderer Stelle (z.B. als Personalaufwendungen, Materialaufwendungen – etc.) in der Gewinn- und Verlustrechnung angefallen, somit können sie nicht mehr steuerlich aktiviert und angeschrieben werden, da dies einem doppelten Ansetzungseffekt gleich käme.101
Somit erschließt sich hier handelsrechtlich eine doppelte Ansetzung von Aufwendungen (einmal als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung und zum anderen als Abschreibung bei der erhöhten Aktivierung des Anlagegutes) – der Förderungseffekt ist eine höhere und längere Abschreibung und Abschreibungszeit.
[...]
1 Horschitz, Harald u.a. (2016): Bilanzsteuerrecht und Buchführung, S. 143 f.
2 Falterbaum, Herrmann u.a. (2015): Buchführung und Bilanz: Unter besonderer Berücksichtigung des Bilanzsteuerrechts und der steuerlichen Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen, S. 56 f.
3 Kessler, Harald / Leimen, Markus / Strickmann, Michael (2016): Handbuch BilMog. Der praktische Leitfaden zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, S. 256 f.
4 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 215.
5 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 217.
6 § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB.
7 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
8 § 248 Abs. 2 HGB / § 5 Abs. 2 EStG.
9 R 5.5. Abs. 2 Satz 1, R 4 4.3 Abs. 1 EStR.
10 R 7.1 Abs. 2 EStR, H 7.1 EStH.
11 S. Abschnitt I 3.3.2.
12 Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 264
13 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 218.
14 R 7.1 Abs. 2 EStR, H 7.1 (Bewegliche Wirtschaftsgüter) EStH
15 R 7.1 Abs. 3 EStR, H 7.1 (Betriebsvorrichtungen ) EStH.
16 Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265
17 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 219.
18 Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265.
19 Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 266
20 Schmidt. Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 220.
21 Schmidt. Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 221.
22 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 67f.
23 § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. // Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 67f.
24 § 5 Abs. 6 EStG.
25 § 5 Abs. 6 EStG.
26 $ 5 Abs. 6 EStG.
27 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 69f.
28 § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB.
29 § 253 Abs. 2 HGB.
30 § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB
31 § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG.
32 Industrie und Handelskammer
33 Handwerkskammer
34 BFH, Urt. V. 25.3.1977 V R 113/74, BStBI 1977 S. 708; R 7.7 Abs. 1 Satz 1
35 R 7.4. Abs. 1 Satz 2 EStR.
36 Ebenda
37 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 70f.
38 § 5 Abs. 6 EStG.
39 Schmidt. Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 232.
40 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 74f. // Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265 // Schäfer-Kunz, Jan (2016): Buchführung und Jahresabschluss, S. 112f. // Schuldbach, Thomas/Stobbe, Thomas/Brösel, Gerrit (2013): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 168f.
41 § 253 II S. 1 und 2 HGB, § 6 I EStG.
42 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 74f. // Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265 // Schäfer-Kunz, Jan (2016): Buchführung und Jahresabschluss, S. 112f. // Schuldbach, Thomas/Stobbe, Thomas/Brösel, Gerrit (2013): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 168f.
43 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 74f. // Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265 // Schäfer-Kunz, Jan (2016): Buchführung und Jahresabschluss, S. 112f. // Schuldbach, Thomas/Stobbe, Thomas/Brösel, Gerrit (2013): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 168f.
44 § 253 II S. 1 und 2 HGB; § 7 I und II EStG und § 7 VI EStG.
45 Ebenda
46 § 253 II HGB.
47 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 74f. // Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265 // Schäfer-Kunz, Jan (2016): Buchführung und Jahresabschluss, S. 112f. // Schuldbach, Thomas/Stobbe, Thomas/Brösel, Gerrit (2013): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 168f.
48 § 255 I HGB, H 6.2 EStH.
49 § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
50 § § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG.
51 § 7 IV und V EStG.
52 Bornhofen, Manfred / Meyer, Lothar (2015): Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht, S. 74f. // Auer, Benjamin (2009): Grundkurs Buchführung, S. 265 // Schäfer-Kunz, Jan (2016): Buchführung und Jahresabschluss, S. 112f. // Schuldbach, Thomas/Stobbe, Thomas/Brösel, Gerrit (2013): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, S. 168f.
53 § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB.
54 Prinz, Ulrich (2014): Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht grundlegend, praxisnah und gestaltungsorientiert dargestellt, S. 146f. // Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186
55 § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB.
56 § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG.
57 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
58 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
59 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186 // Geiermann, Holm / Rosarius, Lothar (2018): ABC der Bilanzierung, S. 89f.
60 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 283.
61 Schmidt, Harald / Thomsen, Iris (2014): Buchführungstraining, S. 284.
62 § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.
63 Eitzen, Bernd / Zimmermann, Martin (2016): Bilanzierung nach HGB und IFRS, S. 112f.
64 BFH, Urt. V. 24.1.1990 I R 157/85 und I R 145/86, BStBI 1990 II S. 639.
65 Eitzen, Bernd / Zimmermann, Martin (2016): Bilanzierung nach HGB und IFRS, S. 112f.
66 § 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 EStR.
67 Eitzen, Bernd / Zimmermann, Martin (2016): Bilanzierung nach HGB und IFRS, S. 112f. // Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186
68 § 253 Abs. 1 S. 1 HGB.
69 § 253 Abs. 3 S. 3 HGB.
70 § 253 Abs. 5 HGB.
71 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186
72 Ebenda
73 § 6b EStG.
74 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.
75 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG; § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG; BMF 12.3.10, IV C 6 – S 2133/09/10001, Rz. 13, 15.
76 § 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG.
77 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V. mit Nr. 1 S. 4 EStG.
78 § 253 Abs. 3 s. 4 HGB.
79 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
80 BFH 21.9.11, I R 89/10, Abruf-Nr. 120044; BFH 21.9.11, I R 7/11, Abruf-Nr. 120045.
81 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186
82 BFH 8.6.11, I R 98/10.
83 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186 // Kessler, Harald / Leimen, Markus / Strickmann, Michael (2015): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, S. 234f.
84 § 253 Abs. 3 S. 1 HGB.
85 § 253 Abs. 3 S. 3 HGB.
86 Kozikowski/Roscher/Andrejewski, Beck´scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl., § 253 HGB, Anm. S.315.
87 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186
88 § 253 Abs. 5 HGB.
89 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.
90 § 7 Abs. 2 EStG.
91 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
92 § 5 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG.
93 BMF 25.2.00, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, Tz. 6; bestätigt durch BFH 14.3.06, I R 22/05; 29.4.09, I R 74/08.
94 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG.
95 § 253 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HGB.
96 § 285 Nr. 13 HGB.
97 § 253 Abs. 5 S. 2 HGB.
98 § 7 Abs. 1 S. 3 EStG.
99 Hagedorn, Sonja (2012): Aktuelle Rechtslage bei außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibungen im Überblick, in: IWW-Institut, Ausgabe 07/2012, S. 182-186 // Kessler, Harald / Leimen, Markus / Strickmann, Michael (2015): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, S. 237f.
100 §§ 248 Abs. 2, 253 Abs. 3 HGB.
101 § 5 Abs. 2 EStG.
- Arbeit zitieren
- Maged Hassanien (Autor:in), 2021, Abschreibungen und die Übertragung stiller Reserven zur Förderung des Mittelstandes. Stand der speziellen steuerlichen Wahlrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1158997
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