Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen
stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite
oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die
Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel
zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich
ändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu
geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind
längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem
berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.
Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02,
seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahme
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat diese
Auffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.051
Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMFSchreiben
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden2.
Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004
berücksichtigt werden können.
Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang die
einkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder.
[...]
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1 Ausgangssituation
2 Begriff Bildungskosten
2.1 Berufsausbildung
2.2 Erststudium
2.3 Fortbildung/ Weiterbildung/ Umschulung
2.4 Promotionsaufwendungen
2.5 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
3 Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben
4 Betriebsausgaben/ Werbungskosten
4.1 Arbeitsmittel
4.2 Arbeitszimmer
4.3 Doppelte Haushaltsführung
4.4 Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte
4.5 Verpflegungsmehraufwendungen
5 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung
5.1 Checkliste - einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Bildungskosten
5.2 Prüfschema - Aufwendungen für Sprachkurse
5.3 Prüfschema - Kriterien zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen von Bildungskosten
5.4 Vergleich Bildungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben mit den Sonderausgaben
6 Zusammenfassung
6.1 Handlungsmöglichkeit- Einspruch einlegen
6.2 Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Ausgangssituation
Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich ändernden Berufsund Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.
Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02, seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahme
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat diese Auffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.051 Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMF- Schreiben sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden2.
Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004 berücksichtigt werden können.
Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang die einkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder.
2 Begriff Bildungskosten
Die bisherige Unterscheidung in Ausbzw. Weiterbildungsund Fortbildungskosten genügt für die steuerliche Zuordnung nicht mehr.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[Abb. 1: „Steuerliche Behandlung der Ausbildungsaufwendungen“ (in Anlehnung an: KLEINER, U.(2005): Ausbildungsund Fortbildungskosten. In: NWB Nr. 23 vom 06.06.2005 Fach 6, Seite 4599)]
2.1 Berufsausbildung
Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Hierzu gehören insbesondere Ausbildungsverhältnisse gemäß Bundesbildungsgesetz1 sowie vergleichbare Ausbildungsgänge. Zu den Berufsausbildungsmaßnahmen gehören auch solche Maßnahmen, die einer bestimmten, fest umrissenen beruflichen Tätigkeit dienen, sofern sie mit einer Prüfung enden, deren bestehen Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit ist, z.B. die Ausbildung zum Berufspiloten2.
Sofern die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, was regelmäßig der Fall sein wird, bleibt es beim Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten.
Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen (auch Ersatzoder Ergänzungsschulen sowie eines Fachkollegs zur Erlangung der Hochschulreife) gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung3.
Die Aufwendungen hierfür sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar4 .
Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor, wenn zuvor keine andere Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist5.
Wird eine Berufsausbildung ohne Abschluss abgebrochen und eine andere aufgenommen oder wird bei einer Berufstätigkeit ohne entsprechende Ausbildung diese nachgeholt, ist die zweite Maßnahme eine erstmalige Berufsausbildung. Entsprechendes gilt für Anerkennungsjahre, Praktika und Volontariate, wenn sie Teil der ersten Ausbildung sind. Erfolgen diese Tätigkeiten aber nach der ersten Ausbildung im Rahmen des Erlernens
eines anderen Berufes, liegen Werbungskosten vor6.
Inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind solche von Staatsangehörigen der EU, eines Vertragsstaates des EWR und der Schweiz, wenn diese Abschlüsse in einem der genannten Länder den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnen und der ausländische Abschluss dem inländischen gleichartig ist, was unterstellt werden kann7.
2.2 Erststudium
Ein Studium liegt vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes handelt. Das sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunst- Hochschulen, die Fachhochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht Hochschulen sind, z.B. die Hochschule für Finanzen in Hamburg, private und kirchliche
Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes. Ohne Bedeutung ist es, welche schulischen Voraussetzungen den Zugang zum Studium eröffnen1.
Ein erstmaliges Studium liegt vor, wenn ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, das aufgrund der entsprechenden Prüfungsordnung einer inländischen Hochschule durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung2 abgeschlossen worden ist.
Die Gesetzesänderung führt zum Ausschluss der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten unmittelbar nach dem Abitur. Der gegebene Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG läuft aber bei Studenten ohne eigene oder mit geringen Einkünften ins Leere.
Fachschulen sind keine Hochschulen, so dass das der Fachschule nachfolgende Studium ein Erststudium ist.
Folgt auf ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium, z.B. an einer Beamtenhochschule, ein Jurastudium, ist das Jurastudium Zweitstudium. Das gilt ebenso beim Studium an einer anderen Hochschule und dem anschließenden Studium an einer weiteren Hochschule. Beim Wechsel des Studiums ist das abgebrochene Studium kein abgeschlossenes Erststudium, sondern das neue Studium. Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig studiert, ist der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines der Studiengänge fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses ein Zweitstudium. Ein berufsqualifizierender Studienabschluss liegt bereits vor, wenn der Abschluss zur Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes qualifiziert, z.B. ein Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen.
Bachelorund Masterstudiengänge sind selbstständige Studiengänge. Da die Aufnahme eines Masterstudiums den erfolgreichen Bachelorabschluss voraussetzt, ist das Masterstudium bereits ein Zweitstudium.
Berufsakademien (u.a. Bankakademie) sind regelmäßig keine Hochschulen, es sei denn, Ländergesetze stellen den erfolgreichen Abschluss einem Abschluss an einer Fachhochschule gleich.
➢ „der Abschluss der Berufsakademie Sachsen (steht) den entsprechenden Abschlüssen der Staatlichen Fachhochschule als berufsbefähigender Abschluss gleich.“1In diesen Fällen ist das Absolvieren der Berufsakademie Erststudium2.
2.3 Fortbildung/ Weiterbildung/ Umschulung
Jede Bildungsmaßnahme im Anschluss an eine erstmalige Ausbildung, jede Umschulung oder erneute Ausbildung im Beruf oder in einem anderen, neuen Beruf, führt zum Betriebsausgaben-/Werbungskosten abzug. Deshalb bleiben Aufwendungen einer
- langjährig tätigen Krankenschwester für einen Lehrgang zur Ausbildung als Lehrerin für Pflegeberufe3,
- Bilanzbuchhalterin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin4 sowie einer
- Stewardess für den Erwerb des Flugführerscheins5, auch nach der neuen Rechtslage Werbungskosten.
Betroffen sind auch berufsbegleitende Studien. Folgende Kosten können nur noch als
Sonderausgaben abgezogen werden: Die Aufwendungen
- für ein Studium einer Bankangestellten, die als Personalreferentin tätig war; der Arbeitgeber verlangte den akademischen Abschluss6,
- für ein Medizinstudium einer Krankengymnastin7,
- für ein Erststudium eines unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellten Zeitsoldaten8,
- einer Krankenschwester sowie Pflegedienstleiterin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang Sozialökonomie1.
2.4 Promotionsaufwendungen
Die Promotionskosten können Werbungskosten sein, da der Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung und teilweise Erwerb unabweisbar ist. Überdies ist der Doktortitel für bestimmte Berufe eine formale Zugangsvoraussetzung. Ist ein Promotionsvorhaben demnach auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten. Hieran hat sich durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
Das Promotionsverfahren ist nicht Bestandteil des Studiums und kann daher kein Erststudium
i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG sein. Das gilt auch, wenn die Promotion ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird. Die Promotion selbst ist aber kein berufsqualifizierender Studienabschluss2.
2.5 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Findet die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind die Aufwendungen Werbungskosten3.
Es handelt sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis, wenn die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt sind1. Da dies aber zugleich Voraussetzung4 für die Annahme einer Berufsausbildung überhaupt ist, werden alle Berufsausbildungen zugleich im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorgenommen. In diesen Fällen bedarf es einer Gestaltung der Ausbildung als Dienstverhältnis, was auch dann zulässig sein muss, wenn kein Entgelt im Rahmen der Ausbildung gezahlt wird5 .
Ein Erststudium in den "Mantel" eines Dienstverhältnisses zu kleiden, wird für ein übliches Studium kaum möglich sein, da die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss und ein Dienstverhältnis u.a. Pflichten wie Anwesenheitspflicht oder Arbeitspflicht beinhaltet. Anerkannt sind Ausbildungsdienstverhältnisse aber beim
Studium an einer Beamten(Fach)-Hochschule, bei zum Studium abkommandierten oder beurlaubten Bundeswehroffizieren oder für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche1 .
Bei den Aufwendungen im Rahmen des Studiums an der Berufsakademie handelt es sich um Werbungskosten gemäß § 9 (1) Satz 1 EStG, da das Studium Gegenstand des Ausbildungs- Dienstverhältnisses ist2. Durch den dualen Studiengang überlagert die Erwerbstätigkeit den Bezug zu den Kosten der privaten Lebensführung, auch beim Erststudium. Als Voraussetzung ist das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses vorzuweisen.
3 Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. vom 22.12.2005 ist neu geregelt worden und definiert die Sonderausgaben als Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (Auszug):
„Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 € im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 (1) Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 (5) Satz 1 Nr. 5 (Ver-
pflegungsmehraufwendungen3) und § 4 (5) Satz 1 Nr. 6b (Arbeitszimmer3), § 9 (1) Satz 3 Nr. 4 (Fahrten
Wohnung-Arbeit3) und Nr. 5 (doppelte Haushaltsführung3) und § 9 (2) EStG (Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln3) sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.“
Beispiele für Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind:
- Lehrgangs-, Schuloder Studiengebühren (z.B. Studentenwerk, Bibliothek)
- Arbeitsmittel, Fachliteratur, Computer
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsstätte
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Übernachtungskosten
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Fahrkosten, Verpflegungsund/ oder Übernachtungskosten können auch bei Lerngemeinschaften4, Klassenfahrten5, oder Studienreisen6 angesetzt werden.
4 Betriebsausgaben/ Werbungskosten
Betriebsausgaben/Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, der eine Erwerbstätigkeit ausübt mit dem Ziel, Einkünfte zu erzielen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 eigene Darstellung: Erwerbsaufwendungen
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind1. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ist das Zuflussprinzip2 zu beachten, d.h. Werbungskosten können in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden.
Beispiele für Aufwendungen, die als Werbungskosten absetzbar sind:
- Arbeitsmittel § 9 (1) Satz 3 Nr. 6 EStG,
- Arbeitszimmer § 9+ § 4 (5) Satz 1 Nr. 6b EStG i. V. m. R 43 LStR,
- doppelte Haushaltsführung § 9 (1) Satz 3 Nr. 5 EStG i. V. m. R 43 LStR,
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit/Ausbildungsstätte § 9 (1) Satz 3 Nr. 4 EStG; Dienstreise § 9 (1) 1 EStG sowie
- Verpflegungsmehraufwendungen § 4 (5) Satz 1 Nr. 5 i. V. m. R 39 LStR bei
- Dienstreise § 9 (1) 1 EStG
- Doppelte Haushaltsführung § 9 (1) Nr. 4 Nr. 5 EStG
Für Werbungskosten sind Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden: 920 € Arbeitnehmerpauschbetrag3, d.h. bei Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (z.B. Arbeitslohn) spart derjenige Steuern, der Ausgaben tätigt, die über der Pauschale von 920 € liegen.
4.1 Arbeitsmittel
Als Arbeitsmittel können u.a. angesetzt werden: Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Kosten, die für die Erlangung des Eigentums und die Inbetriebnahme aufgewendet werden. Dazu gehören: Fahrtkosten zum Kauf von Arbeitsmitteln, Transportkosten, Verbrauchsmaterialien (Druckerpatronen oder Papier), Reparaturen und Schuldzinsen.
Bei Gegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 1 Jahr beträgt, sind die Anschaffungskosten, wenn sie 410 €1 (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, pro Jahr in Höhe der anteiligen AfA abziehbar (Anlage 2). Ausnahme: Peripheriegeräte des Computer (u.a. Monitor, Maus) werden als Einheit abgeschrieben, auch wenn die einzelnen Komponenten nicht mehr als 410 € inkl. USt kosten. Kombinationsgeräte (Drucker, Fax, Scanner, Kopierer) und externe Datenspeicher2 können als GWG bis 410 € netto sofort abgeschrieben werden.
Ab dem Kauf im Jahr 2004 muss zeitgenau abgeschrieben werden (pro rata temporis), dabei kann der Monat der Anschaffung voll gerechnet werden3. Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, der dem
Monat der Anschaffung vorangeht. In einigen Bundesländern werden Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln bis zu einem Betrag von 110 € ohne Nachweis als Werbungskosten anerkannt4 bzw. anderenfalls eine Glaubhaftmachung verlangt5.
4.2 Arbeitszimmer
Die Kosten für die Vorund Nachbereitung der Bildungsveranstaltung im häuslichen Arbeitszimmer6 sind abzugsfähig.
Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er Werbungskosten geltend machen, wenn ihm der Abzug „unter den zu erwartenden Umständen der beruflichen Tätigkeit zustehen würde
[...]
1 BMF 04.11.2005 - IV C 8 - S 2227 - 5/05
2 BMF 04.11.2005, Tz. 30
1 SANDNER, P./SPERLING, A. (2005c): Möglichkeiten und Grenzen der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Bildungskosten. In: Steuer & Studium 11/2005 Seite 534
1 § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG
2 BMF 04.11.2005, Tz. 6
3 § 12 Nr. 1 EStG
4 BMF 04.11.2005, Tz. 7
5 BMF 04.11.2005, Tz. 8
6 BMF 04.11.2005, Tz. 8, 9
7BMF 04.11.2005, Tz. 11
1BMF 04.11.2005, Tz. 12
2 §§ 15,16 HRG
1 § 10 (4) Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen vom 11.06.99
2 BMF 04.11.2005, Tz. 18-25
3 BFH 22.07.2003 - VI R 190/97
4 BFH Urteil 13.02.2003 - IV R 44/01
5 BFH Urteil 27.05.2003 - VI R 85/02
6 BFH 17.12.2002 - VI R 137/01
7 BFH Urteil 04.11.2002 - VI R 96/01
8 BFH Urteil 22.07.2002 - VI R 15/03
1 BFH Urteil 26.06.2003 - VI R 61/98
2 BMF 04.11.2005, Tz. 27
3 § 12 Nr. 5 EStG i. V. m. § 9 EStG und H 34 LStH 2006
4 §§ 1 Abs. 3, 4 bis 52 BBiG
5 LINDBERG,K. (2006): Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten. In: Steuer-Journal.de (11.01.06)(online) sj 0601 0011
1 H34 LSTH 2005
2 §12 Nr. 5 ESTG
3 Anmerkung des Verfassers
4 FG Berlin, 03.02.1982, VI 211/81, EFG 1982 S. 513
5 BFH 07.02.92- BStBL 1992 II S. 531
6 H117a ESTR 2003
1 § 9 (1) 1+2 EStG
2 H116 ESTR 2003
3 § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG
1 § 6(2) ESTG
2 BFH 19.02.04 - VI R 135/01
3 R44 ESTR 2005
4 OFD Karlsruhe 11.02.03–S 2270 A–27– St 322
5 OFD Chemnitz 08.09.03–S 2355–10/02-St22
6 § 4 (5) Satz 1 Nr. 6b EStG
- Citation du texte
- Anja Mücke (Auteur), 2006, Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Berufsbildungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115475
-
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